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{'item': 'VGW-031/004/3308/2016'}

Obsah (9)§ 134§ 50§ 52§ 25a§ 103§ 5§ 6§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/004/3308/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. B

§ 134KFG 1967 i

Vm § 103 Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. BACHERT-SEDLAK über die Beschwerde der Frau C. R. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 03.02.2016, Zahl: MA 67 - RV-411160/5/7, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 134, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen E-... (D) am 6.7.2015 um 08:23 Uhr in WIEN, S.-GASSE folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzerin haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 16.11.2015, zugestellt am 23.11.2015, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht entsprochen, da mit Auskunft vom 4.12.2015 keine konkrete Person als Lenkerin oder Lenker bzw. Auskunftspflichtige oder Auskunftspflichtiger bekanntgegeben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967

§ 134

KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR

Paragraph 134, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 140,80.“ In ihrer frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die oben bezeichneten Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) zu den Geschäftsnummern MA 67-RV-411161/5/0 und MA 67-RV-411160/5/7, beide erlassen am 03.02.2016, lege ich Beschwerde ein. Zur Begründung verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen. Mit Schreiben vom 01.12.2015 hatte ich wie folgt Stellung genommen: “mit Schreiben vom 16.11.2015 haben Sie mich aufgefordert, den Fahrer des von mir gehaltenen Fahrzeugs am 06.07. und 07.07.2015 zu benennen. Dies ist mir nicht möglich, da ich zu dem Zeitpunkt erkrankt und der Fahrzeugschlüssel mehreren Personen zugänglich war. Ob und ggf. wer von diesen Personen gefahren ist, kann ich nicht sagen. Darüberhinaus möchte ich darauf hinweisen, dass ich bereits Adressat einer Strafverfügung gewesen bin, gegen die ich Einspruch eingelegt habe. Anders als in den durch den EGMR zugunsten der Republik Österreich entschiedenen Fällen besteht also mehr als ein nur vager Zusammenhang zwischen der Halterauskunft und einer eventuellen Selbstbelastung, da ich bereits Beschuldigte eines Verfahrens gewesen bin. Ich berufe mich daher auf mein Recht der Selbstbelastungsfreiheit und verweise in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Vorarlberg vom 10.06.2005 (Geschäftszahl 1-774/04). Schließlich erlaube ich mir die Bemerkung, dass entgegen Ihres Merkblatts die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe nach § 103 KFG in Deutschland nach dem österreichisch-deutschen Verwaltungshilfeabkommen nicht zulässig sein dürfte, da eine solche unter den ordre-public-Vorbehalt fällt. Nach deutschem Recht stünde mir das Recht der Aussageverweigerung zu, da ich möglicherweise nahe Verwandte belasten müsste. Auf dieses berufe ich mich bereits jetzt ausdrücklich." Schließlich erlaube ich mir die Bemerkung, dass entgegen Ihres Merkblatts die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 103, KFG in Deutschland nach dem österreichisch-deutschen Verwaltungshilfeabkommen nicht zulässig sein dürfte, da eine solche unter den ordre-public-Vorbehalt fällt. Nach deutschem Recht stünde mir das Recht der Aussageverweigerung zu, da ich möglicherweise nahe Verwandte belasten müsste. Auf dieses berufe ich mich bereits jetzt ausdrücklich." Dem habe ich folgendes hinzuzufügen: Soweit Sie ausführen, dass in Wien und für das Verfahren der österreichischen Verwaltungsbehörden österreichisches Recht gilt, stimme ich dem vorbehaltlos zu. Ich wende mich nicht dagegen, dass österreichisches Recht angewandt wird. Indessen habe ich im Hinblick auf etwaige spätere Rechtshilfe erneut darauf hinzuweisen, dass das maßgebliche österreichische Recht, insbesondere § 103 Abs. 2 KFG, gegen den deutschen ordre-public- Vorbehalt verstößt. Nach deutschem Recht bin ich zur Äußerung von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. Einer Vollstreckung durch deutsche Behörden widerspreche ich daher bereits jetzt. Soweit Sie ausführen, dass in Wien und für das Verfahren der österreichischen Verwaltungsbehörden österreichisches Recht gilt, stimme ich dem vorbehaltlos zu. Ich wende mich nicht dagegen, dass österreichisches Recht angewandt wird. Indessen habe ich im Hinblick auf etwaige spätere Rechtshilfe erneut darauf hinzuweisen, dass das maßgebliche österreichische Recht, insbesondere Paragraph 103, Absatz 2, KFG, gegen den deutschen ordre-public- Vorbehalt verstößt. Nach deutschem Recht bin ich zur Äußerung von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. Einer Vollstreckung durch deutsche Behörden widerspreche ich daher bereits jetzt. Nicht zustimmen kann ich dagegen Ihrer Auffassung, dass die unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Erteilung der Lenkerauskunft keiner Bestimmung der EMRK widerspricht. Wie bereits ausgeführt, hat der EGMR nur entschieden, dass dies jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Lenkerauskunft in keinem Zusammenhang mit einer Selbstbelastung steht, weil noch kein entsprechendes Verfahren gegen den Halter eingeleitet ist. Dieser Fall liegt ersichtlich nicht vor: Gegen mich sind bereits Verwaltungsstrafen wegen des Verstoßes ausgesprochen worden, hinsichtlich dessen ich zur Auskunft verpflichtet bin. In diesem Fall ist meine durch Art. 6 EMRK garantierte Selbstbelastungsfreiheit ersichtlich betroffen. Anders ist auch durch den EGMR nicht entschieden. Nicht zustimmen kann ich dagegen Ihrer Auffassung, dass die unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Erteilung der Lenkerauskunft keiner Bestimmung der EMRK widerspricht. Wie bereits ausgeführt, hat der EGMR nur entschieden, dass dies jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Lenkerauskunft in keinem Zusammenhang mit einer Selbstbelastung steht, weil noch kein entsprechendes Verfahren gegen den Halter eingeleitet ist. Dieser Fall liegt ersichtlich nicht vor: Gegen mich sind bereits Verwaltungsstrafen wegen des Verstoßes ausgesprochen worden, hinsichtlich dessen ich zur Auskunft verpflichtet bin. In diesem Fall ist meine durch Artikel 6, EMRK garantierte Selbstbelastungsfreiheit ersichtlich betroffen. Anders ist auch durch den EGMR nicht entschieden. Auch verwundert mich Ihre Auffassung, nach der aufgrund meiner bisherigen Angaben ein Zwang zur Selbstbelastung ausgeschlossen sei: Zunächst habe ich mich immer darauf berufen, keine Auskunft geben zu wollen. Soweit ich darauf hingewiesen habe, dass ich - unabhängig von meinem Willen - auch keine Auskunft geben könnte, scheinen Sie dies als Einlassung in der Sache zu werten. Unabhängig von der Frage, ob dies rechtlich zulässig ist, scheint es nun wenig schlüssig, mir vorzuhalten, ich hätte keine Angaben zu mangelndem Verschulden gemacht. Das Gegenteil wäre dann der Fall; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von Ihnen noch einige Absätze vorher festgestellten Äußerungen findet sich bei der Frage des Verschuldens aber nicht. Sofern Sie aber unterstellen, dass meine Äußerung nicht glaubhaft sei, wäre ersichtlich erneut die Frage der Selbstbelastungsfreiheit berührt. Im übrigen fehlten auch jede Begründung und jedes Beweismittel für die Annahme, dass meine Angaben nicht zutreffend seien. Ich habe initiativ vorgebracht, warum ich - wäre ich zur Auskunft verpflichtet - eine solche ohne mein eigenes Verschulden nicht geben könnte. Ich war aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Benutzung des von mir gehaltenen, aber nicht in meinem alleinigen Eigentum stehenden Fahrzeugs nachzuvollziehen. Mich trifft daher jedenfalls kein Verschulden an den mir zur Last gelegten Verstößen. Da die Straferkenntnisse vor drei Wochen und drei Tagen erlassen wurden, ist diese Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist von vier Wochen eingelegt. Ich begehre daher die Aufhebung der Bescheide und meinen Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 16.11.2015

§ 103Abs.

2 Kraftfahrgesetz 1967 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden war, bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen E ..., (D), am 06.07.2015 im 08.23 Uhr in Wien, S.-gasse abgestellt hatte bzw. wem das Fahrzeug überlassen war und daher die Auskunftspflicht trifft. Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 16.11.2015

Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden war, bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen E ..., (D), am 06.07.2015 im 08.23 Uhr in Wien, S.-gasse abgestellt hatte bzw. wem das Fahrzeug überlassen war und daher die Auskunftspflicht trifft. Mit Schreiben vom 01.12.2015, zur Post gegeben am 04.12.2015, teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit, dass sie den Lenker nicht benennen könne, da sie zum fraglichen Zeitpunkt krank war und der Fahrzeugschlüssel mehreren Personen überlassen war. Weiters berief sie sich auf ihr Recht der Selbstbelastungsfreiheit. Weites stünde ihr auch ein Aussageverweigerungsrecht zu, da sie möglicherweise nahe Verwandte belasten müsste. Eine Vollstreckung der Strafe sei nach österreichisch-deutschem Verwaltungshilfeabkommen nicht möglich.

§ 134Abs.

1 Kraftfahrgesetz (KFG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz (KFG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 103Abs.

2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Kraftfahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, ist der Zulassungsbesitzer nicht der ihm durch das Gesetz aufgelegten Verpflichtung nachgekommen (vgl. VwGH 12.10.1970, ZVR 1971/120).Durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Kraftfahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, ist der Zulassungsbesitzer nicht der ihm durch das Gesetz aufgelegten Verpflichtung nachgekommen vergleiche VwGH 12.10.1970, ZVR 1971/120). Diese Bestimmung verpflichtet den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unabhängig davon, ob gegen ihn wegen einer zum angefragten Zeitpunkt mit diesem Kraftfahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird, der Behörde die verlangte Auskunft zu erteilen. Eine Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG darf auch ergehen, nachdem gegen den Zulassungsbesitzer eine Strafverfügung erlassen wurde.Diese Bestimmung verpflichtet den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unabhängig davon, ob gegen ihn wegen einer zum angefragten Zeitpunkt mit diesem Kraftfahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird, der Behörde die verlangte Auskunft zu erteilen. Eine Aufforderung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG darf auch ergehen, nachdem gegen den Zulassungsbesitzer eine Strafverfügung erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin hat sohin dadurch, dass sie mit Schreiben vom 01.12.2015, zur Post gegeben am 04.12.2015, keine konkrete Person als Lenker(

  1. in)bzw. Auskunftspflichtige(
  2. n)bekannt gegeben hat, den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Straferkenntnis gegen die wesentlichen Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße, da ihr wegen der Nichtbenennung des Fahrers ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen zustehe und sie sich auch nicht selbst belasten müsse, weshalb das Straferkenntnis in Deutschland keinen Bestand haben könne und nicht vollstreckt werden könne, ist Folgendes entgegenzuhalten: Da der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.1995, 95/17/0211 und zur vergleichbaren Regelung des § 103 Abs. 2 KFG, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH 31.01.1996, 93/03/0156 sowie VwGH 27.06.1997, 97/02/0220), ist insoweit österreichisches Recht anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind auch Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland mit dem Wohnsitz in diesem Staate bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Auskunftserteilung verpflichtet (siehe etwa VwGH 26.04.1999, 97/17/0334, und die dort zitierte Vorjudikatur).Da der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.1995, 95/17/0211 und zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH 31.01.1996, 93/03/0156 sowie VwGH 27.06.1997, 97/02/0220), ist insoweit österreichisches Recht anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind auch Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland mit dem Wohnsitz in diesem Staate bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Auskunftserteilung verpflichtet (siehe etwa VwGH 26.04.1999, 97/17/0334, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Bestrafung des Auskunftspflichtigen steht daher auch das von ihm dem Verfassungsrecht der BRD entnommene Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Verfassungsrecht nicht anzuwenden ist (VwGH 27.10.1997, 96/17/0348). Wird also das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, kann die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates aus dem erwähnten Grund deutschen Rechtes Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, die auf Grund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung (vgl. VwGH 27.101997, 96/17/0425, 96/17/0348 und 97/17/0336 ebenfalls deutsche Staatsbürger betreffend).Wird also das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, kann die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates aus dem erwähnten Grund deutschen Rechtes Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, die auf Grund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung vergleiche VwGH 27.101997, 96/17/0425, 96/17/0348 und 97/17/0336 ebenfalls deutsche Staatsbürger betreffend). Dass eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft keiner Bestimmung der EMRK, insbesondere nicht dem Art. 6 EMRK widerspricht, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen (EKMR 26.05.1975, Zl. 6170/73, EKMR 11.10.1989, Zl. 15226/89, u.v.a., vgl. dazu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, RZ 159f zu Art. 6 EMRK). Dass eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft keiner Bestimmung der EMRK, insbesondere nicht dem Artikel 6, EMRK widerspricht, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen (EKMR 26.05.1975, Zl. 6170/73, EKMR 11.10.1989, Zl. 15226/89, u.v.a., vergleiche dazu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, RZ 159f zu Artikel 6, EMRK). Des Weiteren kann das Verwaltungsgericht Wien in § 103 Abs. 2 KFG keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erblicken. In Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes und die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG wies der Verwaltungsgerichtshof auf Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrages hin. Daraus sei nicht ableitbar, dass die Rezeption der EMRK in das Gemeinschaftsrecht durch den EU-Vertrag bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung liegt daher mangels Zusammenhang mit der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht nicht vor (VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115, vgl. dazu auch das zur Auskunftspflicht nach dem OÖ. Parkgebührengesetz ergangene Erkenntnis VwGH 26.04.1999, 97/17/0334).Des Weiteren kann das Verwaltungsgericht Wien in Paragraph 103, Absatz 2, KFG keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erblicken. In Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes und die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG wies der Verwaltungsgerichtshof auf Artikel 6, Absatz 2, des EU-Vertrages hin. Daraus sei nicht ableitbar, dass die Rezeption der EMRK in das Gemeinschaftsrecht durch den EU-Vertrag bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung liegt daher mangels Zusammenhang mit der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht nicht vor (VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115, vergleiche dazu auch das zur Auskunftspflicht nach dem OÖ. Parkgebührengesetz ergangene Erkenntnis VwGH 26.04.1999, 97/17/0334). Angemerkt wird, dass niemand durch die Erteilung einer Lenkerauskunft sich selbst oder andere Personen beschuldigt, vielmehr wird nur die Lenkereigenschaft einer Person bzw. Auskunftspflicht einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Die Schuld der betreffenden Person an der Begehung einer Verwaltungsübertretung muss erst seitens der Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren nachgewiesen werden. Zur subjektiven Tatseite ist folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. etwa VwGH 26.01.2000, 99/03/0294; 26.05.2000, 2002/02/0115). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten vergleiche etwa VwGH 26.01.2000, 99/03/0294; 26.05.2000, 2002/02/0115). Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt

§ 5VSt

G, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt

Paragraph 5, VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S 43; VwGH 23.02.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S 43; VwGH 23.02.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung somit auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten, zumal nicht erkennbar ist, warum es der Beschwerdeführerin wegen einer Erkrankung zum in der Anfrage angeführten Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre im Nachhinein festzustellen, wer mit ihrem Fahrzeug in Wien unterwegs war und die entsprechende Person als Lenker(in) zu nennen bzw. zumindest eine auskunftspflichtige Person bekannt zu geben, der ihr Fahrzeug überlassen war. Wenn die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft nicht ohne weiteres erteilen kann, weil sie ihr Fahrzeug mehreren Personen überlässt, hätte sie für die Überlassung entsprechende Aufzeichnungen, wie z.B. ein Fahrtenbuch, führen müssen, um gegebenenfalls ihren Verpflichtungen zur Erteilung einer Lenkerauskunft nachkommen zu können. Zur Strafbemessung: Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist

§ 134Abs.

1 KFG mit Geldstrafe bis zu Euro 5.000,-- und bis 6 Wochen Ersatzarreststrafe im Nichteinbringungsfall zu ahnden.Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 134, Absatz eins, KFG mit Geldstrafe bis zu Euro 5.000,-- und bis 6 Wochen Ersatzarreststrafe im Nichteinbringungsfall zu ahnden.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in beträchtlichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat bedeutend war. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zutreffend als Milderungsgrund gewertet. Als erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung im Straferkenntnis davon ausgegangen, dass die verhängte Strafe auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten nicht überhöht ist. Diese Einschätzung blieb in der Beschwerde unbestritten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafsatz ist die verhängte Strafe durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam insbesondere auch aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Die Durchführung einer Verhandlung konnte mangels entsprechenden Antrags unterbleiben.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Die Durchführung einer Verhandlung konnte mangels entsprechenden Antrags unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Verwaltungsgericht Wien Mag. Bachert-Sedlak European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.004.3308.2016

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