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{'item': 'VGW-011/017/2328/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 18§ 64§ 45§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlVGW-011/017/2328/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. F

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 42,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 42,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben es als Inhaber einer mit Gas befeuerten Feuerstätte mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung, und zwar eines Gasdurchlaufwasserheizers mit 17,4 kW Nennwärmeleistung (Baujahr 2007), in der Wohnung in Wien, S.-gasse, insofern unterlassen, diese Feuerstätte auf die von ihr ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades einmal in fünf Jahren durch ein bestelltes Überprüfungsorgan nachweislich überprüfen zu lassen, als der zuständige Rauchfangkehrer bei einer Überprüfung am 20.02.2015 weder das Vorliegen eines diesbezüglichen Überprüfungsbefundes noch eine Prüfplakette feststellen konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15g Abs.2 in Verbindung mit § 15g Abs.3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden FassungParagraph 15 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15 g, Absatz 3, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17 aus 1957, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 18Abs.

1 lit.a in Verbindung mit § 18 Abs.3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 231,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass am 19.02.2016 der Rauchfangkehrer in der Wohnung gewesen sei und alles überprüft habe, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Außerdem lasse er jedes Jahr das Gerät überprüfen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 08.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.

§ 45Abs. 2 Vw

GVG kann das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindern. Die Ladung wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 22.03.2016 übernommen.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG kann das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindern. Die Ladung wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 22.03.2016 übernommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 15g des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 15 g, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz in der geltenden Fassung lautet wie folgt: § 15g.

(1)Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der -Gehalt, der -Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.Paragraph 15 g,
(1)Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (Paragraph 15 f,) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der ris-attachment://image001.png-Gehalt, der ris-attachment://image002.png-Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.
(2)Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt.
(3)Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu übermitteln. Dieser Überprüfungsbefund hat auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Feuerstätte zu enthalten. Er ist vom Betreiber der Feuerstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette sowie bei Kleinfeuerungen, die den Anforderungen des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes unterliegen, das Vorliegen der technischen Dokumentation, des Typenschildes und erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette sowie das Fehlen der technischen Dokumentation, des Typenschildes, erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
(4)Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein. Der Verpflichtung, deren Nichterfüllung dem Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zur Last gelegt wurde, nämlich einen Gasdurchlauferhitzer mit 17,4 kW Nennwärmeleistung (Baujahr 2007) einmal in fünf Jahren überprüfen zu lassen, ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen. Der Überprüfungsbefund wurde erst am 19.02.2016 ausgestellt. Dies ergibt sich aufgrund der gesamten Aktenlage. Damit war der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Dabei hat der Beschuldigte initiativ und in konkreter Form, das heißt durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dazu muss aber auch dargetan werden, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass inzwischen eine Überprüfung durchgeführt wurde und alles in Ordnung sei. Dazu ist auszuführen, dass die Überprüfung erst nach Erlassung des Straferkenntnisses erfolgt ist und dieses Vorbringen daher nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer zu entlasten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung war daher insgesamt als erwiesen anzusehen, weshalb der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge zu geben und der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen war.Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Dabei hat der Beschuldigte initiativ und in konkreter Form, das heißt durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dazu muss aber auch dargetan werden, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass inzwischen eine Überprüfung durchgeführt wurde und alles in Ordnung sei. Dazu ist auszuführen, dass die Überprüfung erst nach Erlassung des Straferkenntnisses erfolgt ist und dieses Vorbringen daher nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer zu entlasten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung war daher insgesamt als erwiesen anzusehen, weshalb der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge zu geben und der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen war. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 18Abs.

3 WFLKG sind Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Paragraph 18, Absatz 3, WFLKG sind Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins und 2 mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist nicht als geringfügig anzusehen, zumal von einer nicht ordnungsgemäß gewarteten Gas-Kombi-Therme große Gefahren ausgehen können, welche sogar im schlimmsten Fall zum Tod von Personen führen können. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen schwer hätte vermieden werden können, ist im Verfahren nicht hervorgetreten und auch aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden konnte. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend mildernd gewertet. Die Einkommensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben und waren daher als durchschnittlich einzuschätzen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 21.000,- reichenden Strafrahmen erscheint die ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Strafe soll geeignet sein, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung ähnlicher oder gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Weiters ist die generalpräventive Komponente des Strafausspruchs zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.2328.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.