← Österreich

{'item': 'VGW-001/062/553/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 38§ 64§ 13§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.04.2016 GeschäftszahlVGW-001/062/553/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wint

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 80,00 Euro auferlegt, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 80,00 Euro auferlegt, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen. III.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Halterin eines Hundes (Mischling, männlich, braun-weiß, geb. 12.7.2013) in Wien, L.-straße, insofern nicht dafür gesorgt, dass dieser

den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes gehalten wird, als Sie diesen zumindest am 2.4.2014 am Balkon der gegenständlichen Wohnung verwahrt haben, wobei 1.) in diversen Tellern und Schüsseln lediglich teils altes oder nicht artgerechtes Futter, jedoch kein Trinkwasser zur Verfügung stand und 2.) der Balkon mittelgradig mit Kot verschmutzt war und Urinstellen vorgefunden wurden, da dem Hund keine Möglichkeit gegeben wird, regelmäßig seinen Kot und Harn im Freien abzusetzen und sein Bewegungsbedürfnis entsprechend seinem jungen Alter auszuleben, was ihn in seiner Anpassungsfähigkeit stark überfordert, zumal ein gesunder Hund nur ungern Kot und Harn in seinem eigenen Revier absetzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) § 13 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 idgFad 1.) Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF ad 2.) § 13 Abs. 3 iVm. § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 idgFad 2.) Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 200,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden Summe der Geldstrafen: € 400,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag ad 1. Und 2.)

§ 38Abs.

3 leg.cit.ad 1. Und 2.)

Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 440,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies die Einschreiterin im Wesentlichen auf das bereits im Zuge ihres Einspruches erhobene Vorbringen sowie darauf, dass sie es nicht verdient hätte, für ihren Hund auch nur einen Cent Strafe zu bezahlen, da sie ihn mit größter Hingabe, Verantwortung und Liebe mit ihrer Familie zusammen großgezogen und erzogen hätte. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 60 vom
  2. Mai 2014, in welcher im Wesentlichen festgehalten ist, dass am
  3. April 2014 aufgrund einer Meldung an die „Tierschutz-Helpline“, wonach ein Hund in der L.-straße, Wien, ständig am Balkon belle und nicht ausgeführt werde, eine unangekündigte Kontrolle durch eine Amtstierärztin der MA 60 durchgeführt worden sei. Im Kontrollzeitpunkt wäre nur der Gatte von Frau A. anwesend gewesen und wäre der Hund am Balkon bei geschlossener Balkontüre vorgefunden worden. Dem Hund wären diverse Teller mit altem, bereits dunkel verfärben Hundenassfutter, Speiseresten, Brot und Milch zur Verfügung gestanden, jedoch hätte sich auf dem Balkon kein Napf mit frischem Trinkwasser befunden. Der hintere Bereich des Balkons wäre mittelgradig mit Hundekot verschmutzt gewesen, auch wären Urinstellen vorgefunden worden. Der Hund wäre nur von hinter der Balkontür begutachtet worden, da das Tier einen aggressiven, wenig sozialisierten Eindruck gemacht hätte. An der rechten Vorderextremität habe der Hund Schwellungen und Unregelmäßigkeiten in der Knochensilhouette aufgewiesen. Frau A. hätte (telefonisch) angegeben, dass sie mit ihrem Hund einen Verkehrsunfall gehabt hätte und seitdem nicht mehr mit dem Hund spazieren gehe. Sie müsse sich laut eigenen Angaben erst wieder „komplett“ fühlen, bevor sie wieder auf die Straße gehe. Außerdem wäre es ihrer Meinung nach ihre Sache, ob der Hund sein Geschäft auf dem Balkon verrichte oder nicht. Mit Strafverfügung vom
  4. Juni 2014 zur Zahl MBA ...- S 21647/14, welche dieselben Tatanlastungen wie das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis enthielt, wurde über die Einschreiterin wegen 1) einer Übertretung des § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz sowie 2) einer Übertretung des § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz

§ 38Abs.

  1. leg.cit. Geldstrafen in Höhe von jeweils 360,00 Euro verhängt.Mit Strafverfügung vom
  2. Juni 2014 zur Zahl MBA ...- S 21647/14, welche dieselben Tatanlastungen wie das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis enthielt, wurde über die Einschreiterin wegen 1) einer Übertretung des Paragraph 13, Absatz 2, Tierschutzgesetz sowie 2) einer Übertretung des Paragraph 13, Absatz 3, Tierschutzgesetz

Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. Geldstrafen in Höhe von jeweils 360,00 Euro verhängt. Gegen diese Strafverfügung hatte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch erhoben und im Zuge dessen sinngemäß ausgeführt, dass ihr Hund sehr gut ernährt werde, da er nicht nur eingekauftes Fertigessen bekomme, sondern ebenfalls auch das warm zubereitete Essen der Familie. Da der Hund eine große Auswahl an diesem Tag probiert hätte, wäre das Essen noch immer am Balkon gestanden. Der Hund wäre es gewohnt, das Hauptessen am Balkon zu bekommen, das Trockenfutter aber befinde sich in der Wohnung. Wassernäpfe habe er in der Wohnung sowie am Balkon. Dem Hund stehe „als eigenes Zimmer“, in welches er sich zurückziehen könne, ein dreizehn Quadratmeter großer Balkon, auf dem er sich nur aufhalte, wenn gerade niemand zu Hause wäre, zur Verfügung. Davon dienten zwei Quadratmeter als Schlafplatz, welcher überdacht sei, ein Quadratmeter auf dem der Hund esse, sowie vier Quadratmeter, um Kot und Harn abzusetzen. Dass vier Quadratmeter des Balkons zum Harn und Kot absetzen dienten, habe sie ihrem Hund von klein auf antrainiert, damit er nicht auf das nächste Mal rausgehen warten müsse. Von klein auf, seit sie ihren Hund bekommen hätte, wäre es unhygienischer für sie, wenn ihr Hund Harn auf der Straße hinterlasse, anstelle als auf ihrem Balkon zu urinieren, wo sie diesen mit einem Wasserschlauch und Hygienemittel entfernen könne. Als die Amtssachverständige der MA 60 zu einer unangemeldeten Kontrolle erschienen sei, habe das ihren Gatten und ihren Hund in Unruhe versetzt, da ihr Mann gerade die Wohnung verlassen wollte um zur Arbeit zu gehen und der Hund sich deshalb bereits ruhig und entspannt auf dem Balkon befunden hätte, was nach dem Besuch des Kontrollorgans nicht mehr der Fall gewesen sei. Sie habe ihren Hund als kleinen Welpen bekommen und durch ihre Pflege, Erziehung und Ernährung habe er sich zu einem gesunden ausgewachsenen Hund entwickelt. Aus diesem Grund erscheine es ihr auch nicht einsichtig, auch nur einen Cent Strafe zu zahlen. Der Einspruch der Einschreiterin wurde von der belangten Behörde der MA 60 zur Stellungnahme übermittelt. Die ergänzende Stellungnahme der MA 60 vom

  1. Juli 2014, welche im Wesentlichen die Tatanlastungen der Anzeige vom
  2. Mai 2015 wiederholt und um tiermedizinische Ausführungen ergänzt, wurde der Einschreiterin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen ihrer niederschriftlich geführten Befragung vor der belangten Behörde am
  3. September 2014 führte die Rechtsmittelwerberin aus, dass hinsichtlich des angebotenen Futters für ihren Hund offensichtlich ein Missverständnis aufgetreten wäre. Ihr Hund bekomme nicht das Essen, dass sie für ihre Familie zubereite, sondern (wenn möglich) Teile davon wie z.B. ungesalzenen Reis, Nudeln, Gemüse oder ähnliches, welches sie vor der Weiterverarbeitung auf die Seite gebe. Am
  4. April 2014 wären deshalb so viele Schalen mit Essen am Balkon gestanden, weil sie erst das richtige Futter für ihren Hund finden müsse. Ihr Hund habe einmal das Fertigfutter gegessen, dann wieder nicht. Sie habe oft bemerkt, dass ihr Hund nichts gegessen hätte und dann ausprobiert, ob ihm etwas anderes schmecke. Keinesfalls habe sie damit ihrem Hund etwas Schlechtes tun wollen. Er wäre ihr außerdem nicht bewusst gewesen, dass es so schlimm für ihren Hund wäre, wenn er am Balkon urinieren bzw. seinen Kot absetzen müsse. Das tue ihr sehr leid und wolle sie keineswegs, dass er leide. Sie habe ihm quasi ein „eigenes Zimmer“ zur Verfügung stellen wollen. Ihr Hund verrichte nunmehr seine Notdurft nicht mehr am Balkon (nur mehr in Ausnahmefällen, da er es jetzt leider gewohnt sei), da regelmäßig jemand aus der Familie mit ihm spazieren gehe. Es tue ihr sehr leid, dass der Vorfall passiert sei und ersuche sie um eine milde Bestrafung, da sie für vier Kinder sorgepflichtig sei und nur ca. 1.200,00 Euro im Monat verdiene. Sodann erließ die belangte Behörde das nunmehr beschwerdegegenständliche Straferkenntnis. Am
  5. Jänner 2016 führte das Verwaltungsgericht Wien in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ein Vertreter für die Tierschutzombudsstelle Wien sowie die als Zeugin geladene Frau Mag. S. erschienen sind. Im Zuge ihrer Einlassung zur Sache erstattete die Beschwerdeführerin folgendes Vorbringen: „Ich möchte auch heute zu dem stehen was ich bereits in meiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt habe und habe dem auch im Wesentlichen nichts hinzuzufügen. Ich bestreite auch nicht, dass die mir aus dem Akt vorgehaltenen Fotos (Aktenseite 4-7) damals zum Kontrollzeitpunkt in meiner Wohnung aufgenommen wurden. Ich möchte aber betonen, dass ich aus meiner Sicht weder was die Ernährung oder die Haltung meines Hundes „J.“ betrifft mir irgendetwas habe vorzuwerfen, ich habe ihn als Welpen bekommen und sehe ihn als mein
  6. Kind an. Ich möchte noch hervorheben, dass ich auch nach wie vor der Meinung bin, dass ich meinen Hund artgerecht ernähre und mir diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist. Ich habe gedacht er braucht Ernährung wie ein Kind und habe entsprechende Sachen probiert, weshalb er so viel Auswahl hatte. Ich möchte auch noch sagen, dass ich auch was meine Erziehung und Hygiene des Hundes betrifft mir nichts vorzuwerfen habe, ich möchte noch erklärend ausführen, dass es mich immer sehr gestört hat wenn ich auf der Straße Urin oder Kot von Hunden gesehen habe, da ich dies als sehr unhygienisch empfinde. Vielleicht hat mein Hund dies auch wahrgenommen denn es war immer so, dass er beim Gassi weder Kot noch Urin absetzte sondern von Anfang an sofort sich immer am Balkon in der Wohnung erleichterte.“ Die als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragte Frau Mag. S. erstattete folgende Ausführungen: „Es ist richtig, dass ich damals am 2.4.2014 mit meiner Kollegin, Frau H., eine Kontrolle in der Wohnung der BF in der L.-straße in Wien durchgeführt habe. Nachdem diese Kontrolle nunmehr beinahe 2 Jahre zurückliegt muss ich sagen, dass ich mich aus eigenen nicht mehr an diese Amtshandlung erinnern kann. Wenn mir jedoch die Fotos im Verwaltungsakt (Aktenseiten 4-7) vorgehalten werden so führe ich aus, dass ich noch weiß, dass diese damals im Zuge der Kontrolle angefertigt wurden. Wenn ich gefragt ob die Anzeige vom 20.5.2014 sowie eine ergänzend eingeholte Stellungnahme vom Juli 2014 von mir verfasst wurden, so kann ich dies nachdem mir diese vorgehalten wurden, bejahen. Die darin enthaltenen Angaben wurden meinem damaligen Wissensstand korrekt und vollständig ausgeführt. Ich kann mir nur noch dumpf daran erinnern, dass ich damals mit der BF telefonierte, diese mir erklärte, aus welchen persönlichen Gründen sie mit dem Hund nicht Gassi gehen kann, dass sie meinte dafür noch Zeit zu brauchen und sie führte auch noch an, dass sie mich persönlich sprechen möchte. Zu einem persönlichen Gespräch mit Frau A. ist es jedoch nicht gekommen.“ Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte spruchgemäß die mündliche Verkündung der Entscheidung in dieser Angelegenheit. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am
  7. April 2014 erfolgte in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der L.-straße, Wien, eine unangekündigte Kontrolle der Tierhaltung durch Amtstierärzte der MA
  8. Bei der Kontrolle war nur der Ehegatte der Einschreiterin anwesend. Der Hund der Beschwerdeführerin wurde im Kontrollzeitpunkt bei geschlossener Türe auf dem Balkon vorgefunden. Auf dem Balkon befanden sich Schüsseln mit mehreren eingetrockneten Speiseresten, Brot, Milch und bereits dunkel verfärbtem Hundenassfutter. Wasser stand dem Hund nicht zur Verfügung. Der von der Balkontüre aus gesehen hintere Bereich war mit Kot und Urinstellen verschmutzt. Vom Hund der Einschreiterin bzw. dem Zustand des Balkons wurden im Zuge der Kontrolle auch Lichtbilder von den einschreitenden Organen der MA 60 angefertigt (vgl. Akt der belangten Behörde AS 4 bis 7).Bei der Kontrolle war nur der Ehegatte der Einschreiterin anwesend. Der Hund der Beschwerdeführerin wurde im Kontrollzeitpunkt bei geschlossener Türe auf dem Balkon vorgefunden. Auf dem Balkon befanden sich Schüsseln mit mehreren eingetrockneten Speiseresten, Brot, Milch und bereits dunkel verfärbtem Hundenassfutter. Wasser stand dem Hund nicht zur Verfügung. Der von der Balkontüre aus gesehen hintere Bereich war mit Kot und Urinstellen verschmutzt. Vom Hund der Einschreiterin bzw. dem Zustand des Balkons wurden im Zuge der Kontrolle auch Lichtbilder von den einschreitenden Organen der MA 60 angefertigt vergleiche Akt der belangten Behörde AS 4 bis 7).

den eigenen Ausführungen der Einschreiterin, hatte diese ihren Hund von klein auf daran gewöhnt, Urin oder Kot nicht im Freien, sondern auf dem Balkon ihrer Wohnung abzusetzen. Der Hund der Einschreiterin wurde nicht nur mit Hundefutter, sondern auch mit Essen der Familie versorgt. Die Tatsache, dass der Hund im Kontrollzeitpunkt hinter geschlossener Türe ohne Wasser bzw. Futter in geeigneter Qualität auf dem Balkon vorgefunden wurde, sowie die Feststellungen zum damaligen Zustand des Balkons gründen sich auf die Ausführungen in der Anzeige vom

  1. Mai 2014, was auch durch entsprechende Fotos dokumentiert wurde. Die Feststellung, dass der Hund der Einschreiterin von klein auf daran gewöhnt wurde, Urin und Kot auf dem Balkon abzusetzen, gründet sich auf die eigenen Angaben der Rechtsmittelwerberin im Zuge der am
  2. Jänner 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 13Abs.

2 Tierschutzgesetz hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, ihres Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

Paragraph 13, Absatz 2, Tierschutzgesetz hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, ihres Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Laut § 13 Abs. 3 leg.cit. sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.Laut Paragraph 13, Absatz 3, leg.cit. sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Punkt 1.1 Abs. 2 der Anlage 1 zur zweiten Tierhaltungsverordnung muss Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

Punkt 1.1 Absatz 2, der Anlage 1 zur zweiten Tierhaltungsverordnung muss Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden. Laut Punkt 1.5 Abs. 1 der genannten Verordnung hat der Halter dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. In Absatz 2 dieses Unterpunktes 1.5., welcher Regelungen hinsichtlich der Fütterung und Pflege von Hunden enthält, ist außerdem festgelegt, dass der Halter den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen hat.Laut Punkt 1.5 Absatz eins, der genannten Verordnung hat der Halter dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. In Absatz 2 dieses Unterpunktes 1.5., welcher Regelungen hinsichtlich der Fütterung und Pflege von Hunden enthält, ist außerdem festgelegt, dass der Halter den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen hat. Aus den obigen Feststellungen geht hervor, dass der Hund der Einschreiterin im Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der MA 60 am

  1. April 2014 hinter geschlossener Türe auf dem Balkon der Wohnung aufbewahrt wurde und ihm lediglich altes eingetrocknetes Hundenassfutter bzw. alte Speisereste (Brot, Milch etc.) als Nahrung zur Verfügung stand. Auch ein Gefäß mit Wasser stand dem Hund damals nicht zur Verfügung. Damit ist aber der im Spruchpunkt 1.) angelastete Tatbestand bereits deshalb als erfüllt anzusehen, als die Beschwerdeführerin als Halterin des Hundes nicht dafür gesorgt hatte, vor dem Verlassen der Wohnung dafür Sorge zu tragen, dass ihrem Hund Flüssigkeit in Form von Wasser bzw. Futter in geeigneter Qualität, also nicht bereits sichtlich Altes und Eingetrocknetes, zur Verfügung stand. Insbesondere im Hinblick darauf, dass es auf einem Balkon im Tagesverlauf durch Sonneneinstrahlung sehr heiß werden kann, stellt die ausreichende Versorgung eines Tieres mit Wasser ein lebenswichtiges Erfordernis dar. Aber auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2) des bekämpften Straferkenntnisses ist von einer Verwirklichung des objektiven Tatbildes der oben zitierten Bestimmung des § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz auszugehen. Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie ihren Hund von klein auf daran gewöhnt hatte, seinen Kot und Harn nicht auf der Straße, sondern am Balkon ihrer Wohnung abzusetzen, zumal sich dieser problemlos reinigen lasse. Damit wurde der Hund aber in einer Weise gehalten, welches seinem artgerechten Verhalten nicht entspricht, zumal auch in der Anlage 1 der zweiten Tierhaltungsverordnung, welche in Punkt
  2. Die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden regelt, in Absatz 2 des Unterpunktes 1.1 normiert ist, dass Hunden mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien zu ermöglichen ist. Somit geht aber auch der Gesetzgeber davon aus, dass es nicht in der Natur des Hundes liegt, innerhalb seines Wohnbereiches – im gegenständlichen Fall handelt es sich um den Balkon der von der Einschreiterin bewohnten Wohnung, Kot und Harn abzusetzen. Die regelmäßige Kot- und Urinabgabe durch einen Hund auf einem Wohnungsbalkon stellt ein unnatürliches Verhalten dar und entspricht

den schriftlichen Ausführungen der der Kontrolle am

  1. April 2014 beiwohnenden Amtstierärztin Mag. S. vom
  2. Juli 2014, auch nicht den ethologischen Bedürfnissen eines Hundes.Aber auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2) des bekämpften Straferkenntnisses ist von einer Verwirklichung des objektiven Tatbildes der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz auszugehen. Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie ihren Hund von klein auf daran gewöhnt hatte, seinen Kot und Harn nicht auf der Straße, sondern am Balkon ihrer Wohnung abzusetzen, zumal sich dieser problemlos reinigen lasse. Damit wurde der Hund aber in einer Weise gehalten, welches seinem artgerechten Verhalten nicht entspricht, zumal auch in der Anlage 1 der zweiten Tierhaltungsverordnung, welche in Punkt
  3. Die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden regelt, in Absatz 2 des Unterpunktes 1.1 normiert ist, dass Hunden mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien zu ermöglichen ist. Somit geht aber auch der Gesetzgeber davon aus, dass es nicht in der Natur des Hundes liegt, innerhalb seines Wohnbereiches – im gegenständlichen Fall handelt es sich um den Balkon der von der Einschreiterin bewohnten Wohnung, Kot und Harn abzusetzen. Die regelmäßige Kot- und Urinabgabe durch einen Hund auf einem Wohnungsbalkon stellt ein unnatürliches Verhalten dar und entspricht

den schriftlichen Ausführungen der der Kontrolle am

  1. April 2014 beiwohnenden Amtstierärztin Mag. S. vom
  2. Juli 2014, auch nicht den ethologischen Bedürfnissen eines Hundes. Insbesondere aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Ausführungen der einschreitenden Amtstierärztin, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklich hat. Bei Übertretungen dieser Art handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es an der beschuldigten Person gelegen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der sie zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG).Bei Übertretungen dieser Art handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es an der beschuldigten Person gelegen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der sie zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Hund in keinster Weise schädigen wollen, zumal sie ihn als ihr fünftes Kind betrachte und auch gedacht hätte, er brauche Ernährung wie ein Kind und ihm daher entsprechend viele Sachen habe ausprobieren lassen, ist es der Einschreiterin nicht gelungen ihr mangelndes Verschulden an den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen darzulegen. Zum einen liegt es auf der Hand, dass ein Tier – sowohl was die Ernährung als auch seine sonstige artgerechte Haltungsweise betrifft – von einem Menschen sehr unterschiedliche Bedürfnisse aufweist. Im Übrigen ist es einem Halter eines Hundes auch zuzumuten, sich hinsichtlich der artgerechten und gesetzlich vorgeschriebenen Haltung des Tieres bei geeigneten behördlichen Stellen Rat einzuholen bzw. diesen auch zu befolgen. Der Beschwerdeführerin sind somit, auch wenn diese nicht in böser Absicht erfolgten, die ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch subjektiv vorwerfbar. Zur Strafbemessung:

§ 38Abs.

3 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der artgerechten Haltung von Tieren, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht nur ganz geringfügig war. Dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als unterdurchschnittlich gewertet werden. Nach der vorliegenden Aktenlage kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bereits von der belangten Behörde - insbesondere in Anbetracht der Sorgepflichten für vier Kinder - im Rahmen der Strafbemessung als ungünstig eingestuft. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafen, welche nach dem erfolgten Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung vom 4. Juni 2014 ohnehin bereits erheblich herabgesetzt wurden, tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen kam auch aus spezial- bzw. generalpräventiven Gründen nicht in Betracht, zumal die nunmehr verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich der gesetzlich möglichen Höchststrafe angesiedelt ist und die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Schuldeinsicht an den Tag legte. Da im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erheblich hinter den im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes bzw. der zweiten Tierhaltungsverordnung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist und somit nicht nur von einem ganz geringfügigen Verschulden der Einschreiterin an der Übertretung der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen ist, kam auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.Da im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erheblich hinter den im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes bzw. der zweiten Tierhaltungsverordnung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist und somit nicht nur von einem ganz geringfügigen Verschulden der Einschreiterin an der Übertretung der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen ist, kam auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenvorschreibung gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.062.553.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.