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{'item': 'VGW-141/058/1636/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 81§ 51§ 53a§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlVGW-141/058/1636/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Kopr

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Gem. §§ 7, 8, 9 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 iVm. §§ 1, 2, 3, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 4/2015 und LGBl. für Wien Nr. 10/2016 wird Gem. Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3,, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2015, und LGBl. für Wien Nr. 10 aus 2016, wird Herrn M. S. (geb. 1956), P., Wien, eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes von 23.11.2015 bis 29.2.2016 zuerkannt. Die Höhe der Geldleistung beträgt: Von 23.11.2015 bis 30.11.2015 € 96,34 Von 1.12.2015 bis 31.12.2015 € 369,03 Von 1.1.2016 bis 31.1.2016 € 368,76 Von 1.2.2016 bis 29.2.2016 € 368,76 II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.11.2015 am Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum ..., eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Er gab an, polnischer Staatsangehöriger und verheiratet zu sein, keine Miete zu bezahlen und Einkommen aus Arbeitslosengeld zu erzielen. Beigeschlossen war die vom letzten Dienstgeber durchgeführte Abmeldung von der Sozialversicherung, wonach das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet worden sei.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.11.2015 am Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum ..., eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Er gab an, polnischer Staatsangehöriger und verheiratet zu sein, keine Miete zu bezahlen und Einkommen aus Arbeitslosengeld zu erzielen. Beigeschlossen war die vom letzten Dienstgeber durchgeführte Abmeldung von der Sozialversicherung, wonach das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet worden sei. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 10.12.2015, Zl. SH/2015/993899-001, wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei österreichischen Staatsangehörigen gem. § 5 WMG nicht gleichgestellt, weil er sein letztes Arbeitsverhältnis freiwillig gelöst habe. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 10.12.2015, Zl. SH/2015/993899-001, wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei österreichischen Staatsangehörigen gem. Paragraph 5, WMG nicht gleichgestellt, weil er sein letztes Arbeitsverhältnis freiwillig gelöst habe.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Arbeitgeber dieses Abmeldeformular so ausgefüllt habe; dieses widerspreche jedoch den Tatsachen. Sein Arbeitgeber führe einen Saisonbetrieb im P.; das Unternehmen sei in den Wintermonaten geschlossen. Sein Arbeitsverhältnis ende jährlich durch Zeitablauf, weil die Befristung im Interesse seines Dienstgebers liege. Sein Dienstgeber werde in Zukunft das Formular anders ausfüllen. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses habe er sich arbeitslos gemeldet; er beziehe Arbeitslosengeld.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 14.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme. In der Verhandlung wurde der Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Zeuge vernommen. 3.
  5. Der Beschwerdeführer gab Folgendes an: „Ich habe an dem Kündigungstag pünktlich zu arbeiten begonnen, ich habe an diesem Derzeit arbeite ich wieder. Ich habe die Einvernehmlich Lösung nicht initiiert, die Lösung wurde von meinem Arbeitgeber angestrebt. Ich wohne bei meinem Arbeitgeber. Ich muss für die Wohnung keine Miete bezahlen, ebenso wenig für Strom und Wasser. Diese Ausgaben bezahlt mein Chef. Ich arbeite immer nur von März bis Oktober. Ich möchte die Mindestsicherung solange erhalten, als ich nicht gearbeitet habe. Ich halte mich immer in Wien auf und kehre nicht nach Polen zurück.“ 3.
  6. Der Zeuge gab Folgendes an: „Es war nicht so, dass der BF zu mir gekommen ist und angegeben hat, dass er das Dienstverhältnis beenden möchte. Ich habe die Abmeldung bei der GKK so ausgefüllt, wie ich es immer mache und habe nicht weiter darüber nachgedacht. Tatsächlich endet das Dienstverhältnis immer mit Zeitablauf, weil der Betrieb ab November geschlossen hat. Seit 1.3.2016 arbeitet der BF wieder bei mir. Er arbeitet seit 2012 für mich. Ich stelle dem BF eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung, für diese muss er nichts bezahlen, auch Strom und Gas bezahle ich. Meines Wissens nach hält sich der BF durchgängig in Wien auf, er besucht manchmal seine Familie in Polen, das sind ungefähr 3 bis 5 Tage am Stück. Ich stelle dem BF diese Wohnmöglichkeit ganzjährig zur Verfügung. Früher gab es Probleme mit Vandalismus, seitdem der BF dort wohnt, nicht mehr.“ 3.
  7. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.
  8. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
  9. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: 4.1.
  10. Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013:4.1.
  11. Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2013: Gem. § 1 Abs. 1 WMG hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. Paragraph eins, Absatz eins, WMG hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. , Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  12. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  13. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  14. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  15. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  16. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  17. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. § 5 WMG lautet:Paragraph 5, WMG lautet: „

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.“ 4.1.
  1. Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):, 4.1.
  2. Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich unter anderem Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eine Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich unter anderem Arbeitnehmer oder Selbständige sind. ,

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eine Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen.4.

  1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (§ 53 NAG). Liegen die Voraussetzungen des § 51 NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu.Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Z 2 und 4 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten.Aus § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt.4.
  2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist Gegenstand des Verfahrens die Gewährung von Mindestsicherung ab Antragstellung bis zur Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit am 1.3.2016 (23.11.2015 bis 29.2.2016).

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen., , 4.

  1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (Paragraph 53, NAG). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu., , Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Ziffer 2 und 4 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten., , Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt., , 4.
  2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist Gegenstand des Verfahrens die Gewährung von Mindestsicherung ab Antragstellung bis zur Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit am 1.3.2016 (23.11.2015 bis 29.2.2016). 4.
  3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Nach dem im Akt einliegenden unbedenklichen Auszug aus dem AJ-Auskunftsverfahren war der Beschwerdeführer zuletzt vom 1.3.2015 bis 31.10.2015 als Arbeiter bei I. im P. beschäftigt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbescheinigungen steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits 2012, 2013 und 2014, jeweils von 1.
  4. bis 31.
  5. bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist., Nach dem im Akt einliegenden unbedenklichen Auszug aus dem AJ-Auskunftsverfahren war der Beschwerdeführer zuletzt vom 1.3.2015 bis 31.10.2015 als Arbeiter bei römisch eins. im P. beschäftigt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbescheinigungen steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits 2012, 2013 und 2014, jeweils von 1.
  6. bis 31.
  7. bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers endete das letzte Dienstverhältnis am 31.10.2015 mit Zeitablauf. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreibt im P. ein Saisonunternehmen, das im Winter geschlossen ist. Die vom Arbeitgeber unwissentlich bescheinigte „einvernehmliche Lösung“ wurde nicht vom Beschwerdeführer initiiert., Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers endete das letzte Dienstverhältnis am 31.10.2015 mit Zeitablauf. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreibt im P. ein Saisonunternehmen, das im Winter geschlossen ist. Die vom Arbeitgeber unwissentlich bescheinigte „einvernehmliche Lösung“ wurde nicht vom Beschwerdeführer initiiert. Der Beschwerdeführer bezog vom 1.11.2015 bis 29.2.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von € 7,74 täglich (AMS-Portalauszug AS 7). Er war während seiner Arbeitslosigkeit ordnungsgemäß beim AMS arbeitslos gemeldet. Seit 1.3.2016 ist der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber erneut als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung seines Arbeitgebers; er muss nach den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen dafür keine Miete bezahlen; Strom- und Gaskosten werden ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen. Nach den übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers hält sich der Beschwerdeführer ganzjährig in Wien auf und fährt nur kurzfristig zu Besuch nach Polen, wo sich seine Ehefrau aufhält. Die Wohnmöglichkeit wird dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber ganzjährig zur Verfügung gestellt. 4.
  8. Rechtliche Beurteilung:Da der Beschwerdeführer von 23.11.2015 bis 29.2.2016 unbestritten nicht als Arbeitnehmer tätig war, kommt eine Gleichstellung nur dann in Betracht, wenn seine Erwerbstätigeneigenschaft trotz Aufgabe der Erwerbstätigkeit gem. § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist. , 4.
  9. Rechtliche Beurteilung:, , Da der Beschwerdeführer von 23.11.2015 bis 29.2.2016 unbestritten nicht als Arbeitnehmer tätig war, kommt eine Gleichstellung nur dann in Betracht, wenn seine Erwerbstätigeneigenschaft trotz Aufgabe der Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall: Sein letzter Arbeitsvertrag endete durch Zeitablauf am 31.10.2015; dieser Vertrag war auf weniger als ein Jahr befristet (§ 51 Abs. 2 Z 3 NAG). Er ist nach Ablauf seines Arbeitsvertrages unfreiwillig arbeitslos geworden und hat sich ordnungsgemäß beim AMS arbeitsuchend gemeldet.Dies ist aus folgenden Gründen der Fall: Sein letzter Arbeitsvertrag endete durch Zeitablauf am 31.10.2015; dieser Vertrag war auf weniger als ein Jahr befristet (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG). Er ist nach Ablauf seines Arbeitsvertrages unfreiwillig arbeitslos geworden und hat sich ordnungsgemäß beim AMS arbeitsuchend gemeldet. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses läge nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, bzw. eine einvernehmliche Lösung initiiert hat (vgl. VwGH22.4.2015, Zl. 2012/10/0218). Solches konnte hier jedoch nicht festgestellt werden.Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses läge nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, bzw. eine einvernehmliche Lösung initiiert hat vergleiche VwGH22.4.2015, Zl. 2012/10/0218). Solches konnte hier jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach Auflauf seines letzten Arbeitsvertrages gem. § 5 WMG iVm. § 51 Abs. 2 Z 3 NAG für sechs Monate österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Da er sich von 23.11.2015 bis 29.2.2016 auch tatsächlich in Wien aufgehalten hat, waren die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung erfüllt.Der Beschwerdeführer ist nach Auflauf seines letzten Arbeitsvertrages gem. Paragraph 5, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG für sechs Monate österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Da er sich von 23.11.2015 bis 29.2.2016 auch tatsächlich in Wien aufgehalten hat, waren die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung erfüllt. 4.
  10. Zur Richtsatzberechnung: Für die Berechtigung des vom Beschwerdeführer gestellten Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist entscheidend, ob er sich von 23.11.2015 bis 29.2.2016 in einer bestehenden Notlage befunden hat. Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2015 bzw. Nr. 10/2016, beträgt der Richtsatz für volljährige alleinstehende Personen 2016 € 837,76 monatlich (2015: € 827,82 monatlich). Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 209,44 (§ 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO; € 206,96 für 2015). Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2015, bzw. Nr. 10 aus 2016,, beträgt der Richtsatz für volljährige alleinstehende Personen 2016 € 837,76 monatlich (2015: € 827,82 monatlich). Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 209,44 (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO; € 206,96 für 2015). Da der Beschwerdeführer keine Miete bezahlt, ist der im Richtsatz enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes herauszurechnen (vgl. VwGH 20.5.2015, Zl. 2013/10/0181).Da der Beschwerdeführer keine Miete bezahlt, ist der im Richtsatz enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes herauszurechnen vergleiche VwGH 20.5.2015, Zl. 2013/10/0181). Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber Strom und Gas erhält, sodass auch diese Sachleistungen bei der Bemessung des Anspruches zu berücksichtigen sind. Werden nämlich einzelne Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch Sachleistungen Dritter gedeckt, so gebührt dafür keine Sozialhilfeleistung. Handelt es sich hiebei um Bedürfnisse, die durch den Richtsatz zu decken sind, so ist der Richtsatz -unabhängig vom tatsächlichen Wert der Sachleistung - um den Anteil zu kürzen, der dem durch die Sachleistung gedeckten Bedürfnis entspricht, wobei ein standardisierter Maßstab angelegt werden kann (vgl. zur Berücksichtigung von Sachleistungen für Beleuchtung und Mahlzeiten VwGH vom 1.7.1997, Zl. 96/08/0246; weiters VwSlg. 18315A/2012).Werden nämlich einzelne Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch Sachleistungen Dritter gedeckt, so gebührt dafür keine Sozialhilfeleistung. Handelt es sich hiebei um Bedürfnisse, die durch den Richtsatz zu decken sind, so ist der Richtsatz -unabhängig vom tatsächlichen Wert der Sachleistung - um den Anteil zu kürzen, der dem durch die Sachleistung gedeckten Bedürfnis entspricht, wobei ein standardisierter Maßstab angelegt werden kann vergleiche , zur Berücksichtigung von Sachleistungen für Beleuchtung und Mahlzeiten VwGH vom 1.7.1997, Zl. 96/08/0246; weiters VwSlg. 18315A/2012). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich der anzuwendende Maßstab auf den Anteil zu beziehen hat, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001) dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen, dies auch deshalb, weil derartige Sachbezugswerte erfahrungsgemäß an der Untergrenze liegen (vgl. VwSlg. 14.715 A/1997).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich der anzuwendende Maßstab auf den Anteil zu beziehen hat, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,) dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen, dies auch deshalb, weil derartige Sachbezugswerte erfahrungsgemäß an der Untergrenze liegen vergleiche , VwSlg. 14.715 A/1997).

§ 15Abs.

2 Einkommensteuergesetz 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass die in der - im Grunde des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 ergangenen - Sachbezugswerteverordnung festgelegten Ansätze - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Geldwerte den in der Verordnung genannten Sachbezügen beizumessen sind. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Ansätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der durch Sachleistungen Dritter sich ergebenden Bedarfsminderung herangezogen werden (so VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0115; 20.5.2015, Zl. 2013/10/0181).

Paragraph 15, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass die in der - im Grunde des Paragraph 15, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 ergangenen - Sachbezugswerteverordnung festgelegten Ansätze - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Geldwerte den in der Verordnung genannten Sachbezügen beizumessen sind. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Ansätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der durch Sachleistungen Dritter sich ergebenden Bedarfsminderung herangezogen werden (so VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0115; 20.5.2015, Zl. 2013/10/0181). Beheizung und Beleuchtung sind damit gem. § 1 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 mit 1/10 von € 196,20 monatlich anzusetzen (€ 19,62)Beheizung und Beleuchtung sind damit gem. Paragraph eins, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, mit 1/10 von € 196,20 monatlich anzusetzen (€ 19,62) In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. Paragraph 10, WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 7,74 täglich (für 30 Tage somit € 232,20; für 31 Tage € 239,94). Für ein bestimmtes Monat ist das Einkommen anzurechnen, das dem Beschwerdeführer für den Vormonat zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Mindestsicherung berechnet sich daher wie folgt: Da die Mindestsicherung gem. § 4 Abs. 2 WMG erst ab Antragstellung gebührt, beginnt die Zuerkennung mit Antragstellung am 23.11.2015.Da die Mindestsicherung gem. Paragraph 4, Absatz 2, WMG erst ab Antragstellung gebührt, beginnt die Zuerkennung mit Antragstellung am 23.11.2015. 23.11.2015 bis 30.11.2015: € 827,82 - € 206,97 - € 19,62 - € 239,94 = € 361,30 : 30 Tage November x 8 Tage = € 96,34 Dezember 2015 € 827,82 - € 206,97 - € 19,62 - € 232,20 = € 369,03 Jänner 2016 € 837,76 - € 209,44 - € 19,62 - € 239,94 = € 368,76 Februar 2016:Februar 2016:, € 837,76 - € 209,44 - € 19,62 - € 239,94 = € 368,76 Diese Beträge waren dem Beschwerdeführer daher spruchgemäß zuzuerkennen., Diese Beträge waren dem Beschwerdeführer daher spruchgemäß zuzuerkennen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.1636.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.