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{'item': 'VGW-102/013/2605/2016'}

Obsah (4)§ 13Art. 130§ 9§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlVGW-102/013/2605/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Maßnahmenbesch

§ 13Abs.

3 AVG hat die Behörde im Falle des Vorliegens von Mängeln in schriftlichen Anbringen deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Dabei kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde im Falle des Vorliegens von Mängeln in schriftlichen Anbringen deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Dabei kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Im Sinne dieser Bestimmung wurde die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.3.2016 aufgefordert, ihr Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens um die in § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG angeführten Anforderungen zu ergänzen, widrigenfalls das Anbringen

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen wird.Im Sinne dieser Bestimmung wurde die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.3.2016 aufgefordert, ihr Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens um die in Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG angeführten Anforderungen zu ergänzen, widrigenfalls das Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Für den Fall, dass sich die Beschwerde gegen die Exekution richten, die mit Vollstreckungsverfügung vom 28.11.2014 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 – RV-11… des Magistrats der Stadt Wien angeordnet worden ist, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Maßnahmenbeschwerden (Art. 130 Abs. 1Z 2 B-VG) sich ausschließlich gegen die Ausführung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten können, also nicht gegen Zwangsmaßnahmen, die mit Bescheid angeordnet werden (da in diesem Falle ohnehin die Möglichkeit besteht gegen die Vollstreckungsverfügung bzw. den sonstigen Bescheid Beschwerde zu erheben). Sollte die Beschwerdeführerin dennoch eine Maßnahmenbeschwerde gegen bescheidmäßig angeordneten Zwang erheben, wurde ebenfalls angekündigt, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.Für den Fall, dass sich die Beschwerde gegen die Exekution richten, die mit Vollstreckungsverfügung vom 28.11.2014 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 – RV-11… des Magistrats der Stadt Wien angeordnet worden ist, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Maßnahmenbeschwerden (Artikel 130, Absatz eins Z, 2 B-VG) sich ausschließlich gegen die Ausführung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten können, also nicht gegen Zwangsmaßnahmen, die mit Bescheid angeordnet werden (da in diesem Falle ohnehin die Möglichkeit besteht gegen die Vollstreckungsverfügung bzw. den sonstigen Bescheid Beschwerde zu erheben). Sollte die Beschwerdeführerin dennoch eine Maßnahmenbeschwerde gegen bescheidmäßig angeordneten Zwang erheben, wurde ebenfalls angekündigt, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin ist dem, am 11.3.2016 zugestellten Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Hinweise auf etwaige Zustellmängel sind nicht hervorgekommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Aus der von der Beschwerdeführerin am 3.3.2016 mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde ist nicht ersichtlich, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es ist auch kein Begehren enthalten. Dem

§ 13Abs.

3 AVG erteilten Auftrag zur Behebung dieses Mangels ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es tritt daher die im § 13 Abs. 3 AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge ein, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Aus der von der Beschwerdeführerin am 3.3.2016 mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde ist nicht ersichtlich, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es ist auch kein Begehren enthalten. Dem

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Auftrag zur Behebung dieses Mangels ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es tritt daher die im Paragraph 13, Absatz 3, AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge ein, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.2605.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.