RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/064/2611/2016 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Beschwerde der Frau A. V., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 28.1.2016, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 28.12.2015, Zl. VStV/915301772056/2015, wegen Übertretung des Wiener Landes - Sicherheitsgesetzes (WLSG), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Beschwerde der Frau A. römisch fünf., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 28.1.2016, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 28.12.2015, Zl. VStV/915301772056/2015, wegen Übertretung des Wiener Landes - Sicherheitsgesetzes (WLSG), zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte. Darin wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am
- November 2015 um 21:00 Uhr im
- Wiener Gemeindebezirk an einer näher genannten Adresse durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: „Nachts Wäsche waschen“. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG verletzt. Aus diesem Grund wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt.römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte. Darin wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am
- November 2015 um 21:00 Uhr im
- Wiener Gemeindebezirk an einer näher genannten Adresse durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: „Nachts Wäsche waschen“. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG verletzt. Aus diesem Grund wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin u.a. bestreitet, die ihr angelastete Tat begangen zu haben.römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin u.a. bestreitet, die ihr angelastete Tat begangen zu haben. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG), LGBl. Nr. 51/1993 idF LGBl. Nr. 33/2013, eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, am
- November 2015 um 21:00 Uhr eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG dadurch begangen zu haben, dass sie „nachts Wäsche gewaschen habe“. Weitergehende Angaben sind dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen.Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, am
- November 2015 um 21:00 Uhr eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG dadurch begangen zu haben, dass sie „nachts Wäsche gewaschen habe“. Weitergehende Angaben sind dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, dem Art. VIII zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
- Juli 2010, Zl. 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 1993, Zl. 90/10/0153, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. die Erkenntnisse vom
- Dezember 1987, Zlen. 87/10/0136-0139, vom
- September 1990, Zl. 90/10/0057, und vom
- September 1990, Zlen. 89/10/0224, 0226).Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG, dem Artikel römisch acht, zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom
- Juli 2010, Zl. 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 1993, Zl. 90/10/0153, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen vergleiche die Erkenntnisse vom
- Dezember 1987, Zlen. 87/10/0136-0139, vom
- September 1990, Zl. 90/10/0057, und vom
- September 1990, Zlen. 89/10/0224, 0226). Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1985, Zl. V 37/84, VfSlg. 10.614).Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche z.B. das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1985, Zl. V 37/84, VfSlg. 10.614). Fallbezogen ergibt sich daher, dass allein die Anlastung, um 21:00 Uhr Wäsche gewaschen zu haben, in dieser Allgemeinheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet ist, den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms zu begründen. Dabei ist festzuhalten, dass auch der Spruch des in Rede stehenden Straferkenntnisses in sich insofern unschlüssig ist, als 21:00 Uhr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als „nachts“ zu bezeichnen wäre und im Allgemeinen Nachtruhezeiten um 22:00 Uhr beginnen. Dies bedeutet zwar nicht, dass nicht auch durch Verhaltensweisen außerhalb der Nachtruhezeiten in ungebührlicher Weise Lärm erregt werden könnte. Jedoch kann unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1987, Zl. 85/10/0105, sowie das oben zitierte Erkenntnis vom
- Juli 2010, Zl. 2008/09/0149) nicht davon ausgegangen werden, dass generell durch Wäschewaschen um 21.00 Uhr in ungebührlicher Weise Lärm erregt werden würde. Vielmehr wäre dies grundsätzlich – abgesehen von besonderen Umständen, die im Einzelfall vorliegen könnten und im Straferkenntnis anzuführen wären – nicht anzunehmen.Fallbezogen ergibt sich daher, dass allein die Anlastung, um 21:00 Uhr Wäsche gewaschen zu haben, in dieser Allgemeinheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet ist, den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms zu begründen. Dabei ist festzuhalten, dass auch der Spruch des in Rede stehenden Straferkenntnisses in sich insofern unschlüssig ist, als 21:00 Uhr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als „nachts“ zu bezeichnen wäre und im Allgemeinen Nachtruhezeiten um 22:00 Uhr beginnen. Dies bedeutet zwar nicht, dass nicht auch durch Verhaltensweisen außerhalb der Nachtruhezeiten in ungebührlicher Weise Lärm erregt werden könnte. Jedoch kann unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1987, Zl. 85/10/0105, sowie das oben zitierte Erkenntnis vom
- Juli 2010, Zl. 2008/09/0149) nicht davon ausgegangen werden, dass generell durch Wäschewaschen um 21.00 Uhr in ungebührlicher Weise Lärm erregt werden würde. Vielmehr wäre dies grundsätzlich – abgesehen von besonderen Umständen, die im Einzelfall vorliegen könnten und im Straferkenntnis anzuführen wären – nicht anzunehmen. Da im angefochtenen Straferkenntnis (und zwar weder – wie grundsätzlich erforderlich - im Spruch noch in der Begründung) dargestellt wird, aus welchen besonderen Umständen im Einzelfall durch Wäschewaschen um 21:00 Uhr eine ungebührliche Erregung störenden Lärms erfolgt wäre, genügt das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a VStG. Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2015, Zl. Ro 2014/11/0002).Da im angefochtenen Straferkenntnis (und zwar weder – wie grundsätzlich erforderlich - im Spruch noch in der Begründung) dargestellt wird, aus welchen besonderen Umständen im Einzelfall durch Wäschewaschen um 21:00 Uhr eine ungebührliche Erregung störenden Lärms erfolgt wäre, genügt das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG. Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2015, Zl. Ro 2014/11/0002). Die mangelhafte Konkretisierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, da das Verwaltungsgericht diesfalls den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in unzulässiger Weise erweitern müsste (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0172). Dabei müsste das Verwaltungsgericht zudem hypothetische Erwägungen dahingehend anstellen, welche konkreten Umstände des Einzelfalls zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses geführt haben könnten.Die mangelhafte Konkretisierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, da das Verwaltungsgericht diesfalls den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in unzulässiger Weise erweitern müsste vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0172). Dabei müsste das Verwaltungsgericht zudem hypothetische Erwägungen dahingehend anstellen, welche konkreten Umstände des Einzelfalls zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses geführt haben könnten. Eine derartige Ausdehnung und Erweiterung des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen äußerster Rahmen durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und somit durch die behördlich angelastete Tat abgesteckt wird, jedenfalls nicht in Betracht. Da dem angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung der Tatumstände zudem nicht die geringsten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die Rückschlüsse erlaubten, welche konkreten Umstände (in Bezug auf das Wäschewaschen um 21:00 Uhr) angelastet werden sollten, bestünde für die Beschwerdeführerin auch nicht die Möglichkeit, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und sich andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Somit erweist sich das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der aufgezeigten Gesichtspunkte als rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in Stattgebung der Beschwerde zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Somit erweist sich das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der aufgezeigten Gesichtspunkte als rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in Stattgebung der Beschwerde zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Im Hinblick auf diesen Verfahrensausgang konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es steht bereits aufgrund des vorliegenden Straferkenntnisses fest, dass dieses zu beheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Beschwerdefall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Es war auf dem Boden der eindeutigen Aktenlage eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, welche insbesondere auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu beruhen hatte. Der belangten Behörde wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Eine Stellungnahme langte weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato ein.Im Hinblick auf diesen Verfahrensausgang konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es steht bereits aufgrund des vorliegenden Straferkenntnisses fest, dass dieses zu beheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Beschwerdefall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Es war auf dem Boden der eindeutigen Aktenlage eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, welche insbesondere auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu beruhen hatte. Der belangten Behörde wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Eine Stellungnahme langte weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato ein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Beschwerdefall war ausgehend von der eindeutigen Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung insbesondere des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2010, Zl. 2008/09/0149, festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin dem Spruch nach angelastete Tat in dieser Allgemeinheit keine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begründet. Eine Konkretisierung der Tat dahingehend, dass erkennbar wäre, weshalb aufgrund des Wäschewaschens um 21:00 Uhr eine Erregung ungebührlichen störenden Lärms erfolgt wäre, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Eine Neufassung des Spruchs unter Ergänzung essentieller Tatbestandselemente, welche die Behörde allenfalls zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses veranlasst haben mögen, ist dem Verwaltungsgericht verwehrt.Im Beschwerdefall war ausgehend von der eindeutigen Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung insbesondere des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2010, Zl. 2008/09/0149, festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin dem Spruch nach angelastete Tat in dieser Allgemeinheit keine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG begründet. Eine Konkretisierung der Tat dahingehend, dass erkennbar wäre, weshalb aufgrund des Wäschewaschens um 21:00 Uhr eine Erregung ungebührlichen störenden Lärms erfolgt wäre, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Eine Neufassung des Spruchs unter Ergänzung essentieller Tatbestandselemente, welche die Behörde allenfalls zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses veranlasst haben mögen, ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.064.2611.2016