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{'item': 'VGW-041/083/13900/2015'}

Obsah (7)§§7d§ 50Art 133§ 7m§ 7l§ 7i§§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlVGW-041/083/13900/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§§7di

Vm 7i iVm 7m Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2016,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerde der "A." GmbH vom 24.11.205 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.11.2015, Zl. MBA ... - S/53732/15, mit dem

§§7d

in Verbindung mit 7i in Verbindung mit 7m Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2016, zu Recht erkannt:

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die ordentliche Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist unzulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Der an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid lautet: „

§ 7mAbs. 3 i

Vm. § 7d Abs. 2 iVm § 7i Abs. 4 Z 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung, wird der „A.“ GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, B.-gasse, als Beschäftigerin von Arbeitskräften der Firma AN. mit Sitz in …, Portugal, auf der Baustelle in Wien, F.-gasse, die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von € 32.000,00, zahlbar per Überweisung auf das Konto bei der Bank Austria, AT161200000696212729, BIC BKAUATWW (Zahlungsreferenz MBA ... – S/53732/15) aufgetragen.“„

Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung, wird der „A.“ GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, B.-gasse, als Beschäftigerin von Arbeitskräften der Firma AN. mit Sitz in …, Portugal, auf der Baustelle in Wien, F.-gasse, die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von € 32.000,00, zahlbar per Überweisung auf das Konto bei der Bank Austria, AT161200000696212729, BIC BKAUATWW (Zahlungsreferenz MBA ... – S/53732/15) aufgetragen.“ In der Begründung wird angeführt: „Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team ... für das Finanzamt Wien ... am 22.10.2015 um 10:00 Uhr nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz auf der Baustelle in Wien, F.-gasse, wurden Dienstnehmer der Firma AN., …, Portugal, welche über keinen Sitz in Österreich verfügt, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. Es lag eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor, wobei die genannte portugiesische Firma als Arbeitskräfteüberlasserin und die „A.“ GmbH mit Sitz in Wien, B.-gasse, als Beschäftigerin fungierte. Weiters wurde erhoben, dass die Lohnunterlagen von der AN. als Überlasserin der „A.“ GmbH als Beschäftigerin in acht Fällen nicht bereitgestellt wurden. Es wurde daher von der Finanzpolizei der begründete Verdacht einer Übertretung des § 7d Abs. 2 iVm. § 7i Abs. 4 Z 2 AVRAG festgestellt. Eine vorläufige Sicherheit

§ 7l

AVRAG konnte vor Ort nicht festgesetzt oder eingehoben werden.Weiters wurde erhoben, dass die Lohnunterlagen von der AN. als Überlasserin der „A.“ GmbH als Beschäftigerin in acht Fällen nicht bereitgestellt wurden. Es wurde daher von der Finanzpolizei der begründete Verdacht einer Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG festgestellt. Eine vorläufige Sicherheit

Paragraph 7 l, AVRAG konnte vor Ort nicht festgesetzt oder eingehoben werden. Sodann hat die Abgabenbehörde am 27.10.2015

§ 7mAbs.

1 AVRAG einen Zahlungsstopp verfügt und

§ 7mAbs.

2 AVRAG beim Magistrat der Stadt Wien die Erlegung einer Sicherheit nach § 7m Abs. 3 AVRAG beantragt, wobei die Höhe der Sicherheit mit € 32.000,00 angegeben wurde.Sodann hat die Abgabenbehörde am 27.10.2015

Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG einen Zahlungsstopp verfügt und

Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG beim Magistrat der Stadt Wien die Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragt, wobei die Höhe der Sicherheit mit € 32.000,00 angegeben wurde. Die hiezu einschlägigen Bestimmungen des AVRAG lauten: [...] § 7b.

(1)Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf (...)Paragraph 7 b,
(1)Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf (...) [...] § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. [...] § 7i.
(1)[...]Paragraph 7 i,
(1)[...]
(4)Wer als
  1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  3. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
  4. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
  5. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält,
  6. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. [...] § 7f.
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführenParagraph 7 f,
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und [...]
  1. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  2. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. [...] Nach den unbedenklichen Ausführungen der Finanzpolizei hat die AN. mit Sitz in Portugal der „A.“ GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, B.-gasse, im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung acht Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen. Als Arbeitgeberin im Sinne des § 7b Abs. 1 AVRAG (= Arbeitgeberin mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich) war die AN. daher hinsichtlich der acht Dienstnehmer als Überlasserin verpflichtet, der „A.“ GmbH als inländischer Beschäftigerin - welche die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort trifft - die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen.Als Arbeitgeberin im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG (= Arbeitgeberin mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich) war die AN. daher hinsichtlich der acht Dienstnehmer als Überlasserin verpflichtet, der „A.“ GmbH als inländischer Beschäftigerin - welche die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort trifft - die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen. Die Lohnunterlagen lagen vor Ort nicht auf. Es liegt daher, basierend auf dem schlüssigen, nachvollziehbaren Bericht der Organe der Finanzpolizei Team ... der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 7d Abs. 2 iVm. § 7i Abs. 4 Z 2 AVRAG (Nichtbereitstellung der Lohnunterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger) vor.Es liegt daher, basierend auf dem schlüssigen, nachvollziehbaren Bericht der Organe der Finanzpolizei Team ... der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG (Nichtbereitstellung der Lohnunterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger) vor. Zwischen Ihnen als Auftraggeberin und der AN. als Auftragnehmerin und Arbeitgeberin der angetroffenen Arbeitnehmer liegt ein Auftragsverhältnis vor, welches die Entsendung von Arbeitskräften für Bauleistungen für das Bauvorhaben Wien, F.-gasse, zum Inhalt hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Überlasserin ihren Sitz im Ausland hat, ist anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder doch zumindest wesentlich erschwert sein wird. Aus diesen Gründen wird Ihnen als Beschäftigerin von Arbeitskräften der Firma AN. die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen. Die Höhe der Sicherheit ist

§ 7mAbs.

3 AVRAG einerseits begrenzt mit dem noch zu leistenden Werklohn oder dem noch zu leistenden Überlassungsentgelt und andererseits

§ 7mAbs.

6 AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe, welches

§ 7iAbs.

4 Z 2 AVRAG für jeden Arbeitnehmer bei € 10.000,--, sohin für acht Fälle bei € 80.000,-- liegt. Die Behörde legt daher die Höhe der Sicherheit in dem oben genannten Rahmen entsprechend dem Antrag der Finanzpolizei mit € 32.000,00 fest.“Die Höhe der Sicherheit ist

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG einerseits begrenzt mit dem noch zu leistenden Werklohn oder dem noch zu leistenden Überlassungsentgelt und andererseits

Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe, welches

Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG für jeden Arbeitnehmer bei € 10.000,--, sohin für acht Fälle bei € 80.000,-- liegt. Die Behörde legt daher die Höhe der Sicherheit in dem oben genannten Rahmen entsprechend dem Antrag der Finanzpolizei mit € 32.000,00 fest.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.11.2015, in der vorgebracht wird, die Sachverhaltsfeststellung sei nicht korrekt, da die Arbeitnehmer nicht im Wege der Arbeitskräfteüberlassung tätig gewesen wären und es seien die Unterlagen nur teilweise nicht vorhanden gewesen. Einer Aufforderung zur Nachsendung der Unterlagen sei bereits einen Tag später nachgekommen worden. Auch eine Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung sei nicht gegeben. Es wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 11.03.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der zwei bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der Finanzpolizei erschienen. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme verzichtet. Der Vertreter der Finanzpolizei gab bei dieser Verhandlung an, dass die Firma An. nach Aufforderung weitere Lohnunterlagen nachgereicht habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 7dAbs.

1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7dAbs.

2 AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellenGemäß Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen

§ 7iAbs.

4 Z 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt.

Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt.

§ 7mAbs.

1 AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.

Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.

§ 7mAbs.

2 AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 7mAbs.

3 AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

§ 7mAbs.

4 AVRAG gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

§ 7mAbs.

5 AVRAG wirkt die Überweisung nach Abs. 3 für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

Paragraph 7 m, Absatz 5, AVRAG wirkt die Überweisung nach Absatz 3, für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

§ 7mAbs.

6 AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.

Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen. Sache und somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid über eine Sicherheitsleistung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.11.2015, Zahl: MBA ... – S/53732/15, und nicht das zugrundeliegende Delikt. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist

§ 7mAbs.

3 AVRAG, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person (hier) der [vermeintlichen] Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person (hier) der [vermeintlichen] Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu lediglich ausgeführt, dass dies aufgrund der Tatsache, dass die Überlasserin ihren Sitz im Ausland habe, anzunehmen sei, weshalb der Beschwerdeführerin die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen werde. Mit dieser Begründung wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, nicht dargetan und es wurde auch nicht konkretisiert, ob die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzug unmöglich sei oder wesentlich erschwert werde. Allein der Umstand, dass die An. ihren Sitz in Portugal und nicht in Österreich hat, bedeutet jedenfalls nicht, dass dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Auch hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin – Portugal – besteht, allein aus dem Fehlen eines solchen ergibt sich aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung iSd § 7m Abs 3 AVRAG (VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191). Auch hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin – Portugal – besteht, allein aus dem Fehlen eines solchen ergibt sich aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung iSd Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG (VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191). Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, hinzuweisen.

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 03.07.2005 in Kraft getreten. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl. dazu die RV 696 BlgNR sowie Art. 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art. 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art. 6). Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall etwa versucht wurde und praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt.Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, hinzuweisen.

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 03.07.2005 in Kraft getreten. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche dazu die Regierungsvorlage 696, BlgNR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall etwa versucht wurde und praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt. Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009, ABl. L 81 vom 27.03.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl. I Nr 3/2008, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (

  1. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
  2. Abschnitt dieses Gesetzes). Auch diesem Bundesgesetz hat die belangte Behörde keine Beachtung geschenkt. Hingewiesen wir darauf, dass auch in Portugal dieser Rahmenbeschluss seit 1.11.2009 umgesetzt ist.Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt , L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009, Amtsblatt , L 81 vom 27.03.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
  3. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
  4. Abschnitt dieses Gesetzes). Auch diesem Bundesgesetz hat die belangte Behörde keine Beachtung geschenkt. Hingewiesen wir darauf, dass auch in Portugal dieser Rahmenbeschluss seit 1.11.2009 umgesetzt ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher zur Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit

§§ 37und 37a VSt

G ausgesprochen wurde, dass der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (Italien) hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung begründet (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174), ist auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit der geltenden Rechtslage nicht anwendbar, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage vor Inkrafttreten des EU-VStVG zu Grunde lag. In anderen Entscheidungen (VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052; 17.04.2009, 2006/03/0129) ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass wesentliche Erschwernisse bei einem Auslandssitz bzw. –wohnsitz regelmäßig vorliegen, wenn kein Amts- und Rechtshilfeübereinkommen besteht. Somit kann aber im konkreten Fall auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von wesentlichen Erschwernissen der Vollstreckung ausgegangen werden.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher zur Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit

Paragraphen 37 und 37 a VStG ausgesprochen wurde, dass der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (Italien) hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung begründet (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174), ist auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit der geltenden Rechtslage nicht anwendbar, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage vor Inkrafttreten des EU-VStVG zu Grunde lag. In anderen Entscheidungen (VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052; 17.04.2009, 2006/03/0129) ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass wesentliche Erschwernisse bei einem Auslandssitz bzw. –wohnsitz regelmäßig vorliegen, wenn kein Amts- und Rechtshilfeübereinkommen besteht. Somit kann aber im konkreten Fall auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von wesentlichen Erschwernissen der Vollstreckung ausgegangen werden. Auch dem Vorbringen des Vertreters der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung, durch die Höhe der möglichen Strafe sei eine wesentliche Erschwernis gegeben, konnte nicht gefolgt werden. In Anbetracht der von den Vertretern der Beschwerdeführerin glaubhaft angegebenen Auftragsvolumina von EUR 644.000,- jährlich lässt sich aus der beantragten Strafhöhe von € 32.000,00 – ohne konkrete Hinweise auf finanzielle Probleme des portugiesischen Unternehmens - noch keine wesentliche Erschwernis ableiten. Da bereits aus diesem Grund die Verhängung einer Sicherheitsleistung nicht zulässig war, erübrigt es sich auf die zweite Voraussetzung, nämlich das Bestehen eines begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung, einzugehen. Im Übrigen fehlen jegliche Angaben, die die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Sicherheitsleistung erlauben. Weder die Höhe des noch zu leistenden Werklohns noch des noch zu leistenden Überlassungsentgelts wurden erhoben und wären auch dazu entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen. Aus all diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (vergleichbaren) Sicherheitsleistung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (vergleichbaren) Sicherheitsleistung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.083.13900.2015

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