RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/084/3352/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau A. B. vom 29.2.2016, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 08.02.2016, Zl. VStV/916300019256/2016, mit welchem der Einspruch vom 02.02.2016 gegen die Strafverfügung vom 11.01.2016 gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als verspätet zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau A. B. vom 29.2.2016, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 08.02.2016, Zl. VStV/916300019256/2016, mit welchem der Einspruch vom 02.02.2016 gegen die Strafverfügung vom 11.01.2016 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 11.01.2016, Zl. VStV/916300019256/2016 wurde wegen einer Übertretung des WLSG (Ungebührliche störende Lärmerrregung) über Frau A. B. eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut aktenkundigem Rückschein nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Wien, P.-straße bei der Postgeschäftsstelle ... Wien hinterlegt und ab dem 14.01.2016 zur Abholung bereit gehalten. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde am 02.02.2016, somit offenkundig außerhalb der gemäß § 49 VStG mit zwei Wochen ab Zustellung bemessenen Einspruchsfrist, persönlich bei der Erstbehörde eingebracht.Diese Strafverfügung wurde laut aktenkundigem Rückschein nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Wien, P.-straße bei der Postgeschäftsstelle ... Wien hinterlegt und ab dem 14.01.2016 zur Abholung bereit gehalten. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde am 02.02.2016, somit offenkundig außerhalb der gemäß Paragraph 49, VStG mit zwei Wochen ab Zustellung bemessenen Einspruchsfrist, persönlich bei der Erstbehörde eingebracht. In der Folge erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid, mit welchem der Einspruch gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde. In der Folge erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid, mit welchem der Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wendet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, der Postzusteller habe nicht an der Wohnungstüre von TOP-12 geläutet, sie habe die gelben Benachrichtigungen unleserlich ausgefüllt erst 7-10 Tage später in ihrem Postfach gefunden. Aufgrund ihrer eingeschränkten Gesundheit habe sie die Strafverfüung erst am 21.01.2016 vom Postamt abholen können Die ihr mit dem angefochtenen Bescheid, der die relevanten Zustelldaten wiedergibt, vorgehaltene Verspätung blieb allerdings unbestritten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der (rückwirkend) seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung (BGBl. I Nr. 5/2008), samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der (rückwirkend) seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,), samt Überschrift lautet auszugsweise: "Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. […]
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
(4)…" § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 AVG 1991 idgF (samt Überschrift) lauten:Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz 4, AVG 1991 idgF (samt Überschrift) lauten: „Fristen (…) § 32.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (…)“Paragraph 32,
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (…)“ § 33.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Paragraph 33,
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Die durch § 17 Abs. 3 ZustellG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird lediglich durch eine - hier sachverhaltsbezogen nicht vorliegende - Abwesenheit von der Abgabestelle iSd Zustellgesetzes (z.B. Krankenhausaufenthalt, Urlaub) ausgeschlossen (die bewirkt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen könnte). Die durch Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird lediglich durch eine - hier sachverhaltsbezogen nicht vorliegende - Abwesenheit von der Abgabestelle iSd Zustellgesetzes (z.B. Krankenhausaufenthalt, Urlaub) ausgeschlossen (die bewirkt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen könnte). Im gegenständlichen Fall ist ein Zustellmangel nicht vorgekommen. In der Beschwerde wurde eine Unmöglichkeit zur Kenntnisnahme vom Zustellvorgang zwar behauptet, glaubhaft gemacht wurde diese jedoch nicht. Mit der bloßen Behauptung die Benachrichtiung erst 7-10 Tage später gefunden zu haben ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (VwGH 21.2.1090, 89/02/0201 uva.). Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Sie ist in gehöriger äußerer Form ausgefertigt und insofern unbedenklich. Diese Urkunde hat damit die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges für sich (vgl. VwGH E 28.10.2008, 2007/05/0205). Der – zulässige – Gegenbeweis wurde nicht erbracht.Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Sie ist in gehöriger äußerer Form ausgefertigt und insofern unbedenklich. Diese Urkunde hat damit die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges für sich vergleiche VwGH E 28.10.2008, 2007/05/0205). Der – zulässige – Gegenbeweis wurde nicht erbracht. Die Zustellung der Strafverfügung wurde somit am 14.01.2016 bewirkt. Die Einspruchsfrist endete davon ausgehend am 28.10.
- Nach Wochen bestimmte Fristen enden nämlich mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG hat der Beschuldigte das Recht, gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch zu erheben. Diese gesetzliche Frist ist behördlich nicht erstreckbar. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG hat der Beschuldigte das Recht, gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch zu erheben. Diese gesetzliche Frist ist behördlich nicht erstreckbar. Der am 02.02.2016 eingebrachte Einspruch war sohin verspätet und wurde der Einspruch von der Behörde zu Recht zurück gewiesen. In gegenständlichen Fall ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung, sodass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Motive für die Lärmerregung (angeblicher Tabakgestank) einzugehen. Es ist allerdings nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Rechtfertigung für ihr strafbares Verhalten etwas für sich zu gewinnen vermocht hätte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines Zustellmangels bzw. die Gültigkeit einer Zustellung zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.084.3352.2016