Obsah (12)
§ 50§ 45§ 64§ 52§ 81§ 367§ 366§ 82§ 39§ 74§ 370§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlVGW-021/054/923/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kon
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I) 1.) nicht stattgegeben gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins) 1.) nicht stattgegeben gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich der Spruchpunkte I.) 2.), I.) 3.) und I.) 6.) wird der Beschwerde statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt
G eingestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.) 2.), römisch eins.) 3.) und römisch eins.) 6.) wird der Beschwerde statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte I.) 4.) und I.) 7.) wird der Beschwerde in der Schuldfrage nicht stattgegeben, in der Straffrage aber insofern stattgegeben, als die hiezu verhängten Geldstrafen in der Höhe von je € 455,-- auf je € 320,-- herabgesetzt werden. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen bleiben aufrecht. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.) 4.) und römisch eins.) 7.) wird der Beschwerde in der Schuldfrage nicht stattgegeben, in der Straffrage aber insofern stattgegeben, als die hiezu verhängten Geldstrafen in der Höhe von je € 455,-- auf je € 320,-- herabgesetzt werden. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen bleiben aufrecht. Hinsichtlich Spruchpunkt II) des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern statt gegeben, als aus dem Tatvorwurf im Spruch Punkt 1.) (Änderung betreffend das Fehlen der Lüftungsanlagen im Fitnessbereich) zu entfallen hat. Im Übrigen wird der Schuldspruch bestätigt. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1520,-- wird auf € 560,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 6 Stunden auf 2 Tage herabgesetzt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei) des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern statt gegeben, als aus dem Tatvorwurf im Spruch Punkt 1.) (Änderung betreffend das Fehlen der Lüftungsanlagen im Fitnessbereich) zu entfallen hat. Im Übrigen wird der Schuldspruch bestätigt. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1520,-- wird auf € 560,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 6 Stunden auf 2 Tage herabgesetzt. Die Summe der Geldstrafen beträgt nunmehr € 1550,-- (Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 5 Tage 2 Stunden). Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
§ 64Abs. 2 VSt
G mit in Summe € 155,-- festgesetzt, das sind 10% der zu Spruchpunkt I) 1.), 4.), 5.) und 7.) und Spruchpunkt II) verhängten Geldstrafen. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit in Summe € 155,-- festgesetzt, das sind 10% der zu Spruchpunkt römisch eins) 1.), 4.), 5.) und 7.) und Spruchpunkt römisch zwei) verhängten Geldstrafen.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I) 1.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 35,-- zu leisten.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer zu den übrigen Spruchpunkten keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins) 1.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 35,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den übrigen Spruchpunkten keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II.römisch zwei. Den Beschluss gefasst: Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I) 5.) wird
§ 50und § 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt. Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch eins) 5.) wird
Paragraph 50 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. III. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die belangte Behörde hat am 29.12.2014 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet: “I) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant) der M. Betriebs GmbH mit Sitz in Wien, R.-gasse, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft bei Betrieb der Betriebsanlage in Wien, R.-gasse,“I) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant) der M. Betriebs GmbH mit Sitz in Wien, R.-gasse, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft bei Betrieb der Betriebsanlage in Wien, R.-gasse, folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 05.08.2013, Zl. MBA ... – 116055/2011, nicht eingehalten wurden:folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 05.08.2013, Zl. MBA ... – 116055 aus 2011,, nicht eingehalten wurden: 1.) am 23.09.2014 Punkt 16), welcher lautet: “Fenster der Küche und des daran angrenzenden Lagers müssen ständig geschlossen gehalten werden. Die Fenster müssen derart eingerichtet sein, dass ein Öffnen nicht leicht möglich ist (z.B. versperrbare oder abnehmbare Fenstergriffe).”, war insofern nicht eingehalten, als bei der Überprüfung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 23.09.2014 auf den Fenstern im an die Küchen grenzenden Lager öffenbare Griffe vorhanden waren; 2.) von 15.04.2014 bis 23.09.2014 Punkt 18), welcher lautet: “Ausgänge und Notausgänge müssen entsprechend der Darstellung in den Bescheidplänen eingerichtet sein.”, war insofern nicht eingehalten, als bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 15.04.2014 und am 23.09.2014 der Notausgang von der Liegefläche vor dem Saunabereich nicht vorhanden war und anstelle der planlich dargestellten Tür eine Hecke vorhanden war sowie als bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 15.04.2014 und am 23.09.2014 auf den Notausgangstüren vom Gastraum 1 in den Gastraum 2 an der Unterkante der Türen mechanische Türstopper montiert waren, wodurch eine Fixierung der Türflügel auch in nicht vollständig geöffnetem Zustand möglich war und daher nicht sichergestellt war, dass die Türflügel jederzeit leicht und ohne fremde Hilfe auf die gesamte Durchgangsbreite offenbar waren sowie als bei der Überprüfung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 23.09.2014 der straßenseitige Notausgang aus dem Trainingsbereich versperrt und daher nicht benutzbar war; 3.) von 15.04.2014 bis 23.09.2014 Punkt 19), welcher lautet: “Ausgänge und Notausgänge müssen solange sich Personen in der Betriebsanlage aufhalten, jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte Durchgangsbreite geöffnet werden können, jederzeit ungehindert benutzbar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.”, war insofern nicht eingehalten, als bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 15.04.2014 und am 23.09.2014 auf den Notausgangstüren vom Gastraum 1 in den Gastraum 2 an der Unterkante der Türen mechanische Türstopper montiert waren, wodurch eine Fixierung der Türflügel auch in nicht vollständig geöffnetem Zustand möglich war und daher nicht sichergestellt war, dass die Türflügel jederzeit leicht und ohne fremde Hilfe auf die gesamte Durchgangsbreite öffenbar waren sowie als bei der Überprüfung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 23.09.2014 der straßenseitige Notausgang aus dem Trainingsbereich versperrt und daher nicht benutzbar war; 4.) von 15.04.2014 bis 23.09.2014 Punkt 25) welcher lautet: “Automatische Schiebetüren müssen anlässlich ihrer ersten Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einem dazu befugten Sachverständigen nachweisbar überprüft werden. Bei automatischen Schiebetüren, die in Flucht- und Rettungswegen eingebaut sind, muss in dem Prüfbefund die Eignung hiefür nachgewiesen sein. Die Befunde sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.”, in Verbindung mit Punkt 26), welcher lautet: “Automatische Schiebetüren müssen durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Die Befunde sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.”, war insofern nicht eingehalten, als bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 15.04.2014 und am 23.09.2014 keine Nachweise über Überprüfungen des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes der automatischen Schiebetüren vorgelegt wurden; 5.) am 15.04.2014 Punkt 30), welcher lautet: “Die Lüftungsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen und die zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide anzuführen. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.”, in Verbindung mit Punkt 31), welcher lautet: “Die Lüftungsanlagen müssen durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich , längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen, die zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide sowie allenfalls erforderliche Wartungs- und Reinigungsarbeiten anzuführen. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.”, war insofern nicht eingehalten, als bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 15.04.2014 keine Nachweise über Überprüfungen der Lüftungsanlagen vorgelegt wurden. folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 09.04.1997, Zl. MBA ... - BA 12486/96, nicht eingehalten wurden: 6.) von 15.04.2014 bis 23.09.2014 Punkt 43), welcher lautet: “Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung während der Betriebszeit von den Akkumulatoren gespeist, selbsttätig eine Mindestleuchtdauer von einer Stunde gewährleistet. Die Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen und in Rettungswegen (Fluchtwegen) bis zum Freien anzubringen. Auf den Übergläsern sind, wenn es zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung erforderlich ist, durchscheinende Kennzeichnungen (Richtungspfeile, Schriften usw.) in grüner Farbe anzubringen.”, war insofern nicht eingehalten, als bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 15.04.2014 und am 23.09.2014 über dem Notausgang aus dem Saunabereich keine Sicherheitsleuchte angebracht war; 7.) von 15.04.2014 bis 23.09.2014 Punkt 44), welcher lautet: “Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und wenigstens einem monatlich durch eine von der Betriebsleitung bestimmte Person nachweislich einer Funktionskontrolle und wenigstens einmal jährlich durch Unterbrechung der Netzversorgung der Ladegeräte in einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen. Über alle diese Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, die in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe über mindestens zwei Jahre bereitzuhalten sind,”, war insofern nicht eingehalten, als bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A am 15.04.2014 und am 23.09.2014 keine Nachweise über Funktionskontrollen der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt wurden. II. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994) der M. Betriebs GmbH mit Sitz in Wien, R.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigem Bescheiden vom 09.04.1997, Zl. MBA ... - BA 12486/96, und vom 05.08.2013, Zl. MBA ... - 116055/2011, genehmigte Betriebsanlage in Wien, R.-gasse, (Gastgewerbe in der Betriebsart Kafferestaurant, Betrieb einer Sauna, Vermietung von Sportgeräten), nach Änderungen nämlichrömisch zwei. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994) der M. Betriebs GmbH mit Sitz in Wien, R.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigem Bescheiden vom 09.04.1997, Zl. MBA ... - BA 12486/96, und vom 05.08.2013, Zl. MBA ... - 116055 aus 2011,, genehmigte Betriebsanlage in Wien, R.-gasse, (Gastgewerbe in der Betriebsart Kafferestaurant, Betrieb einer Sauna, Vermietung von Sportgeräten), nach Änderungen nämlich 1.) fehlende Lüftungsanlagen im Fitnessbereich, ohne erforderliche, rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
§ 81Gew
O 1994 vom 15.04.2014 bis 23.09.2014 betrieben hat, obwohl diese Änderung geeignet ist, die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden (§ 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994), weil durch die Unterlassung der Errichtung der projektierten Lüftung (zwei Zuluftanlagen und eine Abluftanlage) die ausreichende Luftzirkulation im Fitnessbereich nicht gewährleistet ist. 1.) fehlende Lüftungsanlagen im Fitnessbereich, ohne erforderliche, rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
Paragraph 81, GewO 1994 vom 15.04.2014 bis 23.09.2014 betrieben hat, obwohl diese Änderung geeignet ist, die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994), weil durch die Unterlassung der Errichtung der projektierten Lüftung (zwei Zuluftanlagen und eine Abluftanlage) die ausreichende Luftzirkulation im Fitnessbereich nicht gewährleistet ist. 2.) dem Verschließen zweier Zuluftöffnungen in der Küche ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
§ 81Gew
O 1994 am 23.09.2014 betrieben hat, obwohl diese Änderung geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994), weil beim Verschließen zweier Zuluftöffnungen die ausreichende Luftzirkulation im Küchenbereich nicht gewährleistet ist. 2.) dem Verschließen zweier Zuluftöffnungen in der Küche ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung
Paragraph 81, GewO 1994 am 23.09.2014 betrieben hat, obwohl diese Änderung geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994), weil beim Verschließen zweier Zuluftöffnungen die ausreichende Luftzirkulation im Küchenbereich nicht gewährleistet ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad I.) § 367 Z. 25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit ad römisch eins.) Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit 1.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055/2011, Auflagenpunkt Nr. 16 1.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055 aus 2011,, Auflagenpunkt Nr. 16 2.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055/2011, Auflagenpunkt Nr. 18 2.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055 aus 2011,, Auflagenpunkt Nr. 18 3.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055/2011, Auflagenpunkt Nr. 19 3.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055 aus 2011,, Auflagenpunkt Nr. 19 4.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055/2011, Auflagenpunkt Nr. 25 in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 264.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055 aus 2011,, Auflagenpunkt Nr. 25 in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 26 5.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055/2011, Auflagenpunkt Nr. 30 in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 315.) dem Bescheid vom 05.08.2013, Zahl MBA ... - 116055 aus 2011,, Auflagenpunkt Nr. 30 in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 31 6.) dem Bescheid vom 09.04.1997, Zl. MBA ... - BA 12486/96, Auflagenpunkt Nr. 43 7.) dem Bescheid vom 09.04.1997, Zl. MBA ... - BA 12486/96, Auflagenpunkt Nr. 44 ad II.) § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung.ad römisch zwei.) Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad I.)1.) und 5.) 2 Geldstrafen von je € 175,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden, ad römisch eins.)1.) und 5.) 2 Geldstrafen von je € 175,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden,
§ 367Einleitungssatz Gew
O 1994gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 Ad I.) 2.) bis 4.), 6.) und 7.) 5 Geldstrafen von je € 455,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 3 StundenAd römisch eins.) 2.) bis 4.), 6.) und 7.) 5 Geldstrafen von je € 455,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 3 Stunden
§ 367Einleitungssatz Gew
O 1994gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 ad II.) Geldstrafe von € 1.520,00, falls diese uneinbringlich istad römisch zwei.) Geldstrafe von € 1.520,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 19 Stunden
§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Gew
O 1994Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 Summe der Geldstrafen: € 4.145,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 3 Tage und 6 Stunden Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad I.) 1.) und 5.) € 35,00 ad römisch eins.) 1.) und 5.) € 35,00 ad I.)2.) bis 4.), 6.) und 7.) € 227,50ad römisch eins.)2.) bis 4.), 6.) und 7.) € 227,50 ad II.) € 152,00ad römisch zwei.) € 152,00 Summe der Strafkosten: € 414,50 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafe/Kosten) betragen daher ad I.)1.) und 5.) € 2.502,50ad römisch eins.)1.) und 5.) € 2.502,50 ad I.)2.) bis 4.), 6.) und 7.) € 1.672,00,ad römisch eins.)2.) bis 4.), 6.) und 7.) € 1.672,00, ad II.) € 385,00ad römisch zwei.) € 385,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 4.559,50 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.” Die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides neben Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, die zur Last gelegten und im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen seien am 15.04.2014 von einem Organ der Magistratsabteilung 36-A anlässlich einer Überprüfung der Betriebsanlage in Wien, R.-gasse, sowie im Rahmen der Ortsaugenscheinverhandlung am 23.09.2014 festgestellt worden. Sie seien aufgrund der Überprüfungen durch ein Organ der Magistratsabteilung 36-A sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Der Rechtfertigung durch den Vertreter komme keine entlastende Wirkung zu, zumal die Übertretungen nicht bestritten worden seien. Die Auflage Punkt 30) des rechtskräftigen Bescheides vom 05.08.2013, Zl. MBA ... - 116055/2011, sei am 15.04.2014 nicht eingehalten worden. Am 23.09.2014 sei diese Auflage jedoch eingehalten gewesen. Am 06.10.2014 sei der korrigierte Befund der Lüftungsanlagen mit der Nummer 148A sowie ein Bestätigungsschreiben der Firma Ra. Klimatechnik GmbH vorgelegt worden, aus denen sich ergeben habe, dass bei der Ausstellung des Originalbefundes mit der Nummer 148 vom 23.07.2014 ein Fehler unterlaufen und die Lüftungsanlage am 22.07.2014 technisch in Ordnung und funktionstüchtig gewesen sei. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides neben Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, die zur Last gelegten und im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen seien am 15.04.2014 von einem Organ der Magistratsabteilung 36-A anlässlich einer Überprüfung der Betriebsanlage in Wien, R.-gasse, sowie im Rahmen der Ortsaugenscheinverhandlung am 23.09.2014 festgestellt worden. Sie seien aufgrund der Überprüfungen durch ein Organ der Magistratsabteilung 36-A sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Der Rechtfertigung durch den Vertreter komme keine entlastende Wirkung zu, zumal die Übertretungen nicht bestritten worden seien. Die Auflage Punkt 30) des rechtskräftigen Bescheides vom 05.08.2013, Zl. MBA ... - 116055 aus 2011,, sei am 15.04.2014 nicht eingehalten worden. Am 23.09.2014 sei diese Auflage jedoch eingehalten gewesen. Am 06.10.2014 sei der korrigierte Befund der Lüftungsanlagen mit der Nummer 148A sowie ein Bestätigungsschreiben der Firma Ra. Klimatechnik GmbH vorgelegt worden, aus denen sich ergeben habe, dass bei der Ausstellung des Originalbefundes mit der Nummer 148 vom 23.07.2014 ein Fehler unterlaufen und die Lüftungsanlage am 22.07.2014 technisch in Ordnung und funktionstüchtig gewesen sei. Ein Vorbringen, dass geeignet gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sei nicht erstattet worden. Es wäre dem nunmehrigen Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen, für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen und die geänderte Betriebsanlage nicht ohne rechtskräftige Genehmigung zu betreiben. Es seien demnach auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Im Übrigen erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.01.2015 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, obwohl er seit 01.07.2014 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Restaurant sei - dieses sei von der M. Betriebsges.mbH. an Frau A. S. verpachtet worden, sei er von Frau Mag. Mi. zur Verhandlung geladen worden. Er habe sich von seinem Vater vertreten lassen und diesem eine Vollmacht mitgegeben. An die GF R. und V. B. sei ein Straferkenntnis ergangen, gegen welches “Einspruch” erhoben wurde. Gegen Ihn sei keine Strafe verhängt worden. Betreffend das Restaurant habe es drei Probleme gegeben: 1.) seien die Türstopper zu entfernen gewesen, 2.) seien die Fenstergriffe im Küchenlager zu entfernen gewesen und 3.) hätten die vom Koch überklebten zwei Zuluftöffnungen entfernt werden sollen. Über diese Problemkreise sei der Pächter seit 01.
- informiert gewesen und habe dieser die Behebung zugesagt. Bei der Begehung am 23.
- sei festgestellt worden, dass die Behebung nicht erfolgt ist. Der Gatte der Pächterin habe sofort noch während der Verhandlungsdauer die Kleinigkeiten behoben. Die Lüftung sei ordnungsgemäß überprüft, für den Fehler der Fa. Ra., das Überprüfungszertifikat mangelhaft ausgefertigt zu haben, könne sicher nur diese zur Verantwortung gezogen werden. Sämtliche Notausgangsleuchten seien im Restaurant in Ordnung gewesen. Alle anderen Punkte hätten nicht das Restaurant betroffen und sei er damit nicht befasst gewesen. Er erhebe “Einspruch” gegen das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.01.2015 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, obwohl er seit 01.07.2014 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Restaurant sei - dieses sei von der M. Betriebsges.mbH. an Frau A. S. verpachtet worden, sei er von Frau Mag. Mi. zur Verhandlung geladen worden. Er habe sich von seinem Vater vertreten lassen und diesem eine Vollmacht mitgegeben. An die GF R. und römisch fünf. B. sei ein Straferkenntnis ergangen, gegen welches “Einspruch” erhoben wurde. Gegen Ihn sei keine Strafe verhängt worden. Betreffend das Restaurant habe es drei Probleme gegeben: 1.) seien die Türstopper zu entfernen gewesen, 2.) seien die Fenstergriffe im Küchenlager zu entfernen gewesen und 3.) hätten die vom Koch überklebten zwei Zuluftöffnungen entfernt werden sollen. Über diese Problemkreise sei der Pächter seit 01.
- informiert gewesen und habe dieser die Behebung zugesagt. Bei der Begehung am 23.
- sei festgestellt worden, dass die Behebung nicht erfolgt ist. Der Gatte der Pächterin habe sofort noch während der Verhandlungsdauer die Kleinigkeiten behoben. Die Lüftung sei ordnungsgemäß überprüft, für den Fehler der Fa. Ra., das Überprüfungszertifikat mangelhaft ausgefertigt zu haben, könne sicher nur diese zur Verantwortung gezogen werden. Sämtliche Notausgangsleuchten seien im Restaurant in Ordnung gewesen. Alle anderen Punkte hätten nicht das Restaurant betroffen und sei er damit nicht befasst gewesen. Er erhebe “Einspruch” gegen das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Beschwerde für den 08.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und zu dieser den Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde als Parteien sowie das Kontrollorgan Dipl. Ing. St. als Zeugen geladen. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung mit Schreiben vom 23.02.2016 verzichtet und stattdessen zu den aufgeworfenen Fragen des Verwaltungsgerichts folgende schriftliche Stellungnahme erstattet: “Zu Ihrer Anfrage wird Folgendes ausgeführt: ~ Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte bis 23.09.2014 da die Gewerbeinhaberin für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant, die M. Betriebs GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, lt. GISA das Gewerbe erst am 25.09.2015 auf den Rechtsnachfolger, Herrn R. B., übertragen hat und dieser die Gewerbeberechtigung am 28.10.2015 zurückgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer erst am 24.09.2015 zurückgelegt. Bei der Ortsaugenscheinverhandlung am 23.09.2014 (zu GZ MBA ... – 864902-2014), bei welcher auch die vorgeworfenen Mängel und nicht genehmigten Änderungen festgestellt wurden, sowie in vorausgegangenen Betriebsanlagenverfahren, ist lediglich Herr R. B. (als Vertreter der Gesellschaft) in Erscheinung getreten. Erst im Zuge der Rechtfertigung bzw. in der Beschwerde im gegenständlichen Strafverfahren wurde vorgebracht, dass das Restaurant an Frau S. verpachtet worden sei und Herr H. B. (entgegen der Eintragung im Gewerberegister) seit 01.07.2014 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Restaurant sei. Gegen Frau S. wurde daraufhin wegen derselben Übertretungen ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (und wird vor Abschluss des Verfahrens der Ausgang des Verfahrens gegen Herrn H. B. abgewartet). ~ Die in der gegenständlichen Betriebsanlage ansässigen Gewerbeinhaber teilen sich eine einzige Betriebsanlage. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage wurde der Beschwerdeführer auch für Übertretungen im Fitness- und Saunabereich zur Verantwortung gezogen, welche untrennbar mit dem Betriebsanlagenteil des Kaffeerestaurants verbunden sind. Die dem Beschuldigten H. B. vorgeworfenen Mängel beziehen sich aus Sicht der belangten Behörde auf allgemeine Teile der Betriebsanlagengenehmigung wie Notausgänge, automatische Schiebetüren, Lüftungsanlagen und Sicherheitsbeleuchtung, für welche alle Gewerbeberechtigten innerhalb dieser Betriebsanlage verantwortlich sind, da u.a. auch alle Kundinnen und Kunden darauf angewiesen sein können. … … …” Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 08.03.2016 wie folgt zu Protokoll gegeben: „Meine Mutter Frau V. B. war im maßgeblichen Zeitraum gewerberechtliche Geschäftsführerin für den Rest der Betriebsanlage mit Ausnahme des Restaurants und mein Vater Hr. R. B. handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. Betriebs GmbH. „Meine Mutter Frau römisch fünf. B. war im maßgeblichen Zeitraum gewerberechtliche Geschäftsführerin für den Rest der Betriebsanlage mit Ausnahme des Restaurants und mein Vater Hr. R. B. handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. Betriebs GmbH. Meine Eltern haben ein Straferkenntnis erhalten, ich kann aber nicht sagen was der Inhalt dieses Straferkenntnisses gewesen ist. Die Mängel, die bei der Erhebung am 15.04.2014 festgestellt wurden, wurden an die Pächterin des Restaurants weitergegeben und diese um Behebung gebeten, was auch zugesagt wurde. Bei der Begehung der Betriebsanlage am 23.09.2014 wurde dann festgestellt, dass die Behebung nicht erfolgt ist. Diese erfolgte dann gleich nach der Begehung. Die Betriebsanlage hat eine einheitliche Lüftungsanlage. Da es sich um einen einheitlichen Betrieb gehandelt hat wurden die Überprüfungsbefunde zur Gänze im Büro meiner Mutter aufbewahrt und habe ich mich da weiter auch nicht darum gekümmert. Verlesen wird die Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.02.
- Der Bf gibt hiezu an: Es kann durchaus sein, dass ich die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer erst am 24.09.2014 (hier muss es sich in der Stellungnahme der Behörde um einen Schreibfehler handeln wenn das Jahr 2015 angeführt ist) zurückgelegt habe nachdem das Restaurant mit Juli 2014 verpachtet worden ist. Die im Straferkenntnis mir zur Last gelegten Mängel als auch die unter Punkt II) angeführten Änderungen der Betriebsanlage werden von mir inhaltlich nicht bestritten. Das Restaurant wurde aber wie gesagt mit Juli 2014 verpachtet, sodass ich zur Folge meiner Ansicht damit nichts mehr zu tun hatte. Mein Verantwortungsbereich erstreckte sich nur auf das Restaurant der Betriebsanlage und dies aber nur bis zum Juli
- Die im Straferkenntnis mir zur Last gelegten Mängel als auch die unter Punkt römisch zwei) angeführten Änderungen der Betriebsanlage werden von mir inhaltlich nicht bestritten. Das Restaurant wurde aber wie gesagt mit Juli 2014 verpachtet, sodass ich zur Folge meiner Ansicht damit nichts mehr zu tun hatte. Mein Verantwortungsbereich erstreckte sich nur auf das Restaurant der Betriebsanlage und dies aber nur bis zum Juli
- Die im Straferkenntnis angeführten Mängel wurden bereits allesamt behoben und wurde dies auch bereits durch eine Erhebung der Behörde festgestellt. Ich bin nunmehr seit Oktober 2015 nur mehr als gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich für den Bereich der Sportanlagen. Das Restaurant hat auch einen neuen Pächter. Frau S. hatte das Restaurant nur bis Mai 2015 bzw. Ende April 2015 gepachtet, nach diesem Zeitpunkt gab es einen neuen Pächter. Frau S. hatte nur das Restaurant gepachtet und dieses selbstständig betrieben. Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ich glaube die Betriebsanlage hatte eine einheitliche Lüftungsanlage.“ Herr Dipl.-Ing. St. hat als Zeuge auf Befragen Folgendes angegeben: „Die gegenst. Betriebsanlage bestand zum Zeitpunkt der Erhebungen im Wesentlichen aus einer Sauna, einem Fitnessraum, einer Tennishalle sowie einem erst später dazugekommenen Restaurantbereich. Hiezu gibt der Bf ergänzend an: Mit Ausnahme des Fitnessraums und der Tennishalle, welche sich in einem einzigen raum befanden wurde der Rest der Betriebsanlage (z.B.: Sauna, Garderoben, Restaurant, etc.) neu gemacht. Der Zeuge gibt weiters an: Bei meiner Erhebung im April 2014 habe ich die Betriebsanlage über den zentralen Eingang vom öffentlichen Verkehrsraum kommend über das Foyer betreten und wurde von einer Rezeptionistin bei der Rezeption empfangen, welche Hr. R. B. verständigt hat. Mit diesem bin ich dann auch im inneren in das Restaurant gegangen. Es gab aber auch einen Zugang in das Restaurant von außen ohne dass der Bereich des Foyers zu betreten gewesen wäre. Aus meiner Sicht waren auch der Saunabereich mit Liegeflächen und Erholungsraum als auch der Fitnessraum über diesen zentralen Eingang zu erreichen. Die Betriebsanlage hat sich zum Zeitpunkt der Erhebungen im Wesentlichen so dargestellt wie auf dem vom Bezirksamt dem Verwaltungsgericht übermittelten Plan vom 05.08.2013 zur Zahl MBA ... – 116055/
- Die in Punkt 2) des Straferkenntnisses angesprochene Liegefläche ist die auf dem Plan ersichtliche linke Liegefläche neben dem Saunabereich. Dieser Liegefläche hat es an einem Notausgang gefehlt laut Betriebsanlagenplan, sondern bestand dort statt der Tür nur eine Hecke. Die geforderte Notausgangstüre wurde im Folgenden an einer anderen Stelle errichtet. Dieser Notausgang hatte keine Bedeutung für das Restaurant, da dieses eigene Notausgänge aufgewiesen hat. Der im letzten Satz des Punktes 2) angesprochene Notausgang hatte Bedeutung für die im Fitnessraum aufhältigen Kunden und Arbeitnehmer, nicht aber für den Restaurantbereich. Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses gebe ich an, dass zwei automatische Schiebetüren im Bereich des zentralen Eingangs bestanden haben. Die weiteren Betretungsmöglichkeiten in das Restaurant von außen wiesen Pendeltüren auf. Das Restaurant konnte wie gesagt durch das innere vom zentralen Eingang kommend oder unmittelbar von außen betreten werden. Die Schiebetüren des zentralen Eingangs haben aber insofern Bedeutung auch für das Restaurant als für Kunden welche sich auf den Toilettanlagen befinden, welche auch für Gäste des Restaurants zur Verfügung standen, der Fluchtweg in Richtung zentraler Eingang ausgeschildert war. Die Sauna und die Garderobenbereiche hatten eine eigene Lüftungsanlage ebenso wie das Restaurant. Hinsichtlich des Fitnessraums hat eine solche plangemäße gefehlt. Bei der Erhebung am 15.04.2014 konnte für alle Lüftungsanlagen kein Nachweis vorgelegt werden. Mit Ausnahme beim Notausgang aus dem Saunabereich waren augenscheinlich alle Sicherheitsleuchten vorhanden. Dieser Notausgang hatte aber wie gesagt für das Restaurant keine Bedeutung. Zu Punkt 7) des Straferkenntnis ist auszuführen, dass auch hinsichtlich der Sicherheitsbeleuchtung im Restaurant kein Nachweis über Funktionskontrollen zu den Erhebungszeitpunkten vorgelegt werden konnten.“ In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 29.03.2016, zu welcher der Beschwerdeführer erschienen ist, wurde Herr Mag. F. W. (anstatt der als Zeugin geladenen Ehegattin A. S.) als Zeuge einvernommen. Dieser hat auf Befragen folgende Angaben gemacht: „Meine Ehegattin hat einen Gewerbeschein für Gastronomie und wurde auch von ihr das Restaurant in der Betriebsanlage in Wien, R.-gasse gepachtet. Die Pacht erfolgte vom 01.07.2014 bis 30.04.
- Meine Ehegattin hat selbstständig und auf eigene Rechnung das Restaurant in der Betriebsanlage betrieben. Sie war als Einzelunternehmerin tätig und hatte für das Restaurant keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Wir wussten schon, dass Herr B. H. vorher das Restaurant geführt hatte, aber wir wussten nicht in welcher Funktion. So war uns nicht bekannt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Behörde gegenüber namhaft gemacht war. Mir ist erinnerlich, dass es im September 2014 eine Begehung der Betriebsanlage insbesondere des Restaurants durch eine Amtsabordnung gegeben hat. Bei dieser Begehung war auch Herr R. B. zugegen, welcher mich hinzugezogen hat. Die beanstandeten öffenbare Griffe an den Fenstern wurden von mir sofort noch während der Begehung entfernt. Vor dieser Begehung im September 2014 haben wir nicht gewusst, dass dies gegen eine Auflage verstößt und wurden wir auch nicht von Herrn H. B. darauf aufmerksam gemacht. Für uns war vornehmlich Herr R. B. der uns mitgeteilt hat, was zu tun wäre und was nicht. Mit einem Schraubenzieher habe ich auch die mechanischen Türstopper auf den Notausgangstüren von Gastraum 1 und Gastraum 2 ins Freie während der Begehung abmontiert. Bezüglich dieser Türstopper wurden wir auch nicht von jemandem der B.s angesprochen vor dieser Begehung. Die Auflagenverletzungen wurden vorher besprochen. Die Gespräche über die Verpachtung wurden ausschließlich mit Herrn R. B. besprochen und nicht mit Herrn H. B.. Herr R. B. hat uns bei der Verpachtung gesagt, dass es sich beim Restaurant um einen Teilbetrieb in der Betriebsanlage handeln würde, mit einem eigenen Stromkreis und einer eigenen Lüftungsanlage, was sich aber im Nachhinein als nicht richtig herausgestellt hat. Diesbezüglich wird auch noch heute eine Klage beim Handelsgericht Wien geführt. Die Lüftungsanlage des Restaurants hat sich auch noch in andere Teile der Betriebsanlage verzweigt. Ob zwei von den vier Zuluftöffnungen der Zuluftanlage der Küche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages bereits verschlossen waren, kann ich heute nicht mehr sagen. Die beiden Zuluftöffnungen wurden aber noch soweit ich mich erinnern kann, während der Begehung von den Platten befreit und geöffnet. Von den besagten Mängeln wurde ich vorher nicht informiert. Über dies handelt es sich um Kleinigkeiten die sofort behoben werden konnten. Das Restaurant konnte über den Haupteingang der Betriebsanlage betreten werden, vorbei an den Toiletten oder über einen Tür direkt von außen bzw. auch über die Terrasse.“ Der Beschwerdeführer hat am Ende der Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich Punkt 5) des Straferkenntnisses zurückgezogen, im Übrigen aber in vollem Umfang aufrechterhalten. Auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Gew
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer nach dessen Z. 3 eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer nach dessen Ziffer 3, eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,).
§ 367Einleitungssatz Gew
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer nach dessen Z. 25 Gebote oder Verbote von
§ 82Abs.
1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer nach dessen Ziffer 25, Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
§ 39Abs. 1 erster Satz Gew
O 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
§ 39Abs. 4 erster Satz Gew
O 1994 hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).
Paragraph 39, Absatz 4, erster Satz GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,).
§ 74Abs. 1 Gew
O 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
§ 370Abs. 1 Gew
O 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen, wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen, wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Das gegenständliche Strafverfahren gründet sich auf den Erhebungsbericht des Dipl. Ing. St., Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 36, Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen, vom 16.04.2014 betreffend die Besichtigung der Betriebsanlage der M. R. B. KG in Wien, R.-gasse, am 15.04.
- Zufolge diesem Erhebungsbericht waren zum Zeitpunkt der Erhebung (ua.) die Lüftungsanlagen (zwei Zuluftanlagen und eine Abluftanlage) des Fitnessraumes noch nicht errichtet. Außerdem seien folgende Auflagen des Bescheides vom 05.08.2013, Zl. MBA ... – 116055/2011, (soweit hier gegenständlich) nicht eingehalten gewesen: Zufolge diesem Erhebungsbericht waren zum Zeitpunkt der Erhebung (ua.) die Lüftungsanlagen (zwei Zuluftanlagen und eine Abluftanlage) des Fitnessraumes noch nicht errichtet. Außerdem seien folgende Auflagen des Bescheides vom 05.08.2013, Zl. MBA ... – 116055 aus 2011,, (soweit hier gegenständlich) nicht eingehalten gewesen: „Punkt 18): Der Notausgang von der Liegefläche vor dem Saunabereich war zum Zeitpunkt der Erhebung nicht vorhanden. Anstelle der planlich dargestellten Tür war eine Hecke vorhanden. Punkt 19) iVm Punkt 18): Auf den Notausgangstüren vom Gastraum 1 und vom Gastraum 2 ins Freie waren an der Unterkante der Türen mechanische Türstopper montiert. Da durch das Vorhandensein dieser Türstopper die Türflügel auch in nicht vollständig geöffnetem Zustand fixiert werden können, ist aus technischer Sicht nicht sichergestellt, dass die Türflügel jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel auf die volle Durchgangsbreite öffenbar sind. Die Türstopper wären daher von den Türen zu entfernen.Punkt 19) in Verbindung mit Punkt 18): Auf den Notausgangstüren vom Gastraum 1 und vom Gastraum 2 ins Freie waren an der Unterkante der Türen mechanische Türstopper montiert. Da durch das Vorhandensein dieser Türstopper die Türflügel auch in nicht vollständig geöffnetem Zustand fixiert werden können, ist aus technischer Sicht nicht sichergestellt, dass die Türflügel jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel auf die volle Durchgangsbreite öffenbar sind. Die Türstopper wären daher von den Türen zu entfernen. Punkt 25) iVm Punkt 26): Es konnten auf Verlangen keine Nachweise über Überprüfungen der automatischen Schiebetüren vorgelegt werden. Punkt 25) in Verbindung mit Punkt 26): Es konnten auf Verlangen keine Nachweise über Überprüfungen der automatischen Schiebetüren vorgelegt werden. Punkt 30) iVm. Punkt 31): Es konnten auf Verlangen keine Nachweise über Überprüfungen der Lüftungsanlagen vorgelegt werden.Punkt 30) in Verbindung mit Punkt 31): Es konnten auf Verlangen keine Nachweise über Überprüfungen der Lüftungsanlagen vorgelegt werden. … … … … … … Bescheid vom 09.04.1997, Zl. MBA ...-BA-12486/96: … … … Punkt 43): Zum Zeitpunkt der Erhebung war über dem Notausgang aus dem Saunabereich keine Sicherheitsleuchte angebracht. Punkt 44): Es konnte auf Verlangen keine Nachweise über Funktionskontrollen der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt werden.“ Bei einer in der Betriebsanlage aus Anlass der Genehmigung einer Änderung derselben durchgeführten Verhandlung am 23.09.2014 wurde von Herrn Dipl. Ing. St. als Vertreter der MA 36 – A (ua.) laut Verhandlungsschrift festgestellt, dass bei der Zuluftanlage der Küche zwei Zuluftöffnungen mittels Platten verschlossen und daher an Stelle der genehmigten vier Zuluftöffnungen lediglich zwei vorhanden seien. Die Zuluftanlage werde daher nicht konsensgemäß betrieben. Zusätzlich sei der Auflagenpunkt 16) des Bescheides vom 05.08.2013, MBA ... – 116055/2011 zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht eingehalten gewesen, da auf den Fenstern im an die Küche angrenzenden Lager Griffe öffenbar vorhanden gewesen seien. Weiters sei der straßenseitige Notausgang aus dem Trainingsbereich versperrt und daher (entgegen Auflagenpunkt 18 iVm Auflagenpunkt 19 des Bescheides vom 05.08.2013, MBA ... – 116055/2011) nicht benutzbar gewesen. Bei einer in der Betriebsanlage aus Anlass der Genehmigung einer Änderung derselben durchgeführten Verhandlung am 23.09.2014 wurde von Herrn Dipl. Ing. St. als Vertreter der MA 36 – A (ua.) laut Verhandlungsschrift festgestellt, dass bei der Zuluftanlage der Küche zwei Zuluftöffnungen mittels Platten verschlossen und daher an Stelle der genehmigten vier Zuluftöffnungen lediglich zwei vorhanden seien. Die Zuluftanlage werde daher nicht konsensgemäß betrieben. Zusätzlich sei der Auflagenpunkt 16) des Bescheides vom 05.08.2013, MBA ... – 116055 aus 2011, zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht eingehalten gewesen, da auf den Fenstern im an die Küche angrenzenden Lager Griffe öffenbar vorhanden gewesen seien. Weiters sei der straßenseitige Notausgang aus dem Trainingsbereich versperrt und daher (entgegen Auflagenpunkt 18 in Verbindung mit Auflagenpunkt 19 des Bescheides vom 05.08.2013, MBA ... – 116055 aus 2011,) nicht benutzbar gewesen. Die angeführten Änderungen der Betriebsanlage (fehlende Lüftungsanlagen im Fitnessbereich bzw. Klimaanlagen im Fitnessbereich) seien zum Zeitpunkt der Verhandlung augenscheinlich weiter vorhanden gewesen. Zusätzlich seien die in der Stellungnahme vom 16.04.2014 angeführten Mängel hinsichtlich der Auflagenpunkte 18 und 25 iVm 26 des Bescheides vom 05.08.2013, MBA ... – 116055/2011, sowie Auflagenpunkt 43 und 44 des Bescheides vom 09.04.1997, MBA ...–BA-12486/96 weiterhin vorhanden. In den dem Akt beiliegenden Befunden für die Lüftungsanlage der Firma „Ra.“ vom 23.07.2014 sei angeführt, dass die Anlagen nicht technisch in Ordnungen und funktionstüchtig seien (Auflagenpunkt 30 iVm 31 des Bescheides vom 05.08.2013, MBA ... – 116055/2011). Die angeführten Änderungen der Betriebsanlage (fehlende Lüftungsanlagen im Fitnessbereich bzw. Klimaanlagen im Fitnessbereich) seien zum Zeitpunkt der Verhandlung augenscheinlich weiter vorhanden gewesen. Zusätzlich seien die in der Stellungnahme vom 16.04.2014 angeführten Mängel hinsichtlich der Auflagenpunkte 18 und 25 in Verbindung mit 26 des Bescheides vom 05.08.2013, MBA ... – 116055 aus 2011,, sowie Auflagenpunkt 43 und 44 des Bescheides vom 09.04.1997, MBA ...–BA-12486/96 weiterhin vorhanden. In den dem Akt beiliegenden Befunden für die Lüftungsanlage der Firma „Ra.“ vom 23.07.2014 sei angeführt, dass die Anlagen nicht technisch in Ordnungen und funktionstüchtig seien (Auflagenpunkt 30 in Verbindung mit 31 des Bescheides vom 05.08.2013, MBA ... – 116055 aus 2011,). Aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes, insbesondere der darin einliegenden Genehmigungsbescheide betreffend die gegenständliche Betriebsanlage, der von der belangten Behörde übermittelten dazugehörigen Betriebsanlagenpläne, der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.02.2016, sowie der vom erkennenden Richter eingeholten GISA-Auszüge zum Stichtag 11.04.2016 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016 und 29.03.2016 wird folgender als erwiesen angenommener Sachverhalt festgestellt: In der mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 09.04.1997, Zl. MBA ... – BA-12486/96, und vom 05.08.2013, Zl. MBA ...-116055/2011, genehmigten Betriebsanlage im Standort Wien, R.-gasse, hat die M. BetriebsGmbH die Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“, „Betrieb einer Sauna“ und „Vermietung von Sportgeräten“ ausgeübt. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant war der Beschwerdeführer, Herr H. B., bestellt. Dieses Gewerbe wurde laut GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) am 25.09.2015 auf den Rechtsnachfolger R. B. übertragen und die Funktion des Herrn H. B. als gewerberechtlicher Geschäftsführer am 24.09.2015 zurückgelegt. Das Restaurant wurde mit 01.07.2014 von der M. BetriebsGmbH durch Herrn R. B. an Frau A. S. verpachtet, welche dort bis 30.04.2015 das Gastgewerbe ausgeübt hat, ohne einen eigenen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt zu haben. Nach dem GIS war für die Ausübung des Gewerbes „Sauna“ sowie des Gewerbes „Vermietung von Sportgeräten“ Frau V. B. gewerberechtliche Geschäftsführerin. In der mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 09.04.1997, Zl. MBA ... – BA-12486/96, und vom 05.08.2013, Zl. MBA ...-116055/2011, genehmigten Betriebsanlage im Standort Wien, R.-gasse, hat die M. BetriebsGmbH die Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“, „Betrieb einer Sauna“ und „Vermietung von Sportgeräten“ ausgeübt. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant war der Beschwerdeführer, Herr H. B., bestellt. Dieses Gewerbe wurde laut GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) am 25.09.2015 auf den Rechtsnachfolger R. B. übertragen und die Funktion des Herrn H. B. als gewerberechtlicher Geschäftsführer am 24.09.2015 zurückgelegt. Das Restaurant wurde mit 01.07.2014 von der M. BetriebsGmbH durch Herrn R. B. an Frau A. S. verpachtet, welche dort bis 30.04.2015 das Gastgewerbe ausgeübt hat, ohne einen eigenen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt zu haben. Nach dem GIS war für die Ausübung des Gewerbes „Sauna“ sowie des Gewerbes „Vermietung von Sportgeräten“ Frau römisch fünf. B. gewerberechtliche Geschäftsführerin. Die genehmigte Betriebsanlage besteht laut Genehmigungsbescheid vom 05.08.2013 in Zusammenschau mit den dazugehörigen Plänen aus einem (neuen) Klublokal samt angeschlossenem Fitnessraum (mit diversen Trainingsgeräten) und Tennishallenplätzen. Das Klublokal besteht aus einem integrierten Wellnessbereich (mit Garderoben, Duschen, Sanitäranlage, Saunakabine, Solarium Infrarotkabine, Ruheraum und einer Liegefläche) rechts vom an das Foyer anschließenden Gang und einem Personalraum, Nagelstudio, Sanitäranlagen und daran anschließend einem Restaurantbereich (mit zwei Gasträumen und Terrasse) rechts vom an das Foyer anschließenden Gang. Der Restaurantbereich kann sowohl vom straßenseitigen Haupteingang (mit Schiebetüren) der Betriebsanlage, als auch durch einen eigenen straßenseitigen Eingang bzw. über die Terrasse betreten werden. Der Haupteingang führt somit zu allen Teilen der Betriebsanlage. Nach den Plänen bestehen sowohl für den Restaurantbereich als auch für den Saunabereich und den Fitnessraum eigene Fluchtwege und Notausgangstüren. Der Fluchtweg von den Toiletteanlagen, welche von den Gästen des Restaurants (mit)benutzt werden, führt zum straßenseitigen Haupteingang. Vom Gastraum 1 und Gastraum 2 des Restaurantbereiches führt jeweils eine Notausgangstüre ins Freie. Der Restaurantbereich hat nach den glaubhaften und mit den Plänen übereinstimmenden Angaben des Zeugen Dipl. Ing. St. eine eigene Lüftungsanlage. Der Beschwerdeführer als auch der Zeuge Mag. W. haben zwar angegeben, dass die Betriebsanlage eine einheitliche Lüftungsanlage besitzt, wobei der Beschwerdeführer selbst aber diesbezüglich große Unsicherheit gezeigt hat. Hier wurde den glaubhaften und mit den Plänen übereinstimmenden Angaben des Kontrollorganes der MA 36-A der Vorzug gegeben. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung die Ihm im Straferkenntnis zur Last gelegten Mängel (Auflagenverletzungen) als auch die unter Punkt II) des Straferkenntnisses angeführten Änderungen und den genehmigungslosen Betrieb der Betriebsanlage nach Vornahme der Änderungen nicht bestritten. Auch hat er angegeben, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung die Ihm im Straferkenntnis zur Last gelegten Mängel (Auflagenverletzungen) als auch die unter Punkt römisch zwei) des Straferkenntnisses angeführten Änderungen und den genehmigungslosen Betrieb der Betriebsanlage nach Vornahme der Änderungen nicht bestritten. Auch hat er angegeben, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt. Er hat aber in seiner Beschwerde zum einen eingewendet, dass sich sein Verantwortungsbereich nur auf das Restaurant erstreckt habe, sodass ihn alle nicht das Restaurant betreffenden Mängel nicht betroffen hätten, und zum anderen, dass sich dieser in zeitlicher Hinsicht nur bis zur Verpachtung des Restaurants, sohin bis 01.07.2014 erstreckt habe.
- Zum Einwand der zeitlichen Begrenzung seiner Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer Aufgrund der Genehmigungsbescheide sowie der dazugehörigen Pläne ist davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine einheitliche handelt, deren Inhaber zur Tatzeit die M. BetriebsGmbH war. Die Betriebsanlagengenehmigung umfasst die gesamte Betriebsanlage. Der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1994 stellt nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung ab (vgl. das zur GewO 1973 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.11.1990, Zl. 90/04/0186, mwN)Der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iSd Paragraph 74, GewO 1994 stellt nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung ab vergleiche das zur GewO 1973 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.11.1990, Zl. 90/04/0186, mwN) § 367 Z. 25 GewO 1994 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten, das ist der jeweilige Inhaber der Betriebsanlage (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/04/0160 mwH.)Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten, das ist der jeweilige Inhaber der Betriebsanlage vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/0160 mwH.) Bei dem Restaurantbereich handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil der Betriebsanlage, was sich aus dem zugrunde liegenden Genehmigungsbescheiden und der darin enthaltenen Betriebsbeschreibung ergibt. Es ist von einem Klublokal mit mehreren verschieden genutzten Bereichen die Rede. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.1996, Zlen. 96/04/0154, 0155, ausgeführt hat, vermag die Überlassung einzelner Teile einer einheitlichen Betriebsanlage – auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer – an dritte Personen einen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unter anderem für die Einhaltung von Auflagen vom Inhaber der Betriebsanlage auf diese dritte Person auch nicht in Ansehung der überlassenen Teile der Betriebsanlage zu begründen. Daraus folgt, dass der Umstand, dass im Restaurant ab 01.07.2014 das Gastgewerbe von einer anderen Person (Frau A. S.) betrieben worden ist, nichts an der Inhaberschaft der M. BetriebsGmbH an der einheitlichen Betriebsanlage ändert und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M. BetriebsGmbH nach § 370 Abs. 1 GewO 1994 somit auch über den 01.07.2014 hinaus bis zur Zurücklegung der Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“ als gegeben anzusehen war. Daraus folgt, dass der Umstand, dass im Restaurant ab 01.07.2014 das Gastgewerbe von einer anderen Person (Frau A. S.) betrieben worden ist, nichts an der Inhaberschaft der M. BetriebsGmbH an der einheitlichen Betriebsanlage ändert und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M. BetriebsGmbH nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 somit auch über den 01.07.2014 hinaus bis zur Zurücklegung der Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“ als gegeben anzusehen war. Aufgrund des GIS war davon auszugehen, dass er die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer erst mit 24.09.2015 zurückgelegt hat.
- Zum Einwand der Begrenzung seiner Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer auf den Restaurantbereich Der Beschwerdeführer wurde von der Gewerbeinhaberin (nur) für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“ am Standort der Betriebsanlage in Wien, R.-gasse, bestellt. Die belangte Behörde hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2016 ausgeführt, dass sich die in der gegenständlichen Betriebsanlage ansässigen Gewerbeinhaber eine einzige Betriebsanlage teilen. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage sei der Beschwerdeführer auch für Übertretungen im Fitness- und Saunabereich zur Verantwortung gezogen worden, welche untrennbar mit dem Betriebsanlagenteil des Kaffeerestaurants verbunden sind. Die ihm vorgeworfenen Mängel würden sich auf allgemeine Teile der Betriebsanlagengenehmigung wie Notausgänge, automatische Schiebetüren, Lüftungsanlagen und Sicherheitsbeleuchtung, für welche alle Gewerbeberechtigten innerhalb dieser Betriebsanlage verantwortlich sind, beziehen, da u.a. auch alle Kundinnen und Kunden darauf angewiesen sein können. Für die Frage, welcher gewerberechtliche Geschäftsführer (von mehreren) in einer Betriebsanlage iSd § 370 Abs. 1 Gew0 1994 für die Einhaltung der die Betriebsanlage betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.09.2011, 2011/04/0129, wie folgt festgestellt:Für die Frage, welcher gewerberechtliche Geschäftsführer (von mehreren) in einer Betriebsanlage iSd Paragraph 370, Absatz eins, Gew0 1994 für die Einhaltung der die Betriebsanlage betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.09.2011, 2011/04/0129, wie folgt festgestellt: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG darf die Bestellung (Namhaftmachung) eines strafrechtlich Verantwortlichen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/15/0022, mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 370 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1999, Zl. 97/04/0070).„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, VStG darf die Bestellung (Namhaftmachung) eines strafrechtlich Verantwortlichen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/15/0022, mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1999, Zl. 97/04/0070). 2.
- Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass eine von der Beschwerdeführerin behauptete Begrenzung ihrer Verantwortlichkeit auf einen Teil der vorliegenden Betriebsanlage nur dann vorläge, wenn die Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin im Zusammenhang mit dem entsprechenden Genehmigungskonsens der betreffenden Betriebsanlage keine Zweifel über den (hier räumlichen) Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen ließe. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung läge nur dann vor, wenn für die hier in räumlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt, was sich aus dem Genehmigungskonsens der Betriebsanlage (insbesondere der Betriebsbeschreibung und den erforderlichen Plänen und Skizzen nach § 353 Z. 1 GewO 1994) in zu keinen Zweifeln Anlass gebender Umschreibung ergeben muss. …“2.
- Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass eine von der Beschwerdeführerin behauptete Begrenzung ihrer Verantwortlichkeit auf einen Teil der vorliegenden Betriebsanlage nur dann vorläge, wenn die Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin im Zusammenhang mit dem entsprechenden Genehmigungskonsens der betreffenden Betriebsanlage keine Zweifel über den (hier räumlichen) Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen ließe. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung läge nur dann vor, wenn für die hier in räumlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt, was sich aus dem Genehmigungskonsens der Betriebsanlage (insbesondere der Betriebsbeschreibung und den erforderlichen Plänen und Skizzen nach Paragraph 353, Ziffer eins, GewO 1994) in zu keinen Zweifeln Anlass gebender Umschreibung ergeben muss. …“ Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Bestellung des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das in der Betriebsanlage (ua.) ausgeübte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“ in Zusammenschau mit der Betriebsbeschreibung und den erforderlichen Plänen (Genehmigungskonsens) nach Ansicht des erkennenden Richters in eindeutiger und zu keinen Zweifeln Anlass gebender Weise der Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit auf den Beschwerdeführer und damit eine Begrenzung seiner Verantwortlichkeit (bloß) auf einen Teil der vorliegenden Betriebsanlage in räumlicher und sachlicher Hinsicht bestimmen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen jedenfalls für den Restaurantbereich der Betriebsanlage verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers gehören aber auch - und insoweit ist der belangten Behörde auch zu folgen – auch die allgemeinen Teile der Betriebsanlage, dies aber nur in dem Umfang, in dem diese auch für die Ausübung des Gastgewerbes, insbesondere für Gäste, von Bedeutung sein können. Rechtlich folgt hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte daraus Folgendes: Zu Spruchpunkt I.) 1):Zu Spruchpunkt römisch eins.) 1): Hier hat der Beschwerdeführer das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der Verletzung der Auflage Punkt 16) des Bescheides vom 05.08.2013 nicht in Abrede gestellt. Diese Auflagenverletzung ist zufolge der Verhandlungsschrift vom 23.09.2014 nur an diesem Tag vorgelegen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt trotz der Verpachtung des Restaurants (s. oben) nach wie vor verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen ist, hatte er auch für die Einhaltung dieser Auflage Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer hat zur subjektiven Tatseite lediglich eingewendet, für die Einhaltung der Auflage aufgrund der Verpachtung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Mit diesem Vorbringen hat er ein fehlendes Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG – bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt – nicht glaubhaft gemacht. Seinem Einwand, dass die Pächterin von diesem Mangel informiert gewesen sei, ist der Zeuge Mag. F. W. bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2016 glaubhaft entgegen getreten. Dass der Beschwerdeführer aber sonstige Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen geeignet gewesen wären, eine Verletzung dieser Auflage hintanzuhalten, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Mit diesem Vorbringen hat er ein fehlendes Verschulden nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG – bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt – nicht glaubhaft gemacht. Seinem Einwand, dass die Pächterin von diesem Mangel informiert gewesen sei, ist der Zeuge Mag. F. W. bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2016 glaubhaft entgegen getreten. Dass der Beschwerdeführer aber sonstige Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen geeignet gewesen wären, eine Verletzung dieser Auflage hintanzuhalten, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt I.) 2):Zu Spruchpunkt römisch eins.) 2): Soweit die belangte Behörde in dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Auflage Punkt 18) des Bescheides vom 05.08.2013 vorwirft, derart, dass im Tatzeitraum der Notausgang von der Liegefläche vor dem Saunabereich nicht vorhanden war und anstelle der planlich dargestellten Tür eine Hecke vorhanden war, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die obigen Ausführungen (Punkt 2) der Ansicht, dass – wie auch der Zeuge Dipl.-Ing. St. ausgeführt hat – dieser Notausgang keine Bedeutung für den Restaurantbereich gehabt hat, da für diesen nach den Plänen eigene Fluchtwege mit Notausgängen bestanden haben, sohin ausgeschlossen werden kann, dass dieser Notausgang (schon zufolge der Entfernung) von Kunden des Restaurants benutzt werden wird. Hinsichtlich dieser Auflagenverletzung besteht sohin keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers. Was den Vorwurf, dass der straßenseitige Notausgang aus dem Trainingsbereich versperrt und daher nicht benutzbar gewesen ist, betrifft, so gilt für diese Auflagenverletzung das gleiche. Es liegt diesbezüglich – aber auch hinsichtlich des sonstigen Vorwurfs, dass auf den Notausgangstüren vom Gastraum 1 in den Gastraum 2 an der Unterkante der Türen mechanische Türstopper montiert waren, wodurch eine Fixierung der Türflügel auch in nicht vollständig geöffnetem Zustand möglich war und daher nicht sichergestellt war, dass die Türflügel jederzeit leicht und ohne fremde Hilfe auf die gesamte Durchgangsbreite öffenbar waren – überdies keine Verletzung der Auflage Punkt 18), sondern allenfalls – wie auch unter Punkt 3) des Straferkenntnisses (nochmals) angelastet - eine Verletzung der Auflage Punkt 19) des Bescheides vom 05.08.2013 vor. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer sohin hinsichtlich dieser Sachverhalte (unzulässigerweise) doppelt bestraft. Der Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Spruchpunktes schon aus diesem Grunde statt zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt I.) 3.):Zu Spruchpunkt römisch eins.) 3.): Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren zu Unrecht angelastet, dass auf den Notausgangstüren „vom“ Gastraum 1 „in den“ Gastraum 2 an der Unterkante der Türen mechanische Türstopper montiert waren, obwohl – wie sich schon aus dem Erhebungsbericht vom 16.04.2014 ergibt – dies bei den Erhebungen auf den Notausgangstüren vom Gastraum 1 und vom Gastraum 2 „ins Freie“ der Fall gewesen ist. Der angelastete (versperrte) straßenseitige Notausgang aus dem Trainingsbereich hat, wie schon oben ausgeführt, keine Relevanz für den Restaurantbereich (s. auch die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. St.) gehabt, sodass hinsichtlich dieser Auflagenverletzung auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer besteht. Der Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes statt zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Spruchpunkten I.) 4.) und I) 7.):Zu den Spruchpunkten römisch eins.) 4.) und römisch eins) 7.): Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass am 15.04.2014 und am 23.09.2014 bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der MA 36-A entgegen der Auflage 25 iVm. Auflage 26 des Genehmigungsbescheides vom 05.08.2013 keine Nachweise über Überprüfungen des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes der automatischen Schiebetüren und entgegen Auflage 44 des Genehmigungsbescheides vom 09.04.1997 keine Nachweise über Funktionskontrollen der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt worden sind. Es unterliegt keinem Zweifel, dass er für diese Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich als gewerberechtlicher Geschäftsführer einzustehen hat, da sowohl die Schiebetüren des Haupteingangs als auch die im Restaurantbereich befindliche Sicherheitsbeleuchtung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsanlage von Bedeutung sind, da das Restaurant auch über den Haupteingang betreten werden kann und das Funktionieren der Sicherheitsbeleuchtung (auch) im Restaurantbereich sichergestellt werden muss. Es handelt sich somit bei diesen Auflagen um solche, für deren Einhaltung (auch) der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gastgewerbe zu achten und einzustehen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass am 15.04.2014 und am 23.09.2014 bei den Überprüfungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der MA 36-A entgegen der Auflage 25 in Verbindung mit Auflage 26 des Genehmigungsbescheides vom 05.08.2013 keine Nachweise über Überprüfungen des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes der automatischen Schiebetüren und entgegen Auflage 44 des Genehmigungsbescheides vom 09.04.1997 keine Nachweise über Funktionskontrollen der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt worden sind. Es unterliegt keinem Zweifel, dass er für diese Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich als gewerberechtlicher Geschäftsführer einzustehen hat, da sowohl die Schiebetüren des Haupteingangs als auch die im Restaurantbereich befindliche Sicherheitsbeleuchtung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsanlage von Bedeutung sind, da das Restaurant auch über den Haupteingang betreten werden kann und das Funktionieren der Sicherheitsbeleuchtung (auch) im Restaurantbereich sichergestellt werden muss. Es handelt sich somit bei diesen Auflagen um solche, für deren Einhaltung (auch) der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gastgewerbe zu achten und einzustehen hat. Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand der ihm unter diesen Spruchpunkten angelasteten Auflagenverletzungen – dies unbestritten -verwirklicht. Dem Einwand, die Überprüfungsbefunde seien zur Gänze im Büro seiner Mutter aufbewahrt worden und habe er sich da auch nicht weiter darum gekümmert, kommt keine schuldbefreiende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hätte als gewerberechtlicher Geschäftsführer dafür Sorge tragen müssen, dass die Unterlagen den behördlichen Organen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorgelegt werden, damit diese die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen überprüfen können. Dass er in diese Richtung irgendwelche Vorkehrungen getroffen hätte, ist nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer trotz der Verpachtung des Restaurants wie ausgeführt auch über den 01.07.2014 hinaus für die Einhaltung der Auflagen für diesen Bereich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen ist, erfolgte seine Bestrafung zu Recht. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen. Zu Spruchpunkt I.) 5.):Zu Spruchpunkt römisch eins.) 5.): Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2016 vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen. Das Beschwerdeverfahren war somit diesbezüglich einzustellen. Zu Spruchpunkt I.) 6.):Zu Spruchpunkt römisch eins.) 6.): Unter diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer angelastet, Auflage 43 des Bescheides vom 09.04.1997 sei insofern im Tatzeitraum nicht eingehalten worden, als am 15.04.2014 und am 23.09.2014 über dem Notausgang aus dem Saunabereich keine Sicherheitsleuchte angebracht gewesen sei. Da der Notausgang aus dem Saunabereich – sie die obigen Ausführungen (Punkt 2) - keine Relevanz für den Restaurantbereich gehabt hat, da für diesen nach den Plänen eigene Fluchtwege mit Notausgängen bestanden haben, sohin ausgeschlossen werden kann, dass dieser Notausgang (schon zufolge der Entfernung) von Personen, welche sich im Restaurant oder den Toilettanlagen aufhalten, benutzt werden wird, erfolgte eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen dieser Auflagenverletzung mangels verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung zu Unrecht. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Zu Spruchpunkt II):Zu Spruchpunkt römisch zwei): Die unter diesem Spruchpunkt dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall GewO 1994 ist von Ihm inhaltlich nicht bestritten worden. Die unter diesem Spruchpunkt dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall GewO 1994 ist von Ihm inhaltlich nicht bestritten worden. Was das genehmigungslose Betreiben der Betriebsanlage nach Änderung durch fehlende Lüftungsanlagen im Fitnessbereich betrifft (Punkt 1.), so ist nicht zu erkennen, dass diese Änderung auch von Relevanz für den Restaurantbereich bzw. die dort aufhältigen Personen (Gäste) sein kann, weshalb hinsichtlich dieser Änderung nicht der Beschwerdeführer, sondern die gewerberechtliche Geschäftsführerin für das Gewerbe „Vermietung von Sportgeräten“ zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre. Der Beschwerde war daher zu diesem Spruchpunkt im Umfang des Punktes 1.) statt zu geben und dieses Faktum aus dem Tatvorwurf auszuscheiden, im Übrigen aber der Schuldvorwurf zu bestätigen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der Verantwortung des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Was die subjektive Tatseite betrifft, so hat der Beschwerdeführer auch hier nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Übertretung getroffen hat. Es wäre seine Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gastgewerbe gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass das Restaurant nach vorgenommener Änderung (Verschließen zweier Zuluftöffnungen in der Küche), nicht ohne behördliche Genehmigung betrieben wird. Dass er in dieser Hinsicht irgendwelche Vorkehrungen getroffen hat, hat er nicht vorgebracht. Es war daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständlichen Übertretungen wurde das als bedeutsam anzusehende öffentliche Interesse an der Einhaltung von zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Schutzinteressen gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen (Spruchpunkte I.) 1.), I.) 4.) und I.) 7.)) bzw. das bedeutsame öffentliche Interesse am Betreiben einer Betriebsanlage nur nach vorheriger Einholung einer gewerbebehördlichen Genehmigung nach vorgenommener Änderung (Spruchpunkt II) in nicht unerheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher nicht gering. Durch die gegenständlichen Übertretungen wurde das als bedeutsam anzusehende öffentliche Interesse an der Einhaltung von zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Schutzinteressen gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen (Spruchpunkte römisch eins.) 1.), römisch eins.) 4.) und römisch eins.) 7.)) bzw. das bedeutsame öffentliche Interesse am Betreiben einer Betriebsanlage nur nach vorheriger Einholung einer gewerbebehördlichen Genehmigung nach vorgenommener Änderung (Spruchpunkt römisch zwei) in nicht unerheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher nicht gering. Das Verschulden ist nicht als geringfügig anzunehmen, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der betreffenden Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer ist zumindest Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen. Da im vorliegenden Fall weder der Unrechtsgehalt noch das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzunehmen waren, liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens oder eine bloße Ermahnung nicht vor. Dem Beschwerdeführer kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zur Tatzeit nicht mehr zugute. Auch sonstige Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Als erschwerend hat die belangte Behörde zu Recht eine zur Tatzeit bereits rechtskräftige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994) gewertet. Dem Beschwerdeführer kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zur Tatzeit nicht mehr zugute. Auch sonstige Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Als erschwerend hat die belangte Behörde zu Recht eine zur Tatzeit bereits rechtskräftige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) gewertet. Die belangte Behörde ist mangels der Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Strafverfahren von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 08.03.2016 Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen gemacht. Er hat ein Einkommen von € 1600,-- monatlich, kein Vermögen, aber eine monatliche Kreditbelastung in der Höhe von ca. € 800,--. Ihn treffen keine Sorgepflichten. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere die nunmehr bekannt gegebene angespannte finanzielle Lage des Beschwerdeführers, konnte mit der spruchgemäßen Herabsetzung der zu den Spruchpunkten I) 4.) und 7.) und der zu Spruchpunkt II.) festgesetzten Strafe(
- n)vorgegangen werden. Bei der Strafbemessung zu Spruchpunkt II.) war auch der Wegfall des Vorwurfs betreffend Punkt 1.), als auch der Umstand, dass sich der Tatvorwurf nunmehr ausschließlich auf einen Tag bezieht, zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere die nunmehr bekannt gegebene angespannte finanzielle Lage des Beschwerdeführers, konnte mit der spruchgemäßen Herabsetzung der zu den Spruchpunkten römisch eins) 4.) und 7.) und der zu Spruchpunkt römisch zwei.) festgesetzten Strafe(
- n)vorgegangen werden. Bei der Strafbemessung zu Spruchpunkt römisch zwei.) war auch der Wegfall des Vorwurfs betreffend Punkt 1.), als auch der Umstand, dass sich der Tatvorwurf nunmehr ausschließlich auf einen Tag bezieht, zu berücksichtigen. Die nunmehr festgesetzten Strafen sind schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch. Einer weiteren Herabsetzung standen aber der nicht geringe Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, spezialpräventive Erwägungen, sowie die gesetzlichen Strafsätze von € 3600,-- (Spruchpunkt II.) bzw. € 2180,-- (Spruchpunkte I.) entgegen. Die nunmehr festgesetzten Strafen sind schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch. Einer weiteren Herabsetzung standen aber der nicht geringe Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, spezialpräventive Erwägungen, sowie die gesetzlichen Strafsätze von € 3600,-- (Spruchpunkt römisch zwei.) bzw. € 2180,-- (Spruchpunkte römisch eins.) entgegen. Eine Herabsetzung der zu Spruchpunkt I.) 1.) verhängten ohnehin geringen Geldstrafe war nicht möglich, da eine Strafe in dieser Höhe erforderlich erscheint, den Beschwerdeführer – aber auch sonstige gewerberechtlich Verantwortliche - wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der zu Spruchpunkt römisch eins.) 1.) verhängten ohnehin geringen Geldstrafe war nicht möglich, da eine Strafe in dieser Höhe erforderlich erscheint, den Beschwerdeführer – aber auch sonstige gewerberechtlich Verantwortliche - wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die zu den Spruchpunkten I) 4.) und I.) 7.) für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen waren unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen Strafzumessungsgründe und die Bestimmung des § 16 Abs. 2 VStG als angemessen und zu den nunmehr herabgesetzten Geldstrafen immer noch verhältnismäßig zu beurteilen und daher einer Herabsetzung nicht zugänglich. Die zu den Spruchpunkten römisch eins) 4.) und römisch eins.) 7.) für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen waren unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen Strafzumessungsgründe und die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als angemessen und zu den nunmehr herabgesetzten Geldstrafen immer noch verhältnismäßig zu beurteilen und daher einer Herabsetzung nicht zugänglich. Der Kostenauspruch gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 2 VStG und des § 52 Abs. 1, 2 und 8 VwGVG. Der Kostenauspruch gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, VStG und des Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 8 VwGVG. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da von der im Erkenntnis auch angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, welche sich als einheitlich darstellt, nicht abgewichen worden ist. Die Entscheidung hing somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da von der im Erkenntnis auch angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, welche sich als einheitlich darstellt, nicht abgewichen worden ist. Die Entscheidung hing somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.923.2015