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{'item': 'VGW-031/006/13752/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/006/13752/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer hat daher

§ 52Abs. 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat daher

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 5.6.2015 um 09.00 Uhr in Wien 5, Spengergasse 29 Kreuzung Siebenbrunnengasse, das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet zu haben, indem er das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W-... nicht vor einer Kreuzung angehalten habe, sondern ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sei. Wegen Übertretung des § 52 lit. c Z 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO wurde über den Beschwerdeführer

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine Strafe in Höhe von 100,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm

§ 64Abs. 2 VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro auferlegt.Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, erster Satz, erster Halbsatz StVO wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Strafe in Höhe von 100,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro auferlegt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Meldungsleger an seiner angegebenen Position gar keine Sicht auf seine (des Beschwerdeführers) Halteposition gehabt habe. Der Beschwerdeführer ersuchte um Einstellung des Verfahrens oder um eine Ortsverhandlung mit einem unabhängigen Richter unter Einbeziehung des Meldungslegers. Die Bestrafung beruht auf den anzeigenschaftlichen Angaben einer polizeilichen Meldungslegerin. Die Meldungslegerin habe beobachtet, wie der männliche Lenker des Krades W-... zur Tatzeit das Vorrangzeichen „HALT“ in Wien 5, Spengergasse 29 missachtet habe und ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sei. Der Standort der Meldungslegerin habe sich in der Siebenbrunnengasse 35 befunden. Die Strafverfügung vom 8.6.2015 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig beeinsprucht. Nach einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.6.2015 erstattete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.6.2015 eine Stellungnahme. Darin führte er aus, dass er sein Fahrzeug an der besagten Kreuzung exakt bei der STOP-Tafel angehalten habe. Das Fahrzeug sei zum absoluten Stillstand gekommen. Bei dieser Kreuzung sei es auch nicht anders möglich, da nicht nur Fließverkehr von links möglich sei, sondern auch Radfahrer von rechts kommen könnten. Ein Nichtbeachten des STOP-Zeichens sei daher gar nicht möglich. Nach dem Stillstand seines Fahrzeuges sei er wieder langsam in die Kreuzung eingefahren. Er gehe davon aus, dass der Meldungsleger nur mehr das Einrollen in den Kreuzungsbereich gesehen habe und nicht das Anhalten davor. Vom Standort des Meldungslegers in der Siebenbrunnengasse 35 sei nämlich jener Ort, an dem er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, gar nicht einsehbar. In der Folge erstattete Herr Insp. R., der damalige Kollege der Meldungslegerin, am 10.8.2015 eine Stellungnahme und gab darin an, dass das Tatfahrzeug zur Tatzeit am Tatort nicht zum Stillstand gekommen sei. Bei der besagten Örtlichkeit sei es sehr wohl möglich, in die Kreuzung einzufahren, ohne sein Fahrzeug anzuhalten. Aus diesem Grund würden regelmäßig Verkehrsschwerpunkte durchgeführt und habe festgestellt werden können, dass das Verkehrszeichen von mehreren Verkehrsteilnehmern missachtet worden sei. Die angeführte Örtlichkeit Siebenbrunnengasse ONr. 35 beziehe sich auf eine Schule und erstrecke sich auf eine Länge von ca. 50 m; diese grenze direkt an die besagte Kreuzung. Ihr genauer Standort habe sich an der Häuserecke, nur wenige Meter von der Kreuzung Spengergasse mit der Siebenbrunnengasse entfernt befunden, sodass sie eine uneingeschränkte Sicht auf den Kreuzungsbereich gehabt hätten und somit die Verwaltungsübertretung genau wahrnehmen hätten können. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dieser blieb jedoch bei seiner bisherigen Verantwortung, dass er sein Zweirad bis zum Stillstand angehalten habe. Somit müsse sich entweder ein Polizist „verschaut“ haben oder es handle sich um eine Verwechslung. In der Folge erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Zur Klärung des Sachverhalts wurde für den 10.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, die Meldungslegerin sowie Herr Insp. R. geladen wurden. Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung erschien jedoch der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung, die Meldungslegerin und Herr Insp. R. erschienen ladungsgemäß. Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung zur Verhandlung am unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt. In der Verhandlung wurde zunächst die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung durch den Verhandlungsleiter und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage Folgendes zu Protokoll: „Ich bin seit 01.12.2011 im Dienst und habe seit 01.09.2013 Außendiensterfahrung. Gefragt, wo mein Standort war: Siebenbrunnengasse 35, dort auf der rechten Seite in Fahrtrichtung der Einbahnstraße. Gefragt, ob man von dort die Stopptafel bei der Spengergasse 29 sieht: Ja, ich habe sie gesehen. Gefragt, ob sich in der Spengergasse Kreuzung Siebenbrunnengasse eine Haltelinie befindet: Ich glaube ja. Wenn mir die Angabe des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten wird, wo dieser angibt, dass er bei der Stopptafel gehalten hat und dann langsam in die Kreuzung eingerollt ist und dieses Anhalten bei der Stopptafel von der Position in der Siebenbrunnengasse 35 gar nicht einsehbar ist: Ich würde niemanden anzeigen, wenn ich nicht sicher bin, dass er nicht angehalten hat, d.h. auch, dass er im konkreten Fall auch bei der Stopptafel nicht angehalten hat.“ In weiterer Folge wurde Herr Insp. R. vor dem Verwaltungsgericht Wien zeugenschaftlich einvernommen und machte nach Wahrheitserinnerung durch den Verhandlungsleiter und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage nachstehende Angaben: „Ich bin seit 01.12.2011 Polizist und habe seit Dezember 2013 Außendiensterfahrung. Gefragt, wo mein Standort war: Siebenbrunnengasse 35, ich bin mit meiner Kollegin gemeinsam gestanden. Gefragt, ob man von dort die Stopptafel bei der Spengergasse 29 sieht: Ja, man sieht genau die Stopptafel. Gefragt, ob sich in der Spengergasse Kreuzung Siebenbrunnengasse eine Haltelinie befindet: Das kann ich jetzt nicht angeben. Wenn mir die Angabe des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten wird, wo dieser angibt, dass er bei der Stopptafel gehalten hat und dann langsam in die Kreuzung eingerollt ist und dieses Anhalten bei der Stopptafel von der Position in der Siebenbrunnengasse 35 gar nicht einsehbar ist: ich habe den Beschwerdeführer nicht gesehen, dass er irgendwo stehen geblieben wäre. Die Hausnummer 35 in der Siebenbrunnengasse erstreckt sich ca. über 50 Meter und sind wir an der Ecke gestanden.“ Anschließend wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Verkehrszeichen

§ 52lit. c Z 24 St

VO ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten (erster Satz, erster Halbsatz) und

§ 19Abs.

4 Vorrang zu geben ist (erster Satz, zweiter Halbsatz).Das Verkehrszeichen

Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten (erster Satz, erster Halbsatz) und

Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist (erster Satz, zweiter Halbsatz). Der Beschwerdeführer verantwortete sich dahingehend, dass er sein Fahrzeug vor der gegenständlichen Kreuzung direkt bei der Stopp-Tafel sehr wohl bis zum Stillstand gebracht habe, was aber vom Standort der Polizisten aus nicht erkennbar gewesen sei. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unentschuldigt nicht erschienen ist, hat er sich selbst der Möglichkeit begeben, seine Standpunkte und Behauptungen persönlich darzulegen und das Verwaltungsgericht Wien von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht Wien war bei seiner Entscheidung demzufolge auf den Akteninhalt und die Aussagen der Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht Wien angewiesen. Alleine schon mit der Begründung der Beschwerde geht der Beschwerdeführer ins Leere wenn er anführt, dass er das Fahrzeug vor der Kreuzung direkt bei der Stopptafel angehalten hat. In Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten konnten die Polizisten angeben, dass sich an der Kreuzung keine Haltelinie befindet. Gibt es eine solche nicht, wie im gegebenen Fall, so ist allerdings erstmals und einmalig bei der sogenannten Sichtlinie anzuhalten. Die Sichtlinie ist dabei jene Position in der Kreuzung von wo aus der Querverkehr eingesehen werden kann. Dies ist typischerweise nicht schon bei der Stopptafel sondern erst weiter im Kreuzungsbereich. Wenn der Beschwerdeführer also selbst angibt nach dem Stopp bei der Stopptafel langsam in die Kreuzung eingerollt zu sein, so wird genau dieses Verhalten die Anzeige erforderlich gemacht haben weil der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angehalten hat. Hinsichtlich des angezeigten Sachverhaltes schenkt das Verwaltungsgericht Wien den Angaben der polizeilichen Meldungslegerin und deren Kollegen Glauben. Es gab für das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund, der in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussagen der Zeugen nicht zu folgen, zumal diese Aussagen erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei waren, zweitens kein Grund erkennbar ist, weshalb die Zeugen wahrheitswidrige Angaben machen hätten sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, weswegen die Zeugen durch die Angaben anlässlich der Anzeige den ihnen unbekannt gewesenen Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten sollen (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203, 93/03/0276).Es gab für das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund, der in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussagen der Zeugen nicht zu folgen, zumal diese Aussagen erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei waren, zweitens kein Grund erkennbar ist, weshalb die Zeugen wahrheitswidrige Angaben machen hätten sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, weswegen die Zeugen durch die Angaben anlässlich der Anzeige den ihnen unbekannt gewesenen Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten sollen vergleiche VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterlagen die Zeugen aufgrund des von ihnen abgelegten Diensteides und ihrer Stellung als hoheitliche Organe im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Im Übrigen unterlagen die Zeugen aufgrund des von ihnen abgelegten Diensteides und ihrer Stellung als hoheitliche Organe im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Zudem konnte ihnen als qualifizierte und eigens geschulte Organe zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Zudem konnte ihnen als qualifizierte und eigens geschulte Organe zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). An den Angaben der Meldungslegerin und ihres Kollegen war daher kein Zweifel zu hegen, zumal beide übereinstimmend aussagten, dass von ihrem Standort aus die Stopp-Tafel „genau“ zu sehen war und der Beschwerdeführer nicht angehalten hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bei der Stopptafel angehalten haben sollte, was sich nicht ergeben hat, so wäre dies noch immer nicht im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Damit ist nicht gesagt, dass den Angaben von Polizeiorganen grundsätzlich mehr Glauben zu schenken wäre als den Angaben anderer Staatsbürger, denen es nicht verwehrt ist, in solchen Fällen einen entsprechenden Gegenbeweis anzutreten. Mit der bloßen und durch nichts untermauerten Behauptung des Beschwerdeführers, die Angaben der Polizisten seinen unrichtig, weil sie sich „verschaut“ hätten bzw. weil eine Verwechslung vorliege, kann ein solcher Gegenweis jedoch nicht geführt werden. Zudem ist der Beschwerdeführer der zur Klärung des Sachverhaltes anberaumten (und von ihm sogar ausdrücklich beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unentschuldigt ferngeblieben und hat damit dem Verwaltungsgericht Wien die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde. Aufgrund dessen war als erwiesen zu erachten, dass das dem Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 52 lit. c Z 24 StVO in objektiver Hinsicht erfüllt wurde.Aufgrund dessen war als erwiesen zu erachten, dass das dem Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO in objektiver Hinsicht erfüllt wurde. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Es war somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und war das angefochtene Straferkenntnis seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen. Zur Strafbemessung wird bemerkt:

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse am strafrechtlich geschützten Rechtsgut, welches im gegenständlichen Fall an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zu sehen ist, weshalb die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt nach verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Mildernd oder erschwerend war nichts zu werten. Der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung seiner allseitigen Verhältnisse auf „durchschnittlich“ ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, weshalb auch das Verwaltungsgericht Wien bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausging. Etwaige gesetzliche Sorgepflichten des Beschwerdeführers waren mangels Bekanntgabe nicht zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Beschwerdeführers und den bis 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe in Höhe von 100,-- Euro selbst bei Annahme von Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers durchaus schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich im Hinblick auf die tatsächlich verhängte Geldstrafe und die mögliche Höchststrafe von 726,-- Euro als verhältnismäßig und gesetzeskonform verhängt. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Verwaltungsgericht Wien Mag. Prasch, Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.006.13752.2015

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