GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist, soweit es die Beschwerde zu den Spruchpunkt 1.) und 4) des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat,
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Soweit dieses Erkenntnis die Beschwerde zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat, ist
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist, soweit es die Beschwerde zu den Spruchpunkt 1.) und 4) des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Soweit dieses Erkenntnis die Beschwerde zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat, ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus für die Bezirke 14 und 15 vom 16.10.2015, Zahl: VStV/915300347301/2015 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „1) Sie haben am 10.03.2015 um 19:00 Uhr in Wien 14., Sanatoriumstraße 2, Bushaltestelle gegenüber des Otto Wagner Spitals durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben gegenüber den Polizisten wild um sich geschlagen, und dadurch die Amtshandlung behindert. 2) Sie haben am 10.03.2015 um 19:00 Uhr in Wien, Sanatoriumstraße 2, Bushaltestelle gegenüber des Otto Wagner Spitals durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Mehrmalige Beschimpfungen gegen Einsatzkräfte, unter anderem als „Oaschlächer“. Weiters haben Sie auf die Frage nach Ihrem Ausweis „.. ane in de Goschn kennts hom“ gesagt. 3) Sie haben am 10.03.2015 um 19:00 Uhr in Wien, Sanatoriumstraße 2, Bushaltestelle gegenüber des Otto Wagner Spitals. durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Ständig laut geschrien und geschimpft. 4) Sie haben am 10.03.2015 um 18:33 Uhr in Wien 14., Sanatoriumstraße 2, ein Fahrrad gelenkt, und haben am 10.03.2015 um 20:05 Uhr in Wien, T.-gasse, Polizeiinspektion T. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1) § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/911) Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 2) § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG2) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG 3) § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG3) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG 4) § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO4) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 200,00 2 Tage § 82 Abs. 1 SPG1) € 200,00 2 Tage Paragraph 82, Absatz eins, SPG 2) € 200,00 2 Tage § 1 Abs. 1 WLSG2) € 200,00 2 Tage Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 3) € 200,00 2 Tage xx § 1 Abs. 1 WLSG3) € 200,00 2 Tage xx Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 4) € 1.600,00 14 Tage § 99 Abs. 1 StVO4) € 1.600,00 14 Tage Paragraph 99, Absatz eins, StVO Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch. Anrechnung von Vorhaft):
G wird die erlittene Vorhaft vom 10.03.2015, 19:20 Uhr bis 11.03.2015, 12:10 Uhr, (16 Stunden, 50 Minuten) das sind Euro 80,16,-- auf die verhängte Strafe zu Pkt. 4 angerechnet.
Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft vom 10.03.2015, 19:20 Uhr bis 11.03.2015, 12:10 Uhr, (16 Stunden, 50 Minuten) das sind Euro 80,16,-- auf die verhängte Strafe zu Pkt. 4 angerechnet. Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen: € 220,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt ( je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.339,84.“ Dagegen wurde durch den von seiner Sachwalterin Rechtsanwältin Dr. Bo. vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht mittels E-Mail vom 19.11.2015 Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 13.08.2015 unter Sachwalterschaft stehe. Der Sachwalter wurde zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt, nämlich die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, Vertretung von Rechtsgeschäften die über die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie die Verwaltung von Einkünften. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren psychischen Erkrankung in Form einer bereits chronifizierten Alkoholkrankheit mit unzähligen Intoxikationen und Suizidgedanken sowie Suizidversuchen, wodurch es zur Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gekommen sei. Sollte der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben, so treffe dies für den Beschwerdeführer schon krankheitsbedingt nicht zu und können diese Verwaltungsübertretungen dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden, weil er zu den gegenständlichen Zeitpunkten bereits psychisch krank und daher nicht schuldfähig gewesen sei. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerde beigeschlossen wurden der Beschluss des Bezirksgerichtes zur Zahl ... über die Sachwalterbesetllung, sowie die Anregung zur Sachwalterschaft des Otto Wagner Spitals durch die psychiatrische Abteilung vom 11.08.2015 und ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für psychotherapeutische Medizin vom 15.9.2015, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit bei gleichzeitiger emotional instabiler Persönlichkeitsstörung an einer psychischen Erkrankung leidet. Die Landespolizeidirektion Wien legte diese Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme an einer solchen. Im Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte psychisch krank ist, besachwaltert ist und die Schuldfähigkeit zweifelhaft erscheine. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Akt ersuchte das Gericht mittels Schreiben vom 10.12.2015 das Gesundheitsamt der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, um Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln bzw. die Fähigkeit zur Tatzeit in hohem Grad vermindert war. Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 50, Dr. B., erstattete am 12.1.2016 nach umfangreicher Befundaufnahme ein psychiatrisch - neurologisches Sachverständigengutachten mit folgender Beurteilung: „Bei dem Untersuchten findet sich anamnestisch eine jahrzehntelange schwere Alkoholkrankheit mit psychischen und körperlichen Folgeschäden; weiters finden sich in der Vorgeschichte auch depressive Verstimmungen, Suizidversuche, epileptische Anfälle sowie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit nachfolgender Schädeltrepanation. Stationäre und ambulante Entwöhnungstherapien wurden mehrfach in Angriff genommen, führten bisher aber nicht zu anhaltender Abstinenz. Der Untersuchte war zeitweise obdachlos, befindet sich im Privatkonkurs und ist besachwaltet. In Bezug auf die Tatvorwürfe gibt der Proband fehlende Erinnerung an und weist auf das damals besonders hohe Ausmaß seines Alkoholkonsums und die resultierenden Beeinträchtigungen hin. Den vorliegenden Protokollen ist eine schwere Berauschung im Ausmaß von 3‰ Blutalkohol zu entnehmen. Eine Alkoholisierung in diesem Ausmaß ist grundsätzlich durchaus geeignet, die Einsichts- und Handlungsfähigkeit gänzlich aufzuheben; im vorliegenden Fall muss allerdings die erhebliche Gewöhnung an die Substanz und die damit verbundene Toleranzentwicklung berücksichtigt werden. Nähere Informationen in Bezug auf die damalige psychische Verfassung liegen über die Beschreibung des Aggressionsverhaltens hinaus nicht vor; die motorische Koordination reichte aber offenbar zur Inbetriebnahme des Fahrrades noch aus. Ausgeprägte Symptome der Alkoholisierung werden im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung beschrieben; eine spätere amtsärztliche Untersuchung weist lediglich auf Schläfrigkeit hin und vermerkt ansonsten keine wesentlichen Auffälligkeiten. Von einer erheblichen Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der schweren alkoholischen Berauschung kann damit mit Sicherheit ausgegangen werden. Eine völlige Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit lässt sich rückblickend auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, kann allerdings auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.“ Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 10.2.2016 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit geboten hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In einem wurde mitgeteilt, dass auf Grund des Gutachtens beabsichtigt ist, das Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Hierzu hat das Gericht erwogen:
G ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln.
Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Die in § 3 VStG geregelte Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Sie ist im Falle entsprechender objektiver Anhaltspunkte für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit durch ein ärztliches Sachverständigengutachten zu klären. Die in Paragraph 3, VStG geregelte Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Sie ist im Falle entsprechender objektiver Anhaltspunkte für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit durch ein ärztliches Sachverständigengutachten zu klären. Nach der Aktenlage in Verbindung mit der Sachwalterbestellung und dem der Beschwerde beigeschlossenen Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für psychotherapeutische Medizin vom 15.9.2015 erwies sich die Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit mit Hilfe eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens als erforderlich. Auf Grund der erhobenen und im Gutachten des Sachverständigen der MA 15 dargestellten Anamnese des Beschwerdeführers liegt eine jahrzehntelange schwere Alkoholkrankheit mit psychischen und körperlichen Folgeschäden, depressive Verstimmungen, Suizidversuche, epileptische Anfälle sowie ein schweres Schädel- Hirn- Trauma mit nachfolgender Schädeltrepanation vor. Der hohe Alkoholisierungsgrad von 3 Promille Blutalkohol sei grundsätzlich durchaus geeignet, die Einsicht- und Handlungsfähigkeit gänzlich aufzuheben, wobei jedoch die erhebliche Gewöhnung des Beschwerdeführers an die Substanz berücksichtigt werden müsse und nähere Informationen in Bezug auf die damalige psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Damit konnte der Sachverständige eine völlige Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit zwar nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, konnte dies allerdings auch nicht ausschließen. Somit lagen auch nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen noch gewichtige Zweifel darüber vor, ob beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorhanden war, insbesondere auf Grund der starken Alkoholisierung und der damit im Zusammenhang stehenden Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers. Da sich die Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht beseitigen ließen, war in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von einer fehlenden Schuldfähigkeit auszugehen. Das Straferkenntnis war sohin aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm
GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Erkenntnisses zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des Straferkenntnisses eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG nicht zulässig, da keine höhere Strafe als 750,00 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Erkenntnisses zu den Spruchpunkten 1.) und 4.) des Straferkenntnisses, für die belangte Behörde ist hinsichtlich des Erkenntnisses zu den Spruchpunkten 1.), 2.), 3.) und 4.) des Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier behandelten Rechtsfragen und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Erkenntnisses zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des Straferkenntnisses eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, da keine höhere Strafe als 750,00 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Erkenntnisses zu den Spruchpunkten 1.) und 4.) des Straferkenntnisses, für die belangte Behörde ist hinsichtlich des Erkenntnisses zu den Spruchpunkten 1.), 2.), 3.) und 4.) des Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier behandelten Rechtsfragen und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.010.14045.2015
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