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{'item': 'VGW-031/018/3735/2016'}

Obsah (8)§ 103§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 10§ 19§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/018/3735/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. La

§ 103Abs. 2 KFG i

Vm § 9 Abs. 1 KFG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn S. T. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 18.2.2016, Zahl: VStV/916300164983/2016, betreffend eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 103, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, KFG, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 10,00 Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 10,00 Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 18.02.2016 enthält folgenden Spruch: „
  2. Sie wurden als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma Ta. KG und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nach außen Berufener, mit Schreiben der LPD Wien vom 05.01.2016, zugestellt am 11.01.2016 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 02.11.2015 um 14:00 Uhr in 1230 Wien, Anton Ochsenhofer Gasse 10 Kreuzung Richard Strauß Strasse nach links in die Richard Strauß Strasse gelenkt hat. Sie haben in dieser Funktion diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können, da bis dato kein Lenker bekannt gegeben wurde. Der Zulassungsbesitzer haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten HandDer Zulassungsbesitzer haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist

Ersatzfreiheitsstrafe von € 50,00 10 Stunden § 134 Abs. 1 KFG€ 50,00 10 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00.“

  1. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 14.03.2016 hat folgenden Inhalt: „Sehr geeherte Fr. W., wir die Ta. KG erheben Einspruch gegen diese Strafe vom 05.01.2016 das wir damals nicht das Fahrzeug gelenkt haben. Fahrer war damals, A. D., E.-straße in Wiwn. Danke LG.“
  2. Beweiswürdigung und Ergebnis Unbestritten hat der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf), obwohl er mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 05.01.2016, zugestellt am 11.01.2016 aufgefordert worden war, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 02.11.2015 um 14:00 Uhr in 1230 Wien, Anton Ochsenhofer Gasse 10 Kreuzung Richard Strauß Straße nach links in die Richard Strauß Straße gelenkt hat, der Behörde weder eine Auskunft binnen der zwei Wochen erteilt, wer dieses Kfz zum angefragten Tatzeitpunkt gelenkt hat oder jene Person namhaft gemacht, die die entsprechende Auskunft hätte erteilen können. Verfahrensgegenstand ist daher nur die nicht fristgerechte Erteilung der geforderten Lenkerauskunft. Der Bf. hat auch keine Gründe in der Beschwerde angeführt, weshalb er an der rechtzeitigen Einbringung der geforderten Auskunft gehindert war, noch eine andere Person namhaft gemacht, welche die Auskunft hätte erteilen können. Das angefochtene Straferkenntnis war daher im Schuldspruch zu bestätigen.
  3. Strafbemessung

§ 10VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, so weit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 10, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, so weit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 134

KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

Paragraph 134, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher als erheblich. Auch kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nicht hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus generalpräventive Erwägungen nicht in Betracht, da sich diese ohnehin im unteren Bereich des Strafsatzes bewegt und lediglich 1 % der gesetzlichen Höchststrafe von 5.000,-- EUR ausmacht. Die Strafe ist auch unter Annahme ungünstiger Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Bf. und bei etwaigem Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten als angemessen anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.018.3735.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.