GVG wird der Beschwerde Folge gegeben das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene, an den nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) gerichtete Straferkenntnis weist folgenden Spruch auf: „Sie haben es am 31.07.2015 um 08:30 Uhr in Wien, G.-gasse, und somit an einem öffentlichen Ort unterlassen, die von Ihnen verwahrten Hunde, entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Menschen nicht gefährdet werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 9 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden FassungParagraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 9, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
2 Wiener Tierhaltegesetzgemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet der BF ein, dass seine Hunde sehr wohl einen Maulkorb getragen hätten. Er sei Jäger und habe im dortigen Windschutz seine Fasanfütterung beschickt. Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf einer Anzeige der LPD Wien vom 31.07.2015, fußend auf den Angaben des Zeugen Sch.. Der BF rechtfertigte sich im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Verwaltungsstrafbehörde nicht, weshalb die belangten Behörde das bekämpfte Straferkenntnis erließ. Anlässlich der am 31.03.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wie folgt zu Protokoll: „Es stimmt, dass ich damals die verlängerte G.-gasse auf dem Feldweg Richtung Sc.-straße mit meinem VW-Bus gefahren bin, wobei auf dem Plan mit der Bezeichnung ./1 mit H gekennzeichneten Stelle ich meine drei Hunde frei laufen gelassen habe, an dieser Stelle befindet sich nämlich eine Futterstelle. Die Hunde sind dann vor meinem Bus den ich lenkte Richtung zweiter Futterstelle gelaufen. Dort habe ich wiederum bei der Fasanfutterstelle nachgesehen und habe danach meine Hunde wieder ins Auto genommen und meine Fahrt fortgesetzt. Meine Hunde haben zu dem Zeitpunkt alle einen Beißkorb angelegt gehabt. Es gibt nämlich auf diesem Feldweg zwei Fasan-Futterstellen mit Windschutz. Ich bin Aufsichtsjäger im eigenen Revier, das heißt ich habe dort eine Fläche von 340 Hektar Revier von der Gemeinde Wien gepachtet. Wir sind zu dritt. Auch mein Sohn ist einer der Mitpächter und Aufsichtsjäger. In diesem Sinne bin ich ein Revierpächter. Das Revier hat die Bezeichnung …. Ich möchte betonen, dass ich meine Hunde damals im weitesten Sinn zu Jagdzwecken in diesem Jagdgebiet eingesetzt hatte.“ Der zeugenschaftlich einvernommene Herr Sch. gab wie folgt zu Protokoll: „Es hat schon mehrere Vorfälle gegeben die mit Hunden des Herrn S. zu tun hatten. Ein Vorfall hat sich auch auf einem Feldweg ereignet, links vom Reservoir. Ein weiterer Vorfall hat sich auf der Schotterstraße, welche eine Verlängerung der G.-gasse ist, ereignet. Zu letzterem Vorfall kann ich angeben, dass ich damals meine Beobachtungen von der Terrasse meines Hauses gemacht habe und zwar sind die Hunde des Herrn S. vor dessen von ihm gelenkten VW-Bus unangeleint und ohne Maulkorb daher gelaufen. Ich habe damals eine Aufnahme mit meinem Mobiltelefon gemacht und dies auch im Zuge der Anzeige dem Polizisten gezeigt. Ich weiß jetzt nicht mehr genau, welcher Vorfall zu welchem Zeitpunkt gewesen ist und ob das letztgenannte Geschehen sich am 31.07.2015 ereignet hat. Ich weiß nur, dass das Geschehen am frühen Vormittag gewesen ist. Über Befragen durch den Beschwerdeführer: Ich habe gesehen, dass die Hunde keinen Beißkorb umgehängt hatten, die Hunde des Herrn S. haben überhaupt nie einen Beißkorb.“ Der BF entgegnete letztlich, dass der vom Zeugen erwähnte erste Vorfall bereits insofern erledigt sei, weil er die ihm dafür auferlegte Strafe schon bezahlt habe. Beim gegenständlichen Vorfall würden die Angaben des Zeugen nicht zutreffen, weil er sehr wohl seine Hunde mit Maulkorb versehen gehabt habe und zudem seien sie damals im Jagdgebiet unterwegs gewesen. In Wien sei es so, dass ab besiedelten Bereichen weg gejagt werden dürfe, auch wenn eigentlich der besiedelte Bereich gegenständlichenfalls noch zum Jagdgebiet zählen würde; dort ruhe allerdings die Jagd (Jagdruhegebiet). Der BF verwies weiters noch darauf, dass er damals zu Jagdzwecken (Fütterung) im Jagdgebiet mit seinen Hunden unterwegs gewesen sei und somit die Bestimmung des § 5 Abs. 7 Wiener Tierhaltegesetz zum Tragen komme.Der BF verwies weiters noch darauf, dass er damals zu Jagdzwecken (Fütterung) im Jagdgebiet mit seinen Hunden unterwegs gewesen sei und somit die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, Wiener Tierhaltegesetz zum Tragen komme. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt nicht als erwiesen festgestellt, zumal im Verfahren hervorgekommen ist, dass einerseits die Hunde des BF (es waren konkret drei an der Zahl) vom Zeugen Sch. nicht auf der G.-gasse wahrgenommen worden sind, sondern vielmehr auf dem an die besagte Gasse anschließenden Feldweg. Somit war der Tatort im Straferkenntnis nicht zutreffend. Aber auch dafür, dass die in Rede stehenden Hunde des BF nicht mit einem Maulkorb versehen gewesen sind, gab es kein gesichertes Beweisergebnis. Weiters war festzustellen, dass der BF seine Jagdhunde im Bereich von Fasanfutterstellen im Rahmen von Fütterungszwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt hatte. Diese Feststellungen basieren auf den plausiblen Angaben des BF, hinsichtlich der Tatörtlichkeit aber auch auf der Aussage des Zeugen Sch., dessen aus einer Entfernung von zumindest 150 Meter gemachten Beobachtungen hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Maulkörben nicht erhärtet wurden. Insbesondere sind keine Lichtbilder aktenkundig (weder vorgelegt noch zumindest vom Mobiltelefon des Zeugen vorgezeigt), welche der Zeuge angefertigt haben will. Bezeichnend dazu allerdings die Aussage des Genannten, wonach die Hunde des BF nie mit Maulkörben versehen seien, was eher auf eine Vermutung des Zeugen schließen lässt, dass die Hunde auch zur Tatzeit nicht mit Maulkörben versehen gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
1 Wiener Tierhaltegesetz müssen Hunde, unbeschadet § 6, an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden (§ 5 Abs. 7 leg. cit.).Auf Jagdhunde finden die Gebote der Absatz eins bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden (Paragraph 5, Absatz 7, leg. cit.). Zumal aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens die Hunde des BF vom Zeugen Sch. nur auf dem Feldweg wahrgenommen worden sind und nicht im Bereich der G.-gasse, weiters nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die Hunde nicht mit Maulkorb versehen gewesen sind und schließlich auch die Frage, ob die drei Jagdhunde des BF im gegenständlichen Jagdgebiet konkret zu Jagdzwecken eingesetzt waren, eher zu bejahen war - die drei Hunde waren jedenfalls im Rahmen von konkreten Fütterungen des BF im Bereich von Fasanfutterstellen aufhältig – war im Ergebnis nicht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den BF auszugehen und der Beschwerde ein Erfolg nicht zu versagen. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.009.499.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.