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{'item': 'VGW-141/058/1905/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlVGW-141/058/1905/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde des Herrn A. H. vom 8.2.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ..., vom 18.1.2016, Zl. MA40-SH/2016/41726-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.3.2016, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde stattgegeben und der rückgeforderte Betrag mit € 189,15 festgesetzt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde stattgegeben und der rückgeforderte Betrag mit € 189,15 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ..., vom 18.1.2016, Zl. MA40-SH/2016/41726-001, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 343,50 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung ab September 2015 nicht gemeldet habe; auf Grund deren Höhe seien Leistungen zu Unrecht bezogen worden. Weiters werden die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung angeführt.römisch eins.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ..., vom 18.1.2016, Zl. MA40-SH/2016/41726-001, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 343,50 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung ab September 2015 nicht gemeldet habe; auf Grund deren Höhe seien Leistungen zu Unrecht bezogen worden. Weiters werden die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung angeführt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben; er führt darin aus, dass er in diesen Monaten nur zur Probe gearbeitet habe. Er ersuche, dass der Freibetrag gem. § 11 Abs. 5 WMG zur Anwendung komme und daher von der Rückforderung abgesehen werde. Seit Dezember 2015 arbeite er ständig, weshalb die Mindestsicherung auch eingestellt worden sei. Er habe nicht gewusst, dass er die Lohnzettel dem Magistrat schicken müsse.,
  4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben; er führt darin aus, dass er in diesen Monaten nur zur Probe gearbeitet habe. Er ersuche, dass der Freibetrag gem. Paragraph 11, Absatz 5, WMG zur Anwendung komme und daher von der Rückforderung abgesehen werde. Seit Dezember 2015 arbeite er ständig, weshalb die Mindestsicherung auch eingestellt worden sei. Er habe nicht gewusst, dass er die Lohnzettel dem Magistrat schicken müsse.
  5. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 30.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.,
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 30.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer brachte vor wie folgt:, Der Beschwerdeführer brachte vor wie folgt: „Ich lege den RSa Zustellnachweis des Bundesverwaltungsgerichtes vor, darauf scheint als Zustellnachweis der 1.8.2014 auf. Den Einstellungsbescheid habe ich nicht angefochten. Ich habe 2015 nur geringfügig beschäftigt gearbeitet.“ Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:,
  8. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
  9. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  10. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  11. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  12. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  13. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  14. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  15. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
  16. Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 21 WMG lautet folgendermaßen:„Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkom-mens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“Paragraph 21, WMG lautet folgendermaßen:, , „Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch,
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkom-mens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.,
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ 4.
  1. Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Zustellnachweises steht fest, dass er seit dem 1.8.2014 (Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) anerkannter Flüchtling und damit gem. § 5 Abs. 2 Z 1 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist.4.
  2. Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:, , Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Zustellnachweises steht fest, dass er seit dem 1.8.2014 (Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) anerkannter Flüchtling und damit gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Der Beschwerdeführer hält sich nach dem ZMR seit 16.10.2014 in Wien auf. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 31.7.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9.9.2015 (AS 16) Mindestsicherung vom 1.10.2015 bis 30.9.2016 in Höhe von monatlich € 827,82 zuerkannt. Bei der Berechnung des Anspruches wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt. Die Mindestsicherung wurde nach den Überweisungsblättern des Magistrates der Stadt Wien (SOWISO Kontoauszug vom 16.2.2016) tatsächlich ausbezahlt. Am 9.12.2015 erfolgte eine routinemäßige Überprüfung der Situation des Beschwerdeführers. Aufgrund einer im Hauptverbandsauszug aufscheinenden Beschäftigung wurde ein Zahlungsstopp verfügt. Am gleichen Tag wurde er aufgefordert, bis spätestens 30.12.2015 Einkommensbelege für die Monate 9, 10, 11 und 12/2015 vorzulegen.Am 9.12.2015 erfolgte eine routinemäßige Überprüfung der Situation des Beschwerdeführers. Aufgrund einer im Hauptverbandsauszug aufscheinenden Beschäftigung wurde ein Zahlungsstopp verfügt. Am gleichen Tag wurde er aufgefordert, bis spätestens 30.12.2015 Einkommensbelege für die Monate 9, 10, 11 und 12 aus 2015, vorzulegen. Nach dem Auszug aus dem AJ-Web vom 9.12.2015 (AS 30) steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 28.9.2015 geringfügig beschäftigt ist. Aus den am 18.12.2015 (Stempel der belangten Behörde) vorgelegten Einkommensbelegen folgt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 ein Nettoeinkommen von € 137,40 hatte (AS 36), im September 2015 ein Nettoeinkommen von € 34,35 (AS 35) und im November 2015 ein Nettoeinkommen von € 171,
  3. Der Beschwerdeführer war geringfügig beschäftigt. Die Addition dieser Beträge ergibt den rückgeforderten Betrag von € 343,
  4. Während des Bezuges des Entgeltes aus der unselbständigen Beschäftigung stand der Beschwerdeführer in laufendem Mindestsicherungsbezug durch die MA
  5. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme der Beschäftigung (Änderung der Einkommensverhältnisse durch Bezug von Entgelt) nicht unverzüglich dem Magistrat gemeldet. 4.
  6. Zur Rückforderung:Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. § 21 Abs. 1 WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. Der Beschwerdeführer stand aufgrund des Zuerkennungsbescheides vom 9.9.2015 von September bis Dezember 2015 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG.4.
  7. Zur Rückforderung:, , Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. Paragraph 21, Absatz eins, WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet vergleiche , VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. , , Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. , , Der Beschwerdeführer stand aufgrund des Zuerkennungsbescheides vom 9.9.2015 von September bis Dezember 2015 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG. Er war daher verpflichtet, die Änderung seiner Verhältnisse durch Aufnahme der Beschäftigung sowie den damit einhergehenden Entgeltbezug unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien bekannt zu geben. Ab Bezug des Entgeltes standen dem Beschwerdeführer nämlich nur noch geringere Richtsatzergänzungen zu. , Er war daher verpflichtet, die Änderung seiner Verhältnisse durch Aufnahme der Beschäftigung sowie den damit einhergehenden Entgeltbezug unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien bekannt zu geben. Ab Bezug des Entgeltes standen dem Beschwerdeführer nämlich nur noch geringere Richtsatzergänzungen zu. Da er dies nicht gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. § 21 WMG somit erfüllt.Da er dies nicht gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. Paragraph 21, WMG somit erfüllt. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, musste ihm doch aufgrund des im Zuerkennungsbescheid im Fettdruck gehalten Hinweises bewusst sein, dass er Meldungen über die Höhe seines Einkommens dem Magistrat gegenüber abzugeben verpflichtet war. Der Beschwerdeführer machte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass er mit den ihn treffenden Pflichten überfordert war. Mangelnde Deutschkenntnisse befreien keinesfalls von dieser Verpflichtung. Ebensowenig sind die Folgen in Anbetracht der Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages unbedeutend oder würde die Rückforderung zu einer Notlage führen, da der Beschwerdeführer laufend ein Entgelt bzw. Mindestsicherung bezieht und die Rückforderung in Teilbeträgen bewilligt werden kann. 4.
  8. Zum Freibetrag gem. § 11 WMG:4.
  9. Zum Freibetrag gem. Paragraph 11, WMG: Gem. § 11 Abs. 1 Z 5 WMG ist bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit ein Freibetrag zu berücksichtigen, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeit betrug der Freibetrag 2015 gem. § 3 lit. a WMG-VO idF LGBl. für Wien Nr. 4/2015 € 60,-- pro Monat.Gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WMG ist bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit ein Freibetrag zu berücksichtigen, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeit betrug der Freibetrag 2015 gem. Paragraph 3, Litera a, WMG-VO in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2015, € 60,-- pro Monat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.7.2014 durch die Zustellung am 1.8.2014 Asyl zuerkannt. Ab diesem Zeitpunkt durfte er damit ohne Anwendung des AuslBG (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG) legal eine Beschäftigung aufnehmen. Für die Beurteilung der Erwerbslosigkeit kommt es jedoch nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter in Wien aufgehalten hat und zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Mindestsicherung gem. § 4 WMG hatte, sondern darauf, ob er legal eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen durfte (vgl. dazu 677 Blg. XXIV. GP, Vereinbarung Art. 15a B-VG, S 17f). Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.7.2014 durch die Zustellung am 1.8.2014 Asyl zuerkannt. Ab diesem Zeitpunkt durfte er damit ohne Anwendung des AuslBG vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG) legal eine Beschäftigung aufnehmen. Für die Beurteilung der Erwerbslosigkeit kommt es jedoch nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter in Wien aufgehalten hat und zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Mindestsicherung gem. Paragraph 4, WMG hatte, sondern darauf, ob er legal eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen durfte vergleiche dazu 677 Blg. römisch 24 . GP, Vereinbarung Artikel 15 a, B-VG, S 17f). Für die Beurteilung als erwerbslos kommt es somit nur darauf an, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung hätte aufnehmen dürfen, eine solche jedoch nicht ausgeübt hat. Die Tatsache, dass er sich erst im Oktober 2014 in Wien arbeitslos gemeldet hat, ändert daran nichts, da der Einsatz der Arbeitskraft lediglich eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist. Das WMG selbst differenziert in § 11 WMG zwischen Zeiten der Erwerbslosigkeit und dem Bezug von Mindestsicherung. Mit Ende August 2015 war er daher ein Jahr erwerbslos im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 5 WMG. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27.10.2014, Zl. SH/2014/804185, wurde dem Beschwerdeführer ab 17.10.2014 Mindestsicherung zuerkannt. Aus der Auszahlungsliste des Magistrates der Stadt Wien vom 16.2.2016 folgt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat; somit im Jahr 2015 bis Juli 2015 insgesamt sechs Monate. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages liegen damit vor.Für die Beurteilung als erwerbslos kommt es somit nur darauf an, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung hätte aufnehmen dürfen, eine solche jedoch nicht ausgeübt hat. Die Tatsache, dass er sich erst im Oktober 2014 in Wien arbeitslos gemeldet hat, ändert daran nichts, da der Einsatz der Arbeitskraft lediglich eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist. Das WMG selbst differenziert in Paragraph 11, WMG zwischen Zeiten der Erwerbslosigkeit und dem Bezug von Mindestsicherung. Mit Ende August 2015 war er daher ein Jahr erwerbslos im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WMG. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27.10.2014, Zl. SH/2014/804185, wurde dem Beschwerdeführer ab 17.10.2014 Mindestsicherung zuerkannt. Aus der Auszahlungsliste des Magistrates der Stadt Wien vom 16.2.2016 folgt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat; somit im Jahr 2015 bis Juli 2015 insgesamt sechs Monate. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages liegen damit vor., Das angerechnete Einkommen liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze, sodass ein Freibetrag von € 60,-- je Monat zu berücksichtigen ist. Für September ist daher kein Einkommen anzurechnen. Vom rückgeforderten Betrag von € 343,50 sind daher € 34,35, sowie zweimal € 60,-- abzuziehen, sodass insgesamt eine Rückforderung von € 189,15 verbleibt. Die Höhe der Rückforderung war somit neu zu berechnen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Betrages in Höhe von € 189,15 verpflichtet.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., Der Beschwerdeführer ist daher zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Betrages in Höhe von € 189,15 verpflichtet., , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage, ob als Zeiten der Erwerbslosigkeit nur jene Zeiten zu qualifizieren sind, die im betreffenden Bundesland zurückgelegt worden sind, in dem Mindestsicherung zuerkannt wurde, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WMG vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.1905.2016

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