Obsah (6)
§ 50§ 64§ 52§ 25aArt. 133Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/067/11424/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw
GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, auf 50,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, auf 50,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird
§ 64Abs. 2 VSt
G mit 10,-- Euro festgesetzt. 2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10,-- Euro festgesetzt. 3. Der Beschwerdeführerin wird
§ 52Abs. 8 Vw
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.3. Der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 4 Vw
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
§ 25aVw
GG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist
Paragraph 25 a, VwGG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.
- Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., erließ gegenüber der Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis vom 19.08.2015, Zahl VStV/915300852779/2015, mit nachstehendem Spruch:römisch eins.
- Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., erließ gegenüber der Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis vom 19.08.2015, Zahl VStV/915300852779/2015, mit nachstehendem Spruch: „
- Sie haben am 11.06.2015, von 19:15 Uhr bis 20:00 Uhr in Wien, T.-gasse, durch überlautes Abspielen von Hörspielen und Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSGParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich (...)
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 1 Tage(
- n)0 § 1 Abs. 1 WLSGParagraph eins, Absatz eins, WLSG Stunde(
- n)0 Minute(
- n)Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlendes Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00“
- Dagegen wurde mit Schreiben vom 16.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der die Rechtsmittelwerberin Folgendes ausführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe hiermit Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 19.08.2015 wegen ‚überlauten Abspielens von Hörspielen und Musik‘ am 11.06.2015 von 19:15 bis ca. 20 Uhr. Sie begründen Ihre Entscheidung damit, dass der ‚Belärm‘ bereits im Stiegenhaus durch die Einsatzbeamten zu hören gewesen sei und das Radio deshalb nicht nur auf Zimmerlautstärke laufen konnte. Zimmerlautstärke ist ein ausgesprochen relativer Begriff. Im Haus T.-gasse, einem Bau aus den 70er-Jahren mit sehr dünnen Wänden und schlechter Schall- wie Wärmedämmung ist jede Lebensäußerung der Bewohner im Treppenhaus zu hören gewesen, seien es normale laute Gespräche, Streitereien, Kindergeschrei, Fernseher oder Musik. Auch von den in den Innenhof hinausgehenden Balkonen war jedes Wort zu hören und zu verstehen. Auch ich habe in meiner damaligen Wohnung im
- Stock, Tür ..., sämtliche Geräusche meiner Nachbarn unmittelbar zu hören bekommen, von unten genauso wie von den angrenzenden Wohnungen. Da ich nicht an den Intimitäten meiner Nachbarn interessiert war, habe ich laufend das Radio angehabt, manchmal, wie am 11.
- eben etwas lauter, um die mich umgebenden Geräusche und Gespräche nicht mithören zu müssen. Herr S., der die Anzeige getätigt hat, entschuldigte sich bereits am nächsten Tag bei mir und ist sicherlich bereit, die Anzeige zurückzuziehen. Ich bin – auch auf Drängen meiner damaligen Vermieter – so rasch wie möglich aus der Wohnung ausgezogen und mußte deswegen im Monat August doppelte Miete zahlen. Da ich als Journalistin für Kultur und Soziales jetzt lediglich eine Mindestpension beziehe und eine derartige Bestrafung für unverhältnismäßig halte, bitte ich, von einer Geldstrafe abzusehen und das Verfahren einzustellen. Danke für Ihr Verständnis mit freundlichen Grüßen A. K., eh“
- Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch, zu welcher die Beschwerdeführerin, die Zeugen Herr Dr. S., Herr RvI Ka. und Frau RvI H. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG).römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 50, VwGVG). In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,-- Euro anzurechnen (§ 52 Abs. 2 VwGVG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (§ 52 Abs. 8 VwGVG).In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,-- Euro anzurechnen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). Nach § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:Nach Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „Ersatzfreiheitsstrafe§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“ „Strafbemessung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „Außerordentliche Milderung der Strafe§ 20.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“ „§ 45.
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Absatz 2,[…]“
- Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, LGBl für Wien Nr. 29/2001, zuletzt geändert durch Landesgesetz, LGBl für Wien Nr. 33/2013, lautet:
- Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, LGBl für Wien Nr. 29 aus 2001,, zuletzt geändert durch Landesgesetz, LGBl für Wien Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Artikel I„Artikel römisch eins
- AbschnittAnstandsverletzung und Lärmerregung§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Wer 1.Ziffer eins [...] 2.Ziffer 2 ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder 3.Ziffer 3 [...], begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2)Absatz 2,bis
(6)[…]“ III.
- Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:römisch drei.
- Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin, Frau A. K., hat am 11.06.2015, in der Zeit von 19:15 Uhr bis 20:00 Uhr, in Wien, T.-gasse, durch lautes Abspielen von Hörspielen und Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
- Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweisergebnisse und Erwägungen: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im angelasteten Zeitraum in ihrer Wohnung Musik bzw. Radio gehört hat und diese Musik durch die geöffneten Fenster nach außen gedrungen ist. Von der Beschwerdeführerin wird jedoch bestritten, dass dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm erregt wurde, da es sich um ein sehr hellhöriges Wohnhaus handelt und sie etwa auch Telefonate und Partygeräusche von anderen Wohnungsnutzern zu hören bekommen habe. Der Zeuge Dr. S. gab glaubhaft an, dass er die Musik schon am Nachmittag, als er am Balkon saß, wahrgenommen hat; er habe zwei Mal versucht – konnte jedoch letztlich nicht verifizieren woher die Musik kam. Seiner Aussage nach habe es sich um schöne, aber zu laute Musik gehandelt. Am Abend war die Musik wieder laut, weshalb er die Polizei verständigt hat. Zur Lautstärke gab er an, dass die Musik, obwohl sehr schön, zu laut war. Die einschreitenden Polizisten, welche anlässlich ihrer Einvernahme einen glaubhaften und um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck hinterließen, sagten im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahmen im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass sie in der Wohnung des Zeugen Dr. S. laute Musik wahrgenommen haben, welche sie beide als störend empfunden haben. Sie haben zunächst versucht, die Musikquelle im Nachbarhaus ausfindig zu machen, dort war jedoch kein Lärm wahrnehmbar. Als sie zur Wohnung des Aufforderers zurückgehen wollten, sind sie von anderen Bewohnern des Hauses darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Lärm aus einer Wohnung derselben Stiege kommt, in welcher der Aufforderer wohnt. Schlussendlich wurde von den einschreitenden Beamten festgestellt, dass der Lärm bzw. die Musik aus der Wohnung der Beschwerdeführerin kam und bereits vor der Wohnung eindeutig zu hören war. IV.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 19.10.2005, Zl 2003/09/0074 mwN oder vom 01.07.2010, Zl 2008/09/0149) sind unter „störendem Lärm“ wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Zur Feststellung, ob Lärm objektiv geeignet ist, von unbeteiligten Personen als ungebührlich oder störend empfunden zu werden, genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens.römisch vier.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 19.10.2005, Zl 2003/09/0074 mwN oder vom 01.07.2010, Zl 2008/09/0149) sind unter „störendem Lärm“ wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Zur Feststellung, ob Lärm objektiv geeignet ist, von unbeteiligten Personen als ungebührlich oder störend empfunden zu werden, genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin derart laut Musik hörte, dass es sowohl ihre Nachbarn als auch die einschreitenden Polizisten bereits im Innenhof als störend empfanden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien lässt ein derartiges lautstarkes Musik- bzw. Radiohören jene Rücksicht vermissen, die von der Beschwerdeführerin – auch wenn sie sich selbst von der aus anderen Wohnungen ausgehenden Akustik beeinträchtigt erachtete – im Allgemeinen im Umgang mit anderen Menschen verlangt werden konnte. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt es folglich als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin durch das laute Abspielen von Musik in ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat. 1.
- Weil zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. beispielsweise etwa VwGH vom 20.11.2013, Zl 2012/10/0070, vom 28.03.2006, Zl 2002/03/0264 oder vom 24.11.2003, Zl 2001/10/0137). Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat somit die gesetzlichen Tatbilder der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.1.
- Weil zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen vergleiche beispielsweise etwa VwGH vom 20.11.2013, Zl 2012/10/0070, vom 28.03.2006, Zl 2002/03/0264 oder vom 24.11.2003, Zl 2001/10/0137). Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat somit die gesetzlichen Tatbilder der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.
- Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Lärmerregungen noch dazu bei besonders hellhörigen Gebäuden schädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Strafe war jedoch aus folgenden Gründen spruchgemäß herabzusetzen: Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die Behörde war bei der Strafbemessung mangels Bekanntgabe von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen ausgegangen. Diese haben sich jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unterdurchschnittlich herausgestellt; die Beschwerdeführerin gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, freiberufliche Journalistin ohne Aufträge zu sein, lediglich Mindestpension zu beziehen, kein Vermögen zu besitzen und keine Sorgepflichten tragen zu müssen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz erscheint die nunmehr festgesetzte Verwaltungsstrafe durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Zudem ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass auch die herabgesetzte Geldstrafe für die Beschwerdeführerin ausreichend ist, um sie von einer weiteren Wiederholung von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretungen abzuhalten, neben der Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen.
- Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
- Zum Revisionsausspruch: Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 700,-- Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 700,-- Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.067.11424.2015