GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten. III.
GG ist gegen keinen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. römisch drei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen keinen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.10.2015 gegen 01:00 Uhr am Fred-Zinnemann-Platz im 3. Wiener Gemeindebezirk das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und am 27.10.2015 um 01:08 Uhr an derselben Adresse gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO verletzt. Die belangte Behörde verhängte
VO eine Geldstrafe von 1.600 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) und bestimmte
G, BGBl. Nr. 52/1991, den Beitrag zu den Kosten des (behördlichen) Verwaltungsstrafverfahrens mit 160 Euro (10% der Geldstrafe). Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.10.2015 gegen 01:00 Uhr am Fred-Zinnemann-Platz im 3. Wiener Gemeindebezirk das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und am 27.10.2015 um 01:08 Uhr an derselben Adresse gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt. Die belangte Behörde verhängte
Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von 1.600 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) und bestimmte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, den Beitrag zu den Kosten des (behördlichen) Verwaltungsstrafverfahrens mit 160 Euro (10% der Geldstrafe). In der dagegen fristgerecht erhobenen, handschriftlich verfassten Beschwerde vom 23.11.2015 (Postaufgabe vom selben Tag) führte der Beschwerdeführer (im Wesentlichen) folgendes aus: "Wie ich schon in meiner schriftlichen RECHTFERTIGUNG vom 6.11.2015 geschrieben habe, habe ich den Alkotest nicht verweigert, sondern ich konnte ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht machen. Ich hatte an dem Abend eine starke Entzündung im Rachenbereich. Ärztliche Unterlagen diesbezüglich habe ich den PK … bereits zugeschickt. … Ich beantrage auch eine öffentliche mündliche Sitzung wo ich nachweisen kann, dass ich nichts Ungesetzliches gemacht habe." Die belangte Behörde legte die (behördlich am 24.11.2015 eingelangte) Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 5.1.2016 einlangten. Nach einer terminlichen Verschiebung führte das Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des (anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführers durch. Die belangte Behörde verzichtete mit der Aktenvorlage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf eine allfällige Ladung und Teilnahme und entsandte entsprechend keinen informierten Vertreter. In der Verhandlung wurde Inspektor M. einvernommen. Der mit dem Vorfall ebenfalls befasste Inspektor L. gab am Verhandlungstag bekannt, wegen eines Arzttermins der Ladung nicht Folge leisten zu können und übermittelte dem Verwaltungsgericht Wien im Anschluss eine ärztliche Bestätigung über seinen Krankenstand am Verhandlungstermin. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich hab gesagt, dass ich nichts getrunken habe. Ich wurde aufgefordert, eine Alkoholuntersuchung zu machen. Ich hatte aber eine schwere Entzündung im Hals. Das ist bei mir chronisch. Ich bekomme das immer wieder und stehe deshalb häufig bei meinem Hausarzt in Behandlung. Ich habe angeboten, dass wir ins Krankenhaus oder zum Amtsarzt fahren zur Blutentnahme. Auf diese Weise hätte nachgewiesen werden können, dass ich nicht betrunken war. Insp. L. hat gesagt, das braucht er nicht. Er hat einen Zettel, den ich unterschreiben muss. Er hat dazu gesagt, in solchen Fällen ist das so, da muss ein Zettel unterschrieben werden. Ich habe das unterschrieben, ohne es zu lesen. Ich habe darauf vertraut, dass wenn mir ein Polizist einen Zettel zum Unterschreiben gibt, dass ich das vorbehaltlos machen kann. Vorhalt der unterzeichneten Erklärung vom 27.10.2015: Es ist auf jeden Fall meine Unterschrift, aber ich weiß nicht, ob das die Erklärung wirklich ist, weil ich habe es nicht gelesen. Es wurde mir nur zum Unterschreiben vorgelegt, ich weiß nicht was es ist. Vorhalt, dass die Erklärung aus einem Satz bzw. einer einzigen Zeile besteht, ob ich das nicht gelesen habe: Ich bin dummerweise reingefallen, jetzt bin ich klüger, ich habe dem Menschen vertraut. … Ich wollte nicht zum Arzt gehen, wenn ich was manipulieren wollte, wäre ich am gleichen Tag, also am 27.10.2015 zum Arzt gegangen, aber ich hatte dann 2 Tage später solche Schmerzen, ich konnte es nicht mehr aushalten, ich musste zum Arzt, und das war dann 2 Tage später am 29.10.2015, der mich dann krank geschrieben und mir Medikamente verschrieben hat, entzündungshemmend, schmerzstillend und fiebersenkend, 500 mg stark. Es war Parkemed 500 mg. Medizinischen Befund gibt es nicht, das ist mein Hausarzt, der schaut sich das an und verschreibt Medikamente, wenn es ganz schlimm ist, schickt er die Leute zum Facharzt. Ich habe gesagt, ich habe eine schwere Halsentzündung und dass ich den Alkotest aus diesen Grund nicht machen kann. Ich habe angeboten, ins Krankenhaus zu fahren zur Blutabnahme, das wurde aber abgelehnt. Er hat gesagt, in solchen Fällen muss man diesen Zettel unterschreiben, gemeint ist die Erklärung vom 27.10.2015, und hat mich damit reingelegt. Nachdem er sich rechtlich abgesichert hat, hat er mir den Führerschein abgenommen, dieser charakterlose Mensch. 90% der Amtshandlung hat Insp. L. geführt. Nicht der heute als Zeuge geladene Insp. M.. Daher weiß ich nicht, was Insp. M. dazu aussagen kann. Es ist mehr als komisch, zuerst wird wegen Urlaubs von Insp. L. die Verhandlung vertagt, und ausgerechnet heute meldet er sich dann krank. Seine Glaubwürdigkeit ist meiner Meinung nach auf Null." Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte Inspektor M. machte in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2016 zum Vorfall (auszugsweise) folgende Angaben: "Ich kann mich an den Vorfall erinnern. Anfangs waren wir zu dritt. Da der Beschwerdeführer während der Amtshandlung aggressiver wurde, haben wir um Unterstützung ersucht per Funk. Daraufhin sind weitere 3 Funkmittel dazu gekommen, die genaue Beamtenanzahl weiß ich aber nicht. Ich war in dem Fall nur der 'Sicherungsposten'. Insp. L. hat mit VB/S G. (in Ausbildung) die Amtshandlung im Einzelnen durchgeführt. Es war eine - intern bezeichnet - Standkontrolle, wenn dienstlich keine anderen Einsätze zu besorgen sind, führen wir Verkehrskontrollen durch. Es wurde ein Alkovortest durchgeführt von VB/S G.. Das ist nicht weiter schwierig. Ein solches Gerät (Alkovortestgerät) haben wir immer dabei. Wir hatten davor schon etliche Fahrzeuge angehalten und haben routinemäßig wie bei jeder Fahrzeuganhaltung einen Alkovortest gemacht. An dem Abend war der Beschwerdeführer der erste, bei dem das Vortestgerät über 0,9 mg/l, den genauen Wert weiß ich jetzt nicht auswendig, ergeben hat. In dem Fall saß der Beschwerdeführer noch im Auto. Als der Vortest positiv war ist er zum Aussteigen und zum Alkomattest aufgefordert worden. Über Befragen durch den Beschwerdeführer, wie können Sie nachweisen, dass es diesen angeblichen Vortest gegeben hat, den es nicht gab: Auf dem Gerät sind die Messwerte gespeichert, nämlich Messwert mit Uhrzeit und Datum. Ich weiß nicht genau wie lange. Ich weiß nicht, ob die Daten archiviert oder überspielt werden. … Auf nochmalige Frage und Wahrheitserinnerung: Ein Alkovortest wurde durchgeführt und überstieg den Grenzwert, sodass wir zum Alkomattest aufgefordert haben. Der Beschwerdeführer ist aus dem Auto ausgestiegen. Er wurde gefragt nach Alkoholkonsum, das wurde verneint. Nach dem Aussteigen wurde er nochmals gefragt, das hat er nicht beantwortet. Er begann zu schreien … Er hat zu gestikulieren angefangen, hat auch einen Kollegen gestreift, daher haben wir um Unterstützung gerufen. Auf Vorhalt, es waren 3 Beamte beteiligt, haben wir in Wien die Möglichkeit, jederzeit Unterstützung anzufordern, was wir da dann gemacht haben. Meist kommen dann weitere Beamte dazu, aber nicht zwangsläufig eine Sondereinheit. Der Beschwerdeführer wurde abgemahnt, von der Anzeige wegen ungebührlichen Verhaltens informiert und hat sich dann beruhigt. Er hat solange herumgeschrien bis eine Anzeige dazu erstattet wurde. … Der Beschwerdeführer hat nach Androhung der Festnahme den Alkomattest verweigert. Er sagte, er steigt dadurch besser aus. Er wurde belehrt über die Folgen und ihm wurde ein Formular mit einer Erklärung über die Verweigerung der Untersuchung zur Unterschrift vorgelegt. Das hat er unterschrieben. Er hat es sich durchgelesen, wobei das war kein chronologischer Vorgang, sondern er wurde belehrt über die Folge der Höchststrafe, und wurde ein zweites Mal zum Alkomattest aufgefordert. Der Ablauf war in diesem Wechselspiel zu sehen. Er wurde nicht zum Unterschreiben gezwungen. Die anderen zu Hilfe gerufenen Beamten halten sich im Hintergrund und schreiten da gar nicht ein. Es passiert gelegentlich, dass Formulare nicht unterschrieben werden. Für mich war es der erste Einsatz einer Verweigerung der Alkoholuntersuchung mit Alkomaten. Auf Rückfrage: Wir waren 3 Beamte, eine Amtshandlung. Ich habe nicht währenddessen andere Fahrzeuge angehalten oder andere Tätigkeiten verrichtet. Ich hatte nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine heisere Stimme hatte oder hustete. Ich hatte nicht den Eindruck, dass sein Schreien und Schimpfen wegen Krankheit eingeschränkt wurde oder sich belastend auswirkte. Er hat uns nicht gesagt, dass er krank ist. Er hat nur gesagt, er will nicht blasen, weil er dann besser aussteigt. Normalerweise sagen mir Leute nach Aufforderung, dass sie z.B. starkes Asthma haben und den Test nicht machen können. Wir achten von uns aus ohne Hinweis nicht darauf. Beim Alkovortest habe ich das noch nicht gehabt, dass jemand gesagt hätte, dass er aus gesundheitlichen Gründen daran nicht mitwirken kann. Beim Alkomattest ist das Hineinblasen mit etwas mehr Widerstand und Länge nötig im Vergleich zum Vortestgerät. Der Führerschein wurde als Folge abgenommen. Der Rest läuft über das Polizeikommissariat. Fahrzeugschlüssel wurden nicht abgenommen. Zwangsweise ist das nicht verpflichtend. Der Beschwerdeführer hat nicht den Eindruck gemacht, dass der Beschwerdeführer weiter fahren würde. … Über Befragung des Beschwerdeführers, ob sich der Zeuge an den Vorfall erinnern kann und an all die Details die er gemacht hat, obwohl er jeden Tag im Dienst ist und solche Sachen jeden Tag erlebt, und es 4 Monate her ist: Es war keine alltägliche Amtshandlung, an die genaue Wortwahl, die Uhrzeit, die Werte des Vortests kann ich mich nicht genau erinnern, aber an die wesentlichen Umstände schon. Das war der erste und der einzige Vorfall [gemeint: der Verweigerung der Durchführung einer Alkoholuntersuchung] bisher für mich und in den 4 Monaten. Die Anzeige von der Verweigerung und vom Vorfall habe ich mir [gemeint: unmittelbar vor der Verhandlung] durchgelesen. Dass ich die Amtshandlung nicht geführt habe …: das [hat] sich alles im Umkreis von 2 m abgespielt … Die Verstärkung hat auch Insp. L. gerufen. Einwand, dass der Beschwerdeführer solche Worte wie sie ihm vorgeworfen wurden, nicht benutzt hat, kein einziges Mal in seinem Leben benutzt hatte, weil das in seinem Kulturkreis unüblich ist: Der Beschwerdeführer hat sehr wohl geschimpft. Dass er lauter geworden ist, wurde auch zugegeben. Einwand, … [der Beschwerdeführer] wurde von Insp. L. provoziert, mit dummen Sprüchen: Es gab keine provokanten Sprüche oder Aussagen zum Beschwerdeführer." Auf (mit Zustimmung des Verwaltungsgerichts Wien zugelassener) Rückfrage des einvernommenen Zeugen Inspektor M. an den Beschwerdeführer, warum der Alkovortest angezweifelt werde, ob man den Beamten "etwas unterstellen" wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Darüber brauchen wir nicht reden, der ist irrelevant, darüber brauchen wir wirklich nicht reden, das hat man mir in der Rechtsanwaltskammer gesagt, darauf solle ich gar nicht eingehen." Abschließend wurde der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer belehrt, dass er die Möglichkeit habe zu beantragen, den zur Verhandlung nicht erschienenen Polizeibeamten und Meldungsleger Inspektor L. als Zeugen einzuvernehmen. Dazu gab der Beschwerdführer an: "Ein Antrag wird nicht gestellt, das ist nicht notwendig, es wurde alles von meiner Seite gesagt. Dass Insp. L. heute nicht gekommen ist, ausgerechnet heute krankgeschrieben wurde, sagt alles über seine Glaubwürdigkeit. Ich brauche seine Einvernahme daher nicht." II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die dem Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tathandlung am 27.10.2015 um 01:00 Uhr bzw. 01:08 Uhr am Fred-Zinnemann-Platz im
VO (in der Fassung der 21. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 52/2005) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der letzte (dritte) Satz dieser Bestimmung lautet: "Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."
Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO (in der Fassung der 21. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der letzte (dritte) Satz dieser Bestimmung lautet: "Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."
VO (in der Fassung der 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, (unter anderem dann) zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO (in der Fassung der
VO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt unmittelbar bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0087, und die dort verwiesene Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen den betreffenden Personen ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt war, sowie demgegenüber zu mehrfach versuchten und gescheiterten Atemluftproben aufgrund noch nicht erkennbarer innerer Verletzungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall). Zu medizinischen oder gesundheitlichen Einschränkungen bei einer aufgetragenen Atemluftuntersuchung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob eine Person tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und auch nicht behauptet wurde, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar ist. Derjenige, der
Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt unmittelbar bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0087, und die dort verwiesene Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen den betreffenden Personen ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt war, sowie demgegenüber zu mehrfach versuchten und gescheiterten Atemluftproben aufgrund noch nicht erkennbarer innerer Verletzungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Atemalkoholuntersuchung mit einem Alkomaten verweigert. Er hat auf seine angeblich bereits zwei Tagen vor dem Tatzeitpunkt wieder aufgekommenen chronischen Beschwerden im Rachenbereich nicht hingewiesen. Den Feststellungen folgend waren nach einem Alkovortest und dem schreienden Benehmen des Beschwerdeführers solche Beschwerden auch nicht gegeben. Die Durchführung der Atemluftuntersuchung war daher gesundheitlich möglich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er wurde auf die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung seiner Atemluft aufmerksam gemacht. Ihm musste daher bewusst gewesen sein, dass er durch sein Verhalten gegen eine Verpflichtung der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen - zumindest fahrlässig - verstieß. Strafbemessung Die Strafhöhe entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe. Eine weitere Herabsetzung kam demnach nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe entsprechend angemessen. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist dabei kein solches Gewicht beizumessen, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - eine außerordentliche Milderung der Strafe (
G) in Betracht käme, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe diesfalls eben nicht beträchtlich überwiegen würden (vgl. bereits die Erkenntnisse des VwGH vom 6.11.2002, 2002/02/0125; und 17.12.2004, 2004/02/0298; sowie zuletzt 19.7.2013, 2013/02/0101; und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).Die Strafhöhe entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe. Eine weitere Herabsetzung kam demnach nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe entsprechend angemessen. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist dabei kein solches Gewicht beizumessen, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - eine außerordentliche Milderung der Strafe (
Paragraph 20, VStG) in Betracht käme, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe diesfalls eben nicht beträchtlich überwiegen würden vergleiche bereits die Erkenntnisse des VwGH vom 6.11.2002, 2002/02/0125; und 17.12.2004, 2004/02/0298; sowie zuletzt 19.7.2013, 2013/02/0101; und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Insoweit ist die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet abzuweisen. IV.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.