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{'item': 'VGW-031/070/324/2016'}

Obsah (19)§ 19§ 50§ 45§ 52§ 25aArt. 133§ 64Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 38§ 24§ 27§ 34§ 1Art. 49§ 5§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/070/324/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLO

§ 19Abs. 7 i

Vm § 19 Abs. 2 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 04.03.2016, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Herrn G. S. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau für die Bezirke 2 und 20, vom 11.11.2015, Zl. VStV/915300857742/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, StVO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 04.03.2016, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 i

Vm. § 25a VwGG nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) durch den Beschwerdeführer nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw

GG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Anzeige vom 12.06.2015 des Exekutivbediensteten Insp. H. ist zu entnehmen, dass am 12.06.2015 um 11.33 Uhr in Wien 20, an der Kreuzung Dresdner Straße/Hellwagstraße der wartepflichtige Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... (Audi Silber) durch Einbiegen den Vorrang eines Einsatzfahrzeuges nicht beachtet habe, wodurch dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt worden sei. römisch eins.
  2. Der Anzeige vom 12.06.2015 des Exekutivbediensteten Insp. H. ist zu entnehmen, dass am 12.06.2015 um 11.33 Uhr in Wien 20, an der Kreuzung Dresdner Straße/Hellwagstraße der wartepflichtige Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... (Audi Silber) durch Einbiegen den Vorrang eines Einsatzfahrzeuges nicht beachtet habe, wodurch dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt worden sei. Der Meldungsleger sei mit dem Streifenkraftwagen mit dem Kennzeichen BP-... einsatzmäßig (Blaulicht) auf der Dresdner Straße in Fahrrichtung Stromstraße unterwegs gewesen. Am Kreuzungsbereich Dresdner Straße/Hellwagstraße habe nur durch Aufmerksamkeit des Meldungslegers ein Verkehrsunfall verhindert werden können. Der Meldungsleger habe vor dem Kreuzungsmittelpunkt angehalten, um für den querenden Fußgängerverkehr als Einsatzfahrzeug rechtzeitig erkennbar zu sein, und habe in Schrittgeschwindigkeit an den Kreuzungsmittelpunkt zu gelangen versucht. Der angezeigte Lenker sei aus Richtung der Hellwagstraße gekommen. Nur durch unvermitteltes Abbremsen sowie Ablenken des Streifenwagens habe ein Verkehrsunfall vermieden werden können. Der Meldungsleger sei mit dem Streifenkraftwagen mit dem Kennzeichen , BP-... einsatzmäßig (Blaulicht) auf der Dresdner Straße in Fahrrichtung Stromstraße unterwegs gewesen. Am Kreuzungsbereich Dresdner Straße/Hellwagstraße habe nur durch Aufmerksamkeit des Meldungslegers ein Verkehrsunfall verhindert werden können. Der Meldungsleger habe vor dem Kreuzungsmittelpunkt angehalten, um für den querenden Fußgängerverkehr als Einsatzfahrzeug rechtzeitig erkennbar zu sein, und habe in Schrittgeschwindigkeit an den Kreuzungsmittelpunkt zu gelangen versucht. Der angezeigte Lenker sei aus Richtung der Hellwagstraße gekommen. Nur durch unvermitteltes Abbremsen sowie Ablenken des Streifenwagens habe ein Verkehrsunfall vermieden werden können. I.
  3. In der Lenkerauskunft vom 17.06.2015 gab sich der Zulassungsbesitzer, nunmehr Beschwerdeführer, selbst als Lenker bekannt. römisch eins.
  4. In der Lenkerauskunft vom 17.06.2015 gab sich der Zulassungsbesitzer, nunmehr Beschwerdeführer, selbst als Lenker bekannt. I.
  5. Datiert mit 13.07.2016 erging an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, welche dieser fristgerecht beeinspruchte. römisch eins.
  6. Datiert mit 13.07.2016 erging an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, welche dieser fristgerecht beeinspruchte. I.
  7. Nach Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 11.11.2015 mit folgendem Schuld- und Strafausspruch: römisch eins.
  8. Nach Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 11.11.2015 mit folgendem Schuld- und Strafausspruch: „Sie sind am 12.06.2015 um 11:33 Uhr in Wien, Dresdner Straße - Hellwagstraße, als wartepflichtiger Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... durch Einbiegen den Vorrang eines Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, wodurch dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 2 StVOParagraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 140,00 2 Tagen 0 Stunden 0 Minuten § 99 Abs. 3 lit. a StVO€ 140,00 2 Tagen 0 Stunden 0 Minuten Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 154,00“ I.

  1. Gegen das Straferkenntnis vom 11.11.2015, zugestellt am 17.11.2015, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.12.2015 folgende Beschwerde ein: römisch eins.
  2. Gegen das Straferkenntnis vom 11.11.2015, zugestellt am 17.11.2015, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.12.2015 folgende Beschwerde ein: „Gegen das im Betreff angegebene Straferkenntnis erhebe ich nach Zustellung am 16.11.2015 binnen offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Ich habe gegen die Strafverfügung vom 13.7.2015 mit 27.7.2015 Einspruch erhoben und auf Aufforderung vom 25.09.2015 eine Rechtfertigung (vom 29.10.2015) abgegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf meine Ausführungen im Einspruch und in der Rechtfertigung und erhebe sie zu meinem Beschwerdevorbringen. Des Weiteren führe ich aus, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht konkretisierte Floskeln enthält und unter wesentlichen Verfahrensmängeln leidet:
  3. Der Tatort ist nicht im Sinne des § 44a VStG ausreichend konkretisiert. Ich habe bereits in meinem Einspruch ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Tatortbezeichnung mehrere Alternativen an Tatorten zulässt. Der Tatort ist daher nicht ausreichend konkretisiert.
  4. Der Tatort ist nicht im Sinne des Paragraph 44 a, VStG ausreichend konkretisiert. Ich habe bereits in meinem Einspruch ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Tatortbezeichnung mehrere Alternativen an Tatorten zulässt. Der Tatort ist daher nicht ausreichend konkretisiert.
  5. Das Einsatzfahrzeug, welches ich behindert haben soll, ist nicht konkret beschrieben, sodass es mir nicht möglich ist, meine Verteidigungsrechte hinsichtlich dieser Feststellung der Landespolizeidirektion Wien zu wahren. Ich habe bereits in meinem Einspruch darauf hingewiesen, dass von einem Einsatzfahrzeug nur dann gesprochen werden kann, wenn und solange dieses Blaulicht und Folgetonhorn verwendet. Das angefochtene Straferkenntnis trifft darüber keinerlei Feststellungen und geht mit keinem Wort auf diesen Einwand ein.
  6. Ich habe in meiner Rechtfertigung ausgeführt, dass mir zur fraglichen Zeit kein Einsatzfahrzeug begegnet ist. Ich habe dazu die Einvernahme eines namentlich benannten Zeugen beantragt. Weder wurde der beantragte Zeuge einvernommen, noch geht das Straferkenntnis darauf ein, warum dieser Zeuge nicht vernommen wurde. Hätte die Landespolizeidirektion Wien diesen Zeugen einvernommen, so wäre sie zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich zur Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, gekommen. Ich halte daher meinen Antrag auf Einvernahme des Zeugen C. K. weiterhin aufrecht.
  7. Die bloße und unvollständige Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Organen der öffentlichen Aufsicht zugestanden werden muss, eine Verkehrssituation richtig einzuschätzen und den tatsächlichen Sachverhalt in einer Anzeige wiederzugeben, geht am Kern meines Einwandes, nämlich, dass die polizeilichen Ausführungen den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen und wesentliche Inhalte, die es mir ermöglichen, meine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, vorbei. Bezeichnender Weise stellt die Landespolizeidirektion Wien nicht einmal fest, dass die Meldungsleger auf Grund ihres Diensteides zur wahrheitsgetreuen Wiedergabe von tatsächlichen Geschehnissen verpflichtet sind (waren).
  8. Da sich die Landespolizeidirektion Wien trotz meiner (wiederholten) Ausführungen nicht mit der Ermittlung des Sachverhalts beschäftigt hat, sondern lediglich auf Grund der lückenhaften Anzeigeangaben ohne Begründung ganz offensichtlich von deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausgeht, ist das Straferkenntnis mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, da es gänzlich an einem Ermittlungsverfahren mangelt.
  9. Die Landespolizeidirektion Wien ist ohne jegliches Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass ein strafbarer Sachverhalt vorliege, und hat daran die Bestrafung geknüpft. Aus den Ausführungen oben ergibt sich somit, dass mangels eines einwandfrei ermittelnden Sachverhalts dessen Vorliegen nicht erwiesen und dem folgend die Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist. Aus diesen Gründen beantrage ich daher • die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, • die Einvernahme des Zeugen C. K., Wien, M.-weg, • die Landespolizeidirektion Wien zu beauftragen, das Einsatzfahrzeug, welches ich behindert haben soll, mit Autokennzeichen und unter Vorlage des bezüglichen Einsatzberichtes bekannt zu geben. Schließlich stelle ich den Antrag, das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ I.
  10. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 28.12.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 12.01.2016 anhängig.römisch eins.
  11. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 28.12.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 12.01.2016 anhängig. I.
  12. Am 04.02.2016 führe das Verwaltungsgericht Wien einen Ortsaugenschein durch, welcher zusammengefasst ergab, dass die Kreuzung in Wien 20, Dresdner Straße/Hellwagstraße durch Lichtsignalanlagen geregelt ist. römisch eins.
  13. Am 04.02.2016 führe das Verwaltungsgericht Wien einen Ortsaugenschein durch, welcher zusammengefasst ergab, dass die Kreuzung in Wien 20, Dresdner Straße/Hellwagstraße durch Lichtsignalanlagen geregelt ist. Weiters wurden vom Verwaltungsgericht Wien bei der Landespolizeidirektion Wien die ELS-Protokolle und Tagesberichteintragungen eingeholt, aus welchen sich ergibt, dass zwischen 11.28 Uhr und 11.41 Uhr ein Einsatz in der Stromstraße ... durchzuführen war und für diesen Insp. Sc. und Insp. H. um 11.29 Uhr alarmiert wurden. I.
  14. Am 04.03.2016 hielt das Verwaltungsgericht Wien die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragte öffentliche, mündliche Verhandlung ab. römisch eins.
  15. Am 04.03.2016 hielt das Verwaltungsgericht Wien die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragte öffentliche, mündliche Verhandlung ab. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Am besagten Tag bin ich vom Handelskai kommend in die Donaueschingenstraße eingebogen, bin diesem Straßenverlauf bis zur Dresdner Straße gefolgt und dann links Richtung Praterstern in die Dresdner Straße eingebogen. Ich habe danach das Fahrzeug gegenüber der MA 67 beim Autohändler ... abgestellt. Nachgefragt habe ich mich zu keinem Zeitpunkt an der gegenständlichen Tatörtlichkeit befunden. Im Gegenteil hat mir ein nicht einsatzmäßig fahrendes Polizeifahrzeug beim Linkseinbiegen von der Donaueschingenstraße in die Dresdner Straße den Vorrang genommen, sodass ich einen Unfall nur durch abruptes Abbremsen verhindern konnte. Dieses Fahrzeug fuhr mit ca. 50 Km/h auf dem in der Straßenmitte dort befindlichen Gleiskörper. Diese Kreuzung ist eine ampelgeregelte Kreuzung. Ich bin während der Grünphase bis ungefähr zum Kreuzungsmittelpunkt vorgefahren, habe danach auf den Gegenverkehr sowie auf die Dresdner Straße querende Fußgänger achten müssen und wollte danach in die Dresdner Straße Richtung Praterstern einbiegen. Als ich den Kreuzungsmittelpunkt verlassen wollte, ist für mich vorher nicht erkennbar plötzlich aus Richtung Praterstern der besagte Streifenwagen an die Kreuzung gekommen. Das Streifenfahrzeug hat dann abrupt abgebremst und kam circa auf den Fußgängerübergang zum Stehen. Ich konnte den Fahrer nicht erkennen, jedoch weiß ich ganz genau, dass die Beifahrerin eine weibliche Exekutivbeamtin war, mit schwarzen Haaren und einem zusammen gebundenen Zopf. Ich konnte auch wahrnehmen, dass diese aufgrund des Abbremsens des Fahrzeuges durch die Flugkraft leicht nach vorne gedrückt wurde. Ich kann mich deshalb so genau an diesen Tag erinnern, weil ich auf dem Weg in die Amtsräume der MA 67 war, um mit den zuständigen Referenten, dessen Name mir jetzt nicht erinnerlich ist, den ich aber jederzeit vorlegen kann, bezüglich einer Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung hinsichtlich einer neu aufgestellten Behindertenzone im ... Bezirk, V.-gasse sprechen wollte. Nachgefragt war ich mit dem Zeugen K. zuvor in der Milleniumcity und bin direkt von dort gekommen. Die erste Kreuzungsmöglichkeit von dort kommend zur Dresdner Straße war die Donaueschingenstraße. Ich kann mich deshalb so genau an diesen Tag erinnern, weil ich auf dem Weg in die Amtsräume der MA 67 war, um mit den zuständigen Referenten, dessen Name mir jetzt nicht erinnerlich ist, den ich aber jederzeit vorlegen kann, bezüglich einer Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung hinsichtlich einer neu aufgestellten Behindertenzone im ... Bezirk, römisch fünf.-gasse sprechen wollte. Nachgefragt war ich mit dem Zeugen K. zuvor in der Milleniumcity und bin direkt von dort gekommen. Die erste Kreuzungsmöglichkeit von dort kommend zur Dresdner Straße war die Donaueschingenstraße. Auf Befragen des informierten Vertreters der LPD Wien: Ich bin mir sicher, dass die Beifahrerin weiblich war und das Streifenfahrzeug nicht einsatzmäßig unterwegs war. Aus diesem Grunde habe ich mich auch geärgert, weil das Streifenfahrzeug mir meinen Vorrang genommen hat und es dadurch fast zu einem Unfall gekommen ist. Am Steuer war ein Mann.“ Der Zeuge Insp. Sc. gab in der Verhandlung, hingewiesen auf die Wahrheitspflicht als Zeuge, Folgendes an: „Wir wurden zu einem Einsatz von der LLZ gerufen und sind einsatzmäßig auf der Dresdner Straße mit Blaulicht und ohne Folgeton Richtung Adalbertstifterstraße unterwegs gewesen. Ich kann mich heute an den Einsatzgrund nicht mehr erinnern, weiß aber, dass dieser noch vor unserem Eintreffen widerrufen wurde. Ich kann mich auch nicht mehr erinnern zu welchem Zeitpunkt wir zu diesem Einsatz alarmiert wurden. Nach Vorlage der beigeschafften ELS-Protokolle kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Es müsse aber der Einsatz um die Stromgasse ... gewesen sein. Ich war zu diesem Zeitpunkt der Beifahrer. Der Kollege H. lenkte das Fahrzeug. Ein andere Kollege hat sich im Fahrzeug nicht befunden. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern wie die konkrete Behinderung tatsächlich erfolgt ist. Ich kann auch nicht mehr sagen, aus welcher Richtung das behindernde Fahrzeug gekommen ist. Ich habe vor Anzeigenlegung den Entwurf nochmals durchgesehen und hat der Meldungsleger in der Tatbeschreibung auch meine Wahrnehmungen wiedergegeben. Nach meiner Erinnerung kamen wir an der Kreuzung aufgrund dieser Behinderung zum Abbremsen und konnten wir so das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennen. Diese Kreuzung ist durch eine Verkehrssignalanlage geregelt. Befragt kann ich heute nicht mehr sagen, ob wir uns bei der Annäherung der Kreuzung auf den Fahrspuren befunden haben, oder ob wir uns auf den in der Mitte der Fahrbahn liegenden Gleise befanden. Ich weiß noch, dass wir als wir uns der Kreuzung näherten die Geschwindigkeit verringert haben und vor Einfahren in die Kreuzung uns vergewissert haben, dass durch unser Einfahren keine Gefährdung stattfindet. Das oberste Gebot bei Einsatzfahrzeugen ist, dass man mit Schrittgeschwindigkeiten eine Kreuzung einfährt, um niemanden zu gefährden. Nachgefragt könnte es sich so zugetragen haben, dass wir langsam in die Kreuzung eingefahren sind und der Querverkehr auf der Einbahnstraße relativ flott unterwegs war. Ob die Verkehrssignalanlage zum Zeitpunkt unseres Einfahren in die Kreuzung Rot oder Grün gewesen ist, kann ich heue nicht mehr sagen. Es ist richtig, dass zu diesem Zeitpunkt die Verkehrssignalanlage auf unserer Seite wohl Rot sein musste, denn sonst wäre es kaum möglich, dass aus der Hellwagstraße ein Querverkehr in die Kreuzung eingefahren wurde. Aus meiner heutigen Erinnerung heraus, kann ich nicht mehr sagen, ob zu diesem Einsatz mehrere Einsatzmittel beordert wurden. Jedenfalls ist es aber so, dass in der Elektronischen Dienstdokumentation, die wir erstellen, auch ersichtlich ist, wenn mehrere Einsatzmittel an einem Einsatzort beordert wurden. Auf Befragen des Vertreters der LPD Wien: Nach Einsichtnahme in den ELS-Einsatzblock kann ich mich nicht erinnern, ob ein zweites Fahrzeug von uns an die Örtlichkeit berufen wurde. Ich nehme aber an, dass eine solche Maßnahme darin vermerkt geworden wäre. Auf Vorhalt der Angaben des Bf von der heutigen Verhandlung: Während meines Dienstes hat sich seit damals bis heute kein derartiger Vorfall an der Kreuzung Donaueschingenstraße Dresdner Straße vorgetragen. An so einen Vorfall könnte ich mich sicher erinnern. Es wäre in diesem Fall auch nicht zur gegenständlichen Anzeigenlegung gekommen. Nachgefragt bestätige ich heute auch noch einmal den Inhalt dieser Anzeige. Auf Befragen des informierten Vertreters der LPD Wien: Auf nachdenken hatten wir circa in diesem Zeitraum eine Polizeischülerin, die hatte schwarze, längere Haare. Nunmehr gebe ich an, dass es durchaus möglich ist, dass sich diese an diesem Tag in unserem Streifenwagen befunden habe, als wir diesen Einsatz in der Stromstraße angenommen haben, und ich mich daher in der zweiten Reihe befunden habe. Noch einmal befragt, ist das eine Möglichkeit, ich bin mir aber nicht sicher, dies könnte aber aus dem Protokoll der Diensteinteilung ersehen werden. Bezüglich des Tatortes bin ich mir sicher, weil wir über entsprechende Regionskenntnisse verfügen. Hinsichtlich des konkreten Ablaufes der Behinderung kann ich mich nicht mehr erinnern, aber ich bin mir sicher, dass der Kollege H. das aus seiner Erinnerung noch wiedergeben kann. Frage des Bf: An welchem Schutzweg haben Sie konkret angehalten, denn wenn dies der Schutzweg vor der Einwendung der Hellwagstraße in die Dresdner Straße gewesen ist, kann eine Behinderung nicht erfolgt sein, da wir uns beide nicht gesehen hätten. Außerdem ist an dieser Örtlichkeit ein Linkseinbiegen von der Hellwagstraße in die Dresdner Straße nicht gestattet, sodass der Querverkehr unmittelbar nach diesem Zebrastreifen die Kreuzung passieren muss. Damit meine ich, dass die Autos, die die Kreuzung Dresdner Straße von der Hellwagstraße kommend in die Verlängerung der Hellwagstraße passieren circa unmittelbar nach dem Zebrastreifen der Dresdner Straße diese Kreuzung passieren müssen. Dazu gibt der informierte Vertreter der LPD Wien an: Angenommen der Bf wäre aus der östlichen Hellwagstraße gekommen, hätte er sich weiter weg von diesem Zebrastreifen befunden und hätte sowohl das Polizeifahrzeug sehr wohl bis in die Straßenmitte einfahren können. Es wird aufgrund dessen ein neuer Ausdruck aus dem Stadtplan angefertigt (./3) und dieser mit allen Beteiligten eingesehen. Der Zeuge Sc. gibt dazu an, dass es mehrere Möglichkeiten gibt von der Milleniumcity in die Dresdner Straße zu fahren. Er hätte situationsbedingt den Fahrweg gewählt. Die Stromstraße ist bis zur Dresdner Straße keine verkehrsberuhigte Straße.“ Der Zeuge K. gab in der Verhandlung, hingewiesen auf die Wahrheitspflicht als Zeuge, Folgendes an: „Der Bf hat mich an diesem Tag von zu Hause abgeholt und haben wir uns dann in die Milleniumcity mit seinem Auto begeben. Dort haben wir circa eine Stunde verbracht. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, wann wir die Tiefgarage der Milleniumcity verlassen haben, es war jedoch später Vormittag. Wir sind nach Verlassen der Tiefgarage rechts in den Handelskai eingebogen und haben danach die erste Querstraße rechts benutzt. Wir sind diese Straße (Donaueschingenstraße) bis zur Kreuzung mit der Dresdner Straße eingefahren und danach links Richtung MA
  16. An der Kreuzung mit der Dresdner Straße gab es einen Vorfall mit einem Streifenwagen der Polizei. Dieser fuhr aus Richtung Praterstern kommend auf dem Gleiskörper und war eindeutig nicht einsatzmäßig unterwegs. Er wollte diese Kreuzung offenkundig die Dresdner Straße folgend passieren. Für diesen Zweck hat er glaublich vor der Ampel in der Dresdner Straße die für das Streifenfahrzeug Rot zeigte, kurz angehalten und wollte danach die Fahrt fortsetzen. Nachgefragt kann ich heute nicht mehr sagen, ob es dabei zum Stillstand gekommen ist oder die Geschwindigkeit nur reduziert hat. Das Fahrzeug des Bf war zu diesem Zeitpunkt circa in der Kreuzungsmitte aufgestellt, wahrscheinlich mussten wir auf den Querverkehr bzw. auf Fußgänger warten. Wenn ich nicht selbst fahre achte ich auf den Verkehr nicht so. Aus meiner Sicht hat es aber keine Situation gegeben die unmittelbar zu einem Verkehrsunfall hätte führen können. Glaublich haben wir die Kreuzung vor dem Streifenwagen verlassen. Nachgefragt ich befand mich im Fahrzeug in der zweiten Reihe. Ob der Bf und ich das Streifenfahrzeug so rechtzeitig erkannt haben, dass wir noch vor dem Einbiegen in die Dresdner Straße hätten reagieren können, kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ob es einen Blickkontakt zwischen dem Bf und dem Lenker des Streifenwagens an der Kreuzung gegeben hat, kann ich nicht sagen. Nachgefragt, ich bin mir sicher, dass wir die Hellwagstraße befahren haben, denn von der Hellwagstraße von der Milleniumcity kommend ist ein Linksabbiegen in die Dresdner Straße nicht erlaubt.“ Der Meldungsleger, Insp. H., war der Verhandlung entschuldigt fern geblieben. Der Beschwerdeführer gab als Schlussworte Folgendes an: „Zur Aussage des Zeugen K. möchte ich noch ergänzen, dass ich mich circa unmittelbar vor dem Beginn des Gleiskörpers befunden habe, jedoch schon leicht schräg eingestellt zum Abbiegen in die Dresdner Straße. Die Sicht auf den Gleiskörper war mir durch den Querverkehr verdeckt. Deswegen habe ich auch gleich das plötzlich anhaltende Polizeifahrzeug wahrgenommen. Als ich es gesehen habe, hab ich vom Einbiegevorgang Abstand genommen und konnte der Streifenwagen dadurch die Kreuzung vor mir verlassen.“ II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: römisch zwei. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Zeugen Insp. H. und Sc. waren am 12.06.2015 um 11.33 Uhr mit dem Streifenkraftwagen mit dem Kennzeichen BP-... in Wien 29, Dresdner Straße in Fahrtrichtung Stromstraße einsatzmäßig (mit eingeschaltener Blaulichtanlage) unterwegs. Der Streifenwagen fuhr bei Rotlicht in eine geregelte Kreuzung ein, welche zu diesem Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer bei Grünlicht befahren wurde. Durch das zeitgleiche Einfahren der beiden Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich war Insp. H. gezwungen das von ihm gelenkte Fahrzeug kurz abzubremsen bzw. auszuweichen, konnte jedoch danach unverzüglich die Fahrt zum Einsatzort fortsetzen. Eine Behinderung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. II.
  17. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.
  18. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, die Lenkerauskunft vom 26.06.2015, entsprechende Ausdrucke aus dem online-Stadtplan des Magistrates Wien, die im Zuge des Ortsaugenschein vom 04.02.2016 angefertigten Lichtbilder des Tatortes, die ELS-Protokolle und die Tagesberichtseintragungen vom 12.06.2015 in Bezug auf den betreffenden Streifenwagen, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der anwesenden Zeugen in der Beschwerdeverhandlung vom 04.03.
  19. Auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses sieht das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass die Kreuzung auf welcher der anzeigengegenständliche Streifenwagen auf das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W-... getroffen war, nicht zweifelsfrei feststeht, da die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen K. glaubhaft und nachvollziehbar waren. Insbesondere war schlüssig, dass der Beschwerdeführer zu den Amtsräumen der Magistratsabteilung 67 in der Dresdner Straße über die Kreuzung mit der Donaueschingenstraße gefahren ist, da bei der Kreuzung mit der Hellwagstraße ein Linksabbiegen nur unter Missachtung der Straßenverkehrsordnung möglich gewesen wäre. Auch die Aussagen des Zeugen Insp. Sc. in der mündlichen Verhandlung konnten die Schlüssigkeit und Richtigkeit dieser Schilderungen nicht in Zweifel ziehen bzw. die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige nicht untermauern. Es kann daher nicht restlos ausgeschlossen werden, dass sich der Meldungsleger bei der Angabe des Kreuzungsbereiches geirrt hat, zumal die beiden fraglichen Kreuzungen nur zwei Häuserblöcke voneinander entfernt sind. Das Feststellen der in der Anzeige angeführten Tatörtlichkeit erfolgte zudem während einer Einsatzfahrt, bei der er es im Kreuzungsbereich fast zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Unabhängig davon ist jedoch zu betonen, dass es sich sowohl bei der Kreuzung Dresdner Straße/Donaueschingenstraße als auch der Kreuzung Dresdner Straße/Hellwagstraße um Kreuzungen handelt, die mittels einer Verkehrslichtsignalanlage geregelt werden. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.
  20. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  21. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 38Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt

§ 24VSt

G 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt

Paragraph 24, VStG 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Abs. 1 die Zeiten

§ 34Abs.

2 und § 51 nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Absatz eins, die Zeiten

Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt

Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt

Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II.3.2.

  1. Diesem Beschwerdeverfahren liegt eine Verwaltungsübertretung am 12.06.2015 zu Grunde. Demnach sind auf den konkreten Sachverhalt die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 518/1994, anzuwenden.römisch zwei.3.2.
  2. Diesem Beschwerdeverfahren liegt eine Verwaltungsübertretung am 12.06.2015 zu Grunde. Demnach sind auf den konkreten Sachverhalt die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, anzuwenden. § 19 StVO lautet (Auszug):Paragraph 19, StVO lautet (Auszug): „§ 19 StVO - Vorrang

(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
(2)Absatz 2,Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) haben immer den Vorrang.Einsatzfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) haben immer den Vorrang.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
(7)Absatz 7,Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
(8)Absatz 8,Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, dass ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, dass bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.“ § 26 StVO lautet (Auszug):Paragraph 26, StVO lautet (Auszug): „§ 26 StVO - Einsatzfahrzeuge.
(1)Absatz eins,Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
(2)Absatz 2,Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.Außer in den in Absatz 3, angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(3)Absatz 3,Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
(5)Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

§ 2Abs. 1 Z. 25 St

VO 1960 gilt als Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 gilt als Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. Für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug ist erforderlich, dass blaues Licht oder Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden; es genügt die Verwendung eines dieser Signale (OGH 20.12.1988, 2 ob 157/88, ZVR 1990/19). Mit der Bestimmung des § 26 StVO wird den Lenkern von Einsatzfahrzeugen gestattet, im Bereich von automatischen Lichtsignalanlagen auch bei Rotlicht in die Kreuzung einzufahren. Voraussetzung hiefür ist aber, dass die Fahrzeuglenker in jedem Fall vor dem Einfahren anhalten, um sich zu vergewissern, dass sie ohne Gefährdung anderer die Kreuzung durchfahren können. Dem bei Rotlicht in die Kreuzung einfahrenden Lenker eines Einsatzfahrzeuges kommt jedoch gegenüber einem bei Grünlicht die Kreuzung überfahrenden Fahrzeuglenker kein Vorrang zu. Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung ist § 19 Abs. 2 StVO nicht anwendbar, sondern die §§ 26 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 (OGH 27.5.1993, 2 ob 30/93, ZVR 1994/43).Mit der Bestimmung des Paragraph 26, StVO wird den Lenkern von Einsatzfahrzeugen gestattet, im Bereich von automatischen Lichtsignalanlagen auch bei Rotlicht in die Kreuzung einzufahren. Voraussetzung hiefür ist aber, dass die Fahrzeuglenker in jedem Fall vor dem Einfahren anhalten, um sich zu vergewissern, dass sie ohne Gefährdung anderer die Kreuzung durchfahren können. Dem bei Rotlicht in die Kreuzung einfahrenden Lenker eines Einsatzfahrzeuges kommt jedoch gegenüber einem bei Grünlicht die Kreuzung überfahrenden Fahrzeuglenker kein Vorrang zu. Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung ist Paragraph 19, Absatz 2, StVO nicht anwendbar, sondern die Paragraphen 26, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 5, (OGH 27.5.1993, 2 ob 30/93, ZVR 1994/43). II.3.2.2.

§ 1VSt

G kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.römisch zwei.3.2.2.

Paragraph eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Art. 49der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.

2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt

Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf

Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 49

, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt

Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf

Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5Abs. 2 VSt

G entschuldigt auch die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt auch die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nach ständiger Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. II.3.2.

  1. Die Behörde hat gem. § 45 Abs. 1 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen wennrömisch zwei.3.2.
  2. Die Behörde hat gem. Paragraph 45, Absatz eins, VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen wenn
  3. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  4. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  5. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  6. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  7. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  8. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Bis zum Inkrafttreten des § 45 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 am
  9. Juli 2013 war die Frage des Absehens von der Strafe in § 21 Abs. 1 VStG geregelt. In den Erläuternden Bemerkungen zur RV (2009 der Beilagen XXIV. GP) wird zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeführt:Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, am
  10. Juli 2013 war die Frage des Absehens von der Strafe in Paragraph 21, Absatz eins, VStG geregelt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (2009 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wird zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs. 1". Die zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene hg. Judikatur (Hinweis E vom
  11. Juli 2007, 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 herangezogen werden (vgl. VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246; 18.11.2014, Ra 2014/05/0008)."Der vorgeschlagene Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, Die zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangene hg. Judikatur (Hinweis E vom
  12. Juli 2007, 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, herangezogen werden vergleiche VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246; 18.11.2014, Ra 2014/05/0008). Die Aufzählung der Einstellungsgründe in § 45 Abs. 1 VStG ist abschließen. Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes hat die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (Walter/Thienel, II § 45 Anm. 4; Hengstschläger Rz 849; Mannlicher/Quell II § 45 Anm. 2). Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich – mit Ausnahme der Fälle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – kein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens (so etwa VwGH 30.04.1999, 97/21/0119 mwN; sowie die stRsp zur Vorgängerregelung des § 21 Abs. 1 aF VStG). Die Aufzählung der Einstellungsgründe in Paragraph 45, Absatz eins, VStG ist abschließen. Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes hat die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (Walter/Thienel, römisch zwei Paragraph 45, Anmerkung 4; Hengstschläger Rz 849; Mannlicher/Quell römisch zwei Paragraph 45, Anmerkung 2). Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – kein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens (so etwa VwGH 30.04.1999, 97/21/0119 mwN; sowie die stRsp zur Vorgängerregelung des Paragraph 21, Absatz eins, aF VStG). Voraussetzung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG) ist, nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhalts fest steht (dh „erwiesen“ wird), dass der Beschuldigte die die Tat nicht verübt hat (in diesem Sinne VfSlg 13.522 A/1991; VwGH 23.04.1992, 92/09/0006). Voraussetzung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG) ist, nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhalts fest steht (dh „erwiesen“ wird), dass der Beschuldigte die die Tat nicht verübt hat (in diesem Sinne VfSlg 13.522 A/1991; VwGH 23.04.1992, 92/09/0006). Im Beschwerdefall ist es für die rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts unerheblich, an welcher Kreuzung (Dresdner Straße/Donaueschingenstraße oder Dresdner Straße/Hellwagstraße) sich der verfahrensgegenständliche Vorfall schlussendlich ereignet hat, da beide Kreuzungsbereiche durch eine automatische Verkehrslichtsignalanlagen geregelt sind. Der Streifenwagen hat den Kreuzungsbereich bei Rotlicht befahren, sodass kein Vorrang des Einsatzfahrzeuges gegenüber dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bestand. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 7 StVO waren daher, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer war

§ 26Abs. 5 St

VO lediglich verpflichtet, dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Im Beschwerdefall ist es für die rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts unerheblich, an welcher Kreuzung (Dresdner Straße/Donaueschingenstraße oder Dresdner Straße/Hellwagstraße) sich der verfahrensgegenständliche Vorfall schlussendlich ereignet hat, da beide Kreuzungsbereiche durch eine automatische Verkehrslichtsignalanlagen geregelt sind. Der Streifenwagen hat den Kreuzungsbereich bei Rotlicht befahren, sodass kein Vorrang des Einsatzfahrzeuges gegenüber dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bestand. Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 7 StVO waren daher, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer war

Paragraph 26, Absatz 5, StVO lediglich verpflichtet, dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht begangen, sodass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gem. § 45 Abs, 1 Z 2 VStG einzustellen war. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht begangen, sodass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gem. Paragraph 45, Abs, 1 Ziffer 2, VStG einzustellen war. II.4. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. § 52 Abs. 1 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. römisch zwei.4. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist

Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist

Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind

Absatz 8 dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind

Absatz 9 die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. Mit der vorliegenden Entscheidung wurde das gegen den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erlassene verfahrensgegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.Mit der vorliegenden Entscheidung wurde das gegen den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erlassene verfahrensgegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. II.5.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.5.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

§ 25aAbs. 3 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durften und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durften und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.070.324.2016

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