GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 80,00 Euro auferlegt, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 80,00 Euro auferlegt, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen. III.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof
Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Halterin eines Hundes (Mischling, männlich, braun-weiß, geb. 12.7.2013) in Wien, L.-straße, insofern nicht dafür gesorgt, dass dieser
den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes gehalten wird, als Sie diesen zumindest am 2.4.2014 am Balkon der gegenständlichen Wohnung verwahrt haben, wobei 1.) in diversen Tellern und Schüsseln lediglich teils altes oder nicht artgerechtes Futter, jedoch kein Trinkwasser zur Verfügung stand und 2.) der Balkon mittelgradig mit Kot verschmutzt war und Urinstellen vorgefunden wurden, da dem Hund keine Möglichkeit gegeben wird, regelmäßig seinen Kot und Harn im Freien abzusetzen und sein Bewegungsbedürfnis entsprechend seinem jungen Alter auszuleben, was ihn in seiner Anpassungsfähigkeit stark überfordert, zumal ein gesunder Hund nur ungern Kot und Harn in seinem eigenen Revier absetzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) § 13 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 idgFad 1.) Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF ad 2.) § 13 Abs. 3 iVm. § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 idgFad 2.) Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 200,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden Summe der Geldstrafen: € 400,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag ad 1. Und 2.)
3 leg.cit.ad 1. Und 2.)
Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 440,
Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. Geldstrafen in Höhe von jeweils 360,00 Euro verhängt. Gegen diese Strafverfügung hatte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch erhoben und im Zuge dessen sinngemäß ausgeführt, dass ihr Hund sehr gut ernährt werde, da er nicht nur eingekauftes Fertigessen bekomme, sondern ebenfalls auch das warm zubereitete Essen der Familie. Da der Hund eine große Auswahl an diesem Tag probiert hätte, wäre das Essen noch immer am Balkon gestanden. Der Hund wäre es gewohnt, das Hauptessen am Balkon zu bekommen, das Trockenfutter aber befinde sich in der Wohnung. Wassernäpfe habe er in der Wohnung sowie am Balkon. Dem Hund stehe „als eigenes Zimmer“, in welches er sich zurückziehen könne, ein dreizehn Quadratmeter großer Balkon, auf dem er sich nur aufhalte, wenn gerade niemand zu Hause wäre, zur Verfügung. Davon dienten zwei Quadratmeter als Schlafplatz, welcher überdacht sei, ein Quadratmeter auf dem der Hund esse, sowie vier Quadratmeter, um Kot und Harn abzusetzen. Dass vier Quadratmeter des Balkons zum Harn und Kot absetzen dienten, habe sie ihrem Hund von klein auf antrainiert, damit er nicht auf das nächste Mal rausgehen warten müsse. Von klein auf, seit sie ihren Hund bekommen hätte, wäre es unhygienischer für sie, wenn ihr Hund Harn auf der Straße hinterlasse, anstelle als auf ihrem Balkon zu urinieren, wo sie diesen mit einem Wasserschlauch und Hygienemittel entfernen könne. Als die Amtssachverständige der MA 60 zu einer unangemeldeten Kontrolle erschienen sei, habe das ihren Gatten und ihren Hund in Unruhe versetzt, da ihr Mann gerade die Wohnung verlassen wollte um zur Arbeit zu gehen und der Hund sich deshalb bereits ruhig und entspannt auf dem Balkon befunden hätte, was nach dem Besuch des Kontrollorgans nicht mehr der Fall gewesen sei. Sie habe ihren Hund als kleinen Welpen bekommen und durch ihre Pflege, Erziehung und Ernährung habe er sich zu einem gesunden ausgewachsenen Hund entwickelt. Aus diesem Grund erscheine es ihr auch nicht einsichtig, auch nur einen Cent Strafe zu zahlen. Der Einspruch der Einschreiterin wurde von der belangten Behörde der MA 60 zur Stellungnahme übermittelt. Die ergänzende Stellungnahme der MA 60 vom
den eigenen Ausführungen der Einschreiterin, hatte diese ihren Hund von klein auf daran gewöhnt, Urin oder Kot nicht im Freien, sondern auf dem Balkon ihrer Wohnung abzusetzen. Der Hund der Einschreiterin wurde nicht nur mit Hundefutter, sondern auch mit Essen der Familie versorgt. Die Tatsache, dass der Hund im Kontrollzeitpunkt hinter geschlossener Türe ohne Wasser bzw. Futter in geeigneter Qualität auf dem Balkon vorgefunden wurde, sowie die Feststellungen zum damaligen Zustand des Balkons gründen sich auf die Ausführungen in der Anzeige vom
2 Tierschutzgesetz hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, ihres Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
Paragraph 13, Absatz 2, Tierschutzgesetz hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, ihres Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Laut § 13 Abs. 3 leg.cit. sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.Laut Paragraph 13, Absatz 3, leg.cit. sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Punkt 1.1 Abs. 2 der Anlage 1 zur zweiten Tierhaltungsverordnung muss Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
Punkt 1.1 Absatz 2, der Anlage 1 zur zweiten Tierhaltungsverordnung muss Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden. Laut Punkt 1.5 Abs. 1 der genannten Verordnung hat der Halter dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. In Absatz 2 dieses Unterpunktes 1.5., welcher Regelungen hinsichtlich der Fütterung und Pflege von Hunden enthält, ist außerdem festgelegt, dass der Halter den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen hat.Laut Punkt 1.5 Absatz eins, der genannten Verordnung hat der Halter dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. In Absatz 2 dieses Unterpunktes 1.5., welcher Regelungen hinsichtlich der Fütterung und Pflege von Hunden enthält, ist außerdem festgelegt, dass der Halter den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen hat. Aus den obigen Feststellungen geht hervor, dass der Hund der Einschreiterin im Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der MA 60 am
den schriftlichen Ausführungen der der Kontrolle am
den schriftlichen Ausführungen der der Kontrolle am
3 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der artgerechten Haltung von Tieren, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht nur ganz geringfügig war. Dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als unterdurchschnittlich gewertet werden. Nach der vorliegenden Aktenlage kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bereits von der belangten Behörde - insbesondere in Anbetracht der Sorgepflichten für vier Kinder - im Rahmen der Strafbemessung als ungünstig eingestuft. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafen, welche nach dem erfolgten Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung vom 4. Juni 2014 ohnehin bereits erheblich herabgesetzt wurden, tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen kam auch aus spezial- bzw. generalpräventiven Gründen nicht in Betracht, zumal die nunmehr verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich der gesetzlich möglichen Höchststrafe angesiedelt ist und die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Schuldeinsicht an den Tag legte. Da im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erheblich hinter den im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes bzw. der zweiten Tierhaltungsverordnung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist und somit nicht nur von einem ganz geringfügigen Verschulden der Einschreiterin an der Übertretung der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen ist, kam auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.Da im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erheblich hinter den im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes bzw. der zweiten Tierhaltungsverordnung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist und somit nicht nur von einem ganz geringfügigen Verschulden der Einschreiterin an der Übertretung der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen ist, kam auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenvorschreibung gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.062.553.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.