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{'item': 'VGW-102/013/14505/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlVGW-102/013/14505/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm in Angelegenheit der Beschwerde des Herrn E. K., vertreten durch Rechtsanwälte, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abnahme des Führerscheins gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, welche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2016 zurückgezogen worden ist, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm in Angelegenheit der Beschwerde des Herrn E. K., vertreten durch Rechtsanwälte, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abnahme des Führerscheins gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, welche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2016 zurückgezogen worden ist, den BESCHLUSS gefasst: I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 57,40 für Vorlageaufwand, insgesamt sohin EUR 426,20, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 57,40 für Vorlageaufwand, insgesamt sohin EUR 426,20, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 9.12.2015, zur Post gegeben am 10.12.2015 erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er vorbringt, er sei im Besitz eines am 4.2.2015 von der Führerscheinbehörde in Bratislava ausgestellten Führerscheins. Am 20.11.2015 gegen 12.10 Uhr sei der Beschwerdeführer in Wien, S.-gasse einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Anlässlich dieser Verkehrskontrolle hätten die Polizisten behauptet, der Führerschein sei ungültig, und hätten ihm das Führerscheindokument abgenommen. Am 2.12.2015 sei der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion verständigt worden, er könne das Führerscheindokument wieder abholen. Er habe anschließend sein Führerscheindokument bei der Polizeiinspektion behoben. Die Abnahme des Führerscheins am 20.11.2015 und die Einbehaltung bis zur Wiederausfolgung seien rechtswidrig gewesen. Durch die rechtswidrige Maßnahme sei der Beschwerdeführer in seinem Recht, von seinem slowakischen Führerschein Gebrauch zu machen, verletzt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Abnahme seines slowakischen Führerscheins vom 4.2.2015 und dessen behördliche Verwahrung bis zur Wiederausfolgung am 2.12.2015 für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer Kostenersatz zuzuerkennen.Mit Schriftsatz vom 9.12.2015, zur Post gegeben am 10.12.2015 erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er vorbringt, er sei im Besitz eines am 4.2.2015 von der Führerscheinbehörde in Bratislava ausgestellten Führerscheins. Am 20.11.2015 gegen 12.10 Uhr sei der Beschwerdeführer in Wien, S.-gasse einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Anlässlich dieser Verkehrskontrolle hätten die Polizisten behauptet, der Führerschein sei ungültig, und hätten ihm das Führerscheindokument abgenommen. Am 2.12.2015 sei der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion verständigt worden, er könne das Führerscheindokument wieder abholen. Er habe anschließend sein Führerscheindokument bei der Polizeiinspektion behoben. Die Abnahme des Führerscheins am 20.11.2015 und die Einbehaltung bis zur Wiederausfolgung seien rechtswidrig gewesen. Durch die rechtswidrige Maßnahme sei der Beschwerdeführer in seinem Recht, von seinem slowakischen Führerschein Gebrauch zu machen, verletzt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Abnahme seines slowakischen Führerscheins vom 4.2.2015 und dessen behördliche Verwahrung bis zur Wiederausfolgung am 2.12.2015 für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer Kostenersatz zuzuerkennen. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 26.01.2016 dazu eine Gegenschrift, worin ausgeführt wurde, dass keine Abnahme des slowakischen Führerscheins erfolgte. Der Beschwerdeführer sei, wie aus der Anzeige ersichtlich, zum Zwecke der Vorführung zum Strafantritt festgenommen worden. Es werde ausdrücklich betont, dass der fragliche Führerschein auch bei der Enthaftung des Beschwerdeführers nicht abgenommen (also einbehalten) wurde. Der Beschwerdeführer habe nicht zuletzt bei seinem nachfolgenden Erscheinen im Polizeikommissariat ... den slowakischen Führerschein vorgewiesen und es sei eine Kopie davon zum Akt genommen worden. Nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden war zu dieser Gegenschrift Stellung zu nehmen, teilte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 25.02.2016 mit, dass er seine Beschwerde vom 09.12.2015 als gegenstandslos zurückzieht. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Da der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.02.2016, welcher am 25.2.2016 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, die Beschwerde vom 09.12.2015 zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Hinsichtlich des Aufwandersatzes hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird. Da der letztgenannte Fall eingetreten ist, steht der belangten Behörde der pauschalierte Schriftsatz- und Vorlageaufwand zu, den sie in ihrer Gegenschrift vom 26.01.2016 auch beantragt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.14505.2015

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