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{'item': 'VGW-031/017/1841/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/017/1841/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn E. V. vom 24.12.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt vom 23.11.2015, Zl. VStV/914301440464/2014, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2016 entschieden und Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn E. römisch fünf. vom 24.12.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt vom 23.11.2015, Zl. VStV/914301440464/2014, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2016 entschieden und zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „1. Sie haben am 17.12.2014 um 15:20 Uhr in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 21, Währinger Gürtel/Alserbachstraße als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche (§ 55 Abs. 4 StVO 1960) befahren.„1. Sie haben am 17.12.2014 um 15:20 Uhr in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 21, Währinger Gürtel/Alserbachstraße als Lenker(
  2. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche (Paragraph 55, Absatz 4, StVO 1960) befahren. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: § 9 Abs. 1 StVOParagraph 9, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt: Geldstrafe von € 100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(
  6. n)22 Stunde(
  7. n)0 Minute(
  8. n)Freiheitsstrafe von Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVOGemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter aus, dass er die Tat nicht begangen habe. Außer der subjektiven Beobachtung des Beamten seien keine nachvollziehbaren schlüssigen Beweismittel zur behaupteten Tatbegehung eingebracht worden, er stelle daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 06.04.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt zu der der Beschwerdeführer persönlich sowie der Meldungsleger Inspektor C. ladungsgemäß erschienen ist. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er am Tattag an der Tatörtlichkeit unterwegs gewesen war, an der Tatörtlichkeit sei jedoch ausreichend Platz und habe er mit Sicherheit die auf der Schienenfahrbahn angebrachte Sperrfläche nicht befahren. Der Zeuge, der sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, verwies auf seine Angaben in der Anzeige. Aufgrund der genannten Automarke (weiße ...) meinte er sich zu erinnern, dass der Beschwerdeführer aus der Kolonne ausgeschert sei, auf der Schienenstraße gefahren und sich vor der Ampel auf der Kreuzung wieder in den Fließverkehr eingereiht habe. Weder in der Anzeige noch in der Stellungnahme wurde ein derartiges Fahrmanöver geschildert. Auch die Angaben zur Tatörtlichkeit waren nicht nachvollziehbar. Es entstanden beim erkennenden Gericht Zweifel an der Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer, insbesondere war nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der vor dem erkennenden Gericht einen sehr guten persönlichen Eindruck hinterließ, ein derartiges Fahrmanöver setzen hätte sollen, zumal ein solches Fahrmanöver auch nicht ungefährlich gewesen wäre. Es war somit unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die ordentliche Revision war im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhalts nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.017.1841.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.