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{'item': 'VGW-031/059/15259/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/059/15259/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn L. K., G.-gasse, Wien, gegen den Teilzahlungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, vom 18.11.2015, Zahl VStV/915300592196/2015, mit welchem das Ansuchen vom 20.10.2015 um Bewilligung einer Teilzahlung bezüglich der mit Strafverfügung vom 17.8.2015 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe von € 300,00 gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn L. K., G.-gasse, Wien, gegen den Teilzahlungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, vom 18.11.2015, Zahl VStV/915300592196/2015, mit welchem das Ansuchen vom 20.10.2015 um Bewilligung einer Teilzahlung bezüglich der mit Strafverfügung vom 17.8.2015 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe von € 300,00 gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Das Ansuchen vom 20.10.2015 um Bewilligung einer Teilzahlung bezüglich der mit Strafverfügung vom 17.8.2015 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe von € 300,00 wird gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen. Insoweit sich der Teilzahlungsantrag vom 20.10.2015 auf die bereits angefallene Mahngebühr von € 5,00 bezieht wird er als unzulässig zurückgewiesen.“„Das Ansuchen vom 20.10.2015 um Bewilligung einer Teilzahlung bezüglich der mit Strafverfügung vom 17.8.2015 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe von € 300,00 wird gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG abgewiesen. Insoweit sich der Teilzahlungsantrag vom 20.10.2015 auf die bereits angefallene Mahngebühr von € 5,00 bezieht wird er als unzulässig zurückgewiesen.“ In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 3.12.2015 gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er durch seine Arbeit im Gefangenenhaus seine Ratenzahlungen bis 15.2.2016 von monatlich 20,-- Euro bezahlen könne. Darüber hinaus sei der Geldbetrag von 140,-- Euro am Tag seiner Entlassung durch Rücklagen seiner Arbeit in der JVA ... gedeckt. Nach seiner Entlassung werde er am 1.2.2016 bei seinem Arbeitgeber Fa. D., Wien, wo er vor seiner Inhaftierung bereits 2013-2015 gearbeitet habe, seine Arbeit aufnehmen und monatlich 1.450,-- Euro brutto verdienen. Eine weitere Ablehnung seiner Ratenzahlung, wäre auch eine aktuelle Gefahr seines Arbeitsplatzes, da es ihn viel Überzeugungskraft gekostet habe seinen Arbeitgeber zu bewegen ihn erst am 1.2.2015 (richtig wohl: 2016) wieder einzustellen. Die Unterhaltspflicht für seine Tochter ende am 15.8.2015. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau vom 17.8.2015 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 44 Abs. 4 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- Euro verhängt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau vom 17.8.2015 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 44, Absatz 4, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- Euro verhängt. Nach der in weiterer Folge ergangenen Mahnung vom 8.10.2015 (zuzüglich der Mahngebühr von 5,-- Euro) gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2015 an, dass es sei ihm aufgrund seiner Haftstrafe bis 29.1.2016 nicht möglich sei, den Betrag von 300,-- Euro auf einmal zu bezahlen und ersuchte um Ratenzahlung. Dieses Ansuchen wurde von der Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift vom 25.8.2015 selbst angegeben habe, dass er weder pfändbares Einkommen beziehe, noch pfändbares Vermögen besitze und für ein Kind sorgepflichtig sei. Daher könne von einer aktuellen Zahlungsfähigkeit nicht gesprochen werden. Der Verwaltungsakt wurde am 29.12.2015 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund einer hg. telefonischen Anfrage vom 14.1.2016, gab die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau an, dass zum gegenständlichen Verfahren ein Betrag von insgesamt 285,-- Euro offen sei. Weiters sei zum Verfahren VStV/914300879484/2014 ein Betrag von 145,-- Euro offen. Mit Schreiben vom 29.2.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert dem Verwaltungsgericht Wien Nachweise über zwischenzeitlich geleistete Abzahlungen betreffend die gegenständliche Geldstrafe von 300,-- Euro sowie über die Ausübung einer Beschäftigung, des Einkommens oder sonstige Nachweise betreffend seiner Zahlungsfähigkeit vorzulegen. Anlässlich dieser Aufforderung legte der Beschwerdeführer am 18.3.2016 Unterlagen vor, aus denen lediglich hervorgeht, dass er am 1.2.2016 beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 40 einen Antrag auf Mindestsicherung sowie auch am 11.2.2016 beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht hat. Weiters liegen den Unterlagen 2 Bestätigungen über die Einzahlungen der Geldbeträge von 20,-- Euro am 10.11.2015 und von 50,-- Euro am 21.1.2016 betreffend der gegenständlichen Forderung anbei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Bestimmung des § 54b VStG lautet wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 54 b, VStG lautet wie folgt: 54b.

(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Liegen die Voraussetzungen des § 54b Abs. 3 VStG vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.4.1992,92/02/008, 20.5.1994, 92/02/0165). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.4.1992,92/02/008, 20.5.1994, 92/02/0165). Sind allerdings die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, also im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Teilzahlung nicht stattzugeben (VwGH 7.6.1990, 90/18/0036, 23.1.1991, 90/02/0211-0215, 30.4.1992, 92/02/008, 20.5.1994, 94/02/0165, 21.10.1994, 91/17/0374). Es obliegt daher dem Antragsteller darzutun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind und er auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten.Sind allerdings die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG gegeben, also im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Teilzahlung nicht stattzugeben (VwGH 7.6.1990, 90/18/0036, 23.1.1991, 90/02/0211-0215, 30.4.1992, 92/02/008, 20.5.1994, 94/02/0165, 21.10.1994, 91/17/0374). Es obliegt daher dem Antragsteller darzutun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind und er auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten. Nach der zu § 54b Abs. 3 VStG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur muss der Antragsteller glaubhaft machen, aus welchen Mitteln er zur Leistung der erbetenen Teilzahlungen fähig sein werde bzw. dadurch, wie er in der Lage sein werde, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten. Nach der zu Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur muss der Antragsteller glaubhaft machen, aus welchen Mitteln er zur Leistung der erbetenen Teilzahlungen fähig sein werde bzw. dadurch, wie er in der Lage sein werde, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die verfahrensgegenständliche Geldstrafe zur Zahl VStG/915300592196/2015 in der Höhe von nunmehr 235,-- Euro noch offen ist und weiters eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 145,-- Euro aushaftet. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben über kein pfändbares Vermögen zu verfügen, und ist aus den vorgelegten Unterhalten zu schließen, dass er auch derzeit kein Einkommen bezieht. Bei dieser Sachlage schließt sich das erkennende Gericht der Ansicht der Behörde an, wonach keine aktuelle Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers nicht ausreichend sein werden, ohne gleichzeitig über einen längeren Zeitraum deutlich unter das Existenzminimum zu fallen, auch im Hinblick auf die anderen aushaftende Strafe. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein wird, die verfahrensgegenständliche Strafe in Teilzahlungen abzuzahlen. II.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.059.15259.2015

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