Obsah (12)
§ 137§ 69Art. 6§ 8§ 127§ 10§ 68§ 38§ 134§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.03.2016 GeschäftszahlVGW-111/078/11143/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über d
§ 137Wr. Bau
O iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG von Amts wegen für nichtig zu erklären!Weiters ist die erteilte Baubewilligung aufgrund des Widerspruches zu dem im Plandokument ... festgelegten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
Paragraph 137, Wr. BauO in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG von Amts wegen für nichtig zu erklären! ● Jedenfalls hätte die Baubehörde bereits
§ 69
Abs 3 AVG die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens von Amts wegen zur verfügen gehabt.Jedenfalls hätte die Baubehörde bereits
Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens von Amts wegen zur verfügen gehabt. Namens meiner Mandantschaft fordere ich den Magistrat der Stadt Wien MA 37 Baupolizei – Gebietsgruppe Süd auf, unverzüglich die oben beschriebenen Maßnahmen zur Schadensvermeidung und Schadensbehebung zu tätigen.(…)“ 1.3. Mit Eingabe vom 11. März 2015 an die belangte Behörde stellte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige rechtsanwaltliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG mit nachstehendem Inhalt:1.
- Mit Eingabe vom
- März 2015 an die belangte Behörde stellte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige rechtsanwaltliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG mit nachstehendem Inhalt: „ I. Vollmachtsbekanntgabe„ römisch eins. Vollmachtsbekanntgabe In umseits bezeichneter Verwaltungssache gibt die Antragstellerin bekannt, die ... Rechtsanwälte Partnerschaft mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. II. Wiederaufnahmeantragrömisch zwei. Wiederaufnahmeantrag In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstattet die Antragstellerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter hinsichtlich des umseits bezeichneten Baubewilligungsverfahren[s] zu AZ: MA 37/33551/2013/0001 nachstehenden WIEDERAUFNAHMEANTRAG (gem § 69 Abs 1 Z 1 AVG)(gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) und führt diesen aus wie folgt:
- Frau C. L. ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ..0 KG ... BG ... mit der Liegenschaftsadresse Wien, K.-platz 5 (im Folgenden kurz „K.-platz 5“). Aufgrund des zu gegenständlicher AZ erteilten, rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides wird derzeit auf dieser Liegenschaft ein Wohngebäude errichtet, wobei der Rohbau des Gebäudes in Errichtung ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der an die obige Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft EZ ..9 KG ... BG ... mit der Liegenschaftsadresse Wien, K.-platz 6 (im Folgenden kurz „K.-platz 6“). Auf dieser Liegenschaft wurde bereits ein Wohngebäude errichtet. Beweis: offenes Grundbuch; durchzuführender Ortsaugenschein;
- Im Zuge des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sind von Frau L. diverse Baupläne und Unterlagen zur Veranschaulichung des Bauvorhabens und als Entscheidungsgrundlage für die MA 37 vorgelegt worden. Am
- März 2014 fand in den Büroräumlichkeiten der MA 37 in ..., eine Bauverhandlung über das gegenständliche Bauvorhaben von Frau L. auf der Liegenschaft „K.-platz 5“ statt. Das Verfahren ist nunmehr mit Bescheid rechtskräftig abgeschlossen. Beweis: beizuschaffender Akt zur AZ: MA 37/33551/2013/0001; Auszug aus dem Einreichplan, Beilage./A;
- Im Zuge einer Nachschau der Antragstellerin vor Ort und nach Einsichtnahme in den öffentlich einsehbaren im Plandokument ... festgelegten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erlangte die Antragstellerin am 25.02.2015 Kenntnis von massiven Unregelmäßigkeiten des auf der Liegenschaft „K.-platz 5“ durchgeführten Bauvorhabens. Konkret verstößt die bewilligte Bebauung massiv gegen den im Plandokument ... festgelegten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan: ● das auf der Liegenschaft Grundstücksnr. ..8 errichtete Gebäude überragt rechtswidrig die östlich gelegene – an die Liegenschaft der Antragstellerin (Grundstücksnr. ..3) angrenzende – Baufluchtlinie um zumindest 2 Meter; ● das auf der Liegenschaft Grundstücksnr. ..8 errichtete Gebäude wurde rechtswidrig im Umfang von zumindest 2 Metern auf als „gärtnerische Ausgestaltung“ gewidmeten Gebiet errichtet; Beweis: PV; Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Beilage./B; durchzuführender Ortsaugenschein;
- Ein Vergleich der tatsächlichen Gegebenheiten mit den von der Bauwerberin C. L. im Baubewilligungsverfahren vorgelegten Plänen ergab, dass diese unrichtig bzw. unvollständig sind, da die östlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Baufluchtlinie nicht bzw. falsch eingezeichnet wurde und die Flächenwidmung „gärtnerische Ausgestaltung“ nicht angegeben wurde. Aufgrund dieser gravierend falschen Pläne war es der Antragstellerin in der Bauverhandlung nicht möglich, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren. Insbesondere war es der Antragstellerin nicht möglich, die Auswirkungen des Bauvorhabens dahingehend zu prüfen, ob durch dieses subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin beeinträchtigt würden. Weiters war es der Antragstellerin aufgrund der dem Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Pläne nicht möglich, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Der Umstand, dass aufgrund der vorgelegten Pläne die gesetzwidrige Bebauung nicht nachvollziehbar und überprüfbar war, ergibt sich auch daraus, dass die mit der Prüfung beauftragte MA 37 ebenfalls nicht die Mängel der Pläne erkannt hat. Umso mehr kann es der Partei nicht zum Nachteil gereichen, keine Einwendungen erhoben zu haben. Da eine Überprüfung des Bauvorhabens sohin schlicht unmöglich war, kann durch den Umstand, dass die Antragstellerin in der Bauverhandlung keine Einwendungen erhob bzw. erheben konnte, nicht deren Rechtsschutzbedürfnis geschmälert werden. Eine Aberkennung der Parteistellung bzw. die Präklusion des Rechts auf Erhebung des gegenständlichen Antrages kann demzufolge nicht erfolgt sein, da der Antragstellerin die Erhebung von Einwendungen aufgrund des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden (unrichtigen) Tatsachensubstrates aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen unmöglich war und weiters, ansonsten das Recht der Antragstellerin auf ein faires Verfahren
Art. 6
EMRK verletzt werden würde.ansonsten das Recht der Antragstellerin auf ein faires Verfahren
Artikel 6, EMRK verletzt werden würde.
Die unvertretene Antragstellerin wurde in der Bauverhandlung durch die Baubehörde nicht auf die Situierung der Baufluchtlinie und die Widmung „gärtnerische Ausgestaltung“ im Zusammenhang mit der Bauführung der Bauwerberin, Frau L., hingewiesen, wie überhaupt dieser Umstand von Seiten der Baubehörde nicht thematisiert wurde. Festzuhalten ist daher, dass die W. Errichtungsgesellschaft m.b.H. ihre Parteistellung im Verfahren nicht verloren hat und zur Stellung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist. Beweis: wie bisher 5. Im Zeitpunkt der Bauverhandlung durfte die Antragstellerin darauf vertrauen, dass die Baubehörde eine der Flächenwidmung widersprechende, rechtswidrige Bebauung nicht zulässt. Erst bei einer Nachschau vor Ort am 25.02.2015, wobei Teile des Rohbaus bereits errichtet waren, und anschließender Einsichtnahme in den Bebauungs- und Flächenwidmungsplan, erkannte die Antragstellerin, die Unvollständigkeit der von der Bauwerberin vorgelegten Pläne. Bei Zugrundelegung dieses neu hervorgekommenen Beweismittels hätte die Antragstellerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, da sie hiedurch in folgenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird: gem. § 134a Abs. 1 lit a Wr BauO: Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen,gem. Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr BauO: Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, gem. § 134a Abs. 1 lit d Wr BauO: Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;gem. Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, Wr BauO: Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; Durch die der Bauwerberin, Frau C. L., erteilte Baubewilligung wird die Antragstellerin zudem insofern beschwert, als das – der Baufluchtlinie und Widmung widersprechende – Bauvorhaben dazu führt, dass in den auf der Liegenschaft der Antragstellerin errichteten Erdgeschosswohnungen der
der OIB-Richtlinie 3 notwendige Mindest-Lichteinfallswinkel von 45° nicht mehr gewährleistet ist. Hätte die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt in der Bauverhandlung die oben angeführten Einwendungen zu erheben, wäre die Baubewilligung aufgrund des Verstoßes gegen den im Plandokument ... festgelegten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu versagen gewesen. Die Antragstellerin trifft kein Verschulden daran, dass sie keine Einwendungen erhoben hat. Außerdem hätte die Baubehörde von Amts wegen – auch ohne Einwendungen der Antragstellerin – tätig werden und die Baubewilligung versagen müssen. Die Antragstellerin stellt daher den ANTRAG Das Verfahren
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG wieder auf[zu]nehmen.Das Verfahren
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder auf[zu]nehmen. III. Anregungrömisch drei. Anregung Hilfsweise, für den Fall, dass dem Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin nicht stattgegeben wird, wird angeregt es möge zur weiteren Schadensvermeidung unverzüglich 1. die erteilte Baubewilligung aufgrund des Widerspruches zu dem im Plandokument ... festgelegten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
§ 137Wr. Bau
O iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt werden; in eventu:die erteilte Baubewilligung aufgrund des Widerspruches zu dem im Plandokument ... festgelegten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
Paragraph 137, Wr. BauO in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG von Amts wegen für nichtig erklärt werden; in eventu: 2.
§ 69Abs.
3 AVG die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens von Amts wegen verfügt werden.“
Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens von Amts wegen verfügt werden.“ 1.
- In weiterer Folge erließ die belangte Behörde zur GZ MA 37/444492/2014-52 den verfahrensgegenständlichen mit
- März 2015 datierten Bescheid mit nachstehendem Spruch: „I.)
§ 8
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 127 Abs. 8 und 8a der Bauordnung für Wien (BO) wird der Antrag der W. Errichtungsges.mbH. vom 5. März 2015 auf amtswegige Verfügung eines Baustopps betreffend Baumaßnahmen auf der Liegenschaft in Wien, K.-platz 5 zurückgewiesen.
Paragraph 8, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8 und 8 a der Bauordnung für Wien (BO) wird der Antrag der W. Errichtungsges.mbH. vom 5. März 2015 auf amtswegige Verfügung eines Baustopps betreffend Baumaßnahmen auf der Liegenschaft in Wien, K.-platz 5 zurückgewiesen. II.)römisch zwei.)
§ 69AVG in Verbindung mit § 134 BO wird der Antrag der W. Errichtungsges.mb
H. vom 5. März 2015 auf amtswegige Wiederaufnahme des beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Gebietsgruppe Süd zur Zahl MA 37/33551/2013/0001 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen.
Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 134, BO wird der Antrag der W. Errichtungsges.mbH. vom 5. März 2015 auf amtswegige Wiederaufnahme des beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Gebietsgruppe Süd zur Zahl MA 37/33551/2013/0001 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen. III.)römisch drei.)
§ 69AVG in Verbindung mit § 134 BO wird der Antrag der W. Errichtungsges.mb
H. vom 11. März 2015 auf Wiederaufnahme des beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Gebietsgruppe Süd zur Zahl MA 37/33551/2013/0001 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen.“
Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 134, BO wird der Antrag der W. Errichtungsges.mbH. vom
- März 2015 auf Wiederaufnahme des beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Gebietsgruppe Süd zur Zahl MA 37/33551/2013/0001 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen.“ In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus: „Mit Schreiben vom
- August 2013 wurde von der Bauwerberin, Frau C. L. ein Bauansuchen zur Zahl MA 37/33551/2013/0001 erstattet, welchem unter anderem Pläne, verfasst und unter Beidruck des Siegels gefertigt von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten, angeschlossen waren, in welchen als Bauführung bauliche Änderungen im bestehenden Straßentrakt sowie Errichtung von hofseitigen Zubauten in Form von Flügelbauten an der linken und rechten Grundgrenze der Liegenschaft dargelegt wurden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde für
- März 2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die nunmehrige Antragstellerin neben weiteren Beteiligten geladen wurde. In diesem Zusammenhang ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die dem Ansuchen angeschlossenen Pläne von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten verfasst worden sind, welcher darüber hinaus als Ziviltechniker, also als einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person diese Pläne sogar unter Beidruck des Siegels gefertigt hat. Dieser ist nach den Bestimmungen der BO für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne und Beschreibungen verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt, somit weder eingeschränkt noch aufgehoben. Bei dieser mündlichen Verhandlung, war neben der Bauwerberin, dem Planverfasser, dem Vertreter des Herrn Bezirksvorstehers für den ... Bezirk, einer Vertreterin einer weiteren benachbarten Liegenschaft auch eine mit der Sachlage vertraute Vertreterin der nunmehrigen Antragstellerin anwesend. Nach erfolgter Erörterung des in den Plänen dargelegten Projektes gab die Vertreterin der nunmehrigen Antragstellerin die Äußerung „alles in Ordnung, kein Einwand“ zu Protokoll in der Verhandlungsschrift und bestätigte diese auch mit ihrer Unterschrift. Aufgrund der mit
- Mai 2014 in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom
- April 2014 wurde für die gegenständliche Bauführung der Baubeginn mit
- Juli 2014 unter vorheriger Namhaftmachung eines Bauführers und eines Prüfingenieurs bei der Baubehörde angezeigt. Zuletzt wurde die Bauführung auch aufgrund einer Anzeige der nunmehrigen Antragstellerin vom
- Februar 2015 seitens der Baubehörde am
- März 2015 überprüft. Bei dieser Überprüfung konnte festgestellt werden, dass der Rohbau bereits fertiggestellt und weiters von den bewilligten Plänen nur geringfügig im Inneren und zwar hinsichtlich zweier Fenstermaße abgewichen wurde. ad I.)ad römisch eins.) Die Antragstellerin begehrt nun die Verfügung eines amtswegigen Baustopps. Dabei verkennt sie aber, dass eine Baueinstellung im Sinne der Bestimmungen des § 127 BO nicht durch einen Dritten beantragt werden kann. So kommt auch einem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung eines baubehördlichen Bauauftrags zu und er hat diesbezüglich keine Parteistellung. Der hierauf gerichtete Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Antragstellerin begehrt nun die Verfügung eines amtswegigen Baustopps. Dabei verkennt sie aber, dass eine Baueinstellung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 127, BO nicht durch einen Dritten beantragt werden kann. So kommt auch einem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung eines baubehördlichen Bauauftrags zu und er hat diesbezüglich keine Parteistellung. Der hierauf gerichtete Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass aufgrund der durchgeführten behördlichen Überprüfung am
- März 2015 festgestellt wurde, dass eine Baueinstellung entsprechend den Bestimmungen der BO nicht begründbar war und somit nicht verfügt werden konnte. ad II.) und III.)ad römisch zwei.) und römisch drei.) Die Antragstellerin begehrt weiters die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens, verkennt in diesem Zusammenhang aber, dass niemandem ein Recht auf amtswegige Wiederaufnahme zusteht. Somit war dieser Antrag zurückzuweisen. Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass sich aus den Bestimmungen des § 8 AVG im Zusammenhang mit der auf das betreffende Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ergibt, wer in einem bestimmten Verfahren Partei ist. Dies ist im baubehördlichen Verfahren die Bauordnung für Wien.Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass sich aus den Bestimmungen des Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit der auf das betreffende Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ergibt, wer in einem bestimmten Verfahren Partei ist. Dies ist im baubehördlichen Verfahren die Bauordnung für Wien. Die Antragstellerin hat bei dem zur Zahl MA 37/33551/2013/0001 anhängig gewesenen Verfahren als Beteiligte bis zur Verhandlung keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten entsprechend den Bestimmungen der BO geltend gemacht, darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- März 2014 durch ihre anwesende, mit der Sachlage vertrauten Vertreterin die Äußerung „alles in Ordnung, kein Einwand“ in der Verhandlungsschrift protokollieren lassen und diese auch mit ihrer Unterschrift bestätigt. Da die Antragstellerin im angeführten Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung erlangt hat, wäre der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit ebenfalls nicht zulässig. Die Antragstellerin begehrt abschließend die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens, verkennt in diesem Zusammenhang aber, dass dem Wortlaut der Bestimmung folgend nur dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme stattzugeben wäre. Wie bereits oben angeführt, war die Antragstellerin als Beteiligte im Lauf des, zur Zahl MA 37/33551/2013/0001 anhängig gewesenen Verfahrens nicht daran gehindert, ohne ihr Verschulden die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 BO zu erlangen, jedoch hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- März 2014 durch ihre anwesende, mit der Sachlage vertrauten Vertreterin die Äußerung „alles in Ordnung, kein Einwand“ in der Verhandlungsschrift protokollieren lassen und diese auch mit ihrer Unterschrift bestätigt.Wie bereits oben angeführt, war die Antragstellerin als Beteiligte im Lauf des, zur Zahl MA 37/33551/2013/0001 anhängig gewesenen Verfahrens nicht daran gehindert, ohne ihr Verschulden die Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, BO zu erlangen, jedoch hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- März 2014 durch ihre anwesende, mit der Sachlage vertrauten Vertreterin die Äußerung „alles in Ordnung, kein Einwand“ in der Verhandlungsschrift protokollieren lassen und diese auch mit ihrer Unterschrift bestätigt. Ergänzend wird festgehalten, dass eine Anzeige hinsichtlich der behaupteten Unregelmäßigkeiten am
- Februar 2015 erfolgte, der Baubeginn der gegenständlichen Bauführung mit
- Juli 2014 angezeigt wurde. Somit wurde gegenständliches Vorbringen fast sieben Monate und somit mehr als längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorgebracht. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Vorbringen fast 7 Monate und somit mehr als längstens 3 Monate nach dem Baubeginn vorgebracht wurde, wäre die Erlangung der Parteienstellung als übergangener Nachbar schon allein aus dem Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen. Festgehalten ist auch, dass die Antragstellerin als Projektgesellschaft einer gewerblichen Bauträgerin auf der Liegenschaft, ... Bezirk, K.-platz ONr. 6, EZ ..9 der Kat. Gem. ... eine Bauführung (Zl. MA 37/45309/0001/2012) durchführen lässt, für welche mit
- September 2013 der Baubeginn angezeigt wurde und welche noch nicht fertiggestellt wurde – und es somit in diesem Zusammenhang und auch vor dem Hintergrund der zeitgerechten Kenntniserlangung über eine Bauführung an der unmittelbar angrenzenden Nachbarliegenschaft nicht nachvollziehbar ist, dass eine entsprechende Anzeige für amtswegige Veranlassungen vor Beendigung des Rohbaus tatsächlich nicht eingebracht wurde. Vor dem Hintergrund der bestehenden Sach- und Rechtslage erweisen sich die dargelegten Vorbringen als unbegründet bzw. unzulässig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wenn die Antragstellerin auch die amtswegige Nichtigkeitserklärung begehrt ist darauf hinzuweisen, dass nach der eindeutigen Bestimmung des § 137 Abs. 1 BO in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z 4 AVG eine Nichtigerklärung eines Bescheides nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorgenommen [werden] kann. Seitens der Magistratsabteilung 37 kann daher als Baubehörde (erster Instanz) selbst eine Nichtigerklärung eines Bescheides mangels Rechtsgrundlage und Zuständigkeit nicht vorgenommen werden. Zu bemerken ist hierzu auch, dass mit
- Jänner 2014 die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Existenz erloschen ist und das sodann eingerichtete Verwaltungsgericht Wien als Gericht nicht über Nichtigerklärungen erkennen kann.Wenn die Antragstellerin auch die amtswegige Nichtigkeitserklärung begehrt ist darauf hinzuweisen, dass nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 137, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG eine Nichtigerklärung eines Bescheides nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorgenommen [werden] kann. Seitens der Magistratsabteilung 37 kann daher als Baubehörde (erster Instanz) selbst eine Nichtigerklärung eines Bescheides mangels Rechtsgrundlage und Zuständigkeit nicht vorgenommen werden. Zu bemerken ist hierzu auch, dass mit
- Jänner 2014 die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Existenz erloschen ist und das sodann eingerichtete Verwaltungsgericht Wien als Gericht nicht über Nichtigerklärungen erkennen kann. Auch ist inhaltlich weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Bestimmungen der BO, wonach Bescheide, die zwingenden Vorschriften des
- und
- Teils dieses Gesetzes oder der aufgrund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, nur bis zur Beendigung des Rohbaus als nichtig erklärt werden können, dass aufgrund einer Anzeige der nunmehrigen Antragstellerin vom
- Februar 2015 die Bauführung am
- März 2015 überprüft wurde und bei dieser Überprüfung festgestellt wurde, dass der Rohbau bereits fertiggestellt wurde und somit auch ein Verfahren für eine amtswegige Nichtigkeitserklärung nicht zum Ziel führen würde.“
- Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
- September 2015 mit nachstehendem Inhalt: „Die Entscheidung wird vollumfänglich angefochten. I. Zum geforderten Baustopp:römisch eins. Zum geforderten Baustopp: Von der Behörde völlig unbestritten wurde für die Bebauung der Liegenschaft K.-platz 5 zu Unrecht eine Baubewilligung erteilt. Konkret überragt das auf der Liegenschaft K.-platz 5 errichtete Gebühre [sc. Gebäude] rechtswidrig die Baufluchtlinie um zwei Meter; wird das Gebäude sohin teilweise auf als gärtnerischer Ausgestaltung gewidmeten Gebiet errichtet und war diese Errichtung bereits in der Einreichplanung so vorgesehen, jedoch wurde[n] die Baufluchtlinien nicht bzw. falsch eingezeichnet und war die Flächenwidmung „gärtnerische Ausgestaltung“ nicht erkennbar.
vorliegender Judikatur ist der Tatbestand des § 127 Abs. 8 lit a bereits dann gegeben, wenn von dem dem Verfahren zugrunde gelegten Plan derart abgewichen wird, dass dafür eine Baubewilligung oder ein Anzeigeverfahren neuerlich erforderlich wäre.
vorliegender Judikatur ist der Tatbestand des Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, bereits dann gegeben, wenn von dem dem Verfahren zugrunde gelegten Plan derart abgewichen wird, dass dafür eine Baubewilligung oder ein Anzeigeverfahren neuerlich erforderlich wäre. Diesem Fall ist es nach Ansicht der Beschwerdeführerin gleichzuhalten, dass die Einreichplanung derart falsch oder irreführend war, dass die Bewilligung bei Erkennen oder Erkennbarkeit durch die Behörde nicht in der vorliegenden Form erteilt worden wäre. Dies korrespondiert auch mit der herrschenden Ansicht, dass es für eine Bau[ein]stellung nicht erforderlich ist, dass eine Gefahr besteht, sondern es im öffentlichen Interesse liegt, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Gerade dies ist der Fall: Die Bauführung (Überbau im Ausmaß von zwei Metern über die gesamte Breite) widerspricht massiv den gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass derart gravierende Verstöße gegen die Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen unterbunden werden. Nach Ansicht der Behörde wäre der sanktionslosen Einbringung irreführender oder falscher Einreichplanungen – die ohne erhebliche Prüfungsmaßnahmen durch die Behörde nicht nachvollzogen werden können – Tür und Tor geöffnet. Dies mit der angenehmen Folge des schutzunwürdigen Bauwerbers, dass den Nachbarn mangels erhobener Einwendungen keine Parteistellung und kein Antragsrecht zukommt und auch der Behörde die Hände gebunden sind, da ja das Bauvorhaben dem bewilligten Einreichplan entspricht. Diese Lücke – Bau erfolgt konsensgemäß bei fehlerhafter Bewilligung aufgrund irreführender Einreichung – ist nach Ansicht der Antragstellerin wie oben ausgeführt zu Lasten des schutzunwürdigen Bauwerbers zu schließen. Demnach hätte die Baubehörde dem Antrag auf Verhängung eines Baustopps stattgeben müssen bzw. von Amts wegen eines solchen Baustopp verfügen müssen. II: Zur geforderten Nichtigerklärung: Es kann nicht sein, dass durch den Wegfall der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde die entsprechenden Kompetenzen entfallen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Bescheide, die mit Nichtigkeit bedroht sind, unantastbar belassen möchte. Nach Ansicht der Antragstellerin kommen diese Kompetenzen des § 68 Abs 4 AVG in analoger Anwendung des § 68 Abs 3 AVG nach Wegfall der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nunmehr der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat zu.Nach Ansicht der Antragstellerin kommen diese Kompetenzen des Paragraph 68, Absatz 4, AVG in analoger Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG nach Wegfall der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nunmehr der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat zu. Die vorliegende Bewilligung ist aufgrund des Verstoßes gegen die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne eindeutig mit Nichtigkeit bedroht. Demgemäß wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Baubewilligung für nichtig zu erklären. III. Zur geforderten Wiederaufnahme des Verfahrens:römisch drei. Zur geforderten Wiederaufnahme des Verfahrens:
§ 69Abs 1 AVG wäre dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben gewesen, da
Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG wäre dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben gewesen, da das auf der Liegenschaft K.-platz 5 errichtete Gebäude rechtswidrig die Baufluchtlinie um zwei Meter überragt; das Gebäude sohin teilweise auf als gärtnerischer Ausgestaltung gewidmeten Gebiet errichtet wurde; diese Errichtung bereits in der Einreichplanung so vorgesehen war, jedoch die Baufluchtlinien nicht bzw. falsch eingezeichnet wurden und die Flächenwidmung „gärtnerische Ausgestaltung“ nicht erkennbar war und sohin neue Tatsachen hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden konnten und bei Berücksichtigung zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten; Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, im Zuge der Bauverhandlungen keine Einwendungen erhoben zu haben, zumal der unzulässige Überbau aus der Einreichplanung nicht erkennbar war. Eben aus diesem Grund wurde das Bauvorhaben auch behördlich bewilligt. Wäre die Behörde nicht ebenfalls der falschen Darstellung aufgesessen, wäre das Bauvorhaben niemals in dieser Form genehmigt worden. Der Überbau über zwei Meter ist erheblich, führt zu massiven Einbußen und Wertverlusten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und ist die Antragstellung daher keinesfalls als schikanös anzusehen. Die Behörde hätte im Wiederaufnahmeverfahren ferner prüfen müssen, ob die Darstellung im Einreichplan vorsätzlich erfolgte, sohin ein falsches Zeugnis im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG darstellt. Dies wurde von der Behörde unterlassen. Insofern ist das Verfahren mangelhaft geblieben.Die Behörde hätte im Wiederaufnahmeverfahren ferner prüfen müssen, ob die Darstellung im Einreichplan vorsätzlich erfolgte, sohin ein falsches Zeugnis im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellt. Dies wurde von der Behörde unterlassen. Insofern ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Sohin hat die (aufgrund der falschen Plandarstellung schutzwürdige) Antragstellerin ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren nicht verloren [und] ist sie zur Stellung des gegenständlichen Antrages berechtigt. Selbst wenn die Parteistellung aberkannt würde, wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69Abs.
3 AVG von Amts wegen vorzunehmen gewesen.Selbst wenn die Parteistellung aberkannt würde, wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher dem Wiederaufnahmeantrag stattgeben müssen bzw. von Amts wegen das Verfahren wiederaufnehmen müssen. Unter Vorlage der Einzahlungsbestätigung für die Beschwerdegebühr wird daher gestellt der ANTRAG an das Verwaltungsgericht Wien, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und einen Baustopp über das mit Baubewilligung vom 09.04.2014 zu GZ MA37/33551/2013/0001 bewilligten Bauvorhaben
§ 127Abs 8 Wr. Bau
O zu verfügen,einen Baustopp über das mit Baubewilligung vom 09.04.2014 zu GZ MA37/33551/2013/0001 bewilligten Bauvorhaben
Paragraph 127, Absatz 8, Wr. BauO zu verfügen, die Wiederaufnahme des zu GZ MA 37/33551/2013/0001 abgeführten Bewilligungsverfahrens zu verfügen und die Baubewilligung aufzuheben; die zu GZ MA 37/33551-2013/0001 ergangene Baubewilligung als nichtig zu erklären; in eventu die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ 2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. 2.3.
§ 10Vw
GVG machte das Verwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 Mitteilung von der Beschwerde und gab ihr Gelegenheit, sich zu zu äußern.2.3.
Paragraph 10, VwGVG machte das Verwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom
- Oktober 2015 Mitteilung von der Beschwerde und gab ihr Gelegenheit, sich zu zu äußern. 2.
- Mit Eingabe vom
- Oktober 2015 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Äußerung und beantragte, die gegenständliche Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.
- Rechtslage: 3.
- Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuchs (Bauordnung für Wien – BO für Wien) LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 08/2015 (in Folge: BO für Wien) lauten wie folgt:3.
- Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuchs (Bauordnung für Wien – BO für Wien) Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 08 aus 2015, (in Folge: BO für Wien) lauten wie folgt: „Überprüfungen während der Bauführung§ 127.Paragraph 127, …
(8)Absatz 8,Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden, wenn a)Litera a ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder des § 70a ausgeführt wird;ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 62, oder des Paragraph 70 a, ausgeführt wird; b)Litera b der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist; c)Litera c nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden; d)Litera d Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden; e)Litera e Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind; f)Litera f die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind; g)Litera g der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.
(8a)Absatz 8 a,Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.Wird die Bauführung entgegen Absatz 8, weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu. … Parteien§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher. …
(3)Absatz 3,Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(4)Absatz 4,Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat. … Beschwerde§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(2)Absatz 2,Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener
Abs. 1, ist eine Beschwerde nicht zulässig.Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener
Absatz eins,, ist eine Beschwerde nicht zulässig. Nichtigkeitsgründe§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Bescheide der Behörde können
§ 68Abs.
4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als nichtig erklärt werden, wenn sie einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen widersprechen. Bescheide, die zwingenden Vorschriften des
- und
- Teils dieses Gesetzes oder der auf Grund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaues als nichtig erklärt werden.Bescheide der Behörde können
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als nichtig erklärt werden, wenn sie einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen widersprechen. Bescheide, die zwingenden Vorschriften des 8. und 9. Teils dieses Gesetzes oder der auf Grund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaues als nichtig erklärt werden.
(2)Absatz 2,Bei den Vorkehrungen, die durch die Behebung des nichtigen Bescheides erforderlich werden, hat sich die Behörde unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Parteien auf das durch die öffentlichen Interessen gebotene Maß zu beschränken. …“ 3.
- Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) lauten wie folgt:3.
- Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG) lauten wie folgt: „Abänderung und Behebung von Amts wegen§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Absatz 3,Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Absatz 4,Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1.Ziffer eins von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2.Ziffer 2 einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3.Ziffer 3 tatsächlich undurchführbar ist oder 4.Ziffer 4 an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Absatz 5,Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Absatz 6,Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Auf die Ausübung des der Behörde
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.Auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Wiederaufnahme des Verfahrens§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1.Ziffer eins der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2.Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3.Ziffer 3 der Bescheid
§ 38
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4.Ziffer 4 nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Absatz 4,Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Baueinstellung (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):4.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Baueinstellung (Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides): Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag vom
- März 2015 eine Baueinstellung im Sinne des § 127 Abs. 8 und 8a BO für Wien beantragt. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass im Verfahren über eine Baueinstellung einem Nachbarn keine Parteistellung zukommt (VwGH
- April 1990, 90/05/0023, 0024). Der Beschwerdeführerin steht demnach kein Rechtsanspruch darauf zu, dass die belangte Behörde einen Bescheid erlässt, demzufolge die Bauführung der mitbeteiligten Partei auf der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin einzustellen ist. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfügung eines „Baustopps“ mit dem bekämpften Bescheid zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfügung einer Baueinstellung wendet, als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag vom
- März 2015 eine Baueinstellung im Sinne des Paragraph 127, Absatz 8 und 8 a BO für Wien beantragt. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass im Verfahren über eine Baueinstellung einem Nachbarn keine Parteistellung zukommt (VwGH
- April 1990, 90/05/0023, 0024). Der Beschwerdeführerin steht demnach kein Rechtsanspruch darauf zu, dass die belangte Behörde einen Bescheid erlässt, demzufolge die Bauführung der mitbeteiligten Partei auf der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin einzustellen ist. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfügung eines „Baustopps“ mit dem bekämpften Bescheid zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfügung einer Baueinstellung wendet, als unbegründet abzuweisen. 4.2 Zur Zurückweisung der Antrags auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens
§ 69Abs.
1 AVG (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides):4.2 Zur Zurückweisung der Antrags auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides): 4.2.1.
§ 69Abs.
1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in den Z 1 bis 3 genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt. 4.2.1.
Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt. 4.2.
- Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG sind nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 49 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin ist somit, dass ihr Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung zukommt.4.2.
- Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG sind nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 49 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin ist somit, dass ihr Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung zukommt.
§ 134Abs.
3 BO für Wien sind Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO für Wien erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien gegen die geplante Bauführung erheben. Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 BO für Wien zu erlangen, kann er
§ 134Abs.
4 BO für Wien seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung ist ausgeschlossen.
Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien sind Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO für Wien erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO für Wien gegen die geplante Bauführung erheben. Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien zu erlangen, kann er
Paragraph 134, Absatz 4, BO für Wien seine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung ist ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig nicht spätestens in der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und somit keine Parteistellung
§ 134Abs.
3 BO für Wien erworben. Die belangte Behörde hat auch geprüft, ob die Beschwerdeführerin Parteistellung im Sinne des § 134 Abs. 4 BO für Wien erworben hat und im Bescheid, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, festgestellt, dass der Baubeginn mit 28. Juli 2014 angezeigt wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beginn und das Ende der Einbringungsfrist
§ 134Abs. 4 BO für Wien an den Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns und nicht an den Beginn der Bautätigkeit geknüpft (Vw
GH
- März 2008, 2007/05/0014). Für den Beginn der im § 134 Abs. 4 BO für Wien normierten Frist von drei Monaten nach dem angezeigten Baubeginn für die Erhebung von Einwendungen ist es daher unerheblich, wann die Beschwerdeführerin von dem Beginn der Bauarbeiten oder von der behaupteten Unrichtigkeit der Einreichpläne erfahren hat. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin auch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Baubeginnsanzeige, sohin bis zum
- Oktober 2014, keine Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien erhoben hat. Die Beschwerdeführerin hat sohin keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben, sodass ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens mangels Parteistellung von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 72 zu § 69).Die Beschwerdeführerin hat unstrittig nicht spätestens in der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und somit keine Parteistellung
Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien erworben. Die belangte Behörde hat auch geprüft, ob die Beschwerdeführerin Parteistellung im Sinne des Paragraph 134, Absatz 4, BO für Wien erworben hat und im Bescheid, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, festgestellt, dass der Baubeginn mit 28. Juli 2014 angezeigt wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beginn und das Ende der Einbringungsfrist
Paragraph 134, Absatz 4, BO für Wien an den Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns und nicht an den Beginn der Bautätigkeit geknüpft (VwGH
- März 2008, 2007/05/0014). Für den Beginn der im Paragraph 134, Absatz 4, BO für Wien normierten Frist von drei Monaten nach dem angezeigten Baubeginn für die Erhebung von Einwendungen ist es daher unerheblich, wann die Beschwerdeführerin von dem Beginn der Bauarbeiten oder von der behaupteten Unrichtigkeit der Einreichpläne erfahren hat. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin auch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Baubeginnsanzeige, sohin bis zum
- Oktober 2014, keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO für Wien erhoben hat. Die Beschwerdeführerin hat sohin keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben, sodass ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens mangels Parteistellung von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 72 zu Paragraph 69,). 4.2.
- In diesem Zusammenhang ist weiters noch festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vorgangsweise
§ 134Abs.
4 BO für Wien der einzige Weg ist, der dem Nachbarn zur Wahrung des Rechtsschutzes zur Verfügung steht, wenn er, durch welches Ereignis auch immer, an der Erhebung von Einwendungen und an der Erlangung der Parteistellung gehindert war (VwGH
- April 2004, 2003/05/0044).4.2.
- In diesem Zusammenhang ist weiters noch festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vorgangsweise
Paragraph 134, Absatz 4, BO für Wien der einzige Weg ist, der dem Nachbarn zur Wahrung des Rechtsschutzes zur Verfügung steht, wenn er, durch welches Ereignis auch immer, an der Erhebung von Einwendungen und an der Erlangung der Parteistellung gehindert war (VwGH 27. April 2004, 2003/05/0044). 4.2.4. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens
§ 69Abs.
1 AVG wendet, als unbegründet abzuweisen. 4.2.4. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, AVG wendet, als unbegründet abzuweisen. 4.3. Zur Zurückweisung des Antrags auf amtswegige Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens: 4.3.1.
§ 69Abs.
3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden.4.3.1.
Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden. 4.3.
- Ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme steht niemandem zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 76 zu § 69 und die dort zitierte Judikatur sowie VwGH
- Juni 2008, 2008/07/0106). Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf amtswegige Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zu Recht zurückgewiesen (vgl. VwGH
- September 2007, 2006/05/0273).4.3.
- Ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme steht niemandem zu vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 76 zu Paragraph 69 und die dort zitierte Judikatur sowie VwGH
- Juni 2008, 2008/07/0106). Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf amtswegige Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zu Recht zurückgewiesen vergleiche VwGH
- September 2007, 2006/05/0273). 4.3.
- Da niemandem ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens zusteht, kann auch niemand zulässigerweise die Zurückweisung eines auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Antrags mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Die gegenständliche Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf amtswegige Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens war daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 130 zu § 68, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH)4.3.
- Da niemandem ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens zusteht, kann auch niemand zulässigerweise die Zurückweisung eines auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Antrags mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Die gegenständliche Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf amtswegige Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens war daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 130 zu Paragraph 68,, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH) 4.
- Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides: 4.4.1.
§ 137Abs.
1 BO für Wien können Bescheide der Behörde von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde
§ 68Abs.
4 Z 4 AVG als nichtig erklärt werden, wenn sie einer zwingenden Vorschrift der BO für Wien oder der aufgrund der BO für Wien erlassenen Verordnungen widersprechen. Bescheide, die zwingenden Vorschriften des
- und
- Teils der BO für Wien oder der aufgrund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaus als nichtig erklärt werden.4.4.1.
Paragraph 137, Absatz eins, BO für Wien können Bescheide der Behörde von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als nichtig erklärt werden, wenn sie einer zwingenden Vorschrift der BO für Wien oder der aufgrund der BO für Wien erlassenen Verordnungen widersprechen. Bescheide, die zwingenden Vorschriften des
- und
- Teils der BO für Wien oder der aufgrund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaus als nichtig erklärt werden. 4.4.
- Nach der ausdrücklichen Anordnung im § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
den § 68 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Weder durch das gänzliche Ignorieren noch durch die Ablehnung des auf die Abänderung oder Behebung gerichteten Begehrens kann eine Partei in ihren Rechten verletzt sein, gleichgültig, ob die Behörde ihre Verweigerung in Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 129 zu § 69, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Nach der Judikatur kann die Ablehnung eines auf die Nichtigerklärung eines Bescheides gerichteten Antrags, in welcher Form auch immer sie ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 130 zu § 69, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung sind ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen.4.4.2. Nach der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
den Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Weder durch das gänzliche Ignorieren noch durch die Ablehnung des auf die Abänderung oder Behebung gerichteten Begehrens kann eine Partei in ihren Rechten verletzt sein, gleichgültig, ob die Behörde ihre Verweigerung in Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 129 zu Paragraph 69,, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Nach der Judikatur kann die Ablehnung eines auf die Nichtigerklärung eines Bescheides gerichteten Antrags, in welcher Form auch immer sie ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 130 zu Paragraph 69,, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung sind ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen. 4.4.
- Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wendet und die Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides durch das Verwaltungsgericht Wien begehrt, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. 4.4.
- Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass für die Nichtigerklärung von Bescheiden im Sinne des § 137 BO für Wien der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständig ist.4.4.
- Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass für die Nichtigerklärung von Bescheiden im Sinne des Paragraph 137, BO für Wien der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständig ist. 4.
- Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Beschwerdefall in Rede stehenden von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche auf Verfügung eines „Baustopps“, auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens und auf Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides als “civil rights“ im Sinne der EMRK zu beurteilen sind, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder “technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder “technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen (vgl. VwGH
- März 2006, 2004/05/0258).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen vergleiche VwGH
- März 2006, 2004/05/0258). Zum Ausspruch der Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.078.11143.2015