GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 36,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 36,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Die Landespolizeidirektion Wien erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 29.12.2013 kurz vor 02.25 Uhr 1.) in Wien, H.-gasse Kreuzung M.-gasse an einer Litfasssäule, 2.) in Wien, H.-gasse an einem Stromkasten, 3.) in Wien, A.-gasse an einem Stromkasten, 4.) in Wien, R.-Brücke an einem Stromkasten, 5.) in Wien, W. an einer Eingangstür bei diversen Lärm/Schmutzschutz-Wänden, 6.) in Wien, W. an der Bushaltestelle der Linie ..., 7.) in Wien, W. an einem öffentlichen Mistkübel und 8.) in Wien, W. an diversen Stromkästen und öffentlichen Glascontainern (also immer an Stellen, die nicht zu den öffentlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählen) Druckwerke angebracht und dadurch acht Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerten an öffentlichen Orten begangen.„Sie haben am 29.12.2013 kurz vor 02.25 Uhr 1.) in Wien, H.-gasse Kreuzung M.-gasse an einer Litfasssäule, 2.) in Wien, H.-gasse an einem Stromkasten, 3.) in Wien, A.-gasse an einem Stromkasten, 4.) in Wien, R.-Brücke an einem Stromkasten, 5.) in Wien, W. an einer Eingangstür bei diversen Lärm/Schmutzschutz-Wänden, 6.) in Wien, W. an der Bushaltestelle der Linie ..., 7.) in Wien, W. an einem öffentlichen Mistkübel und 8.) in Wien, W. an diversen Stromkästen und öffentlichen Glascontainern (also immer an Stellen, die nicht zu den öffentlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählen) Druckwerke angebracht und dadurch acht Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerten an öffentlichen Orten begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) – 8.) jeweils .) §2 zit. VO i.V.m. § 49 Mediengesetz1.) – 8.) jeweils .) §2 zit. VO in Verbindung mit Paragraph 49, Mediengesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 1.) – 8.) Geldstrafe von jeweils 30,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist, 1.) – 8.) Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Std.
Mediengesetz1.) – 8.) Geldstrafe von jeweils 30,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist, 1.) – 8.) Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Std.
Paragraph 49, Mediengesetz Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnungen von Vorhaft):
G wird die am 29.12.2013 von 02.30 – 06.25 Uhr erlittene Vorhaft von 235 Minuten (entspricht rund € 9,80) auf die Strafe angerechnet.
Paragraph 19, a VStG wird die am 29.12.2013 von 02.30 – 06.25 Uhr erlittene Vorhaft von 235 Minuten (entspricht rund € 9,80) auf die Strafe angerechnet. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.) – 8.) jeweils 10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 310,20- Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 310,20- Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“
1 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten wird aufgrund des § 48 des Mediengesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, dass das Anschlägen (Plakatieren) von Druckwerken (§ 1 Abs. 1 Z 4 Mediengesetz) an öffentlichen Orten im Gebiet der Stadt WienGemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten wird aufgrund des Paragraph 48, des Mediengesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, dass das Anschlägen (Plakatieren) von Druckwerken (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Mediengesetz) an öffentlichen Orten im Gebiet der Stadt Wien a. nur an Flächen, die offensichtlich zum Anschlägen von Druckwerken bestimmt sind, oder b. an anderen Flächen, sofern sie nicht unter die im Abs. 2 angeführten Beschränkungen fallen,an anderen Flächen, sofern sie nicht unter die im Absatz 2, angeführten Beschränkungen fallen, erfolgen darf. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten bestimmt, dass das Anschlägen (Plakatieren) von Druckwerken nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen darf. Es ist weiters unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telefonzellen). Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hierzu bestimmten Flächen handelt.Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten bestimmt, dass das Anschlägen (Plakatieren) von Druckwerken nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen darf. Es ist weiters unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telefonzellen). Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hierzu bestimmten Flächen handelt. § 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und hierfür
des Mediengesetzes bestraft wird, wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des § 1 anschlägt oder daran mitwirkt.Paragraph 2, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und hierfür
Paragraph 49, des Mediengesetzes bestraft wird, wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, anschlägt oder daran mitwirkt.
Mediengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, wer der Bestimmung des § 47 Mediengesetz oder einer Verordnung nach § 48 Mediengesetz zuwiderhandelt.
Paragraph 49, Mediengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, wer der Bestimmung des Paragraph 47, Mediengesetz oder einer Verordnung nach Paragraph 48, Mediengesetz zuwiderhandelt. In Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses vom 26.09.2014 wird der Beschwerdeführerin das Anbringen von Druckwerken an eine Litfaßsäule angelastet. Der inhärente Zweck einer Litfaßsäule ist jedoch das Aufbringen von Plakaten auf diesen. Sie sind damit Flächen, welche offensichtlich zum Anschlägen von Druckwerken bestimmt sind. Daher bildet das diesbezüglich festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin
1 lit. a der zitierten Verordnung keine Verwaltungsübertretung und war das entsprechende Verfahren spruchgemäß einzustellen.In Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses vom 26.09.2014 wird der Beschwerdeführerin das Anbringen von Druckwerken an eine Litfaßsäule angelastet. Der inhärente Zweck einer Litfaßsäule ist jedoch das Aufbringen von Plakaten auf diesen. Sie sind damit Flächen, welche offensichtlich zum Anschlägen von Druckwerken bestimmt sind. Daher bildet das diesbezüglich festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der zitierten Verordnung keine Verwaltungsübertretung und war das entsprechende Verfahren spruchgemäß einzustellen. Ähnlich verhält es sich mit dem in Spruchpunkt 7.) angelasteten Verhalten. Nach dem festgestellten Sachverhalt brachte die Beschwerdeführerin Druckwerke an einem öffentlichen Mistkübel an. Bei einem solchen handelt es sich jedoch um keine der in § 1 Abs. 2 der zitierten Verordnung angeführten Sachen, an welchen das Anbringen von Druckwerken unzulässig ist. Auch dieses Verhalten bildet daher
Vm § 1 Abs. 2 der zitierten Verordnung keine Verwaltungsübertretung, weswegen das diesbezügliche Verfahren spruchgemäß einzustellen war.Ähnlich verhält es sich mit dem in Spruchpunkt 7.) angelasteten Verhalten. Nach dem festgestellten Sachverhalt brachte die Beschwerdeführerin Druckwerke an einem öffentlichen Mistkübel an. Bei einem solchen handelt es sich jedoch um keine der in Paragraph eins, Absatz 2, der zitierten Verordnung angeführten Sachen, an welchen das Anbringen von Druckwerken unzulässig ist. Auch dieses Verhalten bildet daher
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, der zitierten Verordnung keine Verwaltungsübertretung, weswegen das diesbezügliche Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Betreffend die übrigen Spruchpunkte 2.) bis 6.) und 8.) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Plakate (und somit Druckwerke) an den näher bezeichneten Orten und näher bezeichneten Sachen am 29.12.2013 kurz vor 02.25 Uhr anbrachte. Dabei handelte es sich zur Gänze um Sachen (diverse Stromkästen, Eingangstür bei diversen Lärm/Schmutzschutz-Wänden, Bushaltestelle der Linie ...), welche vom Verbot des § 1 Abs. 2 der zitierten Verordnung umfasst sind (Außenfläche von Gebäuden oder Einfriedungen sowie Anlagen, die der Versorgung mit Energie oder dem öffentlichen Verkehr dienen). In Bezug auf diese angelasteten Ungehorsamsdelikte wurde ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 VStG nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin handelte aufgrund der festgestellten Tatumstände vielmehr zielgerichtet und mit Vorsatz.Betreffend die übrigen Spruchpunkte 2.) bis 6.) und 8.) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Plakate (und somit Druckwerke) an den näher bezeichneten Orten und näher bezeichneten Sachen am 29.12.2013 kurz vor 02.25 Uhr anbrachte. Dabei handelte es sich zur Gänze um Sachen (diverse Stromkästen, Eingangstür bei diversen Lärm/Schmutzschutz-Wänden, Bushaltestelle der Linie ...), welche vom Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, der zitierten Verordnung umfasst sind (Außenfläche von Gebäuden oder Einfriedungen sowie Anlagen, die der Versorgung mit Energie oder dem öffentlichen Verkehr dienen). In Bezug auf diese angelasteten Ungehorsamsdelikte wurde ein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin handelte aufgrund der festgestellten Tatumstände vielmehr zielgerichtet und mit Vorsatz. Somit ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. c) Zur Strafbemessung:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegenden Taten sind
Mediengesetz mit Geldstrafe bis zu für € 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
G mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bedroht. Die verhängten Geldstrafen liegen mit je € 30,-- im untersten Bereich des Strafrahmens.Die vorliegenden Taten sind
Paragraph 49, Mediengesetz mit Geldstrafe bis zu für € 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
Paragraph 16, VStG mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bedroht. Die verhängten Geldstrafen liegen mit je € 30,-- im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der verwirklichten Taten nicht als gering anzusehen war. Das Verschulden war als erheblich zu werten, da im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ganz im Gegenteil handelte die Beschwerdeführerin in Anbetracht der festgestellten Tatumstände vorsätzlich und zielgerichtet. Weiters wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände vorgebracht, aus denen auf das Vorliegen eines besonderen Milderungsgrundes hätte geschlossen werden können. Solche ergaben sich auch aus dem Inhalt des aufliegenden Aktes nicht. Die Beschwerdeführerin gab ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit € 300,— monatlich bekannt. Sie hat keine Sorgepflichten. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungsgründe und den oben genannten gesetzlichen Strafsatz erschien eine Herabsetzung auch dann nicht möglich, wenn die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens hervorgekommen wäre. Daran änderten auch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der Beschwerdeführerin nichts, da die verhängte Strafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens lag und ohnehin sehr milde bemessen ist. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.römisch zwei. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.027.33047.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.