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{'item': 'VGW-031/081/1218/2016'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 102§ 134§ 19§ 16§ 20§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/081/1218/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein mit 2. Dezember 2015 datiertes Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch: „1. Sie haben am 10.03.2015 um 10:15 Uhr in Wien11, A4 Str.km 2 als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die Lenkvorrichtung während der Fahrt nicht mit mindestens einer Hand festgehalten, da Sie am rechten Fahrstreifen fuhren und in der linken Hand eine schwarze Mappe hielten und mit der rechten Hand das darauf befestigte Beförderungspapier ausfüllten. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen gekennzeichneten Gefahrguttransporter. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 102 Abs. 3 KFGParagraph 102, Absatz 3, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  4. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich (...)

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 76,00 0 Tage(

  1. n)15 § 134 Abs. 1 KFG€ 76,00 0 Tage(
  2. n)15 Paragraph 134, Absatz eins, KFG Stunde(
  3. n)0 Minute(
  4. n)Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 86,00“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „A. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften: I. Unterlassung der amtswegigen Sachverhaltsermittlung: römisch eins. Unterlassung der amtswegigen Sachverhaltsermittlung: Entgegen ihrer Verpflichtung unterließ es die Erstbehörde rechtswidrigerweise, den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln sowie festzustellen und sämtliche hiefür notwendigen Beweise aufzunehmen. So unterließ sie es entgegen dem ausdrücklichen Vorbringen und Antrag des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom 8.7.2015 und seinen Stellungnahmen vom 21.8.2015 sowie 3.11.2015, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Mit der Aufnahme des vorbeschriebenen beantragten Beweises hätte der Beschwerdeführer sein Vorbringen beweisen können, insbesonders die Nichtbegehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Die Erstbehörde bedient sich bei der Begründung ihres Straferkenntnisses rechtswidrigerweise bloß amtsbekannter "Standardbegründungen", wenn - sie vermeint, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige, bei der es sich um die eigene dienstliche Wahrnehmung eine Exekutivbeamten handle, und seinen beiden Stellungnahmen erwiesen sei, sich für sie kein Grund ergeben hätte, die Angaben des Meldungslegers, der diese Angaben aufgrund seiner dienstlichen Wahrheitspflicht gemacht habe, in Zweifel zu ziehen, zumal diese Angaben absolut glaubwürdig seien, und der Beamte eine umfangreiche Schulung genossen habe sowie ihm daher das richtige Erkennen und Wiedergeben von Verwaltungsübertretungen zugemutet werden könne. Auch wenn ein Beamter einschritt, ist nicht 100 %ig gewährleistet, daß er immer richtige Angaben macht, da er sich auch irren ("Irren ist menschlich") oder täuschen und sich der von ihm geschilderte Vorfall in seiner subjektiven Meinung als für ihn richtig verfestigt haben kann, obwohl der Vorfall sich tatsächlich anders ereignete. Jedenfalls war der eingeschrittene Beamte auf den Beschwerdeführer nicht gut zu sprechen, da - wie er selbst zugab und bewiesen ist - er seine Drohung wahr machte und eine Anzeige bzw ein Ersuchen um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Fahrzeuges an die BH M. erstattete/stellte, obwohl hiezu keine Anhaltspunkte oder ein Bedarf bestand(en) und der Beamte genau wusste, daß er dem Beschwerdeführer damit Probleme machte und Unannehmlichkeiten bereitete sowie ihn zu Behördenwegen, Untersuchungen, Rechtfertigungen, etc zwang. - sie vermeint, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht bestraft zu werden, und deshalb eher dazu geneigt sei, seiner Entlastung dienende Abänderungen des Tatherganges vorzunehmen, da dadurch auch kein Rechtsnachteil für ihn zu befürchten sei. Natürlich hat der Beschwerdeführer so wie jede andere Person auch das rechtliche Interesse und Recht, sich zu wehren, wenn er/sie eine ihm/ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Über die tatsächliche Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Beamten und Beschwerdeführers wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. Es ist absolut unrichtig, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort sein Kraftfahrzeug freihändig lenkte, da er zumindest eine Hand am Lenkrad hatte und das Lenkrad festhielt. Freihändig fährt er grundsätzlich niemals, da dies zu gefährlich wäre und er kein "Selbstmörder" ist. Ebenso entspricht es absolut nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt in der linken Hand eine schwarze Mappe hielt und mit der rechten Hand das darauf befestigte Beförderungspapier ausfüllte. Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt am Tatort während der Fahrt die Lenkvorrichtung immer mit mindestens einer Hand festgehalten. Unrichtig ist, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt in einer Mappe das Beförderungspapier ausfüllte bzw etwas darauf schrieb. Dieser Umstand konnte auch nicht während dem Nebeneinanderfahren durch den Meldungsleger, der Lenker des Dienstfahrzeuges war, eindeutig festgestellt werden, da er nach rechts durch den Kollegen, der am Beifahrersitz saß, nicht durchsehen und ebenso nicht eindeutig auf den Beschwerdeführer und dessen Hände sehen konnte bzw keine eindeutige Sicht auf den Beschwerdeführer und das von ihm mit den Händen gesetzte Verhalten hatte. Zudem hätte der Meldungsleger dann nicht auf den Verkehr geachtet, da seine angeblichen Wahrnehmungen einige Zeit in Anspruch nehmen mußten, und ist ein solches Verhalten bei einem Beamten nicht anzunehmen. Weiters ist ein eindeutiges Feststellen des Verhaltens des Beschwerdeführers mit den Händen bei einem Nebeneinanderfahren mit einer Geschwindigkeit von ca 70 km/h bis 80 km/h auf der Tangente mit mittel starkem Verkehr nicht möglich, nachvollziehbar und glaubwürdig. Überdies ist ein eindeutiges Feststellen des Verhaltens des Beschwerdeführers mit den Händen bei den verschiednen Bauarten des Beschwerdeführerfahrzeuges und Dienstfahrzeuges sowie den verschiedenen Fahrzeughöhen, Türausgestaltungen, Seitenfensterausgestaltungen, Türhöhen, Seitenfensterhöhen, etc nicht möglich, nachvollziehbar und glaubwürdig, da der Beamte mangels voller Sicht nicht eindeutig die Hände des Beschwerdeführers und seine Tätigkeiten mit den Händen wahrnehmen und feststellen konnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich während der Fahrt in einer Mappe das Beförderungspapier ausgefüllt bzw etwas darauf geschrieben hätte. was aber vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird, so hätte er noch immer die zweite Hand zum Festhalten der Lenkvorrichtung zur Verfügung gehabt. In Wahrheit hielten die eingeschrittenen Beamten den Beschwerdeführer, der vorschriftsmäßig unterwegs war, zunächst deshalb an, weil er nicht angegurtet war. Als der Meldungsleger (der zweite Beamte hielt sich großteils der Anhaltezeit abseits auf) den Beschwerdeführer nach dem Grund der Anhaltung befragte, verneinte der Beschwerdeführer dies und erklärte - vielleicht etwas im unhöflichen Ton - sinngemäß, dass er ihm dies gleich sagen wird. Der einschreitende Beamte veränderte daraufhin ebenfalls seinen Umgangston und warf dem Beschwerdeführer vor, unangegurtet gefahren zu sein, und forderte ihn zur Aushändigung des Führerscheines und Zulassungsscheines auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und teilte dem Beamten mit, dass er von der Gurtenanlegepflicht befreit ist, sowie zeigte ihm die Gurtenanlegepflichtbefreiungsbestätigung vom 24.10.

  1. Daraufhin suchte der eingeschrittene Beamte nach einem anderen Grund, um dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung vorwerfen und bestrafen zu können, und führte eine Gefahrenkontrolle durch. Nachdem diese Kontrolle ergebnislos verlief (kein Verstoß gegen Gefahrengutbeförderungsgesetz), fragte der Beschwerdeführer den Beamten sinngemäß, ob er jetzt zufrieden und die Kontrolle beendet ist sowie er weiterfahren kann. Daraufhin vermeinte der - sichtlich verärgerte - Beamte, dass die Befreiungsbestätigung alt wäre und vielleicht nicht mehr gelte sowie er dafür sorgen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Krankheitszustandes (wegen Befreiungsbestätigung) den Führerschein nur mehr befristet auf 1 Jahr erhält, und veranlassen wird, dass er zum Amtsarzt vorgeladen wird, sowie er eine Anzeige erhalten wird. Befragt nach dem Grund der Anzeige konnte der Beamte ihm keine Angaben machen (jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer während der Amtshandlung niemals die ihm nunmehr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorgeworfen). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin sinngemäß, dass er tun soll, was er nicht lassen kann, und ihn anzeigen soll sowie er sich dann hiezu rechtfertigen wird, und fuhr nach Beendigung der Amtshandlung weiter. Der eingeschrittene Beamte machte offensichtlich seine Androhung auf Überprüfung der Lenkertauglichkeit und Gurtenanlegepflichtbefreiung sowie Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung wahr, indem er eine entsprechende Anzeige erstattete, weshalb diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zu ... BH M. eingeleitet wurde. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, um die rechtsrichtige Anwendung des § 102 Abs 3 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG durch die Behörde zu prüfen, und ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerdeausführungen in entscheidungswesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, um die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG durch die Behörde zu prüfen, und ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerdeausführungen in entscheidungswesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Erstbehörde zu einem anderen Ergebnis kommen können und letztlich zum Ergebnis zu kommen gehabt, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht beging bzw ihm diese nicht nachgewiesen werden konnte bzw nicht feststellbar war, daß er diese beging. II. Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung: römisch zwei. Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung: Mit der zu Punkt A.I. unterlassenen Beweisaufnahme verstieß die Erstbehörde auch gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung. Rechtswidrigerweise gestaltete sie das Ermittlungsverfahren einseitig und beschäftigte sich mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten überhaupt nicht bzw nicht in nachvollziehbarer Weise. Im konkreten Fall ermittelte die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ausreichend, um die sachliche Ausübung der ihr eingeräumten freien Beweiswürdigung zu ermöglichen. Sie unterließ es rechtswidrigerweise, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von amtswegen zu ermitteln und festzustellen, obwohl sie von gesetzeswegen hiezu verpflichtet gewesen wäre und den beantragten Beweis aufzunehmen sowie sich mit sämtlichen und damit auch mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten zu beschäftigen gehabt hätte. III. Unterbliebene Beweisaufnahme: römisch drei. Unterbliebene Beweisaufnahme: Erst mit der Durchführung des/der zu Punkt A.I. beschriebenen beantragten Beweises und Erhebungen wäre es der Erstbehörde möglich gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, und hätte sie dann festzustellen gehabt, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht beging bzw ihm diese nicht nachgewiesen werden konnte bzw nicht feststellbar war, daß er diese beging. Das Unterlassen der zu Punkt A.I. beschriebenen beantragten Ermittlungstätigkeiten stellt daher auch eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. A. IV. Mangelhafte Beweiswürdigung: römisch vier. Mangelhafte Beweiswürdigung: Im bekämpften Straferkenntnis folgte die Erstbehörde ausschließlich den Angaben des eingeschrittenen Beamten allein aufgrund seiner Organstellung und setzte sich rechtswidrigerweise überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob die Wahrnehmungen des eingeschrittenen Beamten richtig, schlüssig, lebensnah, nachvollziehbar, glaubwürdig, widerspruchsfrei und möglich sind sowie der Sachverhalt so wie von ihm geschildert auch eindeutig feststellbar war. Überdies setzte sich die Erstbehörde nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinander, obwohl diese Verantwortung möglich, schlüssig, lebensnah, nachvollziehbar, glaubwürdig, widerspruchsfrei sowie durch nichts ausschließbar und widerlegt sowie der Tatvorwurf durch keinen eindeutigen objektiven Beweis nachgewiesen ist. Die Erstbehörde sieht offenbar die vom Beamten in seiner Organeigenschaft getätigten Angaben als ausreichenden Beweis für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung an, da sich der im Spruch festgestellte Sachverhalt einzig und allein auf dessen Angaben gründet. Die Organeigenschaft allein begründet aber noch keinen ausreichenden Beweis, da alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind, d.h. die gleiche abstrakte Beweiskraft haben, und allein der "innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist, sowie bei der Feststellung dieses inneren (materiellen) Wahrheitsgehaltes die Behörde schlüssig im Sinn der Denkgesetze vorzugehen hat. Den Angaben eines Beamten kann zwar im Hinblick auf seine besondere Stellung an sich erhöhte Bedeutung zukommen, trotzdem ist es aber erforderlich, ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchzuführen, wenn ein Beamter aussagte und auch ein gegenteiliges Vorbringen einer Partei schlüssig ist, da die Organeigenschaft allein keinen ausreichenden Beweis bildet. Zudem setzt das freie Ermessen (Entscheidungs- und Auswahlermessen) eine vollständige Sachverhaltsfeststellung voraus. Jedenfalls hat die Erstbehörde rechtswidrigerweise die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und den ausdrücklichen beantragte Beweis der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht weiter verfolgt. Die Erstbehörde mißachtete deshalb die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, übte unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung, baute auf unrichtigen bzw unzureichenden Beweisergebnissen auf sowie mißbrauchte unter unvollständiger Sachverhaltsfeststellung ihr freies Ermessen bei ihrer Entscheidung, weshalb auch die Beweiswürdigung mangelhaft ist. Im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung hat die Behörde nämlich unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, und ist dies im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen. V. Verletzung des Parteiengehörs: römisch fünf. Verletzung des Parteiengehörs: Weiters hat die Erstbehörde das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung des Parteiengehörs dadurch rechtswidrigerweise und schuldhaft verletzte, indem sie den zu Punkt A.I. beschriebenen beantragten Beweis nicht aufnahm. Damit wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze von der Erstbehörde mißachtet, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, zu beweisen, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht beging, und verletzte sie damit auch rechtswidrigerweise das Recht des Beschwerdeführers auf ein gesetzmäßiges Verfahren. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Hätte sich die Erstbehörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt bzw hätte zu einem solchen gelangen können. VI. Mangelhafte Begründung: römisch sechs. Mangelhafte Begründung: Die Erstbehörde verletzte auch die ihr obliegende Begründungspflicht. So begründete sie nicht unter Auseinandersetzung mit allen Beweisergebnissen, wie sie zum festgestellten Tatvorwurf gelangte, sondern führte lediglich die ob- beschriebenen amtsbekannten "Standardbegründungen" an. Jedenfalls stellt diese Begründung eindeutig keine gesetzeskonforme Begründung dar, da die Erstbehörde sich überhaupt nicht bzw nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses auseinandersetzte. Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Der hier geltend gemachte Begründungsmangel stellt daher einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, da die Erstbehörde in ihrer Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen hat, was jedoch rechtswidrigerweise unterlassen wurde. Dieser Verfahrensfehler ist gleichfalls wesentlich, weil die Erstbehörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sie das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und sich mit diesem auseinandergesetzt hätte. B. Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Aufgrund der Ausführungen zu Punkt A., auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, liegt ebenso eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, nämlich eine mangelhafte Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, vor, da es die Erstbehörde trotz ihrer amtswegigen Verpflichtung rechtswidrigerweise unterließ, im Rahmen des Grundsatzes der Offizialmaxime und des Grundsatzes der materiellen Wahrheit den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, sämtliche Beweise aufzunehmen sowie sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens objektiv zu würdigen. C. Unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung: Aufgrund der Ausführungen zu Punkt A., auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, liegt gleichfalls eine unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vor. Die Erstbehörde hätte sich mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob die Erhebungen und Angaben des Beamten ausreichend sind und den eindeutigen Nachweis erbringen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, oder ob es nicht auch denkmöglich, schlüssig, glaubwürdig, nachvollziehbar, lebensnah und widerspruchsfrei sowie nachgewiesen ist, daß sich der Tathergang so wie vom Beschwerdeführer geschildert zutrug bzw zugetragen haben kann und damit der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht freihänig lenkte. Zur Beantwortung dieser Frage wäre es wiederum notwendig gewesen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Eine eingehende und umfassende Befassung und Erörterung dieser Umstände sowie Einvernahme des Beschwerdeführers wäre erforderlich gewesen, um objektiv und richtig beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beging und diese eindeutig nachgewiesen ist. Die Erstbehörde ist ihrer Verpflichtung für ein ordnungsgemäßes, mängelfreies und faires Verfahren daher nicht nachgekommen. Demzufolge wird auch die Feststellung der Erstbehörde, daß der Beschwerdeführer am 10.3.2015 um 10.15 Uhr in Wien 11, A4 Str.km 2 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die Lenkvorrichtung während der Fahrt nicht mit mindestens einer Hand festgehalten habe, da er am rechten Fahrstreifen gefahren sei und in der linken Hand eine schwarze Mappe gehalten und mit der rechten Hand das darauf befestigte Beförderungspapier ausgefüllt habe, wobei es sich beim Fahrzeug um einen gekennzeichneten Gefahrenguttransporter gehandelt habe, und die Beweiswürdigung sowie Begründung, daß der Sachverhalt sich auf die glaubwürdigen Angaben des eingeschrittenen Beamten gründet, ausdrücklich bestritten und wäre richtigerweise festzustellen gewesen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht beging bzw ihm diese nicht nachgewiesen werden konnte bzw nicht feststellbar war, daß er diese beging. “ Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  2. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei die Herren RvI N. und BzI H. als Zeugen geladen waren. Die Landespolizeidirektion Wien hat auf Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung mit Vorlageschriftsatz vom
  3. Jänner 2016 ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einlassung zur Sache Nachstehendes vor: „Ich bestreite den Tatvorwurf zur Gänze. Ich bin auf der Autobahn Richtung Bruck gefahren mit einem Minitankwagen und habe Diesel transportiert. Ich bin ca. mit 80km/h gefahren. Ich habe im Rückspiegel das Polizeiauto gesehen und habe gehofft, dass ich nicht aufgehalten werde, damit es zu keinen Fahrverzögerungen kommt. Als das Polizeiauto an mir vorbeifuhr, hat mir der Beifahrer mit der Hand gedeutet, dass ich ihm hinten nach fahren soll. Ich hatte beide Hände als sich die Polizei mir von hinten genähert hat, am Lenkrad, erst als der Beifahrer im Polizeiauto mir gedeutet hat, ich solle ihnen nachfahren, habe ich mit der rechten Hand die am Beifahrersitz liegende schwarze Klammermappe, auf welcher der Lieferschein und das Beförderungspapier befestigt ist, zu mir genommen und aufs Lenkrad für einen Augenblick draufgelegt um zu kontrollieren, zu welchem Zeitpunkt ich das Gut abliefern soll. Während dieser Aktion befand sich ständig meine linke Hand am Lenkrad. Als ich dann dem Polizeiauto hinten nach fuhr, habe ich die Klammermappe wieder auf den Beifahrersitz mit der rechten Hand zurückgelegt und beide Hände ums Lenkrad geschlossen. Einen Blickkontakt hatte ich nur kurz mit dem Beifahrer, als er mir deutete, ich solle ihm nachfahren. Das Polizeiauto hat sich von hinten langsam angenähert und fuhr nur unwesentlich schneller, es hat sich nur eine ganz kurze Zeitspanne neben mir befunden. Der Abstand zwischen meinem LKW und dem Polizeiauto betrug ca. 1,5 Meter. Auf die Frage, ob mir jemals von den Polizisten mitgeteilt wurde, dass ich freihändig gefahren sei, gebe ich an, dass im Zuge der Amtshandlung etliche Kontrollen durchgeführt wurden, ich wurde jedoch nie mit dem jetzigen Tatvorwurf konfrontiert. Auf die Fragte, ob ich die Fahrspur nicht halten konnte, gebe ich an, dass das nicht der Fall war. Ich hatte auch keine Stimmungsschwankungen und war nicht desorientiert. Auf die Frage, welches Fahrzeug ich benützt habe, gebe ich an eine IVECO Pritsche.“ Herr RevI N. legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich erinnere mich vage an den Vorfall. Wir fuhren auf der A4 Richtung stadtauswärts. Wir haben während des Vorbeifahrens wahrgenommen wie der Beschwerdeführer einen weißen Zettel auf einer schwarzen Mappe ausgefüllt hat. Ich kann nicht mehr ganz genau sagen, ob ich Lenker oder Beifahrer war, bin aber ziemlich sicher, dass ich Beifahrer war. Als wir genau neben dem LKW fuhren, konnte ich sehen, wie der Beschwerdeführer einen Zettel auf dem Lenkrad ausfüllt. Ich kann mit Sicherheit sagen, dass sich keine Hand am Lenkrad befunden hat, er hat das Klemmbrett mit der linken Hand gehalten und mit der Rechten darauf geschrieben. Ich kann nicht mehr genau sagen, ob ich Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer hatte. Ich habe dann das Fenster runtergelassen und ihm gedeutet, er soll uns nachfahren, die Anhaltung hat sich als schwierig erwiesen. Er war sehr unfreundlich, ich habe ihm gesagt, dass er beide Hände am Lenkrad hatte. Während wir nebeneinander gefahren sind, hatten wir annähernd dieselbe Geschwindigkeit, das waren zwischen 70 und 80km/h. Der Beschwerdeführer ist nicht in Schlangenlinien gefahren, er war jedoch im Rahmen der Amtshandlung sehr aufgebracht, hat mir auch erzählt von einer angeblichen Zuckerkrankheit, auch war die Gurtenbefreiung schon älter, deswegen habe ich eine amtsärztliche Überprüfung angeregt. Ich kann nicht mehr sagen, ob er die Mappe wieder weggelegt hat, ich kann nur mit Sicherheit sagen, dass er sie mit beiden Händen gehalten hat.“ Auf die Frage, warum ich eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst habe, gebe ich an, dass sehr wohl Anhaltspunkte für eine amtsärztliche Untersuchung auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegeben waren. Auf die Frage, warum ich nunmehr angegeben habe, dass der Beschwerdeführer keine Schlangenlinien gefahren ist, gebe ich an, dass ich mich nicht mehr so genau erinnern kann. Möglicheres ist der Beschwerdeführer nicht gerade auf der Spur gefahren, weil er die Hände auf dem Lenkrad hatte. Auf die Frage, wie lange ich zeitlich zum Beschwerdeführer geschaut habe, um zu sehen, dass er freihändig fährt, gebe ich an, dass es sich ca. um 10 bis 15 Sekunden gehandelt hat. Der Beschwerdeführer ist auf der rechten Fahrspur gefahren, wir haben ihn links überholt. Auf die Frage, wie ich als Lenker 10 bis 15 Sekunden den Blick von der Straße abwenden konnte, gebe ich an, dass, falls ich Lenker gewesen bin, dies durchaus möglich ist ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Auf die Frage, wie ich durch den Beifahrer durchsehen konnte, gebe ich an, dass der Beifahrer mir die Sicht auf den Beschwerdeführer nicht verdeckt hat. Auf die Frage, welche marke das Dienstfahrzeuge hatte, gebe ich an VW T4 oder T5, ein VW-Bus.“ Herr BezI H. führte zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes aus: „Ich kann mich an den Vorfall am
  4. März 2015 um 10.15 Uhr nicht mehr erinnern. Soweit ich mich dunkel erinnern kann, war ich der Fahrer des Polizeifahrzeuges. Ich kann mich in keinster Weise an den Vorfall erinnern. Auf die Frage, ob es im Hinblick auf die Anzeige auch möglich ist, dass ich Beifahrer war, gebe ich an, dass das auch möglich wäre, meistens bin ich jedoch Lenker. Aber wenn es so in der Anzeige steht, wird es schon stimmen.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest, welcher als erwiesen angenommen wird: Am
  5. März 2015 lenkte der Beschwerdeführer um 10.15 Uhr in Wien 11., auf der A 4 auf Straßenkilometer 2 stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf dem rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h. Bei diesem Kraftfahrzeug handelte es sich um einen gekennzeichneten Gefahrguttransporter. Während der Fahrt hielt der Beschwerdeführer mit der linken Hand eine schwarze Klemmmappe fest und fertigte hierauf mit der rechten Hand Aufzeichnungen an. Die Lenkvorrichtung wurde während dieses Zeitraumes nicht mit zumindest einer Hand festgehalten. Während dieses Vorganges näherten sich die Zeugen RvI N. und BzI H. mit ihrem Dienstfahrzeug auf der linken Fahrspur dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug. Zumindest Herr RvI N. konnte in Annäherung an das Fahrzeug die oben beschriebene Tathandlung unmittelbar wahrnehmen, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob dieser Fahrer oder Beifahrer des Dienstfahrzeuges war. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt mit der linken Hand eine schwarze Klemmmappe festhielt und hierauf mit der rechten Hand Aufzeichnungen machte sowie die Feststellung, dass er die Lenkvorrichtung während dieses Zeitraumes nicht mit zumindest einer Hand festgehalten hat, gründet sich auf die in jeder Hinsicht nachvollziehbare Darstellung des Zeugen RvI N. in Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dieser legte nämlich zeugenschaftlich einvernommen glaubwürdig dar, er habe auf gleicher Höhe mit dem Beschwerdeführer fahrend wahrgenommen, dass dieser mit der linken Hand ein Klemmbrett hielt und dieses mit der rechten Hand befüllte. Weiters hielt er nachvollziehbar fest, dass er mit Sicherheit sagen könne, dass sich im fraglichen Zeitraum keine Hand des Einschreiters auf dem Lenkrad befunden habe. Das durch den Beschwerdeführer diesbezüglich dargelegte Vorbringen erscheint demgegenüber als wenig glaubwürdig. Wenn dieser nämlich darlegt, er habe während der Fahrt beide Hände am Lenkrad gehabt und habe erst im Zeitpunkt der Aufforderung durch die Beamten, diesen zu folgen, sein Klemmbrett zur Kontrolle des Liefertermins zur Hand genommen, so erscheint dies insoweit als befremdlich, als es dem Einschreiter klar sein musste, durch die Beamten beobachtet zu werden und würde die Setzung eines derartiges Verhaltens, welches ihn zumindest einer Verwaltungsübertretung verdächtig machen würde, als äußerst lebensfremd erscheinen. Auch ist nicht erklärlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer das Klemmbrett zur Kontrolle lediglich eines Datums zur Hand nehmen und auf das Lenkrad legen sollte, wenn eine derartige Kontrolle auch durch einen kurzen Seitenblick auf die gegenständliche Mappe möglich gewesen wäre. Zusätzlich ist auch festzuhalten, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, einen Liefertermin kontrolliert zu haben, schon aus diesem Grunde als nicht stichhaltig erscheint, als es der Lebenserfahrung entspricht, dass der Lenker eines Transportes grundsätzlich vor Antritt der Fahrt über Ziel seiner Fahrt und vereinbarten Lieferzeitpunkt informiert ist und es daher als äußerst unglaubwürdig erscheint, dass sich der Beschwerdeführer unter den Augen der einschreitenden Beamten durch Heranziehung und Ablage seiner Unterlagen auf das Lenkrad seines Kraftfahrzeuges zuerst „informieren“ musste. Auch ist festzuhalten, dass durch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht erklärt werden kann, warum er der glaubwürdigen Aussage des Zeugen N. zufolge ein Schreibwerkzeug in der Hand hatte und damit wie vom Zeugen dargelegt offensichtlich Notizen machte. Die Aussagen des einvernommenen Zeugen N. erschienen demgegenüber als äußerst glaubwürdig, zumal sich dieser an die vorgehaltene und nunmehr verwaltungsstrafrechtlich geahndete Tathandlung mit Sicherheit erinnerte und diese dem Gericht auch nachvollziehbar beschreiben konnte. Insbesondere bestanden auch hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch den Zeugen keine Zweifel, stellte das Dienstfahrzeug der Beamten doch einen VW-Bus dar und war daher die Beobachtung des Beschwerdeführers in dessen Fahrerkanzel – dieser lenkte einen Kleintankwagen - durch die Beamten problemlos möglich. Zusätzlich wäre auch nicht erklärlich, warum der Zeuge bei nicht einsichtigen Verhältnissen die Tathandlung – dies auch als einem besonderen Disziplinarstatut als Polizeibeamter unterliegend unter Wahrheitspflicht stehend – behaupten sollte. Die Frage, ob der Zeuge zu diesem Zeitpunkt Lenker oder Beifahrer des Dienstfahrzeuges war, erscheint im gegebenen Zusammenhang als irrelevant, da entsprechende Wahrnehmungen nach der Lebenserfahrung von beiden Positionen aus möglich sind und daher dieser Frage keine weitere Relevanz beizumessen war. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 102Abs.

3 des Kraftfahrgesetzes (KFG) muss der Lenker die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechenGemäß Paragraph 102, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes (KFG) muss der Lenker die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen

§ 134Abs.

1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Strafbar ist, wer es als Lenker eines Kraftwagens unterlässt, während der Fahrt die Lenkvorrichtung eines Kraftfahrzeuges mit zumindest einer Hand festzuhalten. Da der Beschwerdeführer im festgestellten Tatzeitpunkt am festgestellten Tatort mit einem Gefahrguttransporter fahrend Notizen auf einem Klemmbrett vornahm und somit das Lenkrad nicht mit zumindest einer Hand festhielt, hat er das Tatbild des § 102 Abs. 3 iVm § 134 Abs. 1 KFG in objektiver sowie subjektiver Hinsicht erfüllt. Strafbar ist, wer es als Lenker eines Kraftwagens unterlässt, während der Fahrt die Lenkvorrichtung eines Kraftfahrzeuges mit zumindest einer Hand festzuhalten. Da der Beschwerdeführer im festgestellten Tatzeitpunkt am festgestellten Tatort mit einem Gefahrguttransporter fahrend Notizen auf einem Klemmbrett vornahm und somit das Lenkrad nicht mit zumindest einer Hand festhielt, hat er das Tatbild des Paragraph 102, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG in objektiver sowie subjektiver Hinsicht erfüllt. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Gefährdung von Personen oder Sachgütern im Straßenverkehr durch eine gefährliche Fahrweise schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Gefahrguttransporter lenkte und daher im Falle eines Unfalles hervorgerufen durch dessen unsachgemäßes Verhalten – man denke nur an durch den Beschwerdeführer nicht wahrgenommene Hindernisse auf der Fahrbahn – massive Unfallfolgen für Personen und auch für die Umwelt zu befürchten wären. Weiters steht fest, dass das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden kann, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften – hier das Festhalten des Lenkrades während der Fahrt zumindest mit einer Hand – durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere ist festzuhalten, dass das Befüllen eines Lieferblattes durch den Beschwerdeführer auch vor Fahrtantritt oder danach möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, auch liegen keine weiteren Milderungsgründe vor. Auch Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung dar, über ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.750,-- zu verfügen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu haben, womit durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen waren. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erscheint die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 76,-- in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 5.000,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 5.000,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.081.1218.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.