Obsah (11)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 102§ 43§ 51§ 106§ 134Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/084/13348/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis vom 06.10.2015 richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und lautet wie folgt: „
- Sie haben es am 06.07.2015 um 21:00 Uhr in 1190 Wien, Kahlenberger Straße 8, in Richtung stadtauswärts fahrend als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... unterlassen, den Verlust der vorderen Kennzeichentafel des Fahrzeuges unverzüglich anzuzeigen, da die vordere Kennzeichentafel fehlte und keine Verlustanzeige vorlag.
- Sie haben am 06.07.2015 um 21:00 Uhr in 1190 Wien, Kahlenberger Straße 8 in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des Kraftfahrzeuges KFZ mit dem Kennzeichen W-.... nicht dafür gesorgt, dass damit beförderte Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, die kleiner als 150 cm nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern, da zwar in einem Kindersitz, jedoch waren beide nicht vorschriftsmäßig gesichert, da nur der Hüftgurt verwendet wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 51 Abs. 1 KFGParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, KFG § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFGParagraph 106, Absatz 5, Ziffer 2 KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 160,00 1 Tagen 8 Stunden § 134 Abs. 1 KFG€ 160,00 1 Tagen 8 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG € 60,00 12 Stunden § 134 Abs. 1 KFG€ 60,00 12 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG (…) Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 26,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 246,00.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt …, im Wesentlichen Folgendes ausführt: „(…) 1) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er am 6.7.2015 um 21.00 Uhr mit seinem Fahrzeug ohne vordere Kennzeichentafel gefahren sei, ohne dies unverzüglich anzuzeigen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer erst durch die Anzeigenerstattung von dem Verlust der Kennzeichentafel erfahren. Das Argument des Insp. E. vom 20.3.2015, im Rahmen seiner Stellungnahme, dass der Beschuldigte es offenbar verabsäumt hat, sein Fahrzeug
§ 102
KFG vor Fahrtantritt zu prüfen, ist nicht stichhältig, da, wie erwähnt, die Kennzeichentafel offensichtlich während der Fahrt verloren gegangen ist.Tatsächlich hat der Beschwerdeführer erst durch die Anzeigenerstattung von dem Verlust der Kennzeichentafel erfahren. Das Argument des Insp. E. vom 20.3.2015, im Rahmen seiner Stellungnahme, dass der Beschuldigte es offenbar verabsäumt hat, sein Fahrzeug
Paragraph 102, KFG vor Fahrtantritt zu prüfen, ist nicht stichhältig, da, wie erwähnt, die Kennzeichentafel offensichtlich während der Fahrt verloren gegangen ist. Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Verlust der Kennzeichentafel kein Verschulden bzw. fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 5 VStG vorgeworfen werden, da das Herabfallen einer Kennzeichentafel ein unvorhersehbares Ereignis darstellt, mit dem auch bei größter Sorgfalt nicht gerechnet werden kann.Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Verlust der Kennzeichentafel kein Verschulden bzw. fahrlässiges Verhalten im Sinne von Paragraph 5, VStG vorgeworfen werden, da das Herabfallen einer Kennzeichentafel ein unvorhersehbares Ereignis darstellt, mit dem auch bei größter Sorgfalt nicht gerechnet werden kann. 2) Im Gegensatz zu den Ausführungen im Straferkenntnis hat der Beschuldigte am 6.7.2015 seine Kinder in der Kahlenberger Str. 8, 1190 Wien ordnungsgemäß angegurtet transportiert, also nicht nur mit angelegtem Bauchgurt, sondern auch mit angelegtem Schultergurt. Da das Fahrzeug angehalten war, versuchten die Kinder sich des Gurtes zu entledigen. Da das Fahrzeug in diesem Zeitraum im Stillstand war, kann von der Verletzung der angeführten Rechtsvorschrift keine Rede sein. Ich stelle daher den ANTRAG,
- a)das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben;
- b)allenfalls zur Ergänz des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen.“ Das gegenständliche Strafverfahren gründet sich auf zwei Anzeigen vom 14.07.2015 in welchen die Taten folgendermaßen beschrieben werden: „Am 06.07.2015 um 21.00 Uhr hielt das BLF S/5, besetzt durch Insp W. (Beifahrer) und ML (Fahrer), das Fahrzeug des K. M., in 1190 Wien, Kahlenbergerstraße 8 an, da dieses vorne kein behördl. KZ führte. Bei der Fahrzeuganhaltung - Lenker u. Fahrzeugkontrolle - konnte festgestellt werden, dass der Angezeigte K. 3 Personen beförderte. 1 Kind vorne und 1 weiteres hinter dem Fahrersitz - beide in einem Kindersitz. Neben dem hinten sitzenden Kind, saß die Frau des K. - neben dem Kind. Beide Kinder saßen zwar in einem Kindersitz, jedoch waren beide nicht vorschriftsmäßig gesichert. Beide Kinder waren lediglich mit dem Hüftgurt angeschnallt, nicht jedoch mit den Gurten welche über die Schultern gehen. Bei einer Vollbremsung oder gar einer Kollision würden beide Kinder aus dem Sitz geschleudert werden. K. wurde betreffend seiner Verstöße aufgeklärt (inkl. des Nichtführens des vorderen Kennzeichens) und über die Anzeigenlegung i. K. gesetzt. K. reagierte äußerst uneinsichtig. Rechtfertigend gab er folgendes sinngemäß an: Die Kinder sind selbst aus dem Gurt geschlupft, ich muss mit dem Auto fahren und kann nicht ständig schauen ob die Kinder richtig angegurtet sind. Dass ich das Kennzeichen verloren habe, sehe ich ebenfalls erst jetzt. Da muss sich jemand zu nahe an mein Fahrzeug geparkt haben oder dgl. Ich verlange jedoch Ihre Dienstnummer denn ich lasse mich nicht ständig von der Polizei anzeigen. Es wird bemerkt, dass K. betreffend Verlustanzeige - wg. des Kennzeichens - i. K. gesetzt wurde. Nachdem K. seine Kinder nun ordnungsgemäß gesichert hatte setzte er seine Fahrt fort. Angemerkt wird, dass K. mit dem ZMR überprüft wurde - hierbei gab es div. Unstimmigkeit. Im ZMR an der von K. angegebenen Nummer ist K. mit seinen FS Daten nicht wh. - jedoch ein KH. K., 1976 geb. (diesmal K. als Vorname). Der FS wurde auf seine Echtheit überprüft - ist existent auf den Angezeigten K. M. (diesmal K. als Familienname). Es wurde versucht mit K. diesbezüglich Rücksprache zu halten - dies blieb jedoch erfolglos.“ Am 14.07.2015 erging gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt ..., fristgerecht am 22.07.2015 Einspruch. Am 24.07.2015 trug die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung auf seinen Einspruch binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstückes zu begründen und der Verteidigung dienende Beweismittel vorzubringen. Am 03.08.2015 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt ..., in einer Stellungnahme ergänzend vor, dass die Kinder ordnungsgemäß gesichert gewesen seien, auch wenn es sein möge, dass sie sich bis zum Zeitpunkt der Kontrolle aus den Gurten teilweise „befreit“ hätten und dass der Verlust der Kennzeichentafel dem Einschreiter erst bekannt geworden sei, als die Kontrolle stattgefunden habe. Am 06.08.2015 ersuchte die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, eine Stellungnahme des Meldungslegers E. einzuholen. In einem Schreiben, datiert mit 20.03.2015 (das offensichtlich falsche Datum beruht wohl auf einem Übertragungsfehler) nahm der Meldungsleger wie folgt Stellung: „Hinsichtlich des Einspruches des angezeigten K. wird folgendes angegeben. Der Angezeigte gibt selbst im Einspruch an, dass sich die Kinder selbst aus dem Sicherheitsgurt befreit hätten (deckungsgleich mit der Tatsache der Grundanzeige wo vom ML der mangelhafte Zustand der Kindersicherung beider Kinder festgestellt wurde). Es ist jedoch unerheblich ob sich die Kinder selbst aus dem Gurt befreit haben oder nicht (obwohl auch dies durch die Mutter der Kinder welche ebenfalls im Fahrzeug war, hätte verhindert werden können) - bzw. ist dies nicht durch den ML eruierbar. Betreffend des Kennzeichenverlustes (ebenfalls in der Grundanzeige ersichtlich) gab K. an, dass er den Verlust ebenfalls erst bei der Anhaltung bemerkte, obwohl diese Angabe zweifelhaft erscheint, da K. gem. § 102 KFG sein Fahrzeug vor Fahrtantritt zu prüfen hat und er den Verlust dabei hätte bemerken müssen - außer er kam dieser Verpflichtung nicht nach welche eine Anzeigenlegung nach sich ziehen müsste.Betreffend des Kennzeichenverlustes (ebenfalls in der Grundanzeige ersichtlich) gab K. an, dass er den Verlust ebenfalls erst bei der Anhaltung bemerkte, obwohl diese Angabe zweifelhaft erscheint, da K. gem. Paragraph 102, KFG sein Fahrzeug vor Fahrtantritt zu prüfen hat und er den Verlust dabei hätte bemerken müssen - außer er kam dieser Verpflichtung nicht nach welche eine Anzeigenlegung nach sich ziehen müsste. K. wurde des Weiteren betreffend Erstattung einer Verlustmeldung für das „verlorene“ Kennzeichen aufgeklärt - er gab damals an diese sogleich durchzuführen. Es konnte eruiert werden, dass K. bis dato noch immer keine Verlustmeldung durchgeführt hat - aus welchen Gründen auch immer.“ In der weiteren Folge verständigte die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, den Beschwerdeführer am 11.08.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Am 06.10.2015 erließ die Behörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt mit Schreiben vom 30.10.2015 (eingelangt am 19.11.2015) dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor und verzichtete unter einem auf die Durchführung sowie die Teilnahme an einer etwaigen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter, Rechtsanwalt ..., erschienen. Als Zeuge erschien der Meldungsleger Herr Insp. E.. Die belangte Behörde verzichtete mit der Aktenvorlage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an einer solchen und entsandte entsprechend keinen informierten Vertreter. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er beziehe als Selbstständiger ein Einkommen in der Höhe von circa EUR 1.000,-- netto monatlich, er besitze kein Vermögen und er trage Sorgepflichten für 4 Kinder und eine Ehefrau. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: „Mir ist während der Fahrt nicht aufgefallen, dass ich das Kennzeichen verloren hätte. Es hat nie gescheppert oder ähnliche Geräusche gemacht. Es gibt aber auf der Strecke, die ich gefahren bin, nämlich auf der ganzen Kahlenbergerstraße, mehrere Temposchwellen, mindestens 3 über die ich gefahren bin. Es könnte sein, dass ich dort das Kennzeichen verloren habe, aber gehört habe ich nichts. Ich habe dann ca. 2 Stunden nach meiner Anhaltung eine Verlustanzeige beim Polizeikommissariat in der H.-straße gemacht. Es kann sein, dass die Polizei meine Verlustanzeige nicht richtig zugeordnet hat, da ich vor etwa 2 Jahren eine Namensänderung bei mir durchgeführt habe, aber zum Zeitpunkt der Anhaltung meinen alten Führerschein mit dem Namen K. M. mitgeführt habe. So kann sich aus meiner Sicht erklären, dass in der Stellungnahme auf Aktenseite 18 angeführt ist, dass ich keine Verlustanzeige gemacht hätte. Am 23.07.2015 habe ich dann auch einen neuen Führerschein mit meinem aktuellen Namen ausgestellt bekommen. Meine Kinder waren zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 2 bzw. 3 Jahre alt. Wir haben unsere Kinder bei Beginn der Fahrt, wir waren zuvor einkaufen, angeschnallt. Die Kindersitze sind immer fix im Auto. Die Kinder selbst sind dann mit den Gurten vom Kinderitz so angeschnallt, dass sie zum einen Gurt zwischen den Beinen nach oben bis über die Schultern haben und zum anderen auch einen Hüftgurt. Es ist so, dass die Kinder dann, wenn wir mit dem Auto stehen bleiben meistens selbstständig aus dem Schultergurt schlüpfen, weil sie glauben, dass wir aussteigen. Ich nehme an, dass sie deshalb auch im Zuge der Anhaltung selbstständig aus den Schultergurten geschlüpft sind. Die Amtshandlung hat auch einige Zeit gedauert. Der Polizist hat zuerst wegen dem fehlenden Kennzeichen mit uns gesprochen und ist erst nach ein paar Minuten drauf gekommen, dass er auch die Kinder kontrolliert.“ Der Zeuge Insp. E. gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Ich habe mir im Vorfeld der Verhandlung die Anzeigen nochmals angeschaut. Ich kann mich nur noch grob an den Vorfall erinnern. Ich kann mich noch erinnern, dass ein Fahrzeug auf mich zugekommen ist bei dem das vordere Kennzeichen gefehlt hat. Darum habe ich es angehalten. Ich habe dann, wie bei jeder Anhaltung von einem KFZ eine Lenker und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, dabei Führerschein und Zulassung kontrolliert. Im Zuge dessen ist mir auch aufgefallen, dass kleine Kinder im Auto sind. Dann habe ich auch die Rückhalteeinrichtung kontrolliert. Es kann sein, dass zwischen dem Beginn der Amtshandlung und meiner Wahrnehmung, dass die Kinder nicht ordnungsgemäß angegurtet sind etwa 4-5 Minuten vergangen sind. Als das Fahrzeug auf mich zugekommen ist konnte ich nicht wahrnehmen, ob die Kinder ordnungsgemäß angegurtet sind. Bei den Kindersitzen war der Hüftgurt geschlossen. Die Schultergurte waren jedoch nicht über den Oberkörper der Kinder gelegt, sondern die Kinder sind quasi an den Gurten gelehnt. Ich konnte nicht wahrnehmen, ob sich die Kinder während der Amtshandlung selbst aus den Schultergurten befreit haben. Ich habe darauf auch nicht geachtet, weil ich mit dem Beschwerdeführer zur Rückseite des Autos gegangen bin, um das dort noch vorhandene Kennzeichen zu kontrollieren. Zu meiner Stellungnahme auf Aktenseite 18 gebe ich an, dass das Datum 20.03.2015 falsch sein muss. Möglicherweise habe ich über ein bestehendes Dokument drübergeschrieben und vergessen das Datum zu korrigieren. Zur Verlustanzeige des Kennzeichens gebe ich an, dass ich beim Schreiben meiner Stellungnahme unter dem Namen K. M. überprüft habe, ob eine Verlustanzeige eingelangt ist. Wenn das aufgrund einer Namensänderung nicht mehr der korrekte Namen war, ist es möglich, dass der Beschwerdeführer eine Verlustanzeige gemacht hat, die nicht dem gegenständlichen Akt zugeordnet wurde.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Zeuge an: „Während der Fahrt hätte zumindest die Frau des Beschwerdeführers, die in der zweiten Sitzreihe neben einer der Kinder gesessen ist, auf die Gurte achten können. Der Beschwerdeführer hat zu mir gesagt, dass sich die Kinder selbst aus dem Gurt befreit hätten. Ob das schon bei der Fahrt oder erst bei der Anhaltung passiert ist, hat er nicht gesagt. Ich bin davon ausgegangen, dass er gemeint hat, die Kinder hätten sich während der Fahrt aus dem Gurt befreit.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 102Abs.
1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
§ 43Abs. 2 lit. a St
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
§ 51Abs.
1 KFG hat der Lenker den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.
Paragraph 51, Absatz eins, KFG hat der Lenker den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.
§ 106Abs.
5 Z 2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.
§ 134Abs.
1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Der Beschwerdeführer war am 06.07.2015 um 21:00 Uhr in 1190 Wien, Kahlenberger Straße 8, in Richtung stadtauswärts fahrend, Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-.... Zum Zeitpunkt der Anhaltung fehlte die vordere Kennzeichentafel. Dass der Beschwerdeführer am 06.07.2015 um 21:00 Uhr in 1190 Wien, Kahlenberger Straße 8, in Richtung stadtauswärts fahrend, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... es unterlassen hat, den Verlust der vorderen Kennzeichentafel des Fahrzeuges unverzüglich anzuzeigen, da die vordere Kennzeichentafel fehlte und keine Verlustanzeige vorlag, kann durch das Verwaltungsgericht Wien nicht mehr mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe notwendigen Sicherheit festgestellt werden, da nicht mehr feststellbar ist zu welchem Zeitpunkt die Kennzeichentafel verloren ging. Ebenso kann der Tatvorwurf zum zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses, nämlich dass der Beschwerdeführer am 06.07.2015 um 21:00 Uhr in 1190 Wien, Kahlenberger Straße 8 in Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür gesorgt hat, dass damit beförderte Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern, da zwar beide Kinder in einem Kindersitz saßen, beide jedoch nicht vorschriftsmäßig gesichert waren, da nur der Hüftgurt verwendet wurde, nicht mehr mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Vor Fahrtantritt schnallte der Beschwerdeführer mit seiner Frau die Kinder ordnungsgemäß an. Zu welchem Zeitpunkt sich die Kinder dann tatsächlich vom Schultergurt befreit haben, nämlich insbesondere ob dies erst im Zuge der Anhaltung, als das Kraftfahrzeug bereits mehrere Minuten gestanden ist, passiert ist, kann heute mangels persönlicher Wahrnehmungen des Zeugen und des Beschwerdeführers nicht mehr festgestellt werden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der belangten Behörde sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.02.
- Der Beschwerdeführer hat äußerst glaubhaft vorgebracht, dass ihm während der Fahrt nicht aufgefallen sei, dass er die Kennzeichentafel verloren hat. Dass der Beschwerdeführer während der Fahrt sein Kennzeichen verloren hat ist denkbar und möglich und kann auf Grund des überzeugenden und ehrlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen werden. Es ist nämlich durchaus nachvollziehbar, dass man eine Kennzeichentafel beim Überfahren von Temposchwellen verlieren kann, ohne dies zu bemerken. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Frau die Kinder vor Fahrtantritt ordnungsgemäß angeschnallt hat und dass sich die Kinder selbstständig vom Schultergurt befreit haben gründet sich auf die schlüssige und glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Kinder, wenn sie mit dem Auto stehen bleiben, meistens selbstständig aus dem Schultergurt schlüpfen, weil sie glauben, dass sie aussteigen würden. Dass Kinder im Alter von 2 und 3 Jahren in der Lage sind sich vom Schultergurt zu befreien ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass die Amtshandlung mehrere Minuten dauerte ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen und Anzeigenlegers Insp. E., welcher selbst angibt, dass es sein kann, dass zwischen dem Beginn der Amtshandlung und der Wahrnehmung, dass die Kinder nicht ordnungsgemäß angegurtet waren, etwa 4 bis 5 Minuten vergangen sind. Es ist nachvollziehbar, dass Kinder, nach Anhaltung des Kraftfahrzeuges für mehrere Minuten, versuchen sich aus dem Gurt zu befreien. Nach eigenen Angaben konnte der Zeuge Insp. E. nicht sehen, ob die Kinder während der Fahrt ordnungsgemäß angegurtet waren. Auch konnte der Zeuge nicht angeben, ob sich die Kinder während der Amtshandlung aus den Schultergurten selbst befreit haben, da er mit dem Beschwerdeführer zur Rückseite des Autos gegangen ist um das dort vorhandene Kennzeichen zu kontrollieren. Da es, besonders im Hinblick auf den überzeugenden Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, durchaus denkbar ist, dass die Kennzeichentafel während der Fahrt verloren gegangen ist und da vom Zeugen nicht wahrgenommen wurde, dass die Kinder während der Fahrt nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen waren und damit nicht festgestellt werden konnte, ob sich die Kinder während der Fahrt oder nicht erst während der Amtshandlung bei abgestelltem Kraftfahrzeug vom Schultergurt befreit haben, konnten die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwenigen Sicherheit nachgewiesen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH v. 03.07.1996, Zl. 95/13/0175). Im Zweifel war daher für den Beschwerdeführer zu entscheiden und das Strafverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.084.13348.2015