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{'item': 'VGW-141/058/1140/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlVGW-141/058/1140/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau A. P., eingebracht am 7.1.2016, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 17.12.2015, Zl. SH/2015/1015863-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.3.2016, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Rückforderung für November 2015 mit € 79,38 festgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Rückforderung für November 2015 mit € 79,38 festgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 17.12.2015, Zl. SH/2015/1015863-001 werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis 30.11.2015 in der Höhe von € 329,94 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe; es werde davon ausgegangen, dass das Einkommen über dem Mindeststandard liege, sodass Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Weiters werden die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung angeführt.römisch eins.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 17.12.2015, Zl. SH/2015/1015863-001 werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis 30.11.2015 in der Höhe von € 329,94 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe; es werde davon ausgegangen, dass das Einkommen über dem Mindeststandard liege, sodass Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Weiters werden die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung angeführt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben; sie führt darin aus, dass sie um Überprüfung der Mindestsicherung gemäß ihres Einkommens vom Oktober und November 2015 ersuche. Offensichtlich sei zu viel verrechnet worden, überdiese ersuche sie um Ratenzahlung.,
  4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben; sie führt darin aus, dass sie um Überprüfung der Mindestsicherung gemäß ihres Einkommens vom Oktober und November 2015 ersuche. Offensichtlich sei zu viel verrechnet worden, überdiese ersuche sie um Ratenzahlung.
  5. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 14.3.2016 gemeinsam mit dem Verfahren über die Einstellung der Mindestsicherung (VGW-141/58/819/2016) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.,
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 14.3.2016 gemeinsam mit dem Verfahren über die Einstellung der Mindestsicherung (VGW-141/58/819/2016) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Durchführung der Verhandlung., Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Durchführung der Verhandlung. Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung im verbundenen Verfahren jedoch nur durch Einvernahme des Postzustellers erfolgen konnte, musste die öffentliche mündliche Verhandlung trotz Verzichts durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin ist ohne Angabe von Gründen zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Postzusteller vernommen sowie der Akteninhalt verlesen. Mangels Parteienteilnahme entfiel gem. § 29 Abs. 2 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Mangels Parteienteilnahme entfiel gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:,
  8. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
  9. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  10. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  11. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  12. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  13. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  14. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  15. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
  16. Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 21 WMG lautet folgendermaßen:Paragraph 21, WMG lautet folgendermaßen: „Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch, „Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ 4.
  1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insb. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG und Art 130 Abs. 3 B-VG); bei Parteibeschwerden iSd. Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. insbesondere VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.
  2. 2014, Ro 2014/05/0062; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche , insb. Paragraph 28, Absatz 2, und 3 VwGVG und Artikel 130, Absatz 3, B-VG); bei Parteibeschwerden iSd. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche , insbesondere VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.
  3. 2014, Ro 2014/05/0062; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055;
  4. März 2015, Ra 2014/07/0077; 27.4.2015, Ra 2015/11/0022)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche , dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055;
  5. März 2015, Ra 2014/07/0077; 27.4.2015, Ra 2015/11/0022). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit aufgrund des klaren Bescheidspruches die Rechtmäßigkeit der Rückforderung für November
  6. 4.
  7. Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 29.5.2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20.8.2015 (AS 31) Mindestsicherung vom 1.8.2015 bis 30.4.2016 in monatlich wechselnder Höhe zuerkannt. Bei der Berechnung des Anspruches wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über Arbeitslosengeld in Höhe von € 9,22 täglich verfügt. 4.
  8. Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:, , Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 29.5.2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20.8.2015 (AS 31) Mindestsicherung vom 1.8.2015 bis 30.4.2016 in monatlich wechselnder Höhe zuerkannt. Bei der Berechnung des Anspruches wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über Arbeitslosengeld in Höhe von € 9,22 täglich verfügt. Die Mindestsicherung für November 2015 wurde am 23.10.2015 laut Anweisungsliste tatsächlich ausbezahlt. Nach dem AJ-Web Auskunftsverfahren steht fest (AS 74), dass die Beschwerdeführerin seit 1.10.2015 als Angestellte unselbständig erwerbstätig ist. Eine Meldung der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit findet sich nach der unbedenklichen Aktenlage nicht. Gegenteilige Behauptungen der Beschwerdeführerin waren unbelegt; mangels Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen. Am 19.11.2015 bemerkte die Sachbearbeiterin bei einer Routineüberprüfung im Versicherungsdatenauszug eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Für Dezember 2015 wurde ein Zahlungsstopp gesetzt (AV vom 19.11.2015, AS 72). Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 19.11.2015 (AS 78) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nettolohnzettel dieser Beschäftigung innerhalb einer Frist vorzulegen. Innerhalb der Frist langten keine Nachweise bei der belangten Behörde ein, weshalb u.a. der angefochtene Bescheid erlassen wurde, in dem die belangte Behörde davon ausging, dass Mindestsicherung zu Unrecht bezogen worden sei. Am 7.1.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der erneuten Antragstellung auf Mindestsicherung den Nettolohnzettel für Oktober
  9. Aus diesem folgt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 ein Einkommen von € 365,20 hatte (AS 115). Während des Bezuges dieses Lohnes aus unselbständiger Beschäftigung stand die Beschwerdeführerin in laufendem Mindestsicherungsbezug durch die MA
  10. Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme der Beschäftigung ab 1.10.2015 (Änderung der Einkommensverhältnisse durch Bezug von Entgelt) nicht unverzüglich dem Magistrat gemeldet. 4.
  11. Zur Rückforderung: Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. § 21 Abs. 1 WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin stand aufgrund des Zuerkennungsbescheides vom 20.8.2015 im November 2015 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG., Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. Paragraph 21, Absatz eins, WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet vergleiche , VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. , , Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. , , Die Beschwerdeführerin stand aufgrund des Zuerkennungsbescheides vom 20.8.2015 im November 2015 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG. Sie war daher verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse durch die Aufnahme der Beschäftigung ab 1.10.2015 sowie den damit einhergehenden Engteltbezug dem Magistrat der Stadt Wien zu melden. , Sie war daher verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse durch die Aufnahme der Beschäftigung ab 1.10.2015 sowie den damit einhergehenden Engteltbezug dem Magistrat der Stadt Wien zu melden. Da sie dies nicht gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. § 21 WMG somit erfüllt.Da sie dies nicht gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. Paragraph 21, WMG somit erfüllt. Für November 2015 war daher bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches das Einkommen anzurechnen, das der Beschwerdeführerin für das Vormonat (Oktober 2015) zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen. Für November 2015 war daher bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches das Einkommen anzurechnen, das der Beschwerdeführerin für das Vormonat (Oktober 2015) zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen. , Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, musste ihr doch aufgrund des im Zuerkennungsbescheid im Fettdruck gehalten Hinweises bewusst sein, dass sie Meldungen über die Höhe ihres Einkommens aus Notstandshilfe dem Magistrat gegenüber abzugeben verpflichtet war. Ebensowenig sind die Folgen in Anbetracht der Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages unbedeutend oder würde die Rückforderung zu einer Notlage führen, da die Beschwerdeführerin in laufendem Mindestsicherungsbezug steht und die Rückforderung in Teilbeträgen bewilligt wurde. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen war kein Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Z 5 WMG zu berücksichtigen.Mangels Erfüllung der Voraussetzungen war kein Freibetrag gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WMG zu berücksichtigen. Die Höhe der Rückforderung berechnet sich für November 2015 wie folgt: Tatsächlicher Bezug € 542,--; tatsächlicher Anspruch: € 827,82 (Richtsatz) – € 365,20 = 462,
  12. Differenz (tatsächlicher Bezug – tatsächlicher Anspruch): € 79,
  13. Da für Oktober 2015 nach dem eindeutigen Spruch des Bescheides keine Rückforderung ausgesprochen worden ist, war die Rückforderung für November 2015 zu korrigieren und mit € 79,38 zu bestimmten. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Betrages in Höhe von € 79,38 verpflichtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.1140.2016

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