1.) § 99 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 10 StVO und 2.) § 102 Abs. 5 lit. b KFG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn C. Z., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 21.10.2015, Zl. VStV/915300991250/2015, wegen Verwaltungsübertretungen
1.) Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO und 2.) Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „1. Sie haben sich als Lenker des Kfz. TU-... am 03.07.2015 um 17.00 Uhr in Wien, Polizeiinspektion S. nach Durchführung der klinischen Untersuchung durch ein Organ des amtsärztlichen Dienstes der LPD Wien, geweigert, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung der Beeinträchtigung durch Suchtgift vornehmen zu lassen, obwohl Sie
Abs. 5 zu einem Arzt gebracht worden waren, dieser eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, feststellte, wobei Sie am 03.07.2015 um 15:15 Uhr in Wien 15., Linke Wienzeile 272, Richtung stadtauswärts das gegenständliche Kfz gelenkt haben.„1. Sie haben sich als Lenker des Kfz. TU-... am 03.07.2015 um 17.00 Uhr in Wien, Polizeiinspektion S. nach Durchführung der klinischen Untersuchung durch ein Organ des amtsärztlichen Dienstes der LPD Wien, geweigert, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung der Beeinträchtigung durch Suchtgift vornehmen zu lassen, obwohl Sie
Absatz 5, zu einem Arzt gebracht worden waren, dieser eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, feststellte, wobei Sie am 03.07.2015 um 15:15 Uhr in Wien 15., Linke Wienzeile 272, Richtung stadtauswärts das gegenständliche Kfz gelenkt haben. 2. Sie haben am 03.07.2015 um 15:15 Uhr in Wien 15., Linke Wienzeile 272, Richtung stadtauswärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen TU-... gelenkt und den Zulassungsschein nicht mitgeführt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1. € 2.000,00 16 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet), Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.238,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), mit welcher dieser zunächst klarstellt, dass die Entscheidung in ihrem Spruchpunkt 1) angefochten werde. Es wird weiters im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Begründung der Behörde jedenfalls die Feststellung fehle, dass er seit einem schweren Motorradunfall im Jahr 1999, Anlass dessen sein Körper zur Hälfte zu Brei geschlagen worden war, massive Schmerzen habe und aufgrund von vielen Operationen und von mehreren Titanplatten in seinem Ober- und Unterschenkeln sowie in der Hüfte, zur Einnahme von 400 mg Substitol täglich berechtigt sei und sei er auch berechtigt, nach Einnahme dieses schmerzlindernden Medikamentes ein Kfz zu lenken. Diesen Umstand habe er den Beamten, als auch dem Amtsarzt, mitgeteilt und weiters darauf hingewiesen, dass er sich die Blutabnahme aus finanziellen Erwägungen nicht leisten könne. Die Blutabnahme würde EUR 800,00 kosten. Er bekomme derzeit EUR 660,00 monatlich vom AMS ausbezahlt. Schon allein aus diesen Erwägungen sei ihm die Durchführung der Blubabnahme nicht möglich gewesen, da er gewusst habe, dass er die anlaufenden Kosten nicht begleichen können würde. Es sei ihm somit nicht zumutbar gewesen, die Blutabnahme durchführen zu lassen. Die Atteste seines behandelnden Arztes, welcher die Substitol-Einnahme medizinisch überwache, seien der Behörde vorgelegt worden. Hierin werde bestätigt, dass er zur Einnahme von Substitol berechtigt sei und auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges nach Einnahme des Substitols erlaubt sei. Er habe an dem Vorfallstag die verschriebene Tagesdosis von 400 mg Substitol eingenommen und sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Die Einnahme sei notwendig, um die immensen Schmerzen zu lindern bzw. erträglich zu machen. Die Weigerung zur Durchführung der Blutabnahme könne ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er einerseits aus finanziellen Erwägungen die Kosten der Blutabnahme nicht tragen könne und andererseits auch nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt war. Zum Suchtmittelkonsum – nicht Abusus – sei er immer geständig gewesen. Die Blutabnahme hätte demnach auch kein anderes Ergebnis gebracht. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Bf. zusammen mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teil und gab Folgendes zu Protokoll: „Es ist richtig, dass ich die Blutabnahme damals verweigert habe. Grund dafür ist, dass ich weiß, dass das Labor für die Blutabnahme Kosten von 800,-- Euro verrechnet. Ich habe das Geld dafür nicht. Ich habe bereits einmal so eine Blutabnahme und einen Test durchführen lassen und da hab ich damals 800,-- Euro zahlen müsse dafür. Ich bin in einem Substitutionsprogramm und nehme die mir verschriebenen Medikamente (400mg Substitol) regelmäßig, das heißt täglich, wie verordnet. Ich werde kontrolliert regelmäßig vom Arzt auf die Fahrfähigkeit. Es hat immer alles gepasst. Ich hatte einen schweren Motorradunfall von 1999 und seitdem habe ich immer Schmerzen und die werden immer ärger. Ich habe auch keine Kraft in dem Bein, von der Hüfte. Ich bin 60 % gehinvalid. Das erklärt auch den bemängelten Gang beim Polizeiamtsarzt. Ich habe damals schon auch mein Ausweis hergezeigt, aber das war denen egal. Ich kann halt nicht so gehen und kann auch nicht auf einem Bein stehen, und zwar so, wie es der Amtsarzt sehen will. Ich bin aber trotzdem fahrtauglich. Bewegen kann ich das Bein.“ Über Befragen des BfV: „Ich nehme das Substitol bereits seit 2 Jahren. Es hat nie Probleme gegeben beim Fahren. Ich muss regelmäßig Harntests abgeben. Beim letzten Röntgen hat man festgestellt, dass sich von der Hüfte her ein Knochen abgesplittert hat und sich ins Fleisch hineingebohrt. Das gehört operiert, aber ich habe vor der OP Angst. Nach dem Motoradunfall hat man mich insgesamt 30 Stunden operiert, ich habe zwei Jahre gebraucht, bis ich endlich wieder gehen konnte. Bis vor zwei Jahren hatte ich ein eigenes Lokal, ich war selbstständig tätig. Ich habe das Lokal schließen müssen, es hat sich nicht mehr gerechnet. Ich habe nicht mehr solange im Lokal stehen können.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 3.7.2015, welche unter anderem folgende Tatbeschreibung enthalten ist: „Am 03.07.2015, um 15.01 Uhr wurden wir (RvI. E., Insp. R., VB/S W.) im Rahmen unseres mot. Streifendienstes als Stkw. “...“ nach Wien 15., Linke Wienzeile 272 bzgl. eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden beordert. PKW gegen Krad. FW und Rettung ebenfalls unterwegs. AM EO eingetroffen erwarteten uns bereits die beiden Beteiligten des Verkehrsunfalls Herr Z. (Bet.A) sowie Herr M. (Bet.B). Erstaussage M.: „Ich fuhr mit meinem Krad, Suzuki ..., blau lackiert, KZ: W-..., auf der linken Wienzeile in Richtung stadtauswärts. Auf Höhe der ONr. 272 musste ich an der dortigen aVLSA mein Krad zum Stillstand bringen. Der hinter mir fahrende PKW konnte nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf mein Krad auf. Dadurch bin ich zu Sturz gekommen. Ich fiel soweit ich mich erinnern kann auf die linke Seite. Verletzt bin ich allerdings am rechten Bein. Ich verspüre Schmerzen und benötige einen RD. Der Zweitbeteiligte kommt mir irgendwie merkwürdig vor. Entweder er ist alkoholisiert oder hat sonstige chemische Substanzen zu sich genommen. Zumindest vermute ich das.“ Mit Herrn M. wurde an Ort und Stelle ein Alkovortest durchgeführt, welche negativ verlief. Durch den eintreffenden RD (...) wurde Herr M. erstversorgt und anschließend in das UKH Meidling zur weiteren Untersuchung verbracht. Der Zweitbeteiligte Herr Z. wurde ebenfalls zu dem vorliegenden Sachverhalt befragt. Herr Z. machte auf die einschreitenden uEB einen etwas verwirrten Eindruck. Er konnte auf die von uns gestellten Fragen bzgl. des Unfallhergangs nur sehr vage antworten. Er gab zwar an, dass er einem anderen Straßenteilnehmen aufgefahren ist, konnte jedoch keine genaueren Angaben zu dem Hergang machen. Der Aufforderung seinen Führersein bzw. Zulassungsschein kam Herr Z. nur sehr schleppend nach. Der Griff in die Hosentasche zu seiner Geldbörse indem der Führerschein verwahrt war, bis zum Herausholen des FS aus der Geldbörse gestaltete sich für Herrn Z. äußerst schwierig und es dauerte ungewöhnlich lange. Einen Zulassungsschein konnte Herr Z. nicht vorweisen. Anzumerken ist, dass Herr Z.’s äußeres Erscheinungsbild als ungepflegt zu bezeichnen ist und dem Suchtgiftmilieu zuordenbar. Nachdem dem ML der FS ausgehändigt wurde, wurde ein Alkovortest durchgeführt. Ergebnis: 0,00 mg/l. Führerscheincode auf der Rückseite: 104 (Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchung zu verlängern.) Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde Herr Z. befragt ob er am heutigen Tag Suchtgift konsumiert hat. Dies wurde von Herrn Z. verneint. Allerdings gab er an, dass er sich im Substitutionsprogramm befindet und heute am Vormittag seine tägliche Ration von 400 mg (Substitol) verabreicht bekommen hat. Danach wurde Herr Z., (in dem Wissen, dass ML den FS noch in seiner Hand hielt) gefragt ob er den FS dem ML aushändigen könnte. Zu diesem Zeitpunkt befanden wir uns in etwa 10m von seinem Fahrzeug entfernt. Herr Z. gab zu verstehen, dass sich sein FS in seinem Fahrzeug befinden würde. Herr Z. wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Führerschein bereits ausgehändigt wurde. In der Zwischenzeit traf das an die Örtlichkeit berufene VUK ... an der Einsatzörtlichkeit ein. Ebenso wurde zur weiteren Abklärung ein RD an die EÖ beordert. Dies wurde veranlasst um abzuklären ob Herr Z. sich in einem eventuellem Schockzustand befindet. Dies wurde von dem einschreitenden RD ... verneint. Aufgrund des oben beschriebenes Sachverhalts wurde Herr Z. aufgefordert sich zwecks AÄ Untersuchung mit den einschreitenden uEB und dem VUK auf die nächstgelegene PI S. zu begeben. Via Funk wurde der ÄSKULAP in die PI beordert. Der PKW, VW ..., TU-... wurde in Wien, P.-gasse ordnungsgemäß durch Rvl. E. nach Zustimmung durch Z. abgestellt. AÄ Untersuchung wurde durch Dr. T. durchgeführt. Durch diesen wurde festgestellt, dass sich Herr Z. in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Eine Blutabnahme wurde durch den Probanden verweigert. Herrn Z. wurde eine Bestätigung über die Abnahme sowie eine Belehrung über die Wiedererlangung ausgefolgt. Die Weiterfahrt wurde Herrn Z. am 03.07.2015, um 17.05 Uhr durch den ML untersagt. Die Fahrzeugschlüssel wurden abgenommen und in der zuständigen PI S. hinterlegt. Die Verkehrsunfallaufnahme (§ 88 StGB) wird unter der GZ: C2/217504/2015 durch das VUK ... geführtDie Verkehrsunfallaufnahme (Paragraph 88, StGB) wird unter der GZ: C2/217504/2015 durch das VUK ... geführt Die Zulassungsbesitzerin Frau P., 1934 geb., Si. G.-gasse wurde versucht telefonisch unter der Nr. ... zu erreichen um ihr den Standort ihres Fahrzeuges mitzuteilen. Die Kontaktaufnahme verlief jedoch mehrfach negativ. EKIS Ausdrücke liegen dem Akt bei“ Der Anzeige beigeschlossen ist das polizeiamtsärztliche Gutachten des Amtsarztes Dr. T. vom 3.7.2015, 17.15 Uhr, betreffend die Fahrtüchtigkeit des Bf. Dem Gutachten zu Folge war der Bf. beeinträchtigt durch Suchtgift. Es wird festgehalten, dass der Befund durch 400 mg Substitol nicht erklärbar sei. Die Pupillen seien nur punktförmig, die Konzentration extrem herabgesetzt. Vom klinischen Befund her zusätzlicher Opiatkonsum zu den verschriebenen Substitol. Feststeht weiters, dass der Bf. aufgefordert wurde, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung der Beeinträchtigung durch Suchtgift vornehmen zu lassen. Feststeht auch, dass der Bf. sich geweigert hat, diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Der Bf. war im Besitz einer bis zum 30.4.2016 befristeten und eingeschränkten Lenkberechtigung (Code 104 Suchtgiftmetabolik im Harn alle Monate). Der Bf. war im Rahmen eines Substitutionsprogramms regelmäßig in ärztlicher Betreuung. Er stand unter Substitutionstherapie und hatte als Tagesdosis 400 mg Substitol verschrieben. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Zudem wird vom Bf. nicht bestritten, dass er die Blutabnahme verweigert hat. Rechtliche Beurteilung:
VO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Abs. 2 keinen den gesetzlichen Grenzwert
Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Paragraph 5, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Absatz 2, keinen den gesetzlichen Grenzwert
Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten
VO auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten
Paragraph 5, Absatz 9, StVO auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
VO an Personen, die
Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Paragraph 5, Absatz 10, StVO an Personen, die
Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- bis EUR 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- bis EUR 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund des Eingeständnisses des Bf., seine vorgeschriebene Substitol Dosis eingenommen zu haben, eine Blutabnahme nicht mehr erforderlich gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass nach dem Gesetzestext Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung von Organen der Straßenaufsicht zu einem (in § 5 Abs. 5 StVO näher umschriebenen) Arzt gebracht werden dürfen. An solchen Personen ist, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Diese Personen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen, auch wenn sie zugestehen, Suchtgift (oder wie im vorliegenden Fall Substitol) konsumiert zu haben.Dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund des Eingeständnisses des Bf., seine vorgeschriebene Substitol Dosis eingenommen zu haben, eine Blutabnahme nicht mehr erforderlich gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass nach dem Gesetzestext Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung von Organen der Straßenaufsicht zu einem (in Paragraph 5, Absatz 5, StVO näher umschriebenen) Arzt gebracht werden dürfen. An solchen Personen ist, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Diese Personen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen, auch wenn sie zugestehen, Suchtgift (oder wie im vorliegenden Fall Substitol) konsumiert zu haben. Die Blutuntersuchung dient nämlich dem Nachweis, ob die vom Arzt festgestellte Beeinträchtigung tatsächlich von der Einnahme von Suchtgift herrührt bzw. der Untermauerung des ärztlichen Gutachtens über die Beeinträchtigung der untersuchten Person. Die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme ist im § 5 Abs. 10 StVO ausdrücklich geregelt. Die Blutuntersuchung dient nämlich dem Nachweis, ob die vom Arzt festgestellte Beeinträchtigung tatsächlich von der Einnahme von Suchtgift herrührt bzw. der Untermauerung des ärztlichen Gutachtens über die Beeinträchtigung der untersuchten Person. Die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme ist im Paragraph 5, Absatz 10, StVO ausdrücklich geregelt. Auch das Eingeständnis, Substitol konsumiert zu haben, konnte den Bf. somit nicht von der Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme befreien, da das Gesetz eine ärztliche Feststellung der Beeinträchtigung des Probanden und eine Untermauerung dieses Gutachtens durch eine Blutuntersuchung, und zwar unabhängig von allfälligen Kosten dieser Untersuchung, vorsieht. Wenn der Bf. auf die Kosten der Blutuntersuchung hinweist und darauf, dass ihm diese zu teuer gewesen wäre und er dafür kein Geld gehabt hätte, so ist ihm entgegen zu halten, dass die Kosten der Untersuchung die untersuchte Person nur dann tragen muss, wenn eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde. Wenn der Bf. vorbringt, er sei in keinem Zustand einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel gewesen, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er einer Blutabnahme nicht zugestimmt hat, hätte er doch dadurch das Zutreffen seines Vorbringens beweisen können und wären ihm auch – wenn das Ergebnis der Untersuchung ergeben hätte, das keine Suchgiftbeeinträchtigung besteht – keine Kosten erwachsen (§ 5a Abs. 2 StVO).Wenn der Bf. auf die Kosten der Blutuntersuchung hinweist und darauf, dass ihm diese zu teuer gewesen wäre und er dafür kein Geld gehabt hätte, so ist ihm entgegen zu halten, dass die Kosten der Untersuchung die untersuchte Person nur dann tragen muss, wenn eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde. Wenn der Bf. vorbringt, er sei in keinem Zustand einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel gewesen, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er einer Blutabnahme nicht zugestimmt hat, hätte er doch dadurch das Zutreffen seines Vorbringens beweisen können und wären ihm auch – wenn das Ergebnis der Untersuchung ergeben hätte, das keine Suchgiftbeeinträchtigung besteht – keine Kosten erwachsen (Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO). Der Bf. hat somit, indem er die Blutabnahme verweigert hat, nachdem er von einem Organ der Straßenaufsicht zu einem Arzt gebracht worden war, weil vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand, und von diesem Arzt eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, festgestellt wurde, den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs-vorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VstG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs-vorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im gegenständlichen Fall ist es dem Bf. nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht zu vernachlässigender Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Feststellung der Fahrtüchtigkeit eines Kfz-Lenkers, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering war. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Auszug für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ergibt, ist der Bf. u.a. wegen § 5 Abs. 1 StVO (Suchtgift) und § 5 Abs. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 StVO rechtskräftig vorgemerkt.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Auszug für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ergibt, ist der Bf. u.a. wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Suchtgift) und Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, StVO rechtskräftig vorgemerkt. Unter Bedachtnahme auf den von EUR 1.600,00 bis EUR 5.900,00 reichenden Strafsatz des § 99 Abs. 1 lit. c StVO ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, mit welcher der gesetzliche Strafrahmen nur zu etwa einem Drittel ausgeschöpft wurde, - auch unter Berücksichtigung von ungünstigen Einkommensverhältnissen, - durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Bf. in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Eine Herabsetzung der Strafe erschien somit trotz der ungünstigen Einkommensverhältnisse und der Vermögenslosigkeit des Bf. im Hinblick darauf, dass die Strafe in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen muss, um Tatwiederholungen durch den Bf. hintanzuhalten, nicht vertretbar. Auch sprechen generalpräventive Überlegungen gegen eine Strafherabsetzung.Unter Bedachtnahme auf den von EUR 1.600,00 bis EUR 5.900,00 reichenden Strafsatz des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, mit welcher der gesetzliche Strafrahmen nur zu etwa einem Drittel ausgeschöpft wurde, - auch unter Berücksichtigung von ungünstigen Einkommensverhältnissen, - durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Bf. in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Eine Herabsetzung der Strafe erschien somit trotz der ungünstigen Einkommensverhältnisse und der Vermögenslosigkeit des Bf. im Hinblick darauf, dass die Strafe in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen muss, um Tatwiederholungen durch den Bf. hintanzuhalten, nicht vertretbar. Auch sprechen generalpräventive Überlegungen gegen eine Strafherabsetzung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Das in der Beschwerde enthaltene „Kostenverzeichnis“ wurde zur Kenntnis genommen, eine spruchgemäße Absprache darüber erfolgte jedoch nicht, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird der Bf. auf § 49 VwGVG hingewiesen, wonach die Bestimmung des § 25 VwGVG – welche den Kostenersatz für Beteiligte beinhaltet – nicht für Beteiligte im Verwaltungsstrafverfahren gilt. Daher hat ein Beschuldigter selbst im Falle eines Freispruches – der hier ja gar nicht vorliegt – für seine Kosten selbst aufzukommen.Das in der Beschwerde enthaltene „Kostenverzeichnis“ wurde zur Kenntnis genommen, eine spruchgemäße Absprache darüber erfolgte jedoch nicht, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird der Bf. auf Paragraph 49, VwGVG hingewiesen, wonach die Bestimmung des Paragraph 25, VwGVG – welche den Kostenersatz für Beteiligte beinhaltet – nicht für Beteiligte im Verwaltungsstrafverfahren gilt. Daher hat ein Beschuldigter selbst im Falle eines Freispruches – der hier ja gar nicht vorliegt – für seine Kosten selbst aufzukommen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.021.15275.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.