GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Zu Spruchpunkt 2) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe von 500 Euro auf 300 Euro und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt werden; die verletzten Rechtsvorschriften lauten „§ 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 7 Tabakgesetz iVm § 2 Abs 2 und 4 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008“, die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Abs 4 erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.Zu Spruchpunkt 2) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe von 500 Euro auf 300 Euro und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt werden; die verletzten Rechtsvorschriften lauten „§ 14 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 424/2008“, die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
G mit 30 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 30 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, A.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, A.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 18.12.2014 um 18:15 Uhr,„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, A.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, A.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 18.12.2014 um 18:15 Uhr, 1) nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da es unterlassen wurde entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich war, dass zu diesem Zeitpunkt sechs Personen rauchten, obwohl die Türe vom Raucherraum zu den beiden Nichtraucherräumen ständig offen stand, sodass Tabakrauch in die Nichtraucherräume eindringen konnte, und daher für diesen Zeitraum keine Ausnahme vom Rauchverbot
Abs.2 des Tabakgesetzes vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt.1) nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da es unterlassen wurde entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich war, dass zu diesem Zeitpunkt sechs Personen rauchten, obwohl die Türe vom Raucherraum zu den beiden Nichtraucherräumen ständig offen stand, sodass Tabakrauch in die Nichtraucherräume eindringen konnte, und daher für diesen Zeitraum keine Ausnahme vom Rauchverbot
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt. 2) das Rauchverbot nicht den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da im Nichtraucher-Gastraum mit 23 Verabreichungsplätzen die entsprechenden Symbole nicht überall im Raum gut sichtbar in ausreichender Zahl angebracht waren.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch ad 1) § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, und ad 2) § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 7 Tabakgesetz iVm Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008, verletzt, weswegen über ihn
Abs 4 Tabakgesetz ad 1) eine Geldstrafe von 2.000 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) und ad 2) eine Geldstrafe von 500 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 250 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch
G betreffend die B. GmbH.Der Beschwerdeführer habe dadurch ad 1) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, und ad 2) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz in Verbindung mit Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz ad 1) eine Geldstrafe von 2.000 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) und ad 2) eine Geldstrafe von 500 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 250 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die B. GmbH. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seitens des Beschwerdeführers gerügt wird, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Anwendung sie zu einem anders lautenden – für den Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid hätte kommen müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Sie habe insbesondere das Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren dadurch verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt nicht im Rahmen des Parteiengehörs
Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm auch nicht in ausdrücklicher und förmlicher Weise und damit von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Darüber hinaus habe sie ihre Begründungspflicht massiv verletzt, weil die Bescheidbegründung nicht nachvollzogen werden könne – die Behörde stütze sich auf die Anzeige einer namentlich nicht genannten Person – und sie habe auch nicht begründet, warum sie die Anzeige dieses anonymen Dritten für so glaubwürdig halte. Am 18.12.2014 habe im Raum für Nichtraucher und auch im Raum für Raucher eine Veranstaltung stattgefunden. Verschiedenste Gäste hätten ständig die Räumlichkeiten gewechselt. Der Beschwerdeführer habe, um dafür Sorge zu tragen, dass die Tür auch stets zum Raucher- bzw. Nichtraucherraum geschlossen bleibe, eine Person für diesen Abend abgestellt und diese Person auch kontrolliert. Es sei auch überhaupt nicht zu einer Beeinträchtigung durch offene Türen gekommen. Sollte es also tatsächlich, fallweise, zu offenen Türen gekommen sein, was weiterhin bestritten bleibe, so sei das nicht die Schuld des Beschwerdeführers, da er die beauftragten Personen (Frau S. und Frau D.) entsprechend kontrolliert habe. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass das Rauchverbot nicht
den Bestimmungen der NKV gekennzeichnet gewesen sei. An den Türen würden sich große Schilder befinden, die von der Behörde sogar selbst abgenommen worden seien. Diese Schilder hätten sich schon vor dem 18.12.2014 auf den jeweiligen Türen befunden. Auch werde eine unrichtige Strafzumessung geltend gemacht, denn selbst wenn die Anwendung des § 21 VStG verneint werde, erweise sich die verhängte Strafe nicht schuld- und tatangemessen.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seitens des Beschwerdeführers gerügt wird, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Anwendung sie zu einem anders lautenden – für den Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid hätte kommen müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Sie habe insbesondere das Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren dadurch verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt nicht im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm auch nicht in ausdrücklicher und förmlicher Weise und damit von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Darüber hinaus habe sie ihre Begründungspflicht massiv verletzt, weil die Bescheidbegründung nicht nachvollzogen werden könne – die Behörde stütze sich auf die Anzeige einer namentlich nicht genannten Person – und sie habe auch nicht begründet, warum sie die Anzeige dieses anonymen Dritten für so glaubwürdig halte. Am 18.12.2014 habe im Raum für Nichtraucher und auch im Raum für Raucher eine Veranstaltung stattgefunden. Verschiedenste Gäste hätten ständig die Räumlichkeiten gewechselt. Der Beschwerdeführer habe, um dafür Sorge zu tragen, dass die Tür auch stets zum Raucher- bzw. Nichtraucherraum geschlossen bleibe, eine Person für diesen Abend abgestellt und diese Person auch kontrolliert. Es sei auch überhaupt nicht zu einer Beeinträchtigung durch offene Türen gekommen. Sollte es also tatsächlich, fallweise, zu offenen Türen gekommen sein, was weiterhin bestritten bleibe, so sei das nicht die Schuld des Beschwerdeführers, da er die beauftragten Personen (Frau S. und Frau D.) entsprechend kontrolliert habe. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass das Rauchverbot nicht
den Bestimmungen der NKV gekennzeichnet gewesen sei. An den Türen würden sich große Schilder befinden, die von der Behörde sogar selbst abgenommen worden seien. Diese Schilder hätten sich schon vor dem 18.12.2014 auf den jeweiligen Türen befunden. Auch werde eine unrichtige Strafzumessung geltend gemacht, denn selbst wenn die Anwendung des Paragraph 21, VStG verneint werde, erweise sich die verhängte Strafe nicht schuld- und tatangemessen. Am 8.2.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei, Frau P., Herr Sch., Frau S., Frau D. und Frau Mag. M. als Zeugen einvernommen wurden. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Erhebungsbericht der Marktamtsabteilung für den ... Bezirk vom 10.1.2014 zugrunde, demzufolge am 18.12.2014, um 18:15 Uhr, eine Kontrolle
Tabakgesetz und NKV durchgeführt worden sei. Anwesend für den Betrieb sei Herr Sch. gewesen. Im Betrieb sei ein räumlich abgetrennter Raucher- und Nichtraucherbereich vorhanden. Der Raucherbereich sei im Gastraum 1 mit Barbereich gelegen, dieser verfüge über 41 Verabreichungsplätze. Der Nichtraucherbereich befinde sich im Gastraum 2 (23 Verabreichungsplätze) und im Gastraum 3 im
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O 1994 undder Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe
O 1994.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.
Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Abs 2 Z 7 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
oder einer
[b] Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13 [, b, ], Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Abs 2 NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.
Paragraph 2, Absatz 2, NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.
Abs 4 NKV sind die Symbole
Abs 2 oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
Paragraph 2, Absatz 4, NKV sind die Symbole
Absatz 2, oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.10.2009, G 127/08-10, wie folgt zum Ausdruck gebracht: „§ 13a Abs 2 Tabakgesetz legt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtrennung eigener „Raucherräume“ in Gastronomiebetrieben fest, dass dabei der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringen und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werden darf. Der Wortlaut der Regelung macht also deutlich, dass der Tabakrauch im Wesentlichen auf einen räumlich vom Nichtraucherbereich abgetrennten Bereich in einem Gastronomiebetrieb beschränkt sein muss. Der Zweck dieser Regelung besteht ausweislich der Erläuterungen darin, Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen (und nicht schon vor jeder Belästigung) durch Tabakrauch zu schützen. Die Abgrenzung zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen muss daher gewährleisten, dass eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch das Passivrauchen verhindert wird. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist demnach sicherzustellen, dass der Rauch aus dem Raucherraum, „außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt“ (RV 610 BlgNR
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schädigte das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Rauchverbots, soll doch die Kennzeichnung die Gäste über die Situation im jeweiligen Lokal bzw. in dessen Gasträumen informieren und damit dem Nichtraucherschutz verstärkt zum Durchbruch verhelfen. Im Hinblick darauf, dass zumindest an der Eingangstüre zum Gastraum 2 eine Kennzeichnung (Piktogramm mit einer durchgestrichenen Zigarette) angebracht und lediglich im Gastraum selbst keine Kennzeichnung vorhanden war, war der objektive Unrechtsgehalt der Tat doch eher als gering anzusehen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der belangten Behörde – kein Umstand als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind ebenfalls keine hervorgekommen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der erstmaligen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung der erste Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz zur Anwendung kommt und der objektive Unrechtsgehalt der Tat im Hinblick darauf, dass zwar am Eingang zum Gastraum 2 eine Kennzeichnung erfolgt ist und lediglich im Gastraum selbst keine Kennzeichnung vorhanden war, doch eher als gering anzusehen ist, war die zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe - auch wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens schuldeinsichtig gezeigt hat - doch zu hoch bemessen und war diese daher auch das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der erstmaligen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung der erste Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung kommt und der objektive Unrechtsgehalt der Tat im Hinblick darauf, dass zwar am Eingang zum Gastraum 2 eine Kennzeichnung erfolgt ist und lediglich im Gastraum selbst keine Kennzeichnung vorhanden war, doch eher als gering anzusehen ist, war die zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe - auch wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens schuldeinsichtig gezeigt hat - doch zu hoch bemessen und war diese daher auch das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 2.000 Euro reichenden ersten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 300 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 2.000 Euro reichenden ersten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 300 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, als durchaus angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.4916.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.