← Österreich

{'item': 'VGW-021/015/2558/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2016 GeschäftszahlVGW-021/015/2558/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn J. B. vom 24.2.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.2.2016, Zahl MBA ... - S 32517/15, mit dem über das Strafausmaß betreffend zwei Übertretungen des Tabakgesetzes abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn J. B. vom 24.2.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.2.2016, Zahl MBA ... - S 32517/15, mit dem über das Strafausmaß betreffend zwei Übertretungen des Tabakgesetzes abgesprochen wurde, , zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die beiden Geldstrafen gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 zu 1.) auf EUR 200,00 und zu 2.) auf EUR 100,00 herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen von zu 1.) 21 Stunden und zu 2.) 15 Stunden bleiben aufrecht.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die beiden Geldstrafen gemäß , Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, , zu 1.) auf EUR 200,00 und zu 2.) auf EUR 100,00 herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen von zu 1.) 21 Stunden und zu 2.) 15 Stunden bleiben aufrecht. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu 1.) auf EUR 20,00 und zu 2.) auf EUR 10,00.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu 1.) auf EUR 20,00 und zu 2.) auf EUR 10,00. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Strafverfügung vom 29.9.2015 schuldig, er habe als Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit Standort in Wien, G.-gasse zu verantworten, dass er insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als er zumindest am 19.6.2015 um ca. 22.00 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe,Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Strafverfügung vom 29.9.2015 schuldig, er habe als Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit Standort in Wien, G.-gasse zu verantworten, dass er insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen habe, als er zumindest am 19.6.2015 um ca. 22.00 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, 1.) dass in seinem - einem einzigen, größer als 80 m² großen Gastraum für die Verabreichung von Speisen und Getränken - Gastgewerbelokal (Größe: ca. 125 m²) nicht geraucht worden sei, da zum genannten Zeitpunkt im gesamten Lokal Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und 4 Personen geraucht hätten (Gäste und Veranstalter). 2.) dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen worden sei, als im Eingangsbereich des Lokales keine Kennzeichnung entsprechend der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung angebracht gewesen sei und an der Tür zum Gastraum eine falsche Kennzeichnung, nämlich das Symbol, dass geraucht werden dürfe, angebracht gewesen sei. Im Raum selbst sei nur ein Symbol angebracht gewesen, welches jedoch nicht gesetzeskonform gewesen sei. Wegen Verletzung von zu 1.) § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Tabakgesetz und zu 2.) § 13a Abs. 1 Z 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 iVm § 13b Abs. 5 Tabakgesetz iVm § 2 Abs. 2 NKV wurden von der belangten Behörde über den BF gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von zu 1.) EUR 350,00 (21 Stunden) und zu 2.) EUR 250,00 (15 Stunden) verhängt.Wegen Verletzung von zu 1.) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tabakgesetz und zu 2.) Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 5, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NKV wurden von der belangten Behörde über den BF gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von zu 1.) EUR 350,00 (21 Stunden) und , zu 2.) EUR 250,00 (15 Stunden) verhängt. Der BF brachte daraufhin gegen die Strafverfügung rechtzeitig einen ausdrücklich nur das Strafausmaß bekämpfenden Einspruch ein, dem die belangte Behörde mit dem nunmehr erlassenen Bescheid vom 11.2.2016 nicht stattgab, wobei sie gleichzeitig gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 60,00 vorschrieb.Der BF brachte daraufhin gegen die Strafverfügung rechtzeitig einen ausdrücklich nur das Strafausmaß bekämpfenden Einspruch ein, dem die belangte Behörde mit dem nunmehr erlassenen Bescheid vom 11.2.2016 nicht stattgab, wobei sie gleichzeitig gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 60,00 vorschrieb. Gegen den Bescheid vom 11.2.2016 richtet sich die frist- und formgerecht erhobene - unrichtig als Einspruch bezeichnete - Beschwerde vom 24.2.2016, in welcher der BF geltend macht, dass er derzeit „Mindestsicherung“ beziehe, weshalb die Strafe für ihn existenzbedrohend sei, und dass er das Gewerbe „zurückgelegt“ habe, sodass keine Gefahr einer künftigen Übertretung mehr gegeben sei. Am 21.3.2016 (Datum des Eingangstempels) legte der BF dem Verwaltungsgericht Wien eine mit 21.3.2016 datierte AMS-Bestätigung vor, wonach er eine Notstandshilfe in der Höhe von EUR 31,26 täglich bezieht. Laut Auskunft der Wirtschaftskammer Wien vom 29.3.2016 hat der BF das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar mit 1.7.2015 ruhend gemeldet (siehe dazu das ebenfalls den BF betreffenden Beschwerdeverfahren zur Zahl VGW-021/014/…). Am 21.3.2016 (Datum des Eingangstempels) legte der BF dem Verwaltungsgericht Wien eine mit 21.3.2016 datierte AMS-Bestätigung vor, wonach er eine Notstandshilfe in der Höhe von EUR 31,26 täglich bezieht. Laut Auskunft der Wirtschaftskammer Wien vom 29.3.2016 hat der BF das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar mit 1.7.2015 ruhend gemeldet (siehe dazu das ebenfalls den BF betreffenden Beschwerdeverfahren zur Zahl , VGW-021/014/…). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da der BF in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung lediglich das Strafausmaß bekämpft hat, sind die Schuldsprüche zu 1.) und 2.) bereits in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegende Beschwerde wendet sich weiterhin gegen das Strafausmaß, weshalb „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht somit ausschließlich die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 11.2.2016 vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung ist (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).Da der BF in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung lediglich das Strafausmaß bekämpft hat, sind die Schuldsprüche zu 1.) und 2.) bereits in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegende Beschwerde wendet sich weiterhin gegen das Strafausmaß, weshalb „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht somit ausschließlich die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 11.2.2016 vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung ist vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033). Die beiden gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind nach dem ersten Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 jeweils mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00 zu ahnden [der zweite Strafsatz sieht im Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 vor].Die beiden gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, jeweils mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00 zu ahnden [der zweite Strafsatz sieht im Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 vor]. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die spruchgemäße Strafherabsetzung waren nachstehende Erwägungen maßgebend: Der BF hat sich schuldeinsichtig gezeigt, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die beiden Verwaltungsübertretungen nur an einem Tag als erwiesen festgestellt wurden. Außerdem war auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF, der ein monatliches Nettoeinkommen (Notstandshilfe) von durchschnittlich ca. 950,00 hat und zu dessen Gunsten von seiner Vermögenslosigkeit ausgegangen wurde, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass das Gastgewerbe mittlerweile ruhend gemeldet ist, wodurch spezialpräventive Überlegungen in den Hintergrund treten. Zu Spruchpunkt 2.) wurde eine geringere Strafe als zu Spruchpunkt 1.) für angemessen erachtet, weil sich der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung bei der keine dem Gesetz entsprechende Kennzeichnung nach dem Tabakgesetz vorlag, deutlich geringer darstellte als der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1.), bei der es immerhin um ein missachtetes Rauchverbot und somit um den direkten Schutz von Nichtrauchern ging. Eine weitere Strafherabsetzung kam aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht: Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse (siehe VfGH 1.10.2009, B 776/09). Zu Spruchpunkt 1.) war daher der objektive Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung bereits als solcher nicht unbeträchtlich. Zu Spruchpunkt 2.) schädigte das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer dem Tabakgesetz entsprechenden Kennzeichnung des geltenden Rauchverbotes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung als solcher auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen nicht gänzlich zu vernachlässigen war. Das Verschulden des BF war zu 1.) gravierend, weil die Gäste durch die Zurverfügungstellung von Aschenbechern zum Rauchen animiert wurden. Zu 2.) konnte das Verschulden des BF nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. In Anbetracht dessen, dass der BF zum Tatzeitpunkt eine (seit dem 27.5.2015) rechtskräftige Vormerkung Zahl MBA … wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung zur aufwies, kam ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Gesetzliche Sorgepflichten des BF waren nicht zu berücksichtigen (den BF trifft für die schwangere Freundin keine gesetzliche Unterhaltspflicht). Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den pro Delikt bis EUR 2.000,00 reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen. Damit wird auch in generalpräventiver Hinsicht die Rechtswidrigkeit des gesetzten Verhaltens gerade noch entsprechend verdeutlicht. Die Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zu zwei Wochen betragen dürfen, hatten aufrecht zu bleiben, weil sie auch im Verhältnis zu den herabgesetzten Geldstrafen noch milde sind.Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den pro Delikt bis EUR 2.000,00 reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen. Damit wird auch in generalpräventiver Hinsicht die Rechtswidrigkeit des gesetzten Verhaltens gerade noch entsprechend verdeutlicht. Die Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis zu zwei Wochen betragen dürfen, hatten aufrecht zu bleiben, weil sie auch im Verhältnis zu den herabgesetzten Geldstrafen noch milde sind. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist.Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist. Da die beiden Geldstrafen nunmehr mit insgesamt EUR 300,00 festgesetzt wurden und die Verfahrenskostenbeiträge für das Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde insgesamt EUR 30,00 Euro ausmachen, hat der BF den Gesamtbetrag von EUR 330,00 zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.015.2558.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.