GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „1. Sie haben am 07.02.2015 um 20:10 Uhr in Wien, A.-gasse ggü durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: durch das „Rotzen“ vor die Schuhe der uEB. Der Beschuldige hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 1 Tage(
G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00“ Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.11.2015. Der Beschwerdeführer führt darin aus, er habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Er habe zur angeblichen Tatzeit unter einer schweren Verkühlung gelitten und hätte einen starken Schnupfen gehabt. Dies habe zu einem Rinnen der Nase geführt. Das von ihm mitgeführte Taschentuch sei zu diesem Zeitpunkt bereits völlig von Nasensekret durchnässt und damit für ein weiteres Schnäuzen nicht mehr geeignet gewesen. Da er von den Sicherheitswachebeamten angehalten worden sei, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sich zu entfernen um sich Taschentücher zu besorgen. Er habe in der Folge nicht in Richtung der Schuhe des Polizeibeamten gerotzt, sondern in Richtung eines Schneehaufens seitlich weitab. Dies sei erforderlich gewesen, da das Nasensekret ansonsten quälende Atemschwierigkeiten verursacht hätte bzw. begonnen hätte, selbstständig zu Boden zu tropfen. Im Übrigen sei es zu diesem Zeitpunkt dunkel gewesen, niemand habe an seinem Verhalten Anstoß genommen. Es sei entschuldbarer Notstand
G vorgelegen und es habe ihm am auch nur bedingten Vorsatz
G gefehlt, den öffentlichen Anstand zu verletzen.Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.11.2015. Der Beschwerdeführer führt darin aus, er habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Er habe zur angeblichen Tatzeit unter einer schweren Verkühlung gelitten und hätte einen starken Schnupfen gehabt. Dies habe zu einem Rinnen der Nase geführt. Das von ihm mitgeführte Taschentuch sei zu diesem Zeitpunkt bereits völlig von Nasensekret durchnässt und damit für ein weiteres Schnäuzen nicht mehr geeignet gewesen. Da er von den Sicherheitswachebeamten angehalten worden sei, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sich zu entfernen um sich Taschentücher zu besorgen. Er habe in der Folge nicht in Richtung der Schuhe des Polizeibeamten gerotzt, sondern in Richtung eines Schneehaufens seitlich weitab. Dies sei erforderlich gewesen, da das Nasensekret ansonsten quälende Atemschwierigkeiten verursacht hätte bzw. begonnen hätte, selbstständig zu Boden zu tropfen. Im Übrigen sei es zu diesem Zeitpunkt dunkel gewesen, niemand habe an seinem Verhalten Anstoß genommen. Es sei entschuldbarer Notstand
Paragraph 6, VStG vorgelegen und es habe ihm am auch nur bedingten Vorsatz
Paragraph 5, VStG gefehlt, den öffentlichen Anstand zu verletzen. Im Übrigen leide das angefochtene Straferkenntnis an Verfahrensmängeln. Da die Behörde es unterlassen hätte, den Meldungsleger als Zeugen einzuvernehmen, obwohl der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse nicht nur für unrichtig erklärt hätte, sondern eine konkrete Gegendarstellung des Geschehens gegeben hätte. Weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass es sich gegenständlich auch um ein Missverständnis bzw. einen Irrtum in der Beurteilung des Geschehens handeln könne. Dieser Widerspruch hätte nur in einer Konfrontation der Darstellungen des Geschehens durch den Meldungsleger und den Beschwerdeführer ausgeräumt werden können. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnis sei unschlüssig, zumal sie sich auf die Fähigkeit des Meldungslegers, maßgebliche Sachverhalte und Vorgänge im Straßenverkehr einwandfrei zu erkennen und wiederzugeben stütze. Dies könne allerdings für die Beurteilung einer Anstandsverletzung nicht von Bedeutung sein. Die Behörde habe weiters bei der Festsetzung der Strafhöhe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer derzeit nur über ein monatliches Einkommen von 240,-- Euro verfüge und unbescholten sei. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 7.2.2015 um 20 Uhr 10 in Wien, A.-gasse, durch mehrere Sicherheitswachebeamten angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen wurde. Laut Anzeige rotzte der Beschwerdeführer während der Identitätsfeststellung in Richtung des Meldungslegers, indem er sich das eine Nasenloch zuhielt und durch intensives Ausatmen Nasensekret in Richtung des Meldungslegers ausstieß. Der Meldungsleger musste laut Anzeige einen Schritt zurücktreten, um nicht von dem Nasensekret getroffen zu werden. Das Nasensekret habe die Schuhe des Meldungslegers nur um Zentimeter verfehlt. Der Beschwerdeführer habe dabei ein Taschentuch in der Hand gehalten. Aufgrund dieses Verhaltens wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 16.2.2015 eine Geldstrafe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 12 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch und beantragte Akteneinsicht. Er wurde von der Behörde aufgefordert, seinen Einspruch zu begründen. Mit Schreiben vom 31.8.2015 rechtfertigte er sich im Wesentlichen gleichlautend zum Beschwerdevorbringen. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der in der Anzeige genannten Polizeibeamten erfolgte im behördlichen Verfahren nicht. Aufgrund der Beschwerde wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien am 8.4.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die englische Sprache beigezogen, da der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei nunmehr in Wien, E.-straße, wohnhaft. Er übe keinen Beruf aus. Er habe ein monatliches Einkommen von 40,-- Euro von der Caritas. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Er führte weiters aus: „Wenn ich gefragt werde, wie sich der verfahrensgegenständliche Vorfall abgespielt hat, gebe ich an, dass ich zur angelasteten Tatzeit von der Polizei kontrolliert wurde. Während der Kontrolle musste ich mich schnäuzen und fragte die anwesende Polizistin, ob ich das tun dürfe. Sie forderte mich auf, mich zu schnäuzen. Ich ging ca. drei Schritte zur Seite und schnäuzte mich. Als ich zurückkam, wurde mir von den anwesenden Polizisten mein Ausweis zurückgegeben. Dann sagte einer der anwesenden Männer, dass das, was ich getan hätte in Österreich nicht erlaubt sei und ich daher eine Geldstrafe von EUR 40,-- bezahlen müsse. Ich antwortete, dass ich nicht gewusst hätte, dass das verboten sei und dass ich die EUR 40,-- nicht hätte. Wenn ich gefragt werde, wie ich mich geschnäuzt hätte, gebe ich an, dass ich aus der Nase herausgeblasen habe und dann das Taschentuch verwendet habe, um die Nase zu säubern. Ich habe dazu ein Papiertaschentuch verwendet. Der Beschwerdeführer verweist auf das bisherige Vorbringen und gibt bekannt, dass er nicht gewusst hat, dass sein Vorgehen verboten ist und er bittet um Gerechtigkeit.“ Die als Zeugen anwesenden Polizeibeamten Insp. B., Insp. G. und Insp. Ba., die laut Anzeige bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall anwesend waren, sagten unter Wahrheitspflicht übereinstimmend aus, dass sie sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könnten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wiener Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer
Paragraph eins, Wiener Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Das Gericht hat Folgendes erwogen: Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Im vorliegenden Fall lautet der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe im Zuge einer Anhaltung am 7.2.2015 um 20 Uhr 10 in Wien, A.-gasse, durch mehrere Sicherheitswachebeamten während der Identitätsfeststellung in Richtung des Meldungslegers gerotzt, indem er sich das eine Nasenloch zuhielt und durch intensives Ausatmen Nasensekret in Richtung des Meldungslegers ausstieß. Der Meldungsleger musste laut Anzeige einen Schritt zurücktreten, um nicht von dem Nasensekret getroffen zu werden. Das Nasensekret habe die Schuhe des Meldungslegers nur um Zentimeter verfehlt. Dadurch habe er den öffentlichen Anstand verletzt. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er zur angelasteten Tatzeit eine starke Verkühlung gehabt habe und ihm die Nase geronnen sei. Er habe nur ein Taschentuch zur Verfügung gehabt, das bereits durchnässt war und habe sich daher ohne Taschentuch schnäuzen müssen. Er habe dies in Richtung eines Schneehaufens getan. Er habe nicht in Richtung eines Polizeibeamten geschnäuzt. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer, er habe die anwesende Polizistin um Erlaubnis gefragt und sei sodann drei Schritte zur Seite getreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 15.9.2011, 2009/09/0154). Hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, wie in der Anzeige beschrieben, ohne Verwendung eines Taschentuches in Richtung eines Polizeibeamten gerotzt, sodass der Polizeibeamte zurücktreten musste, um nicht vom Nasensekret getroffen zu werden, hätte dies, auch ohne Vorsatz, durchaus eine Anstandsverletzung dargestellt, da ein derartiges Verhalten mit den Grundsätzen der Sittlichkeit nicht übereinstimmt. Der Darstellung in der Anzeige wurde jedoch vom Beschwerdeführer widersprochen. Er schilderte, wie sich der Vorfall aus seiner Sicht abgespielt hat. Die Polizeibeamten, die an dem Vorfall beteiligt waren, und der Meldungsleger wurden im behördlichen Verfahren nicht als Zeugen einvernommen. Die Behörde ging auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher ein. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente. Die Polizeibeamten wurden daher vom Verwaltungsgericht Wien zur mündlichen Verhandlung vom 8.4.2016 geladen, um die Darstellung in der Anzeige unter Wahrheitspflicht näher auszuführen. Die Polizeibeamten sagten jedoch aus, sie könnten sich an den Vorfall nicht mehr erinnern. Es steht daher nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer auch kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr EUR 150,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
GG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr EUR 150,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.072.605.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.