Obsah (19)
§28§ 25a§§ 8§ 13§ 6§ 17Art. 130Art. 131Art. 102Art. 12§ 3Art. 133§ 88aArt 10§ 24Art. 14bArtikel 14§ 31§ 170RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlVGW-101/050/2255/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die
§28Abs1 i
Vm § 31 iVm § 17 VwGVG iVm § 6 AVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
§28Abs1 in Verbindung mit Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, Vw
GVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14. Dezember 2015 wurde der X. AG (…) sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern
den §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG), BGBl. Nr. 70/1968, in der geltenden Fassung iVm § 94 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG), BGBl. Nr. 450/1994, in der geltenden Fassung, die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das – in den nachstehend angeführten mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen („Genehmigungsgrundlagen“) dargestellte – Vorhaben „220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201/202), Generalsanierung und (n-1)-Optimierung“, wobei die unter Spruchpunkt I. 4 angeführten Nebenbestimmungen zu beachten sind, erteilt.Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14. Dezember 2015 wurde der römisch zehn. AG (…) sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern
den Paragraphen 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG), Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der geltenden Fassung, die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das – in den nachstehend angeführten mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen („Genehmigungsgrundlagen“) dargestellte – Vorhaben „220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201/202), Generalsanierung und (n-1)-Optimierung“, wobei die unter Spruchpunkt römisch eins. 4 angeführten Nebenbestimmungen zu beachten sind, erteilt. Zum Zweiten stellte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgrund der
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992), BGBl Nr. 106/1993, in der geltenden Fassung und der dazu zuletzt ergangenen Elektrotechnikverordnung 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der geltenden Fassung, vorgenommenen Überprüfung des Projektes fest, dass, bei Einhaltung der anzuwendenden SNT-Vorschriften gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projektes sowie gegen die Inbetriebnahmen der Anlagen vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind.Zum Zweiten stellte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgrund der
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, in der geltenden Fassung und der dazu zuletzt ergangenen Elektrotechnikverordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,, in der geltenden Fassung, vorgenommenen Überprüfung des Projektes fest, dass, bei Einhaltung der anzuwendenden SNT-Vorschriften gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projektes sowie gegen die Inbetriebnahmen der Anlagen vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind. Die Punkte I 3) und 4) umfassen die Genehmigungsgrundlagen und einzuhaltende Auflagen.Die Punkte römisch eins 3) und 4) umfassen die Genehmigungsgrundlagen und einzuhaltende Auflagen. Unter II Punkt 1) wurde ausgesprochen, dass sämtliche im Verfahren gegen den von der X. AG gestellten verfahrenseinleitenden Antrag gerichteten Einwendungen von Parteien, soweit diesen nicht ohnehin im Verfahren entsprochen wurde, im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG, als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt gelten.Unter römisch zwei Punkt 1) wurde ausgesprochen, dass sämtliche im Verfahren gegen den von der römisch zehn. AG gestellten verfahrenseinleitenden Antrag gerichteten Einwendungen von Parteien, soweit diesen nicht ohnehin im Verfahren entsprochen wurde, im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt gelten. Unter Punkt II 2) wurden sämtliche im Verfahren von Parteien gestellten Anträge, soweit diesen nicht ohnehin im Verfahren entsprochen wurde, abgewiesen.Unter Punkt römisch zwei 2) wurden sämtliche im Verfahren von Parteien gestellten Anträge, soweit diesen nicht ohnehin im Verfahren entsprochen wurde, abgewiesen. Unter Punkt II 3) wurden die Einwendungen und Anträge von fünf namentlich genannten Personen
§§ 8, 44a.
Abs. 2 Z 2 und 44b Abs. 1 AVG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968 zurückgewiesen.Unter Punkt römisch zwei 3) wurden die Einwendungen und Anträge von fünf namentlich genannten Personen
Paragraphen 8, 44 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 44 b Absatz eins, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968 zurückgewiesen. Unter Punkt II 4) wurden sämtliche im Verfahren von Parteien gestellten Anträge privatrechtlicher Natur zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Unter Punkt römisch zwei 4) wurden sämtliche im Verfahren von Parteien gestellten Anträge privatrechtlicher Natur zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Unter Punkt III wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen.Unter Punkt römisch drei wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Unter Punkt IV wurde über Kosten abgesprochen.Unter Punkt römisch vier wurde über Kosten abgesprochen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides führt die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht als das für die Beschwerde zuständige Verwaltungsgericht an. Die dagegen erhobenen Beschwerden richten sich an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nicht nach dem Starkstromwegegesetz sondern vielmehr nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000 zu erteilen wären, weswegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen wird, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag auf eine starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung abweisen, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. Ebenfalls wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Aus der Beschwerde ergeben sich keinerlei Zweifel, dass zur Entscheidung über die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht Zuständigkeit haben soll. Mit Beschluss vom 23. Februar 2016, Zl. W110 2121172-1/2E, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter und sprach aus, dass eine Revision dagegen
§ 25aAbs. 3 Vw
GG nicht zulässig sei.Mit Beschluss vom 23. Februar 2016, Zl. W110 2121172-1/2E, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter und sprach aus, dass eine Revision dagegen
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig sei. Begründend wurde dazu ausgeführt: „
- Feststellungen Die 220 kV-Leitung W. - E., die den Gegenstand des Antrages der mitbeteiligten Partei bildet, erstreckt sich auf drei Bundesländer, nämlich Steiermark im Ausmaß von 8,3 km, Oberösterreich im Ausmaß von 75,6 km und Niederösterreich im Ausmaß von 0,5 km.
- Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem insofern unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung
§ 17des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGB!. I 33/2013 (im Folgenden: Vw
GVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGB!. römisch eins 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1 Zu A) Weiterleitung 3.1.1
Art. 131Abs. 2 B-VG id
F BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZN 2015, 395 [397 ff.]).3.1.1
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vergleiche z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZN 2015, 395 [397 ff.]). Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
Art. 102Abs.
4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG besorgt wird Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
Artikel 102
, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Artikel 102, Absatz 2, B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Hingegen sei - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiter - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben, wenn „in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist“ (die Betonung dieser Konstellation als Ausnahme gründet - worauf Eberhard/Pürgy/Ranacher, aaO FN 50, hinweisen - darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die „Ausschaltung des Landeshauptmanns" als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in bestimmten Fällen als verfassungswidriges „Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung“ erachtete und damit den Ausnahmecharakter der ministeriellen Zuständigkeit der Bundesverwaltung „im Bereich der Länder" statuierte; vgl. dazu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher [Hrsg] Bundesverfassungsrecht, Art 102 B-VG Rz 9 ff; vgl. ferner Mayer/Kucsko-Stadlmayr/Stöger, Bundesverfassungsrecht'" [2015] Rz 927/35 [„... auch nicht in solchen, in denen nur ein BM zuständig ist ..."]).Hingegen sei - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiter - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben, wenn „in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist“ (die Betonung dieser Konstellation als Ausnahme gründet - worauf Eberhard/Pürgy/Ranacher, aaO FN 50, hinweisen - darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die „Ausschaltung des Landeshauptmanns" als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in bestimmten Fällen als verfassungswidriges „Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung“ erachtete und damit den Ausnahmecharakter der ministeriellen Zuständigkeit der Bundesverwaltung „im Bereich der Länder" statuierte; vergleiche dazu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher [Hrsg] Bundesverfassungsrecht, Artikel 102, B-VG Rz 9 ff; vergleiche ferner Mayer/Kucsko-Stadlmayr/Stöger, Bundesverfassungsrecht'" [2015] Rz 927/35 [„... auch nicht in solchen, in denen nur ein BM zuständig ist ..."]). Auch der Verwaltungsgerichtshof ging von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte aus, wenn in mittelbarer Bundesverwaltung atypischer Weise erstinstanzliche Ministerzuständigkeiten bestehen (vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 mwH).Auch der Verwaltungsgerichtshof ging von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte aus, wenn in mittelbarer Bundesverwaltung atypischer Weise erstinstanzliche Ministerzuständigkeiten bestehen vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 mwH). 3.1.2 Im vorliegenden Fall ist die Frage maßgeblich, ob der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den angefochtenen Bescheid im Zuge der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung erlassen hat. Wie sich der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, vertritt die belangte Behörde offensichtlich die Auffassung, dass der Bescheid in unmittelbarer Bundesverwaltung ergangen ist und daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (idS - allerdings ohne nähere Begründung - auch Schilchegger in Altenburger/N. Raschauer [Hrsg], Umweltrecht [2014], Zu § 24). Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Ansicht aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:3.1.2 Im vorliegenden Fall ist die Frage maßgeblich, ob der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den angefochtenen Bescheid im Zuge der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung erlassen hat. Wie sich der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, vertritt die belangte Behörde offensichtlich die Auffassung, dass der Bescheid in unmittelbarer Bundesverwaltung ergangen ist und daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (idS - allerdings ohne nähere Begründung - auch Schilchegger in Altenburger/N. Raschauer [Hrsg], Umweltrecht [2014], Zu Paragraph 24,). Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Ansicht aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen: Die verfassungs(-kompetenz-)rechtliche Grundlage für das StWG bildet Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, demzufolge das „starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (das sonstige Elektrizitätswesen stellt
Art. 12Abs.
1 Z 5 B-VG eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes dar). In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden jene Angelegenheiten genannt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, wobei jedoch das Starkstromwegerecht bezüglich Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken, nicht enthalten ist. Es ist auch keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die - wie etwa § 1 EIWOG oder § 1 GWG - eine Grundlage für die Annahme einer unmittelbaren Bundesvollziehung im Bereich des StWG bilden könnte. Auch ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor.Die verfassungs(-kompetenz-)rechtliche Grundlage für das StWG bildet Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG, demzufolge das „starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (das sonstige Elektrizitätswesen stellt
Artikel 12
, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes dar). In Artikel 102, Absatz 2, B-VG werden jene Angelegenheiten genannt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, wobei jedoch das Starkstromwegerecht bezüglich Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken, nicht enthalten ist. Es ist auch keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die - wie etwa Paragraph eins, EIWOG oder Paragraph eins, GWG - eine Grundlage für die Annahme einer unmittelbaren Bundesvollziehung im Bereich des StWG bilden könnte. Auch ein Fall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG liegt nicht vor. Die in § 24 StWG vorgesehene Ministerzuständigkeit kann daher nur dahingehend gedeutet werden, dass der einfache Gesetzgeber des StWG 1968 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (ausnahmsweise) nicht den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörden, sondern den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorzusehen. Für diese Ansicht sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StWG, in denen als Begründung für die Ministerzuständigkeit auf § 100 des (- ebenfalls in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden -) Wasserrechtsgesetzes Bezug genommen und bemerkt wurde, dass „bestimmte Angelegenheiten von größerer Bedeutung in erster Instanz Angelegenheit des Bundesministeriums" sein würden (RV 625 BlgNR
- GP, 13; zur Mittelbarkeit der Bundesvollziehung des WRG vgl. z.B. VfSlg. 9232/1981).Die in Paragraph 24, StWG vorgesehene Ministerzuständigkeit kann daher nur dahingehend gedeutet werden, dass der einfache Gesetzgeber des StWG 1968 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (ausnahmsweise) nicht den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörden, sondern den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorzusehen. Für diese Ansicht sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StWG, in denen als Begründung für die Ministerzuständigkeit auf Paragraph 100, des (- ebenfalls in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden -) Wasserrechtsgesetzes Bezug genommen und bemerkt wurde, dass „bestimmte Angelegenheiten von größerer Bedeutung in erster Instanz Angelegenheit des Bundesministeriums" sein würden Regierungsvorlage 625 BlgNR
- GP, 13; zur Mittelbarkeit der Bundesvollziehung des WRG vergleiche z.B. VfSlg. 9232 aus 1981,). In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Ausführungen in der Literatur, die zeitnahe zum Inkrafttreten des StWG erschienen ist, eindeutig: So betonen Sladecek/Orqlmeister, dass für den Vollzug des StWG "jedenfalls zwei Landeshauptmänner bzw. Bezirksverwaltungsbehörden örtlich zuständig" wären, wenn nicht der Bundesminister zuständig gemacht worden wäre (Österreichisches Starkstromwegerecht [1968], 159; Hervorhebung nicht im Original). Dieser Hinweis auf den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung wäre völlig unverständlich, wenn das StWG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen wäre. Auch die enge Verzahnung des Elektrizitätswegegesetzes 1922 (des Vorläufers des StWG) mit gewerberechtlichen Regelungen (siehe dazu Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht, ZN 2006, 318 [321]) legt nahe, dass die Kompetenzvorschriften des B-VG für den Bereich des StWG eine unmittelbare Bundesvollziehung nicht vorgesehen haben und § 24 StWG in einem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung aus praktischen Überlegungen nicht den Landeshauptmann, sondern (ausnahmsweise) den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorgesehen hat (wie es der Gesetzgeber auch in anderen Materien, wie im Gewerberecht oder Wasserrecht, getan hat).In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Ausführungen in der Literatur, die zeitnahe zum Inkrafttreten des StWG erschienen ist, eindeutig: So betonen Sladecek/Orqlmeister, dass für den Vollzug des StWG "jedenfalls zwei Landeshauptmänner bzw. Bezirksverwaltungsbehörden örtlich zuständig" wären, wenn nicht der Bundesminister zuständig gemacht worden wäre (Österreichisches Starkstromwegerecht [1968], 159; Hervorhebung nicht im Original). Dieser Hinweis auf den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung wäre völlig unverständlich, wenn das StWG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen wäre. Auch die enge Verzahnung des Elektrizitätswegegesetzes 1922 (des Vorläufers des StWG) mit gewerberechtlichen Regelungen (siehe dazu Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht, ZN 2006, 318 [321]) legt nahe, dass die Kompetenzvorschriften des B-VG für den Bereich des StWG eine unmittelbare Bundesvollziehung nicht vorgesehen haben und Paragraph 24, StWG in einem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung aus praktischen Überlegungen nicht den Landeshauptmann, sondern (ausnahmsweise) den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorgesehen hat (wie es der Gesetzgeber auch in anderen Materien, wie im Gewerberecht oder Wasserrecht, getan hat). Bei derartigen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen müssen praktische Erwägungen im Hinblick auf die Landesgrenzüberschreitungen der beantragten Vorhaben außer Betracht bleiben. Das mit dem zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vollzogene Elektrotechnikgesetz zählt ebenfalls zu jenen Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, weshalb für diesen Teil des angefochtenen Bescheides das Landesverwaltungsgericht gleichfalls zuständig ist. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig und die gegenständliche Beschwerde
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das jeweilige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten (siehe dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig und die gegenständliche Beschwerde
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das jeweilige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten (siehe dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001). 3.1.3 Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes ist
§ 3Abs. 2 Z 1 Vw
GVG nach den Bestimmungen des § 3 AVG zu ermitteln. Im vorliegenden Fall führt § 3 Z 1 AVG ("Lage des Gutes") jedoch zu keinem klaren Ergebnis, da sich die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage über drei Bundesländer erstreckt und für eine derartige Fallkonstellation keine positivrechtliche Anordnung getroffen wurde. Folglich ist
§ 3Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht Wien als zuständig anzusehen.3.1.3 Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes ist
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach den Bestimmungen des Paragraph 3, AVG zu ermitteln. Im vorliegenden Fall führt Paragraph 3, Ziffer eins, AVG ("Lage des Gutes") jedoch zu keinem klaren Ergebnis, da sich die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage über drei Bundesländer erstreckt und für eine derartige Fallkonstellation keine positivrechtliche Anordnung getroffen wurde. Folglich ist
Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht Wien als zuständig anzusehen. 3.1.4 Daher war die vorliegende Beschwerde
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten.3.1.4 Daher war die vorliegende Beschwerde
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten. 3.2 Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 9 B-VG i
Vm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (siehe VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw
GG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (siehe VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001). Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs. 3 Vw
GG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist
§ 88aAbs. 3 Vf
GG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.“Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.“ Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde nichts ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Beschluss samt dem gesamten Akt der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien forderte in der Folge sowohl die belangte Behörde wie auch den Vertreter sämtlicher Beschwerdeführer wie auch die Antragstellerin X. AG zur Stellungnahme hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage seiner Nichtzuständigkeit auf.Das Verwaltungsgericht Wien forderte in der Folge sowohl die belangte Behörde wie auch den Vertreter sämtlicher Beschwerdeführer wie auch die Antragstellerin römisch zehn. AG zur Stellungnahme hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage seiner Nichtzuständigkeit auf. Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 erging seitens des Vertreters der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren: „
Art 10
Abs 1 Z 10 B-VG ist das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Unstrittig ist, dass sich das Vorhaben der mitbeteiligten Partei auf drei Bundesländer, nämlich Steiermark, Oberösterreich und Niederösterreich, erstreckt.„
Artikel 10
, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG ist das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Unstrittig ist, dass sich das Vorhaben der mitbeteiligten Partei auf drei Bundesländer, nämlich Steiermark, Oberösterreich und Niederösterreich, erstreckt.
Art. 131Abs.
2 1. Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden."
Artikel 131, Absatz 2, 1.
Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden." Der Verfassungsgerichtshof hat am 04.03.2015, E 923/2014, festgehalten, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes "daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird. Dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Erläut. RV 1618 BlgNR
- GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff.]).Der Verfassungsgerichtshof hat am 04.03.2015, E 923 aus 2014,, festgehalten, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes "daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird. Dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff.]). Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. Daraus und aus dem Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, dass "auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder" fallen (Erläut. RV 1618 BlgNR
- GP, 15), wird für Beschwerden gegen Bescheide von Organen der öffentlichen Universitäten, bei denen es sich um vom Bund verschiedene Rechtsträger handelt, geschlossen, dass nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Zuständigkeit der Landesverwaltunqsqerichte besteht (vgl. VfGH vom 04.03.2015, E 923/2014-17).Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. Daraus und aus dem Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins 51, dass "auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder" fallen (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 15), wird für Beschwerden gegen Bescheide von Organen der öffentlichen Universitäten, bei denen es sich um vom Bund verschiedene Rechtsträger handelt, geschlossen, dass nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Zuständigkeit der Landesverwaltunqsqerichte besteht vergleiche VfGH vom 04.03.2015, E 923/2014-17). Gegenständlich handelt es sich bei der bescheiderlassenden Behörde um den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. ErlRV 1618 BlgNR
- GP, 15).Gegenständlich handelt es sich bei der bescheiderlassenden Behörde um den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist vergleiche ErlRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Da gegenständlich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
§ 24
Starkstromwegegesetz ausnahmsweise die bescheiderlassende Behörde darstellt ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (vgl. VwGH 24.06.2015, 2015/04/0035).Da gegenständlich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Paragraph 24, Starkstromwegegesetz ausnahmsweise die bescheiderlassende Behörde darstellt ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben vergleiche VwGH 24.06.2015, 2015/04/0035). Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 23.02.2016, W110 2121172-1/2E, dass als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Wien zu qualifizieren ist.“ Mit Schriftsatz vom 10. März 2016 äußerte sich die belangte Behörde zur Frage der Zuständigkeit wie folgt: „Stellungnahme zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.2.2016, Zl. W110 2121172-1/2E Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1.3.2016, Zl. VGW-101/050/2255/2016, u.a., erlaubt sich das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu der mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.2.2016, Zl. W110 2121172-1/2E, erfolgten Weiterleitung der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14.12.2015, Zl. BMWFW-556.050/0247-III/4a/2015, gerichteten Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG, Folgendes auszuführen:Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1.3.2016, Zl. VGW-101/050/2255/2016, u.a., erlaubt sich das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu der mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.2.2016, Zl. W110 2121172-1/2E, erfolgten Weiterleitung der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14.12.2015, Zl. BMWFW-556.050/0247-III/4a/2015, gerichteten Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Folgendes auszuführen: Dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ist beizupflichten, dass Art. 102 B-VG hinsichtlich der Klärung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte eine entscheidende Rolle zukommt. Dies ergibt sich so auch aus den vom BVwG im Beschluss vom 23.2.2016 zitierten erläuternden Bemerkungen zur damaligen B-VG-Novelle, die selbst den Konnex zwischen Art. 131 und 102 B-VG herstellen (EBRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Allerdings ist bereits der Wortlaut des Art. 131 Abs. 2 B-VG eindeutig, wonachDem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ist beizupflichten, dass Artikel 102, B-VG hinsichtlich der Klärung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte eine entscheidende Rolle zukommt. Dies ergibt sich so auch aus den vom BVwG im Beschluss vom 23.2.2016 zitierten erläuternden Bemerkungen zur damaligen B-VG-Novelle, die selbst den Konnex zwischen Artikel 131 und 102 B-VG herstellen (EBRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Allerdings ist bereits der Wortlaut des Artikel 131, Absatz 2, B-VG eindeutig, wonach nämlich - soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt - das BVwGnämlich - soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt - das BVwG über Beschwerden "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden", erkennt. Dass es sich bei den Regelungen des StWG um "Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes" handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ("Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehreredes Bundes" handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG ("Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt"). Zur Frage, ob es sich bei der Angelegenheit "Starkstromwegerecht" im Vollzugsbereich des Bundes um eine Angelegenheit handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, ist Folgendes auszuführen: Nach § 30 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) ist mit der Vollziehung des StWG entweder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) alleine oder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zuständig. "Behörden" sind jene Organe, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere wenn sie etwa zur Erlassung von Bescheiden berufen sind. Ob ein Organ zum Setzen von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich aber nicht aus seinem "Wesen" - auch ein Bundesminister ist nicht deshalb eine Behörde, weil er Bundesminister, oberstes Organ oder dergleichen ist -, sondern allein aus den konkreten Ermächtigungen der materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (
- Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 138). Da es sich bei einem Bundesminister - im vorliegenden Fall beim BMWFW - um ein monokratisches Verwaltungsorgan handelt und somit um ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, wird diesem obersten Organ des Bundes, insbesondere wenn es in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes tätig wird, nur dann Behördenfunktion zukommen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften dem BMWFW eine Bescheidkompetenz zuerkennen. Genau dies ist der Regelungsinhalt des § 30 StWG: der BMWFW - wird bei der Erlassung von starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes und v.a. als oberstes Bundesorgan mit Behördenfunktion und somit als Bundesbehörde tätig.Nach Paragraph 30, Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) ist mit der Vollziehung des StWG entweder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) alleine oder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zuständig. "Behörden" sind jene Organe, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere wenn sie etwa zur Erlassung von Bescheiden berufen sind. Ob ein Organ zum Setzen von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich aber nicht aus seinem "Wesen" - auch ein Bundesminister ist nicht deshalb eine Behörde, weil er Bundesminister, oberstes Organ oder dergleichen ist -, sondern allein aus den konkreten Ermächtigungen der materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (
- Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 138). Da es sich bei einem Bundesminister - im vorliegenden Fall beim BMWFW - um ein monokratisches Verwaltungsorgan handelt und somit um ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, wird diesem obersten Organ des Bundes, insbesondere wenn es in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes tätig wird, nur dann Behördenfunktion zukommen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften dem BMWFW eine Bescheidkompetenz zuerkennen. Genau dies ist der Regelungsinhalt des Paragraph 30, StWG: der BMWFW - wird bei der Erlassung von starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes und v.a. als oberstes Bundesorgan mit Behördenfunktion und somit als Bundesbehörde tätig. Legt man diese Überlegungen auf die Vorgaben des Art. 131 Abs. 2 B-VG über die Zuständigkeit des BVwG um, ist davon auszugehen, dass zur Entscheidung über Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMWFW das BVwG und nicht ein Landesverwaltungsgericht zuständig ist.Legt man diese Überlegungen auf die Vorgaben des Artikel 131, Absatz 2, B-VG über die Zuständigkeit des BVwG um, ist davon auszugehen, dass zur Entscheidung über Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMWFW das BVwG und nicht ein Landesverwaltungsgericht zuständig ist. Diese Rechtsansicht findet auch Deckung in der Literatur, wie etwa in der Kommentierung des StWG in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht, wo Schilchegger die Meinung vertritt, dass gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMWFW den Parteien seit dem 1.1.2014 des Recht einer Beschwerde an das BVwG zur Verfügung steht (Schilchegger, in: Altenburgerj Raschauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht, § 24 StWG, Rz 1), und dabei ebenfalls auf die Bestimmungen der Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG verweist.Diese Rechtsansicht findet auch Deckung in der Literatur, wie etwa in der Kommentierung des StWG in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht, wo Schilchegger die Meinung vertritt, dass gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMWFW den Parteien seit dem 1.1.2014 des Recht einer Beschwerde an das BVwG zur Verfügung steht (Schilchegger, in: Altenburgerj Raschauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht, Paragraph 24, StWG, Rz 1), und dabei ebenfalls auf die Bestimmungen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG verweist. Bei B. Raschauer heißt es, dass ein Vollzug durch oberste Organe des Bundes keine "Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder" ist (B. Raschauer, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), B-V~, Art. 102, Rz 62). Dort wird zwar auch darauf hingewiesen, dass der Umstand alleine, dass ein konkretes Vorhaben den Bereich eines Bundeslandes überschreitet, für sich noch keine ausreichende Rechtfertigung für eine ministerielle Zuständigkeit anstelle eines einvernehmlichen Vorgehens der beteiligten Landeshauptleute sein muss. Gleichzeitig wird aber auch offensichtlich indirekt zur Kenntnis genommen, dass im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 für trassengebundene Verkehrsanlagen eine einfachgesetzliche Bestimmung die ausschließliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorsieht, wenn das Projekt selbst nicht einmal die Grenzen eines Bundeslandes überschreitet (B. Raschauer, in: Korinek/Hotoubek (Hrsg), B-VG, Art. 102, Rz 64 und FN 105).Bei B. Raschauer heißt es, dass ein Vollzug durch oberste Organe des Bundes keine "Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder" ist (B. Raschauer, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), B-V~, Artikel 102,, Rz 62). Dort wird zwar auch darauf hingewiesen, dass der Umstand alleine, dass ein konkretes Vorhaben den Bereich eines Bundeslandes überschreitet, für sich noch keine ausreichende Rechtfertigung für eine ministerielle Zuständigkeit anstelle eines einvernehmlichen Vorgehens der beteiligten Landeshauptleute sein muss. Gleichzeitig wird aber auch offensichtlich indirekt zur Kenntnis genommen, dass im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 für trassengebundene Verkehrsanlagen eine einfachgesetzliche Bestimmung die ausschließliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorsieht, wenn das Projekt selbst nicht einmal die Grenzen eines Bundeslandes überschreitet (B. Raschauer, in: Korinek/Hotoubek (Hrsg), B-VG, Artikel 102,, Rz 64 und FN 105). Überhaupt ist die Begründung von ministeriellen Zuständigkeiten (wie etwa auch im Mineralrohstoffgesetz oder im Wasserrechtsgesetz 1959) nicht ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil ist die in der herrschenden Lehre vertretene Begründung für eine ministerielle Vollzugszuständigkeit jene, dass es sich bei der Vollziehung durch einen Bundesminister eben nicht um eine Vollziehung "im Bereich der Länder" handelt (mwN Bußjäger, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B-VG, Art. 102, Rz 9). Insofern spricht es auch gerade gegen die herrschende Meinung, wenn Bußjäger konstatiert, dass die Besorgungen einer Angelegenheit durch eine Ministerialinstanz die Führung mittelbarer Bundesverwaltung durch ein Bundesorgan sein soll (Bußjäger, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B-VG, Art. 102, Rz 10), was zu Recht - und von Bußjäger auch offen gelegt - in der einschlägigen Fachliteratur nicht unumstritten ist (vgl. die weiteren Nachweise in der vorhin zitierten Belegstelle).Überhaupt ist die Begründung von ministeriellen Zuständigkeiten (wie etwa auch im Mineralrohstoffgesetz oder im Wasserrechtsgesetz 1959) nicht ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil ist die in der herrschenden Lehre vertretene Begründung für eine ministerielle Vollzugszuständigkeit jene, dass es sich bei der Vollziehung durch einen Bundesminister eben nicht um eine Vollziehung "im Bereich der Länder" handelt (mwN Bußjäger, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B-VG, Artikel 102,, Rz 9). Insofern spricht es auch gerade gegen die herrschende Meinung, wenn Bußjäger konstatiert, dass die Besorgungen einer Angelegenheit durch eine Ministerialinstanz die Führung mittelbarer Bundesverwaltung durch ein Bundesorgan sein soll (Bußjäger, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B-VG, Artikel 102,, Rz 10), was zu Recht - und von Bußjäger auch offen gelegt - in der einschlägigen Fachliteratur nicht unumstritten ist vergleiche die weiteren Nachweise in der vorhin zitierten Belegstelle). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des BVwG daran anknüpft, dass es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG handeln muss, dies aber unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG explizit genannt ist oder sich die Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (VfGH 4.3.2015, E923/2014).Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des BVwG daran anknüpft, dass es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B-VG handeln muss, dies aber unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG explizit genannt ist oder sich die Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (VfGH 4.3.2015, E923/2014). Der Verfassungsgesetzgeber führt in den Erläuterungen aus, dass unter anderem dann keine Zuständigkeit des BVwG bestehen soll, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (EBRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Wenn aber - wie im gegenständlichen Fall - bereits die Wortinterpretation ein eindeutiges Ergebnis liefert, ist ein Rückgriff auf die erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen nicht erforderlich. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die Bundesverwaltung in oberster Instanz (nichts anderes gilt - wie im gegenständlichen Fall - für die Bundesverwaltung in erster und letzter Instanz durch einen Bundesminister) nur von Bundesbehörden besorgt wird (also soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist von Bundeskanzler, Vizekanzler und den übrigen Bundesministern). Somit besorgen zwangsläufig die Bundesminister unmittelbar die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes iSd Art. 131 Abs. 2
- Satz B-VG.“Der Verfassungsgesetzgeber führt in den Erläuterungen aus, dass unter anderem dann keine Zuständigkeit des BVwG bestehen soll, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (EBRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Wenn aber - wie im gegenständlichen Fall - bereits die Wortinterpretation ein eindeutiges Ergebnis liefert, ist ein Rückgriff auf die erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen nicht erforderlich. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die Bundesverwaltung in oberster Instanz (nichts anderes gilt - wie im gegenständlichen Fall - für die Bundesverwaltung in erster und letzter Instanz durch einen Bundesminister) nur von Bundesbehörden besorgt wird (also soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist von Bundeskanzler, Vizekanzler und den übrigen Bundesministern). Somit besorgen zwangsläufig die Bundesminister unmittelbar die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes iSd Artikel 131, Absatz 2,
- Satz B-VG.“ Letztlich langte auch noch am
- März 2016 die Stellungnahme der X. AG, vertreten durch … Rechtsanwälte GmbH zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht Wien ein, die lautet wie folgt:Letztlich langte auch noch am
- März 2016 die Stellungnahme der römisch zehn. AG, vertreten durch … Rechtsanwälte GmbH zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht Wien ein, die lautet wie folgt: „
- Beschwerdebeantwortung Die gegenständliche Stellungnahme betrifft die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien. Die Antragstellerin behält sich ausdrücklich vor – sofern das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejahen sollte - noch eine Beschwerdebeantwortung zu den Beschwerden vom 15.1.2016 einzubringen.
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien 2.1 Beschluss des BVwG Mit Beschluss des BVwG, vom 23.2.2016, W110 2121172-1/2E, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des BMWFW vom 14.12.2015, BMWFW-556.050/0247-III/4a/2015, hinsichtlich einer starkstromwegerechtliehen Genehmigung für die Bau- und Betriebsbewilligung betreffend die 220-kV-Leitung W.-E.,
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an das LVwG Wien weitergeleitet.Mit Beschluss des BVwG, vom 23.2.2016, W110 2121172-1/2E, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des BMWFW vom 14.12.2015, BMWFW-556.050/0247-III/4a/2015, hinsichtlich einer starkstromwegerechtliehen Genehmigung für die Bau- und Betriebsbewilligung betreffend die 220-kV-Leitung W.-E.,
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das LVwG Wien weitergeleitet. Im Wesentlichen wurde diese Weiterleitung iSd AVG damit begründet, dass das StWG keine Rechtsmaterie darstelle, die der Vollziehung des Bundes im Sinne eines unmittelbaren Vollzuges entsprechen soll. Das BVwG greift in seiner rechtlichen Begründung dabei auf die Erläuterungen zur B-VG-Novelle BGBl 151/2012 (EBRV 1618 BlgNR
- GP) sowie auf Judikatur des Verfassungs- wie auch des Verwaltungsgerichtshofes zurück, lässt dabei aber auch nicht unerwähnt, dass die eigene Interpretation .praktischen Erwägungen" scheinbar entgegen laufen würde, qualifizierte diese jedoch als außer Betracht zu bleiben habend.Im Wesentlichen wurde diese Weiterleitung iSd AVG damit begründet, dass das StWG keine Rechtsmaterie darstelle, die der Vollziehung des Bundes im Sinne eines unmittelbaren Vollzuges entsprechen soll. Das BVwG greift in seiner rechtlichen Begründung dabei auf die Erläuterungen zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt 151 aus 2012, (EBRV 1618 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sowie auf Judikatur des Verfassungs- wie auch des Verwaltungsgerichtshofes zurück, lässt dabei aber auch nicht unerwähnt, dass die eigene Interpretation .praktischen Erwägungen" scheinbar entgegen laufen würde, qualifizierte diese jedoch als außer Betracht zu bleiben habend. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das BVwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen auf Basis des StWG erlassenen Bau- und Betriebsbewilligungsbescheid verneint und - da § 3 Z 1 AVG zu keinem klaren Ergebnis fuhren würde - das LVwG Wien als örtlich und sachlich zuständiges Gericht für gegenständliche Beschwerde erachtet. Diese rechtliche Beurteilung ist aus den nachfolgend näher erläuterten Gründen aus Sicht der Antragstellerin als unrichtig einzustufen.Dies führt im Ergebnis dazu, dass das BVwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen auf Basis des StWG erlassenen Bau- und Betriebsbewilligungsbescheid verneint und - da Paragraph 3, Ziffer eins, AVG zu keinem klaren Ergebnis fuhren würde - das LVwG Wien als örtlich und sachlich zuständiges Gericht für gegenständliche Beschwerde erachtet. Diese rechtliche Beurteilung ist aus den nachfolgend näher erläuterten Gründen aus Sicht der Antragstellerin als unrichtig einzustufen. 2.2 Sachliche Unzuständigkeit des LVwG Wien 2.2.1 Vorrang der Wortinterpretation - Widerspruch zur bisherigen Judikatur des BVwG Dem BVwG ist beizupflichten, dass Art; 102 B-VG hinsichtlich der Zuständigkeit von Bundes- und/oder Landesverwaltungsgerichten eine entscheidende Rolle zukommt. Dies ergibt sich so auch aus dem richtigerweise vom BVwG in dem hier gegenständlichen Beschluss zitierten erläuternden Bemerkungen zur damaligen B- VG-Novelle, die selbst den Konnex zwischen Art. 131 und 102 B-VG herstellen (EBRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Dabei übersieht das BVwG allerdings, dass bereits der Wortlaut des Art. 131 Abs. 2 B- VG so eindeutig ist, dass es de facto keines Rückgriffs auf die erläuternden Bemerkungen bedarf: Art. 131 Abs. 2 B-VG besagt nämlich, dass - soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt - das BVwG über Beschwerden "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden", erkennt. Dass es sich bei den Regelungen des StWG um "Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes" handelt ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, wonach das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, in die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes fällt (s. dazu auch Lindner, Starkstromwege, in: Energieinstitut an der Johannes Keppler-Universität Linz (Hrsg), Beiträge zum Elektrizitätsrecht, 219).Dem BVwG ist beizupflichten, dass Art; 102 B-VG hinsichtlich der Zuständigkeit von Bundes- und/oder Landesverwaltungsgerichten eine entscheidende Rolle zukommt. Dies ergibt sich so auch aus dem richtigerweise vom BVwG in dem hier gegenständlichen Beschluss zitierten erläuternden Bemerkungen zur damaligen B- VG-Novelle, die selbst den Konnex zwischen Artikel 131 und 102 B-VG herstellen (EBRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Dabei übersieht das BVwG allerdings, dass bereits der Wortlaut des Artikel 131, Absatz 2, B- VG so eindeutig ist, dass es de facto keines Rückgriffs auf die erläuternden Bemerkungen bedarf: Artikel 131, Absatz 2, B-VG besagt nämlich, dass - soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt - das BVwG über Beschwerden "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden", erkennt. Dass es sich bei den Regelungen des StWG um "Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes" handelt ergibt sich aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG, wonach das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, in die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes fällt (s. dazu auch Lindner, Starkstromwege, in: Energieinstitut an der Johannes Keppler-Universität Linz (Hrsg), Beiträge zum Elektrizitätsrecht, 219). Somit bleibt zu überprüfen, ob es sich bei der Angelegenheit "Starkstromwegerecht" im Vollzugsbereich des Bundes um eine solche Angelegenheit handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Hier macht wiederum ein Blick in das StWG selbst sicher: Nach § 30 StWG ist mit der Vollziehung des Gesetzes entweder der BMWFW alleine (wie beispielsweise für die Erteilung einer starkstromwegerechtliehen Bau- und Betriebsbewilligung wie im gegenständlichen Fall) oder aber im Einvernehmen mit dem BMJ zuständig. Der Begriff der "Behörde" (Gericht- oder Verwaltungsbehörde) ist dabei eine Teilmenge des Begriffs "Organ": Unter Behörden sind jene Organe zu verstehen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere wenn sie zur Erlassung von Bescheiden oder Verordnungen oder zur Setzung von AuvBZ berufen sind. Ob ein Organ zum Setzen von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich aber nicht aus seinem "Wesen" - auch ein Bundesminister ist nicht deshalb eine Behörde, weil er Bundesminister, oberstes Organ oder dergleichen ist - sondern allein aus den konkreten Ermächtigungen der materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (grundlegend B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 138). Da es sich bei einem Bundesminister allgemein und - im konkreten Fall beim BMWFW zweifelsfrei - um ein monokratisches Verwaltungsorgan handelt (wiederum grundlegend B. Rasehauer Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 253) und somit um ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, wird diesem obersten Organ des Bundes, insbesondere wenn es in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes tätig wird, nur dann Behördenfunktion zukommen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften dem BMWFW eine Bescheidkompetenz zuerkennen.Hier macht wiederum ein Blick in das StWG selbst sicher: Nach Paragraph 30, StWG ist mit der Vollziehung des Gesetzes entweder der BMWFW alleine (wie beispielsweise für die Erteilung einer starkstromwegerechtliehen Bau- und Betriebsbewilligung wie im gegenständlichen Fall) oder aber im Einvernehmen mit dem BMJ zuständig. Der Begriff der "Behörde" (Gericht- oder Verwaltungsbehörde) ist dabei eine Teilmenge des Begriffs "Organ": Unter Behörden sind jene Organe zu verstehen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere wenn sie zur Erlassung von Bescheiden oder Verordnungen oder zur Setzung von AuvBZ berufen sind. Ob ein Organ zum Setzen von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich aber nicht aus seinem "Wesen" - auch ein Bundesminister ist nicht deshalb eine Behörde, weil er Bundesminister, oberstes Organ oder dergleichen ist - sondern allein aus den konkreten Ermächtigungen der materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (grundlegend B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 138). Da es sich bei einem Bundesminister allgemein und - im konkreten Fall beim BMWFW zweifelsfrei - um ein monokratisches Verwaltungsorgan handelt (wiederum grundlegend B. Rasehauer Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 253) und somit um ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, wird diesem obersten Organ des Bundes, insbesondere wenn es in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes tätig wird, nur dann Behördenfunktion zukommen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften dem BMWFW eine Bescheidkompetenz zuerkennen. Genau dies ist der Regelungsinhalt des § 30 StWG. Als Zwischenergebnis ist daher an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass der BMWFW bei der Erlassung von starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes und vor allem als oberstes Bundesorgan mit Behördenfunktion und somit als Bundesbehörde tätig wird.Genau dies ist der Regelungsinhalt des Paragraph 30, StWG. Als Zwischenergebnis ist daher an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass der BMWFW bei der Erlassung von starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes und vor allem als oberstes Bundesorgan mit Behördenfunktion und somit als Bundesbehörde tätig wird. Legt man dies nun auf die Vorgaben des Art. 131 Abs. 2 B-VG über die Zuständigkeit des BVwG um, muss man zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass über Beschwerden gegen starkstromwegerechtliehe Bescheide des BMWFW das BVwG und nicht ein Verwaltungsgericht eines Bundeslandes zur Entscheidung zuständig ist. Insofern ist auch auf die bisherige Judikatur des BVwG (vgl. BVwG 9.3.2015, W179 2017538-1; 12.11.2015, W157 2106145-1) zu verweisen, die dieses Ergebnis stützt.Legt man dies nun auf die Vorgaben des Artikel 131, Absatz 2, B-VG über die Zuständigkeit des BVwG um, muss man zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass über Beschwerden gegen starkstromwegerechtliehe Bescheide des BMWFW das BVwG und nicht ein Verwaltungsgericht eines Bundeslandes zur Entscheidung zuständig ist. Insofern ist auch auf die bisherige Judikatur des BVwG vergleiche BVwG 9.3.2015, W179 2017538-1; 12.11.2015, W157 2106145-1) zu verweisen, die dieses Ergebnis stützt. Alleine bereits vor diesem Hintergrund erweist sich daher die vom BVwG in dem Beschluss vom 23.2.2016, W110 2121172-1/2E, ausgeführte Rechtsansicht zur eigenen Unzuständigkeit als verfehlt und widerspricht auch seiner bisherigen Judikatur (vgl. BVwG 9.3.2015, W179 2017538-1; 12.11.2015, W157 2106145-1). Richtig wäre vielmehr gewesen, dass das BVwG seine eigene Zuständigkeit wahrnimmt und über die Beschwerde gegen den Bescheid des BMWFW vom 14.12.2015 meritorisch abspricht. Konsequenterweise müsste daher das nunmehr mit der vorstehend erwähnten Beschwerde konfrontierte LVwG Wien seinerseits selbst
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG die Beschwerde wiederum (zurück) an das BVwG weiterleiten.Alleine bereits vor diesem Hintergrund erweist sich daher die vom BVwG in dem Beschluss vom 23.2.2016, W110 2121172-1/2E, ausgeführte Rechtsansicht zur eigenen Unzuständigkeit als verfehlt und widerspricht auch seiner bisherigen Judikatur vergleiche BVwG 9.3.2015, W179 2017538-1; 12.11.2015, W157 2106145-1). Richtig wäre vielmehr gewesen, dass das BVwG seine eigene Zuständigkeit wahrnimmt und über die Beschwerde gegen den Bescheid des BMWFW vom 14.12.2015 meritorisch abspricht. Konsequenterweise müsste daher das nunmehr mit der vorstehend erwähnten Beschwerde konfrontierte LVwG Wien seinerseits selbst
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Beschwerde wiederum (zurück) an das BVwG weiterleiten. 2.2.2 Einschlägige Fachliteratur stützt BVwG-Zuständigkeit Einmal davon abgesehen, dass nach den ganz allgemeinen juristischen Interpretationsregeln ohnehin der Wortinterpretation Vorrang zukommt, findet die unter Punkt
- Dargelegte Rechtsansicht auch Deckung in der einschlägigen Literatur. So ist zunächst - wie das BVwG in gegenständlichem Beschluss vom 23.2.2016 zutreffend feststellt "ohne nähere Begründung" weil selbstverständlich - auf die Kommentierung des StWG in Altenburger/N. Rasehauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht, hinzuweisen: Dort vertritt Schilchegger die - nach Ansicht der Antragstellerin zutreffende - Meinung, dass gegen starkstromwegerechtliehe Bescheide des BMWFW den Parteien seit dem 1.1.2014 des Recht einer Beschwerde an das BVwG zur Verfügung steht (Schilchegger, in: Altenburger/Rasehauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht, § 24 StWG, Rz 1) und verweist dabei ebenfalls auf die Verfassungsbestimmungen der Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG).Einmal davon abgesehen, dass nach den ganz allgemeinen juristischen Interpretationsregeln ohnehin der Wortinterpretation Vorrang zukommt, findet die unter Punkt
- Dargelegte Rechtsansicht auch Deckung in der einschlägigen Literatur. So ist zunächst - wie das BVwG in gegenständlichem Beschluss vom 23.2.2016 zutreffend feststellt "ohne nähere Begründung" weil selbstverständlich - auf die Kommentierung des StWG in Altenburger/N. Rasehauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht, hinzuweisen: Dort vertritt Schilchegger die - nach Ansicht der Antragstellerin zutreffende - Meinung, dass gegen starkstromwegerechtliehe Bescheide des BMWFW den Parteien seit dem 1.1.2014 des Recht einer Beschwerde an das BVwG zur Verfügung steht (Schilchegger, in: Altenburger/Rasehauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht, Paragraph 24, StWG, Rz 1) und verweist dabei ebenfalls auf die Verfassungsbestimmungen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG). Doch auch ein Blick in die einschlägige Kommentarliteratur zu Art. 102 B-VG macht sicher. So heißt es bei B. Rasehauer beispielsweise, dass ein Vollzug durch oberste Organe des Bundes eben nicht eine .Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder" ist (B. Raschauer, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), B-VG, Art. 102, Rz 62). Dort wird zwar auch darauf hingewiesen, dass der Umstand alleine, dass ein konkretes Vorhaben den Bereich eines Bundelandes überschreitet, für sich noch keine ausreichende Rechtfertigung für eine ministerielle Zuständigkeit anstelle eines einvernehmlichen Vorgehens der beteiligten Landeshauptseite sein muss. Gleichzeitig wird aber auch - wie in der lang bewehrten Praxis ebenfalls - offensichtlich indirekt zur Kenntnis genommen, dass im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 für trassengebundene Verkehrsanlagen eine einfachgesetzliche Bestimmung die ausschließliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorsieht, wenn das Projekt selbst nicht einmal die Grenzen eines Bundeslandes überschreitet (B. Raschauer, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), B-VG, Art. 102, Rz 64 und FN 105).Doch auch ein Blick in die einschlägige Kommentarliteratur zu Artikel 102, B-VG macht sicher. So heißt es bei B. Rasehauer beispielsweise, dass ein Vollzug durch oberste Organe des Bundes eben nicht eine .Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder" ist (B. Raschauer, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), B-VG, Artikel 102,, Rz 62). Dort wird zwar auch darauf hingewiesen, dass der Umstand alleine, dass ein konkretes Vorhaben den Bereich eines Bundelandes überschreitet, für sich noch keine ausreichende Rechtfertigung für eine ministerielle Zuständigkeit anstelle eines einvernehmlichen Vorgehens der beteiligten Landeshauptseite sein muss. Gleichzeitig wird aber auch - wie in der lang bewehrten Praxis ebenfalls - offensichtlich indirekt zur Kenntnis genommen, dass im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 für trassengebundene Verkehrsanlagen eine einfachgesetzliche Bestimmung die ausschließliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorsieht, wenn das Projekt selbst nicht einmal die Grenzen eines Bundeslandes überschreitet (B. Raschauer, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), B-VG, Artikel 102,, Rz 64 und FN 105). Überhaupt ist die Begründung von ministeriellen Zuständigkeiten (wie es sie beispielsweise auch im MinroG oder im WRG 1959 gibt) 'nicht ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil ist die in der herrschenden Lehre vertretene Begründung für eine ministerielle Vollzugszuständigkeit nachgerade jene, dass es sich bei der Vollziehung durch einen Bundesminister eben nicht um eine Vollziehung "im Bereich der Länder" handelt (mwN Bußjäger, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B-VG, Art. 102, Rz 9). Oder anders gewendet: Wenn die ausnahmsweise bestehende Behördenzuständigkeit eines Bundesministers dadurch gerechtfertigt werden kann, dass es sich nachgerade nicht um eine Vollziehung im Bereich der Länder handelt, kann es sich dabei auch nicht um "unmittelbare Bundesverwaltung" iSd ersten Klammerausdruckes in Art. 102 Abs. 1 B-VG handeln. Insofern spricht es auch gerade gegen die von ihm selbst zitierten herrschende Meinung, wenn Bußjäger konstatiert, dass die Besorgungen einer Angelegenheit durch eine Ministerialinstanz die Führung mittelbarer Bundesverwaltung durch ein Bundesorgan sein soll (Bußjäger, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B- VG, Art. 102, Rz 10) was zu Recht - und von Bußjäger auch offen gelegt - in der einschlägigen Fachliteratur nicht unumstritten ist (s. die weiteren Nachweise in der vorstehend zitierten Belegstelle).Überhaupt ist die Begründung von ministeriellen Zuständigkeiten (wie es sie beispielsweise auch im MinroG oder im WRG 1959 gibt) 'nicht ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil ist die in der herrschenden Lehre vertretene Begründung für eine ministerielle Vollzugszuständigkeit nachgerade jene, dass es sich bei der Vollziehung durch einen Bundesminister eben nicht um eine Vollziehung "im Bereich der Länder" handelt (mwN Bußjäger, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B-VG, Artikel 102,, Rz 9). Oder anders gewendet: Wenn die ausnahmsweise bestehende Behördenzuständigkeit eines Bundesministers dadurch gerechtfertigt werden kann, dass es sich nachgerade nicht um eine Vollziehung im Bereich der Länder handelt, kann es sich dabei auch nicht um "unmittelbare Bundesverwaltung" iSd ersten Klammerausdruckes in Artikel 102, Absatz eins, B-VG handeln. Insofern spricht es auch gerade gegen die von ihm selbst zitierten herrschende Meinung, wenn Bußjäger konstatiert, dass die Besorgungen einer Angelegenheit durch eine Ministerialinstanz die Führung mittelbarer Bundesverwaltung durch ein Bundesorgan sein soll (Bußjäger, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B- VG, Artikel 102,, Rz 10) was zu Recht - und von Bußjäger auch offen gelegt - in der einschlägigen Fachliteratur nicht unumstritten ist (s. die weiteren Nachweise in der vorstehend zitierten Belegstelle). Überhaupt scheint der Bezug zwischen Art. 131 und Art. 102 B-VG nur ein relativer zu sein. Auch der VfGH hat nämlich zu einer Zuständigkeitsfrage betreffend das BVwG bereits ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des BVwG zwar scheinbar daran anknüpft, dass es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B- VG handeln muss, dies aber unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG explizit genannt ist oder sich die Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (VfGH 4.3.2005, E923/20 14). Anders als daher der Beschluss des BVwG vom 23.2.2016 suggerieren möchte, ist es daher nicht von Relevanz, ob das Starkstromwegerecht bezüglich Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken, explizit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist.Überhaupt scheint der Bezug zwischen Artikel 131 und Artikel 102, B-VG nur ein relativer zu sein. Auch der VfGH hat nämlich zu einer Zuständigkeitsfrage betreffend das BVwG bereits ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des BVwG zwar scheinbar daran anknüpft, dass es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B- VG handeln muss, dies aber unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG explizit genannt ist oder sich die Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (VfGH 4.3.2005, E923/20 14). Anders als daher der Beschluss des BVwG vom 23.2.2016 suggerieren möchte, ist es daher nicht von Relevanz, ob das Starkstromwegerecht bezüglich Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken, explizit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist. 2.2.3 Zur Rolle der Erläuterungen Nun darf zur Eruierung der Zuständigkeit des "richtigen" Verwaltungsgerichtes freilich nicht übersehen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber selbst in den Erläuterungen ausführt, dass unter anderem dann keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehen soll, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (EBRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Dabei muss aber auch bedacht werden, dass der Verbalinterpretation vor den anderen Interpretationsarten im "Kanon der Interpretationstechniken" ganz grundsätzlich der Vorrang eingeräumt sein muss (statt vieler B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 546 ff). Wenn daher - wie im gegenständlichen Fall - bereits die Wortinterpretation ein eindeutiges Ergebnis liefert, ist ein Rückgriff auf die erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen auch gar nicht mehr erforderlich. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die Bundesverwaltung in oberster Instanz (nichts anderes gilt - wie im gegenständlichen Fall- für die Bundesverwaltung in erster und letzter Instanz durch einen Bundesminister) nur von Bundesbehörden besorgt wird, also - soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist - von Bundeskanzler, Vizekanzler und den übrigen Bundesministern (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht', 416). Somit besorgen zwangsläufig die Bundesminister unmittelbar die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes iSd Art. 131 Abs. 2
- Satz B- VG.Nun darf zur Eruierung der Zuständigkeit des "richtigen" Verwaltungsgerichtes freilich nicht übersehen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber selbst in den Erläuterungen ausführt, dass unter anderem dann keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehen soll, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (EBRV 1618 BlgNR
- GP, 15). Dabei muss aber auch bedacht werden, dass der Verbalinterpretation vor den anderen Interpretationsarten im "Kanon der Interpretationstechniken" ganz grundsätzlich der Vorrang eingeräumt sein muss (statt vieler B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 546 ff). Wenn daher - wie im gegenständlichen Fall - bereits die Wortinterpretation ein eindeutiges Ergebnis liefert, ist ein Rückgriff auf die erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen auch gar nicht mehr erforderlich. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die Bundesverwaltung in oberster Instanz (nichts anderes gilt - wie im gegenständlichen Fall- für die Bundesverwaltung in erster und letzter Instanz durch einen Bundesminister) nur von Bundesbehörden besorgt wird, also - soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist - von Bundeskanzler, Vizekanzler und den übrigen Bundesministern (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht', 416). Somit besorgen zwangsläufig die Bundesminister unmittelbar die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes iSd Artikel 131, Absatz 2,
- Satz B- VG. Auch steht der gegenständlich vertretenen Zuständigkeit des BVwG zur Behandlung von Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligungen des BMWFW weder die Bestimmung des Art. 102 Abs. 4 B-VG noch jene des Art. 131 Abs. 4 letzter Satz B-VG entgegen: Art. 102 Abs. 4 B-VG regelt ausweislich des Wortlautes ausschließlich die ,,Errichtung von eigenen Bundesbehörden" die einer Zustimmungspflicht der beteiligten Länder unterliegen muss. Es kann als unstrittig angesehen werden, dass der BMWFW für die Angelegenheiten des StWG nicht als "eigene Bundesbehörde" geschaffen oder "errichtet" wurde. Den Minister als oberstes Organ für die Verwaltungsgeschäfte des Bundes hat es bereits vor Erlassung des StWG gegeben.Auch steht der gegenständlich vertretenen Zuständigkeit des BVwG zur Behandlung von Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligungen des BMWFW weder die Bestimmung des Artikel 102, Absatz 4, B-VG noch jene des Artikel 131, Absatz 4, letzter Satz B-VG entgegen: Artikel 102, Absatz 4, B-VG regelt ausweislich des Wortlautes ausschließlich die ,,Errichtung von eigenen Bundesbehörden" die einer Zustimmungspflicht der beteiligten Länder unterliegen muss. Es kann als unstrittig angesehen werden, dass der BMWFW für die Angelegenheiten des StWG nicht als "eigene Bundesbehörde" geschaffen oder "errichtet" wurde. Den Minister als oberstes Organ für die Verwaltungsgeschäfte des Bundes hat es bereits vor Erlassung des StWG gegeben. Auch die Bestimmung des § 131 Abs. 4 B-VG ist gegenständlich nicht einschlägig. Dort ist nämlich nur geregelt, dass durch Bundesgesetz - unter anderem - in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, mit Zustimmung der Länder eine Zuständigkeit des BVwG festgelegt werden kann. Da es sich beim Vollzug des StWG durch die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen für Starkstromleitungsanlagen aber nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, handelt, sondern nachgerade- wie oben ausgeführt - um eine solche Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die eben von einer Bundesbehörde unmittelbar besorgt wird, verbleibt für die Anwendung des Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG kein Raum.Auch die Bestimmung des Paragraph 131, Absatz 4, B-VG ist gegenständlich nicht einschlägig. Dort ist nämlich nur geregelt, dass durch Bundesgesetz - unter anderem - in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, mit Zustimmung der Länder eine Zuständigkeit des BVwG festgelegt werden kann. Da es sich beim Vollzug des StWG durch die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen für Starkstromleitungsanlagen aber nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, handelt, sondern nachgerade- wie oben ausgeführt - um eine solche Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die eben von einer Bundesbehörde unmittelbar besorgt wird, verbleibt für die Anwendung des Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG kein Raum. 2.2.4 Zusammenfassung Nach all den obigen Ausführungen ergibt sich daher zusammengefasst folgendes Bild: Nach Ansicht der Antragstellerin widerspricht der Beschluss des BVwG vom 23.2.2016, W 110 2121172-1/2E, der bisherigen Judikatur des BVwG selbst und ist auch deshalb inhaltlich als rechtswidrig zu qualifizieren. Alleine bereits der klare Wortlaut der Bestimmung des Art. 131 Abs. 2 B-VG steht der vom BVwG getroffenen Rechtsauslegung entgegen. Darüber hinaus finden sich zahlreiche Belegstellen in Judikatur und Literatur für die hier vertretene Rechtsansicht, dass zum Abspruch über Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMWFW jedenfalls das BVwG zuständig ist.Alleine bereits der klare Wortlaut der Bestimmung des Artikel 131, Absatz 2, B-VG steht der vom BVwG getroffenen Rechtsauslegung entgegen. Darüber hinaus finden sich zahlreiche Belegstellen in Judikatur und Literatur für die hier vertretene Rechtsansicht, dass zum Abspruch über Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMWFW jedenfalls das BVwG zuständig ist. Abgesehen von der Tatsache, dass die vom BVwG getroffene Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen des AVG und des VwGVG zu in der Praxis wenig zufriedenstellenden Ergebnissen führen würde, die auch der Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegenstehen würden, sprechen daher nach Meinung der Antragstellerin die wesentlich besseren Argumente dafür, dass zur Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des BMWFW vom 14.12.2015 jedenfalls das BVwG zuständig sein muss. 2.3 Örtliche Unzuständigkeit des LVwG Wien Selbst wenn man, entgegen den bisherigen Ausführungen, Landesverwaltungsgerichte als sachlich zuständig erachten sollte, sprechen gewichtige Gründe gegen die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien. § 3 Abs. 2 VwGVG verweist in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auf die Bestimmungen des § 3 Z 1,2 und 3 AVG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes. Folglich ist auch bei der Bestimmung der Zuständigkeit des LVwG die im AVG getroffene Reihenfolge zu beachten. Für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit nicht
§ 3Abs. 1 oder 2 Vw
GVG bestimmt werden kann, ist das Landesverwaltungsgericht Wien
§ 3Abs. 3 Vw
GVG subsidiär zuständig.Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG verweist in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Ziffer eins,,2 und 3 AVG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes. Folglich ist auch bei der Bestimmung der Zuständigkeit des LVwG die im AVG getroffene Reihenfolge zu beachten. Für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit nicht
Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 VwGVG bestimmt werden kann, ist das Landesverwaltungsgericht Wien
Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG subsidiär zuständig. Nach § 3 Z 1 AVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes, weshalb die örtliche Zuständigkeit in einem ersten Schritt nach der Lage des Gutes zu beurteilen ist. Welches "Gut" damit gemeint ist, wird nun durch die "Sache" definiert. Als Sache bzw. Prozessgegenstand ist grundsätzlich die Rechtssache anzusehen, die auch in der unteren Instanz vorlag (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht", Rz 538).Nach Paragraph 3, Ziffer eins, AVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes, weshalb die örtliche Zuständigkeit in einem ersten Schritt nach der Lage des Gutes zu beurteilen ist. Welches "Gut" damit gemeint ist, wird nun durch die "Sache" definiert. Als Sache bzw. Prozessgegenstand ist grundsätzlich die Rechtssache anzusehen, die auch in der unteren Instanz vorlag vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht", Rz 538). Bereits zu § 66 Abs. 4 AVG und der dort entwickelten Figur der beschränkten Parteistellung von Nachbarn ist die Rechtssache eines Berufungsverfahrens bei eben solchen Parteien - wie im gegenständlichen Fall - durch ihre Einwendungsbefugnis beschränkt (zB VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142): ,,Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1990, 90/06/0128, u.a.). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1984, 82/05/0158)." Dieser Grundsatz wurde vom VwGH auch auf das neue verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragen (vgl. zB VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012): "Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfangs findet nochmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B- VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist." Bereits zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG und der dort entwickelten Figur der beschränkten Parteistellung von Nachbarn ist die Rechtssache eines Berufungsverfahrens bei eben solchen Parteien - wie im gegenständlichen Fall - durch ihre Einwendungsbefugnis beschränkt (zB VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142): ,,Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1990, 90/06/0128, u.a.). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1984, 82/05/0158)." Dieser Grundsatz wurde vom VwGH auch auf das neue verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragen vergleiche zB VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012): "Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfangs findet nochmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist." Das bedeutet in weiterer Folge, dass als der in § 3 Z 1 AVG angeführte Anknüpfungspunkt "Lage des Guts" die jeweilige Liegenschaft der einzelnen Beschwerdeführer anzusehen ist, da es aufgrund der beschränkten Parteistellung der Beschwerdeführer nur um die Beurteilung ihrer mit der Liegenschaft verbundenen öffentlich-rechtlichen Position gehen kann. Dies ist Konsequenz der Regelung des Starkstromwegerechts, nach denen sich die Parteistellung aus dem Grundeigentum bzw. einer dinglichen Berechtigung ableitet. Die Beschwerde von der beispielsweise Erstbeschwerdeführerin Frau B. hat daher nur die Beurteilung ihrer geltend gemachten Einwendungen in Bezug auf ihr Grundstück in ... (Oberösterreich) zum Prozessgegenstand und keinesfalls die Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Stellung eines steirischen Beschwerdeführers (den es im gegenständlichen Fall aber ohnehin nichtDas bedeutet in weiterer Folge, dass als der in Paragraph 3, Ziffer eins, AVG angeführte Anknüpfungspunkt "Lage des Guts" die jeweilige Liegenschaft der einzelnen Beschwerdeführer anzusehen ist, da es aufgrund der beschränkten Parteistellung der Beschwerdeführer nur um die Beurteilung ihrer mit der Liegenschaft verbundenen öffentlich-rechtlichen Position gehen kann. Dies ist Konsequenz der Regelung des Starkstromwegerechts, nach denen sich die Parteistellung aus dem Grundeigentum bzw. einer dinglichen Berechtigung ableitet. Die Beschwerde von der beispielsweise Erstbeschwerdeführerin Frau B. hat daher nur die Beurteilung ihrer geltend gemachten Einwendungen in Bezug auf ihr Grundstück in ... (Oberösterreich) zum Prozessgegenstand und keinesfalls die Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Stellung eines steirischen Beschwerdeführers (den es im gegenständlichen Fall aber ohnehin nicht gibt). Allerdings kann nur durch den Umstand, dass nun circa 30 Beschwerdeführer Beschwerde erhoben haben, nicht dazu fuhren, dass die Judikatur des VwGH zur beschränkten Parteistellung und der sich daraus ergebenden Definition der Rechtssache übergangen und vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wird, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Gutes nicht mehr bestimmen lässt und automatisch das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig ist. Die einzelnen Beschwerden der in etwa 30 Beschwerdeführer könnten nach der Judikatur des VwGH somit in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit unterschiedliche rechtliche Schicksale haben und müssten an die jeweils zuständigen Verwaltungsgerichte weitergeleitet werden. Da im gegenständlichen fall alle Beschwerdeführer ihre öffentlich-rechtlichen Rechte in Bezug auf oberösterreichische Grundstücke geltend machen, ist im gegenständlichen Fall keine Aufteilung der Beschwerden auf zwei Landesverwaltungsgerichte erforderlich; für die circa 30 Beschwerden - selbst wenn man die sachliche Zuständigkeit des BVwG fälschlich verneinen würde - das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei Ablehnung der Zuständigkeit durch das BVwG, was nach den obigen Ausführungen zu bezweifeln ist, auch keine Zuständigkeit des LVwG Wien
§ 3Abs. 2 Vw
GVG in Frage kommt, da sich die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aus § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 3 Z 1 AVG ergibt. Für eine Anwendung des § 3 Abs. 3 VwGVG bleibt kein Raum mehr. Die Beschwerden wären daher allenfalls an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiterzuleiten.“Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei Ablehnung der Zuständigkeit durch das BVwG, was nach den obigen Ausführungen zu bezweifeln ist, auch keine Zuständigkeit des LVwG Wien
Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Frage kommt, da sich die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, AVG ergibt. Für eine Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG bleibt kein Raum mehr. Die Beschwerden wären daher allenfalls an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiterzuleiten.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs.
2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Artikel 131
, Absatz eins, B-VG erkennen, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
Art. 130Abs.
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Art. 14bAbs.
2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
Art. 130Abs.
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.
Sieht ein Gesetz
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Abs. 2 und 3;eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
- b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze
Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz
Art. 130Abs.
2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 6Abs.
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. Es hat nun das Bundesverwaltungsgericht zwar formal mit Beschluss, aber seiner Ansicht nach offenbar formlos nach § 6 AVG dem Verwaltungsgericht Wien den Akt weitergeleitet und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig sei.Es hat nun das Bundesverwaltungsgericht zwar formal mit Beschluss, aber seiner Ansicht nach offenbar formlos nach Paragraph 6, AVG dem Verwaltungsgericht Wien den Akt weitergeleitet und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig sei. In seinen Überlegungen im Rahmen der Weiterleitung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine sachliche Zuständigkeit
Art. 131Abs.
2 B-VG seinerseits nicht bestehe, da die belangte Behörde nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung tätig wurde.In seinen Überlegungen im Rahmen der Weiterleitung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine sachliche Zuständigkeit
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG seinerseits nicht bestehe, da die belangte Behörde nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung tätig wurde. Dieser Auffassung kann sich das Verwaltungsgericht Wien aus folgenden Überlegungen nicht anschließen:
Art. 10Abs.
1 Z 10 B-VG fällt die Regelung des Starkstromwegerechtes, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, in die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes. Es handelt sich diesfalls also um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes.
Artikel 10
, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG fällt die Regelung des Starkstromwegerechtes, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, in die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes. Es handelt sich diesfalls also um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes. Maßgebliche Frage für die hier interessierende Problemstellung ist daher, ob es sich im Rahmen des Vollzugbereichs des Bundes um eine solche Angelegenheit handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Aus Art. 102 Abs. 2 B-VG, dem hinsichtlich der Zuständigkeit von Bundes- und/oder Landesverwaltungsgerichten eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. dazu die EBRV 1618 BlgNR 24.GP zur B-VG Novelle I 51/2012), lässt sich dazu unmittelbar nichts erschließen, da das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, nicht in dem Katalog des Art. 102 Abs. 2 B-VG angeführt ist. Dazu hat jedoch der Verfassungsgerichtshof zu VfGH 4.3.2015, E 923/2014 ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, dass es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG handeln muss, dies aber unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG explizit genannt ist oder sich die Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Maßgebliche Frage für die hier interessierende Problemstellung ist daher, ob es sich im Rahmen des Vollzugbereichs des Bundes um eine solche Angelegenheit handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG, dem hinsichtlich der Zuständigkeit von Bundes- und/oder Landesverwaltungsgerichten eine entscheidende Rolle zukommt vergleiche dazu die EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode zur B-VG Novelle römisch eins 51 aus 2012,), lässt sich dazu unmittelbar nichts erschließen, da das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, nicht in dem Katalog des Artikel 102, Absatz 2, B-VG angeführt ist. Dazu hat jedoch der Verfassungsgerichtshof zu VfGH 4.3.2015, E 923 aus 2014, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, dass es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B-VG handeln muss, dies aber unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG explizit genannt ist oder sich die Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Herleitung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus anderen Bestimmungen, also vorrangig aus dem Starkstromwegerechtsgesetz 1968 (StWG 1968) selbst, wird daher nicht verwehrt. Nach § 30 StWG 1968 ist nun mit der Vollziehung des Starkstromwegerechtsgesetzes entweder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (in der Folge BMWFW) alleine oder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz als „Behörde“ zuständig. § 24 StWG 1968 nennt ausdrücklich den Bundesminister als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes. „Behörden“ sind jene Organe, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere wenn sie etwa zur Erlassung von Bescheiden berufen sind. Ob ein Organ zum Setzen von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich aber nicht aus seinem „Wesen“ – auch ein Bundesminister ist nicht deshalb eine Behörde, weil er Bundesminister, oberstes Organ oder dergleichen ist – sondern allein aus der konkreten Ermächtigung der materiell – rechtlichen Verwaltungsvorschriften (B. Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 138). Da es sich bei einem Bundesminister allgemein und – im konkreten Fall beim BMFWF zweifelsfrei – um ein monokratisches Verwaltungsorgan handelt (wiederum grundlegend B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 253) und somit um ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, wird diesem obersten Organ des Bundes, insbesondere, wenn es in Angelegenheit der Vollziehung des Bundes tätig wird, nur dann Behördenfunktion zukommen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften dem BMFWF eine Bescheidkompetenz zuerkennen, genau dies ist aber der Regelungsinhalt des § 30 StWG
- Es ist somit der BMWFW bei der Erlassung von starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen in Angelegenheit der Vollziehung des Bundes und vor allem als oberstes Bundesorgan mit Behördenfunktion, somit als Bundesbehörde tätig.Eine Herleitung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus anderen Bestimmungen, also vorrangig aus dem Starkstromwegerechtsgesetz 1968 (StWG 1968) selbst, wird daher nicht verwehrt. Nach Paragraph 30, StWG 1968 ist nun mit der Vollziehung des Starkstromwegerechtsgesetzes entweder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (in der Folge BMWFW) alleine oder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz als „Behörde“ zuständig. Paragraph 24, StWG 1968 nennt ausdrücklich den Bundesminister als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes. „Behörden“ sind jene Organe, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere wenn sie etwa zur Erlassung von Bescheiden berufen sind. Ob ein Organ zum Setzen von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich aber nicht aus seinem „Wesen“ – auch ein Bundesminister ist nicht deshalb eine Behörde, weil er Bundesminister, oberstes Organ oder dergleichen ist – sondern allein aus der konkreten Ermächtigung der materiell – rechtlichen Verwaltungsvorschriften (B. Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 138). Da es sich bei einem Bundesminister allgemein und – im konkreten Fall beim BMFWF zweifelsfrei – um ein monokratisches Verwaltungsorgan handelt (wiederum grundlegend B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 253) und somit um ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, wird diesem obersten Organ des Bundes, insbesondere, wenn es in Angelegenheit der Vollziehung des Bundes tätig wird, nur dann Behördenfunktion zukommen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften dem BMFWF eine Bescheidkompetenz zuerkennen, genau dies ist aber der Regelungsinhalt des Paragraph 30, StWG
- Es ist somit der BMWFW bei der Erlassung von starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen in Angelegenheit der Vollziehung des Bundes und vor allem als oberstes Bundesorgan mit Behördenfunktion, somit als Bundesbehörde tätig. Legt man nun diese Überlegungen auf die Vorgaben des Art. 131 Abs 2 B-VG über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes um, ergibt sich daraus folgerichtig, dass zur Entscheidung über Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMWFW das Bundesverwaltungsgericht und nicht ein Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig ist. Dazu ist auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes bereits in seinen Entscheidungen zu einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Rodungsbewilligung durch den BM für Verkehr, Innovation und Technologie (BVwG vom 9.3.2015, W179 2017538-1) und einer Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Montanbehörde
§ 170Minro
G (BVwG vom 12.11.2015, W157 2106145-1) zu verweisen.Legt man nun diese Überlegungen auf die Vorgaben des Artikel 131, Absatz 2, B-VG über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes um, ergibt sich daraus folgerichtig, dass zur Entscheidung über Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMWFW das Bundesverwaltungsgericht und nicht ein Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig ist. Dazu ist auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes bereits in seinen Entscheidungen zu einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Rodungsbewilligung durch den BM für Verkehr, Innovation und Technologie (BVwG vom 9.3.2015, W179 2017538-1) und einer Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Montanbehörde
Paragraph 170, MinroG (BVwG vom 12.11.2015, W157 2106145-1) zu verweisen. Wenn nun das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses eindeutige Ergebnis, das sich allein aus der Wortinterpretation der einschlägigen Bestimmungen ergibt, weiters ins Treffen führt, dass eine Zuständigkeit seinerseits nicht gegeben ist, wenn in „einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist“ (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der RV 1618 BlgNr. 24 GP, 15), so ist dazu festzuhalten, dass wenn – wie im gegenständlichen Fall – bereits die Wortinterpretation ein eindeutiges Ergebnis liefert, ein Rückgriff auf die erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen gar nicht mehr erforderlich ist. Wenn nun das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses eindeutige Ergebnis, das sich allein aus der Wortinterpretation der einschlägigen Bestimmungen ergibt, weiters ins Treffen führt, dass eine Zuständigkeit seinerseits nicht gegeben ist, wenn in „einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist“ (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Regierungsvorlage 1618 BlgNr. 24 GP, 15), so ist dazu festzuhalten, dass wenn – wie im gegenständlichen Fall – bereits die Wortinterpretation ein eindeutiges Ergebnis liefert, ein Rückgriff auf die erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen gar nicht mehr erforderlich ist. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass die Bundesverwaltung in oberster Instanz (nichts anderes gilt – wie im gegenständlichen Fall - für die Bundesverwaltung in erster und letzter Instanz durch einen Bundesminister) nur von Bundesbehörden besorgt wird, - soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, - vom Bundeskanzler, Vizekanzler und den übrigen Bundesministern (siehe dazu Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 416). Somit besorgen zwangsläufig und dem System der Bundesverfassung entsprechend und nicht ausnahmsweise, die Bundesminister unmittelbar die Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass die Bundesverwaltung in oberster Instanz (nichts anderes gilt – wie im gegenständlichen Fall - für die Bundesverwaltung in erster und letzter Instanz durch einen Bundesminister) nur von Bundesbehörden besorgt wird, - soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, - vom Bundeskanzler, Vizekanzler und den übrigen Bundesministern (siehe dazu Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 416). Somit besorgen zwangsläufig und dem System der Bundesverfassung entsprechend und nicht ausnahmsweise, die Bundesminister unmittelbar die Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG. Auch der Verweis des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StWG 1968, in denen als Begründung der ausnahmsweisen Ministerzuständigkeit auf § 100 WRG Bezug genommen und bemerkt wird, dass „bestimmte Angelegenheiten von größerer Bedeutungen in erster Instanz Angelegenheit des Bundesministeriums sein würden“, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien daran nichts ändern, handelt es sich doch hier eben nicht um eine Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder, sondern es ergibt sich aus dem StWG 1968 ganz eindeutig, dass eine ausschließliche und alleinige Zuständigkeit des BMWFW bestehen soll. Vgl. dazu auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit – Kommentar 2013, Art.131 B-VG Rz 12, wonach die unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art 102 B-VG durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes gekennzeichnet ist. Genau das ist hier der Fall.Auch der Verweis des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StWG 1968, in denen als Begründung der ausnahmsweisen Ministerzuständigkeit auf Paragraph 100, WRG Bezug genommen und bemerkt wird, dass „bestimmte Angelegenheiten von größerer Bedeutungen in erster Instanz Angelegenheit des Bundesministeriums sein würden“, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien daran nichts ändern, handelt es sich doch hier eben nicht um eine Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder, sondern es ergibt sich aus dem StWG 1968 ganz eindeutig, dass eine ausschließliche und alleinige Zuständigkeit des BMWFW bestehen soll. Vgl. dazu auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit – Kommentar 2013, Artikel 131, B-VG Rz 12, wonach die unmittelbare Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes gekennzeichnet ist. Genau das ist hier der Fall. Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien findet auch Deckung in der einschlägigen Literatur. So ist zur allererst auf die Kommentierung des StWG in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht 2014, § 24 StWG Rz 1 hinzuweisen, wo Schilchegger ohne nähere Begründung, weil selbstverständlich, die nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zutreffende Meinung vertritt, dass gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMFWF den Parteien seit dem
- Jänner 2014 das Recht einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht. Er verweist dabei ebenfalls auf die Verfassungsbestimmungen der Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG.Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien findet auch Deckung in der einschlägigen Literatur. So ist zur allererst auf die Kommentierung des StWG in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht 2014, , Paragraph 24, StWG Rz 1 hinzuweisen, wo Schilchegger ohne nähere Begründung, weil selbstverständlich, die nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zutreffende Meinung vertritt, dass gegen starkstromwegerechtliche Bescheide des BMFWF den Parteien seit dem
- Jänner 2014 das Recht einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht. Er verweist dabei ebenfalls auf die Verfassungsbestimmungen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Auch die einschlägige Kommentarliteratur zu Art. 102 B-VG stärkt die Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien. So heißt es bei B. Raschauer beispielsweise, dass ein Vollzug durch oberste Organe des Bundes eben nicht eine „Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder ist (B. Raschauer, in Korinek/Holoubek [Herausgeber], B-VG Art. 102, Rz 62). So ist die Begründung von ministeriellen Zuständigkeiten (wie es sie beispielsweise im MinroG und WRG 1959 gibt) eben nicht ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil ist die in der herrschenden Lehre vertretene Begründung für eine ministerielle Vollzugszuständigkeit nachgerade jene, dass es sich bei der Vollziehung durch einen Bundesminister eben nicht um eine Vollziehung im Bereich der Länder handelt (vgl. dazu mwN Bußjäger, in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B-VG, Art. 102, Rz 9). Auch die einschlägige Kommentarliteratur zu Artikel 102, B-VG stärkt die Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien. So heißt es bei B. Raschauer beispielsweise, dass ein Vollzug durch oberste Organe des Bundes eben nicht eine „Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder ist (B. Raschauer, in Korinek/Holoubek [Herausgeber], B-VG Artikel 102,, Rz 62). So ist die Begründung von ministeriellen Zuständigkeiten (wie es sie beispielsweise im MinroG und WRG 1959 gibt) eben nicht ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil ist die in der herrschenden Lehre vertretene Begründung für eine ministerielle Vollzugszuständigkeit nachgerade jene, dass es sich bei der Vollziehung durch einen Bundesminister eben nicht um eine Vollziehung im Bereich der Länder handelt vergleiche dazu mwN Bußjäger, in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar B-VG, Artikel 102,, Rz 9). Auch steht der durch das Verwaltungsgericht Wien vertretenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Behandlung von Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligungen des BMWFW weder die Bestimmung des Art. 102 Abs. 4 B-VG noch jene des Art. 131 Abs. 4 letzter Satz B-VG entgegen. Der BMWFW ist wohl unstrittig für die Angelegenheit des StWG 1968 nicht als „eigene Bundesbehörde geschaffen“ oder “errichtet“ worden. Den Minister als oberstes Organ für die Verwaltungsgeschäfte des Bundes hat es bereits vor Erlassung des StWG 1968 gegeben.Auch steht der durch das Verwaltungsgericht Wien vertretenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Behandlung von Beschwerden gegen starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligungen des BMWFW weder die Bestimmung des Artikel 102, Absatz 4, B-VG noch jene des Artikel 131, Absatz 4, letzter Satz B-VG entgegen. Der BMWFW ist wohl unstrittig für die Angelegenheit des StWG 1968 nicht als „eigene Bundesbehörde geschaffen“ oder “errichtet“ worden. Den Minister als oberstes Organ für die Verwaltungsgeschäfte des Bundes hat es bereits vor Erlassung des StWG 1968 gegeben. Auch die Bestimmung des Art. 131 Abs. 4 B-VG ist gegenständlich nicht einschlägig, dort ist nämlich nur geregelt, dass durch das Bundesgesetz, unter anderem – in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, mit Zustimmung der Länder eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegt werden kann. Da es sich jedoch beim Vollzug des StWG 1968 durch die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen für Starkstromleitungen aber eben gerade nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, handelt, sondern geradezu um eine solche Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die eben von einer Bundesbehörde unmittelbar besorgt wird, verbleibt für die Anwendung des Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG kein Raum. Auch die Bestimmung des Artikel 131, Absatz 4, B-VG ist gegenständlich nicht einschlägig, dort ist nämlich nur geregelt, dass durch das Bundesgesetz, unter anderem – in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, mit Zustimmung der Länder eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegt werden kann. Da es sich jedoch beim Vollzug des StWG 1968 durch die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen für Starkstromleitungen aber eben gerade nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, handelt, sondern geradezu um eine solche Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die eben von einer Bundesbehörde unmittelbar besorgt wird, verbleibt für die Anwendung des Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG kein Raum. Zusammenfassend hält das Verwaltungsgericht Wien fest, dass bereits der klare Wortlaut der Bestimmung des Art. 131 Abs. 2 B-VG der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegensteht. Auch aus den genannten Belegstellen in der Judikatur und Literatur ergeben sich vielmehr Argumente für das Tätigwerden des BMWFW bei der Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen für Starkstromleitungsanlagen als Bundesbehörde im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung und somit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abspruch über Beschwerden gegen Bescheide solchen Inhalts. Das Verwaltungsgericht Wien geht somit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde zu allererst von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde aus.Zusammenfassend hält das Verwaltungsgericht Wien fest, dass bereits der klare Wortlaut der Bestimmung des Artikel 131, Absatz 2, B-VG der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegensteht. Auch aus den genannten Belegstellen in der Judikatur und Literatur ergeben sich vielmehr Argumente für das Tätigwerden des BMWFW bei der Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen für Starkstromleitungsanlagen als Bundesbehörde im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung und somit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abspruch über Beschwerden gegen Bescheide solchen Inhalts. Das Verwaltungsgericht Wien geht somit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde zu allererst von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde aus. Nur in zweiter Linie sollen daher einige Überlegungen zu dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien aufgrund des § 3 Abs. 3 VwGVG besteht, angestellt werden.Nur in zweiter Linie sollen daher einige Überlegungen zu dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes, dass