GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. Entscheidungsgründe Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 13.07.2014 von 04:27 Uhr bis 04:29 Uhr in Wien 22., A 22, Kaisermühlentunnel Km 1,450 bis Km 3,750, Richtung Stockerau, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-... die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 14 km/h überschritten (Section Control). Wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 wurde
VO 1960 eine Geldstrafe von EUR 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 11 Stunden) verhängt und
G ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von EUR 10,-- (= Mindestkostenbeitrag) vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 wurde
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 11 Stunden) verhängt und
Paragraph 64, VStG ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von EUR 10,-- (= Mindestkostenbeitrag) vorgeschrieben. Dem lag Folgendes zugrunde: Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... (I. Gesellschaft m.b.H.) wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 13.07.2014 von 04:27 Uhr bis 04:29 Uhr in Wien 22., A 22, Kaisermühlentunnel Km 1,450 bis Km 3,750, Richtung Stockerau, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 14 km/h überschritten (Section Control) hat. Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... (römisch eins. Gesellschaft m.b.H.) wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 13.07.2014 von 04:27 Uhr bis 04:29 Uhr in Wien 22., A 22, Kaisermühlentunnel Km 1,450 bis Km 3,750, Richtung Stockerau, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 14 km/h überschritten (Section Control) hat. Dem Zulassungsbesitzer wurde am 10.06.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung ordnungsgemäß zugestellt, in welcher er unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 2 VStG aufgefordert wurde, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und Beweise zu erbringen, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt hat. Dieser Aufforderung hat er keine Folge geleistet. Vom Zulassungsbesitzer wurde mit Mail vom 27.4.2015 bekannt gegeben, dass Herr M. F. zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe (Aktenseite 19).Dem Zulassungsbesitzer wurde am 10.06.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung ordnungsgemäß zugestellt, in welcher er unter Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz 2, VStG aufgefordert wurde, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und Beweise zu erbringen, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt hat. Dieser Aufforderung hat er keine Folge geleistet. Vom Zulassungsbesitzer wurde mit Mail vom 27.4.2015 bekannt gegeben, dass Herr M. F. zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe (Aktenseite 19). Mit Strafverfügung vom 08.05.2015 wurde daraufhin der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 13.07.2014 von 04:27 Uhr bis 04:29 Uhr in Wien 22., A 22, Kaisermühlentunnel Km 1,450 bis Km 3,750, Richtung Stockerau, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 14 km/h überschritten (Section Control). Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10 a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt. Mit Strafverfügung vom 08.05.2015 wurde daraufhin der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 13.07.2014 von 04:27 Uhr bis 04:29 Uhr in Wien 22., A 22, Kaisermühlentunnel Km 1,450 bis Km 3,750, Richtung Stockerau, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 14 km/h überschritten (Section Control). Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt. In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe. Beweise dafür legte er keine vor. Das daraufhin erlassene inhaltlich mit der Strafverfügung übereinstimmende Straferkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass er das Auto nicht gelenkt habe. Beweise wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Zu der am 01.04.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Er hat somit die Gelegenheit zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht wahrgenommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, nämlich die mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, war auf Grund der unbedenklichen Messung des Section Control als erwiesen anzusehen (Aktenseite 4 und 5). Der Beschwerdeführer hat ohne nähere Begründung und ohne Anbot auch nur irgendeines Beweismittels lapidar behauptet, nicht gefahren zu sein. Im vorliegenden Fall war mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit und somit berechtigt von der Täterschaft des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er es zusätzlich unterlassen hat, im verwaltungsbehördlichen und im Beschwerdeverfahren Beweise für seine Behauptung vorzubringen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung: Zufolge § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu ahnden.Zufolge Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu ahnden. Das Ausmaß des den Beschwerdeführers treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht unerheblichem Maß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat als solcher auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen nicht gerade gering war. Denn durch jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die im Übrigen nur unter den günstigsten Bedingungen ausgeschöpft werden darf, ist eine Erhöhung des Verkehrsrisikos gegeben, zumal es Erfahrungstatsache ist, dass bei größeren Geschwindigkeiten eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, durch Abwehrhandlungen Unfallfolgen zu mildern oder solche überhaupt zu vermeiden (vgl. OGH 27.4.1967, 11Os 34/67, KJ 1967, 66).Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht unerheblichem Maß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat als solcher auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen nicht gerade gering war. Denn durch jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die im Übrigen nur unter den günstigsten Bedingungen ausgeschöpft werden darf, ist eine Erhöhung des Verkehrsrisikos gegeben, zumal es Erfahrungstatsache ist, dass bei größeren Geschwindigkeiten eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, durch Abwehrhandlungen Unfallfolgen zu mildern oder solche überhaupt zu vermeiden vergleiche OGH 27.4.1967, 11Os 34/67, KJ 1967, 66). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie Sorgepflichten wurden auch in der Beschwerde von ihm nicht bekannt gegeben. Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 726,-- reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde ohnehin lediglich in der Höhe von EUR 76,-- verhängte Geldstrafe unter Annahme von durchschnittlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, soll doch der Beschwerdeführer möglichst wirksam von einer weiteren einschlägigen Tatbegehung abgehalten werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unverhältnismäßig. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde in der Höhe von € 15,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu erfolgen und stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde in der Höhe von € 15,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu erfolgen und stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 2 StVO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, Absatz 2, StVO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist
GG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde.Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.083.13877.2015
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