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{'item': 'VGW-031/082/93/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 5§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/082/93/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil ü

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten. III.

§ 25aVw

GG ist gegen keinen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. römisch drei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen keinen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.10.2015 gegen 01:00 Uhr am Fred-Zinnemann-Platz im 3. Wiener Gemeindebezirk das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und am 27.10.2015 um 01:08 Uhr an derselben Adresse gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO verletzt. Die belangte Behörde verhängte

§ 99Abs. 1 St

VO eine Geldstrafe von 1.600 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) und bestimmte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, den Beitrag zu den Kosten des (behördlichen) Verwaltungsstrafverfahrens mit 160 Euro (10% der Geldstrafe). Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.10.2015 gegen 01:00 Uhr am Fred-Zinnemann-Platz im 3. Wiener Gemeindebezirk das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und am 27.10.2015 um 01:08 Uhr an derselben Adresse gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt. Die belangte Behörde verhängte

Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von 1.600 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) und bestimmte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, den Beitrag zu den Kosten des (behördlichen) Verwaltungsstrafverfahrens mit 160 Euro (10% der Geldstrafe). In der dagegen fristgerecht erhobenen, handschriftlich verfassten Beschwerde vom 23.11.2015 (Postaufgabe vom selben Tag) führte der Beschwerdeführer (im Wesentlichen) folgendes aus: "Wie ich schon in meiner schriftlichen RECHTFERTIGUNG vom 6.11.2015 geschrieben habe, habe ich den Alkotest nicht verweigert, sondern ich konnte ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht machen. Ich hatte an dem Abend eine starke Entzündung im Rachenbereich. Ärztliche Unterlagen diesbezüglich habe ich den PK … bereits zugeschickt. … Ich beantrage auch eine öffentliche mündliche Sitzung wo ich nachweisen kann, dass ich nichts Ungesetzliches gemacht habe." Die belangte Behörde legte die (behördlich am 24.11.2015 eingelangte) Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 5.1.2016 einlangten. Nach einer terminlichen Verschiebung führte das Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des (anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführers durch. Die belangte Behörde verzichtete mit der Aktenvorlage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf eine allfällige Ladung und Teilnahme und entsandte entsprechend keinen informierten Vertreter. In der Verhandlung wurde Inspektor M. einvernommen. Der mit dem Vorfall ebenfalls befasste Inspektor L. gab am Verhandlungstag bekannt, wegen eines Arzttermins der Ladung nicht Folge leisten zu können und übermittelte dem Verwaltungsgericht Wien im Anschluss eine ärztliche Bestätigung über seinen Krankenstand am Verhandlungstermin. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich hab gesagt, dass ich nichts getrunken habe. Ich wurde aufgefordert, eine Alkoholuntersuchung zu machen. Ich hatte aber eine schwere Entzündung im Hals. Das ist bei mir chronisch. Ich bekomme das immer wieder und stehe deshalb häufig bei meinem Hausarzt in Behandlung. Ich habe angeboten, dass wir ins Krankenhaus oder zum Amtsarzt fahren zur Blutentnahme. Auf diese Weise hätte nachgewiesen werden können, dass ich nicht betrunken war. Insp. L. hat gesagt, das braucht er nicht. Er hat einen Zettel, den ich unterschreiben muss. Er hat dazu gesagt, in solchen Fällen ist das so, da muss ein Zettel unterschrieben werden. Ich habe das unterschrieben, ohne es zu lesen. Ich habe darauf vertraut, dass wenn mir ein Polizist einen Zettel zum Unterschreiben gibt, dass ich das vorbehaltlos machen kann. Vorhalt der unterzeichneten Erklärung vom 27.10.2015: Es ist auf jeden Fall meine Unterschrift, aber ich weiß nicht, ob das die Erklärung wirklich ist, weil ich habe es nicht gelesen. Es wurde mir nur zum Unterschreiben vorgelegt, ich weiß nicht was es ist. Vorhalt, dass die Erklärung aus einem Satz bzw. einer einzigen Zeile besteht, ob ich das nicht gelesen habe: Ich bin dummerweise reingefallen, jetzt bin ich klüger, ich habe dem Menschen vertraut. … Ich wollte nicht zum Arzt gehen, wenn ich was manipulieren wollte, wäre ich am gleichen Tag, also am 27.10.2015 zum Arzt gegangen, aber ich hatte dann 2 Tage später solche Schmerzen, ich konnte es nicht mehr aushalten, ich musste zum Arzt, und das war dann 2 Tage später am 29.10.2015, der mich dann krank geschrieben und mir Medikamente verschrieben hat, entzündungshemmend, schmerzstillend und fiebersenkend, 500 mg stark. Es war Parkemed 500 mg. Medizinischen Befund gibt es nicht, das ist mein Hausarzt, der schaut sich das an und verschreibt Medikamente, wenn es ganz schlimm ist, schickt er die Leute zum Facharzt. Ich habe gesagt, ich habe eine schwere Halsentzündung und dass ich den Alkotest aus diesen Grund nicht machen kann. Ich habe angeboten, ins Krankenhaus zu fahren zur Blutabnahme, das wurde aber abgelehnt. Er hat gesagt, in solchen Fällen muss man diesen Zettel unterschreiben, gemeint ist die Erklärung vom 27.10.2015, und hat mich damit reingelegt. Nachdem er sich rechtlich abgesichert hat, hat er mir den Führerschein abgenommen, dieser charakterlose Mensch. 90% der Amtshandlung hat Insp. L. geführt. Nicht der heute als Zeuge geladene Insp. M.. Daher weiß ich nicht, was Insp. M. dazu aussagen kann. Es ist mehr als komisch, zuerst wird wegen Urlaubs von Insp. L. die Verhandlung vertagt, und ausgerechnet heute meldet er sich dann krank. Seine Glaubwürdigkeit ist meiner Meinung nach auf Null." Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte Inspektor M. machte in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2016 zum Vorfall (auszugsweise) folgende Angaben: "Ich kann mich an den Vorfall erinnern. Anfangs waren wir zu dritt. Da der Beschwerdeführer während der Amtshandlung aggressiver wurde, haben wir um Unterstützung ersucht per Funk. Daraufhin sind weitere 3 Funkmittel dazu gekommen, die genaue Beamtenanzahl weiß ich aber nicht. Ich war in dem Fall nur der 'Sicherungsposten'. Insp. L. hat mit VB/S G. (in Ausbildung) die Amtshandlung im Einzelnen durchgeführt. Es war eine - intern bezeichnet - Standkontrolle, wenn dienstlich keine anderen Einsätze zu besorgen sind, führen wir Verkehrskontrollen durch. Es wurde ein Alkovortest durchgeführt von VB/S G.. Das ist nicht weiter schwierig. Ein solches Gerät (Alkovortestgerät) haben wir immer dabei. Wir hatten davor schon etliche Fahrzeuge angehalten und haben routinemäßig wie bei jeder Fahrzeuganhaltung einen Alkovortest gemacht. An dem Abend war der Beschwerdeführer der erste, bei dem das Vortestgerät über 0,9 mg/l, den genauen Wert weiß ich jetzt nicht auswendig, ergeben hat. In dem Fall saß der Beschwerdeführer noch im Auto. Als der Vortest positiv war ist er zum Aussteigen und zum Alkomattest aufgefordert worden. Über Befragen durch den Beschwerdeführer, wie können Sie nachweisen, dass es diesen angeblichen Vortest gegeben hat, den es nicht gab: Auf dem Gerät sind die Messwerte gespeichert, nämlich Messwert mit Uhrzeit und Datum. Ich weiß nicht genau wie lange. Ich weiß nicht, ob die Daten archiviert oder überspielt werden. … Auf nochmalige Frage und Wahrheitserinnerung: Ein Alkovortest wurde durchgeführt und überstieg den Grenzwert, sodass wir zum Alkomattest aufgefordert haben. Der Beschwerdeführer ist aus dem Auto ausgestiegen. Er wurde gefragt nach Alkoholkonsum, das wurde verneint. Nach dem Aussteigen wurde er nochmals gefragt, das hat er nicht beantwortet. Er begann zu schreien … Er hat zu gestikulieren angefangen, hat auch einen Kollegen gestreift, daher haben wir um Unterstützung gerufen. Auf Vorhalt, es waren 3 Beamte beteiligt, haben wir in Wien die Möglichkeit, jederzeit Unterstützung anzufordern, was wir da dann gemacht haben. Meist kommen dann weitere Beamte dazu, aber nicht zwangsläufig eine Sondereinheit. Der Beschwerdeführer wurde abgemahnt, von der Anzeige wegen ungebührlichen Verhaltens informiert und hat sich dann beruhigt. Er hat solange herumgeschrien bis eine Anzeige dazu erstattet wurde. … Der Beschwerdeführer hat nach Androhung der Festnahme den Alkomattest verweigert. Er sagte, er steigt dadurch besser aus. Er wurde belehrt über die Folgen und ihm wurde ein Formular mit einer Erklärung über die Verweigerung der Untersuchung zur Unterschrift vorgelegt. Das hat er unterschrieben. Er hat es sich durchgelesen, wobei das war kein chronologischer Vorgang, sondern er wurde belehrt über die Folge der Höchststrafe, und wurde ein zweites Mal zum Alkomattest aufgefordert. Der Ablauf war in diesem Wechselspiel zu sehen. Er wurde nicht zum Unterschreiben gezwungen. Die anderen zu Hilfe gerufenen Beamten halten sich im Hintergrund und schreiten da gar nicht ein. Es passiert gelegentlich, dass Formulare nicht unterschrieben werden. Für mich war es der erste Einsatz einer Verweigerung der Alkoholuntersuchung mit Alkomaten. Auf Rückfrage: Wir waren 3 Beamte, eine Amtshandlung. Ich habe nicht währenddessen andere Fahrzeuge angehalten oder andere Tätigkeiten verrichtet. Ich hatte nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine heisere Stimme hatte oder hustete. Ich hatte nicht den Eindruck, dass sein Schreien und Schimpfen wegen Krankheit eingeschränkt wurde oder sich belastend auswirkte. Er hat uns nicht gesagt, dass er krank ist. Er hat nur gesagt, er will nicht blasen, weil er dann besser aussteigt. Normalerweise sagen mir Leute nach Aufforderung, dass sie z.B. starkes Asthma haben und den Test nicht machen können. Wir achten von uns aus ohne Hinweis nicht darauf. Beim Alkovortest habe ich das noch nicht gehabt, dass jemand gesagt hätte, dass er aus gesundheitlichen Gründen daran nicht mitwirken kann. Beim Alkomattest ist das Hineinblasen mit etwas mehr Widerstand und Länge nötig im Vergleich zum Vortestgerät. Der Führerschein wurde als Folge abgenommen. Der Rest läuft über das Polizeikommissariat. Fahrzeugschlüssel wurden nicht abgenommen. Zwangsweise ist das nicht verpflichtend. Der Beschwerdeführer hat nicht den Eindruck gemacht, dass der Beschwerdeführer weiter fahren würde. … Über Befragung des Beschwerdeführers, ob sich der Zeuge an den Vorfall erinnern kann und an all die Details die er gemacht hat, obwohl er jeden Tag im Dienst ist und solche Sachen jeden Tag erlebt, und es 4 Monate her ist: Es war keine alltägliche Amtshandlung, an die genaue Wortwahl, die Uhrzeit, die Werte des Vortests kann ich mich nicht genau erinnern, aber an die wesentlichen Umstände schon. Das war der erste und der einzige Vorfall [gemeint: der Verweigerung der Durchführung einer Alkoholuntersuchung] bisher für mich und in den 4 Monaten. Die Anzeige von der Verweigerung und vom Vorfall habe ich mir [gemeint: unmittelbar vor der Verhandlung] durchgelesen. Dass ich die Amtshandlung nicht geführt habe …: das [hat] sich alles im Umkreis von 2 m abgespielt … Die Verstärkung hat auch Insp. L. gerufen. Einwand, dass der Beschwerdeführer solche Worte wie sie ihm vorgeworfen wurden, nicht benutzt hat, kein einziges Mal in seinem Leben benutzt hatte, weil das in seinem Kulturkreis unüblich ist: Der Beschwerdeführer hat sehr wohl geschimpft. Dass er lauter geworden ist, wurde auch zugegeben. Einwand, … [der Beschwerdeführer] wurde von Insp. L. provoziert, mit dummen Sprüchen: Es gab keine provokanten Sprüche oder Aussagen zum Beschwerdeführer." Auf (mit Zustimmung des Verwaltungsgerichts Wien zugelassener) Rückfrage des einvernommenen Zeugen Inspektor M. an den Beschwerdeführer, warum der Alkovortest angezweifelt werde, ob man den Beamten "etwas unterstellen" wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Darüber brauchen wir nicht reden, der ist irrelevant, darüber brauchen wir wirklich nicht reden, das hat man mir in der Rechtsanwaltskammer gesagt, darauf solle ich gar nicht eingehen." Abschließend wurde der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer belehrt, dass er die Möglichkeit habe zu beantragen, den zur Verhandlung nicht erschienenen Polizeibeamten und Meldungsleger Inspektor L. als Zeugen einzuvernehmen. Dazu gab der Beschwerdführer an: "Ein Antrag wird nicht gestellt, das ist nicht notwendig, es wurde alles von meiner Seite gesagt. Dass Insp. L. heute nicht gekommen ist, ausgerechnet heute krankgeschrieben wurde, sagt alles über seine Glaubwürdigkeit. Ich brauche seine Einvernahme daher nicht." II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die dem Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tathandlung am 27.10.2015 um 01:00 Uhr bzw. 01:08 Uhr am Fred-Zinnemann-Platz im

  1. Wiener Gemeindebezirk wird gänzlich als erwiesener Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer hat demnach am 27.10.2015 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und am selben Tag an derselben Adresse um 01:08 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf den Atemalkoholgehalt verweigert. Das zur Atemluftuntersuchung ermächtigte und die Untersuchung vornehmende Organ war Inspektor L. (Ermächtigung der Landespolizeidirektion Wien vom 31.10.2013). Ergänzend wird festgestellt, dass - der Tatbegehung vorausgehend - eine Messung am 27.10.2015 um 01:00 Uhr mit einem Vortestgerät einen Messwert von über 0,90 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers ergeben hatte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mehr als einmal zu einer Atemluftuntersuchung aufgefordert. Der Beschwerdeführer verweigerte die Atemluftuntersuchung mit einem mobilen Alkomaten am Tatort. Er legte ein ungehaltenes Benehmen an den Tag und schrie lautstark um sich, sodass die Beamten Verstärkung anforderten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer abgemahnt und angezeigt, woraufhin er sich wieder etwas beruhigte, aber unverändert die Atemluftuntersuchung verweigerte und eine formularmäßig ausgestaltete "Erklärung" vom 27.10.2015 mit folgendem Wortlaut unterzeichnete: "Ich weigere mich in Kenntnis der Strafbarkeit dieses Verhaltens, mich einer Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen". Der Beschwerdeführer wurde zur Unterzeichnung der Erklärung nicht gezwungen oder sonst durch unrichtige Äußerungen der Beamten über den Erklärungsinhalt getäuscht. Es wurde auch kein Zwang oder Druck auf ihn ausgeübt, seine Unterschrift abzugeben. Den drei einschreitenden Polizeibeamten gegenüber hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er an diesem Abend krank sei und (bereits seit zwei Tagen) an einer starken Entzündung im Rachenbereich leide, sodass er aus gesundheitlichen Gründen an der Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten nicht mitwirken könne. Er machte die Untersuchung mit dem Vortestgerät, was routinemäßig bei Fahrzeugkontrollen erfolgt. Die Unterzeichnung der Erklärung vom 27.10.2015 wurde nicht mit dem Argument verweigert, dass er gesundheitliche Beschwerden habe. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, eine Atemalkoholuntersuchung zu verweigern, ohne wiederum an einer freien Stelle auf dem Formular anzumerken, "wegen Krankheit" dazu nicht in der Lage zu sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, eine Atemluftuntersuchung durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht etwa 850 Euro pro Monat Arbeitslosengeld. Er hat kein Vermögen und ist für seinen in Ausbildung stehenden achtzehnjährigen Sohn sorgepflichtig. Verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen sind nicht ersichtlich. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und die Angaben des Beschwerdeführers und des als Zeugen befragten Inspektors M. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 14.3.
  2. Unbestritten blieb jenes Sachverhaltselement, dass der Beschwerdeführer zur Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht entsprochen hatte sondern die Untersuchung nicht durchgeführt und abgelehnt hat. Es war nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer daraufhin eine Erklärung in "blindem" Vertrauen zum einschreitenden Polizeibeamten unterzeichnet, während gleichzeitig die Situation zu eskalieren droht, er die einschreitenden Beamten anschreit und ein Beamter aufgrund dieses Verhaltens Verstärkung anfordert. Nach den Angaben des Inspektors M. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2016 hat der Beschwerdeführer bei der Kontrolle keine Atemwegserkrankung vorgebracht. Es war auch glaubwürdig, dass ein Alkovortest - ein routiniertes Vorgehen bei Fahrzeugkontrollen - durchgeführt worden war, den der Beschwerdeführer an diesem Abend aus gesundheitlichen Gründen nicht abgelehnt hat. Auch sonst hat der einvernommene Polizeibeamte bei der Kontrolle keine Anzeichen für eine Atemwegserkrankung erkennen können. Zum Tatzeitpunkt konnten nämlich keine Krankheitssymptome wie Husten, heisere Stimme oder schwere Atmung beobachtet werden. Diese Aussage hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass erst zwei(einhalb) Tage nach diesem Vorfall, also am 29.10.2015, die Notwendigkeit bestand, zum Arzt zu gehen. Das spricht tendenziell gegen eine so starke Erkrankung, die seit zwei Tagen bestanden haben soll (schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.11.2015). Allgemein wurde dieser Einwand auch erst nachträglich ins Spiel gebracht. Für den dann als chronischen bezeichneten Zustand hat der Beschwerdeführer keinen ärztlichen Befund vorgelegt. Das ihm dann (offenbar zwei Tage nach der Tat) verschriebene, durch Vorlage eines Beipackzettels (ohne Rezept) ins Treffen geführte Medikament (Parkemed 500mg) lässt keinen Aufschluss über seine Erkrankung zur Tatzeit zu. Weiters hat der Beschwerdeführer bei der Kontrolle laut geschrien, was vordergründig gegen eine Erkrankung im Rachenbereich spricht. Schließlich hat er den als Zeugen befragten Inspektor M. mit dem Umstand, dass er angegeben habe, krank gewesen zu sein, während der gesamten Befragung nicht konfrontiert, sondern ausschließlich seine Angaben zu dem Punkt hinterfragt und bestritten, dass er an dem Abend geschimpft und anstößige Wörter verwendet hätte. Auch waren seine Angaben, dass es keinen Alkovortest gegeben habe, nach einer Konfrontation mit dem Zeugen nicht mehr glaubwürdig: Als dieser auf einen Nachweis der Untersuchung im Speicher des Geräts verwies, bestritt der Beschwerdeführer nicht mehr den Test, sondern nur den Aussagewert dieser Messung. Das Verwaltungsgericht Wien hatte nicht den Eindruck, dass Inspektor M. keine oder nur eine schlechte Erinnerung an die Vorfall hatte, weil die Tatbegehung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2016 nur viereinhalb Monate zurücklag, für den Zeugen (seither) keine "alltägliche Amtshandlung" darstellte und es sich um den ersten von ihm erlebten Fall einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung handelte. Zuletzt ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der gesamten - fast zweieinhalbstündigen - mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien nicht einmal erwähnt hat, dass er es - ungeachtet seiner behaupteten gesundheitlichen Beschwerden und bei dem von ihm zugestandenen lautstarken Verhalten zur Tatzeit - zumindest angedacht hatte, der Aufforderung der Beamten Folge zu leisten und zuminst einmal zu versuchen, in den Alkomaten zu blasen, um zu probieren, ob sein damaliger Zustand nicht doch auch eine Untersuchung mit dem Alkomaten zulässt. Das ließ nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien demnach nur den zum festgestellten Sachverhalt führenden Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung seiner Atemluft - aus welchen Gründen auch immer - verweigern wollte, dazu aber im Tatzeitpunkt durchaus in der Lage war und daran durch den nunmehr behaupteten Gesundheitszustand nicht gehindert wurde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit keine Zweifel aufkamen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  3. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.
  4. Rechtlicher Rahmen

§ 5Abs. 2 erster Satz St

VO (in der Fassung der 21. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 52/2005) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der letzte (dritte) Satz dieser Bestimmung lautet: "Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO (in der Fassung der 21. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der letzte (dritte) Satz dieser Bestimmung lautet: "Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

§ 99Abs. 1 lit. b St

VO (in der Fassung der 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, (unter anderem dann) zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO (in der Fassung der

  1. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, (unter anderem dann) zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. IV.
  2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)römisch vier.
  3. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins) Schuldfrage Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Untersuchung mit einem Atemalkoholmessgerät dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Ein Lenker ist demnach so lange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis zustande gekommen ist, nämlich zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmessergebnisse, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann (vgl. zuletzt den Beschluss des VwGH vom 22.7.2014, Ra 2014/02/0063; und das Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0227; sowie die bei Pürstl, StVO-ON14.00 (Oktober 2015, rdb.at), §§ 5 bis 5b StVO E 253 wiedergegebene weitere Rechtsprechung des VwGH). Dabei bestimmt die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe, noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.2013, 2012/02/0015). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Untersuchung mit einem Atemalkoholmessgerät dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Ein Lenker ist demnach so lange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis zustande gekommen ist, nämlich zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmessergebnisse, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann vergleiche zuletzt den Beschluss des VwGH vom 22.7.2014, Ra 2014/02/0063; und das Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0227; sowie die bei Pürstl, StVO-ON14.00 (Oktober 2015, rdb.at), Paragraphen 5 bis 5 b StVO E 253 wiedergegebene weitere Rechtsprechung des VwGH). Dabei bestimmt die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe, noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.2013, 2012/02/0015). Zu medizinischen oder gesundheitlichen Einschränkungen bei einer aufgetragenen Atemluftuntersuchung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob eine Person tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und auch nicht behauptet wurde, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar ist. Derjenige, der

§ 5Abs. 2 St

VO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt unmittelbar bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0087, und die dort verwiesene Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen den betreffenden Personen ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt war, sowie demgegenüber zu mehrfach versuchten und gescheiterten Atemluftproben aufgrund noch nicht erkennbarer innerer Verletzungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall). Zu medizinischen oder gesundheitlichen Einschränkungen bei einer aufgetragenen Atemluftuntersuchung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob eine Person tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und auch nicht behauptet wurde, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar ist. Derjenige, der

Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt unmittelbar bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0087, und die dort verwiesene Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen den betreffenden Personen ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt war, sowie demgegenüber zu mehrfach versuchten und gescheiterten Atemluftproben aufgrund noch nicht erkennbarer innerer Verletzungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Atemalkoholuntersuchung mit einem Alkomaten verweigert. Er hat auf seine angeblich bereits zwei Tagen vor dem Tatzeitpunkt wieder aufgekommenen chronischen Beschwerden im Rachenbereich nicht hingewiesen. Den Feststellungen folgend waren nach einem Alkovortest und dem schreienden Benehmen des Beschwerdeführers solche Beschwerden auch nicht gegeben. Die Durchführung der Atemluftuntersuchung war daher gesundheitlich möglich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er wurde auf die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung seiner Atemluft aufmerksam gemacht. Ihm musste daher bewusst gewesen sein, dass er durch sein Verhalten gegen eine Verpflichtung der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen - zumindest fahrlässig - verstieß. Strafbemessung Die Strafhöhe entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe. Eine weitere Herabsetzung kam demnach nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe entsprechend angemessen. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist dabei kein solches Gewicht beizumessen, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - eine außerordentliche Milderung der Strafe (

§ 20VSt

G) in Betracht käme, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe diesfalls eben nicht beträchtlich überwiegen würden (vgl. bereits die Erkenntnisse des VwGH vom 6.11.2002, 2002/02/0125; und 17.12.2004, 2004/02/0298; sowie zuletzt 19.7.2013, 2013/02/0101; und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).Die Strafhöhe entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe. Eine weitere Herabsetzung kam demnach nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe entsprechend angemessen. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist dabei kein solches Gewicht beizumessen, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - eine außerordentliche Milderung der Strafe (

Paragraph 20, VStG) in Betracht käme, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe diesfalls eben nicht beträchtlich überwiegen würden vergleiche bereits die Erkenntnisse des VwGH vom 6.11.2002, 2002/02/0125; und 17.12.2004, 2004/02/0298; sowie zuletzt 19.7.2013, 2013/02/0101; und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Insoweit ist die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet abzuweisen. IV.

  1. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II)römisch vier.
  2. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei) Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG und ist nach Absatz 2, leg. cit. mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen. IV.
  3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch vier.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung auf ihren Alkoholgehalt und den damit einhergehenden Pflichten eines Lenkers sind durch die in dieser Entscheidung verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet und weisen keine über diesen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, zumal in diesem Beschwerdeverfahren Fragen der fallbezogenen Beweiswürdigung bei der Erforschung des Sachverhalts zum Tatzeitpunkt im Vordergrund standen. Ebenso war die Auferlegung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren anhand des VwGVG eindeutig lösbar, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen aufzuwerfen.Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung auf ihren Alkoholgehalt und den damit einhergehenden Pflichten eines Lenkers sind durch die in dieser Entscheidung verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet und weisen keine über diesen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, zumal in diesem Beschwerdeverfahren Fragen der fallbezogenen Beweiswürdigung bei der Erforschung des Sachverhalts zum Tatzeitpunkt im Vordergrund standen. Ebenso war die Auferlegung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren anhand des VwGVG eindeutig lösbar, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen aufzuwerfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.082.93.2016

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