← Österreich

{'item': 'VGW-151/022/1998/2016'}

Obsah (21)§ 20§ 11a§ 25a§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 14§ 8Art. 130§ 73§ 28§ 15§ 32a§ 10§ 292§ 293§ 10aArt. 20§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlVGW-151/022/1998/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr

§ 20Abs. 1 Stb

G die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 11aAbs. 4 Z 2 Stb

G für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (der Republik Bulgarien) nachweist.römisch eins. Dem Beschwerdeführer, R. römisch eins., geboren am …1972 in Sofia, Bulgarien, wird

Paragraph 20, Absatz eins, StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 2, StbG für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (der Republik Bulgarien) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe

  1. Gang des Verfahren Der Beschwerdeführer ersuchte am
  2. August 2012 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Am selben Tag wurde ihm von der belangten Behörde aufgetragen weitere Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am
  3. August 2012 nach. Mit Schreiben vom
  4. Februar 2014 gab das zuständige Finanzamt auf Anfrage der belangten Behörde bekannt, dass keine Eintragungen im Finanzstrafregister aufschienen. Mit Schreiben vom
  5. Mai 2014 gab die Landespolizeidirektion (LPD) Wien auf Anfrage der belangten Behörde bekannt, dass keine Bedenken gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden. Mit E-Mail vom
  6. September 2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage der belangten Behörde bekannt, dass keine Bedenken gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden. Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2014 gab das zuständige Finanzamt auf erneute Anfrage der belangten Behörde bekannt, dass keine Eintragungen im Finanzstrafregister aufschienen. Mit E-Mail vom
  8. Jänner 2015 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf erneute Anfrage der belangten Behörde bekannt, dass keine Bedenken gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden. Mit Schriftsatz vom
  9. Jänner 2015 gab der Beschwerdeführer die Erteilung einer Vollmacht an seinen Rechtsvertreter bekannt. Mit E-Mail vom
  10. Jänner 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Mit Schriftsätzen vom
  11. Februar und
  12. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um einen Termin zur Akteneinsicht. Mit E-Mail vom
  13. April 2015 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den
  14. April 2015 die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Mit Schreiben vom
  15. April 2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom
  16. April 2015 gab die Landespolizeidirektion (LPD) Wien auf erneute Anfrage der belangten Behörde bekannt, dass keine Bedenken gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden. Mit Schriftsatz vom
  17. Mai 2015 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und führte aus, dass die von der Behörde vorläufig vorgenommen Berechnung zur Fähigkeit der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes fehlerhaft vorgenommen worden sei. Am
  18. Juli 2015 absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien. Mit Schriftsatz vom
  19. September 2015 legte der Beschwerdeführer erneut eine Reihe von Unterlagen vor. Mit Schriftsatz vom
  20. Jänner 2016 gab der bisherige Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Mit Schriftsatz vom
  21. Jänner 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Vertreter Säumnisbeschwerde ein. Mit Schreiben vom
  22. Februar 2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Am
  23. April 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.
  24. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde am …1972 in Sofia geboren und ist bulgarische Staatsangehöriger. Er befindet sich zumindest seit Juni 2005 durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte seit Jänner 2010 höchstens bis vier Wochen im Jahr in Bulgarien. Außerdem war der Beschwerdeführer im Jahr 2015 für insgesamt 8 Tage und im Jahr 2016 für 5 Tage in Indien. Dem Beschwerdeführer wurde am
  25. Februar 2003 ein Niederlassungsnachweis erteilt. Dieser war bis
  26. Februar 2013 gültig. Der Beschwerdeführer ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen den Beschwerdeführer ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig. Der Beschwerdeführer hat keine Verwaltungsübertretungen übergangen. Gegen den Beschwerdeführer wurden weder fremdenpolizeilichen Maßnahmen erlassen, noch ist ein Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme anhängig. Der Beschwerdeführer machte die Monate Jänner 2007 bis Juni 2009 und die Monate Februar bis Juli 2012 für die Beurteilung der hinreichenden Sicherung seines Lebensunterhaltes geltend. In diesen Monaten hatte der Beschwerdeführer Einnahmen aus unselbständiger Arbeit in der Höhe von insgesamt EUR 46.404,
  27. Diesen Einnahmen standen regelmäßig Ausgaben für Miete, für Kreditrückzahlungen und für Unterhalt gegenüber. Die Mietkosten beliefen sich in den Monaten Jänner 2007 bis März 2012 auf EUR 130,- monatlich. In den Monaten April 2012 bis Juli 2012 hatte der Beschwerdeführer EUR 207,- pro Monat an Miete zu leisten. Über den gesamten geltend gemachten Zeitraum hatte der Beschwerdeführer Unterhaltskosten für seinen Sohn, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, in der Höhe von EUR 50,- pro Monat zu leisten. Ab Februar 2008 hatte der Beschwerdeführer Rückzahlungen für einen Kredit bei der B. in der Höhe von EUR 204,24 zu leisten. Ab Februar 2012 wurde diese Rate auf EUR 189,51 angepasst. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2008 für 36 Monate für zwei Verbraucherkredite bei der S. Bank insgesamt EUR 167,- zu leisten hatte. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten Mietkosten in der Höhe von EUR 5.195,-, Unterhaltskosten in der Höhe von EUR 1.800,- und Kreditrückzahlungen in der Höhe von EUR 5.764,14 zu tragen. Der Beschwerdeführer hat keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hat am
  28. August 2010 eine Deutschprüfung des ÖSD auf der Niveaustufe B1 absolviert. Der Beschwerdeführer hat am
  29. Juli 2015 die Prüfung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung Österreichs sowie der Geschichte Österreichs und Wiens bestanden.
  30. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Geburtstag, -ort und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, ausgestellte am
  31. September 2000 vom Standesamt Sofia und aus dem gültigen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am
  32. Jänner
  33. Der Aufenthalt in Österreich seit 2005 ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2005 durchgehend pflichtversichert ist. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Auslandsaufenthalten innerhalb der letzten sechs Jahre erscheinen dem erkennenden Gericht glaubhaft und decken sich mit den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers. Der am
  34. Februar 2003 erteilte Niederlassungsnachweis ist durch Vorlage der Aufenthaltskarte, ausgestellt von der BPD Wien, nachgewiesen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom
  35. Februar 2016, dem Führungszeugnis, ausgestellt vom Bezirksgericht Sofia am
  36. Juli 2012 und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren anhängig ist, gründet sich auf die Mitteilung der LPD Wien vom
  37. März
  38. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Abfrage des Verwaltungsstrafregisters des Magistrates der Stadt Wien vom
  39. Februar 2016 sowie aus der Mitteilung der LPD Wien vom
  40. März
  41. Der fremdenpolizeiliche Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom
  42. April 2016, aus dem Schengener Informationssystem vom
  43. April 2016 und aus einer Mitteilung des BFA vom
  44. April
  45. Die Einkünfte des Beschwerdeführers für das Jahre 2007 ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für dieses Jahr. Die Einkünfte für das Jahr 2008 ergeben sich aus einem vorgelegten Jahreslohnzettel. Die Einkünfte für die Monate Jänner bis Juni 2009 ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr, wobei das in diesem Bescheid von
  46. Jänner bis
  47. November 2009 ausgewiesene lukrierte Nettoeinkommen durch die Anzahl der von diesem Zeitraum umfassten Tage geteilt und mit der Anzahl der zwischen
  48. Jänner und
  49. Juni liegenden Tage multipliziert worden ist, um die Nettoeinkünfte für diesen Zeitraum zu ermitteln. Die Einkünfte für die Monate Februar bis Juli 2012 ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr, wobei das in diesem Bescheid von
  50. Jänner bis
  51. September 2009 ausgewiesene lukrierte Nettoeinkommen durch die Anzahl der von diesem Zeitraum umfassten Tage geteilt und mit der Anzahl der zwischen
  52. Februar und
  53. Juli liegenden Tage multipliziert worden ist, um die Nettoeinkünfte für diesen Zeitraum zu ermitteln. Die Mietausgaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag für die Wohnung in der Se.-gasse, die der Beschwerdeführer bis März 2012 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin bewohnte. Diese bestätigte mit Schreiben vom
  54. Mai 2015, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit die Hälfte der Miete von insgesamt EUR 260,- / Monat getragen hat. Ab März 2012 wohnte der Beschwerdeführer in einer Wohnung in der G.-gasse gemeinsam mit Frau E. K., die mit Schreiben vom
  55. August 2015 bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit März 2012 einen Mietbeitrag von EUR 207,- leistete. Die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung. Seine Kreditrückzahlungsverpflichtungen ergeben sich aus dem Kreditvertrag mit der B. vom
  56. Dezember 2007 und der Selbstauskunft durch den KSV1870 vom
  57. Mai
  58. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus Abfragen aus den Datenbeständen der Magistratsabteilung 40 vom
  59. August
  60. Der Nachweis der Sprachkenntnisse wurde durch Vorlage eines Zertifikates Deutsch Niveau B1, ausgestellt vom ÖSD, am
  61. August 2010 erbracht. Die positive Absolvierung der Prüfung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung Österreichs sowie der Geschichte Österreichs und Wiens ergibt sich aus dem Prüfungszeugnis vom
  62. Juli
  63. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF lauten: „Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
  1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
  2. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
  3. bei einem Fremden, der vor dem
  4. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Abs. 6 festgelegt werden.

(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Absatz 6, festgelegt werden. § 10a.

(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der NachweisParagraph 10 a,
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis 1. über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 NAG und1. über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. […]“ „§ 11a.

(1)
(3)[…]
(4)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(4)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
  1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
  2. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
  3. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;
  4. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist;
  5. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
  6. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
(5)
(6)[…]“ „§ 20.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  4. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. […]“
  5. Erwägungen
  6. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH, 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Frist von sechs Monaten

§ 73Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 Vw

GVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).Die Frist von sechs Monaten

Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011). Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Der Beschwerdeführer stellte am

  1. August 2012 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zwischen diesem Zeitpunkt und Jänner 2014 ist aus dem Akt kein einziger Verfahrensschritt nachvollziehbar. Auch ab Jänner 2014 wurde es unterlassen das Verfahren zügig zu Ende zu führen. Stattdessen wurde das Verfahren trotz mehrmaliger Urgenz durch den Beschwerdeführer bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am
  2. Jänner 2016 nicht abgeschlossen, obwohl dem kein unüberwindliches oder durch den Beschwerdeführer verursachtes Hindernis entgegenstand. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am
  3. Jänner 2015 traf die belangte Behörde seit mehr als 41 Monate die Entscheidungspflicht und sie war seit mehr als 35 Monate säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist, ist diese auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Da der Antrag auf Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am
  4. Februar 2016 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.
  5. In der Sache Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und begehrt die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

§ 11aAbs. 4 Z 2 Stb

G ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist.

Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 2, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Jänner 2010 und damit seit über sechs Jahren ununterbrochen in Österreich auf. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer für höchstens 181 Tage nicht im Bundesgebiet. Da

§ 15Abs. 1 Z 3 Stb

G nur die Abwesenheit von mehr als 20 v.H. der Zeitspanne

§ 11aAbs. 6 Stb

G (438 Tage) den durchgehenden Aufenthalt unterbricht, gilt die Anwesenheit seit 2010 nicht als unterbrochen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war auch rechtmäßig. Er verfügte bis Februar 2013 über einen gültigen Niederlassungsnachweis. Im Anschluss daran konnte sich der Beschwerdeführer

§ 32aAbs. 2 Ausl

BG auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl § 51 Abs. 1 NAG) berufen, da er zu diesem Zeitpunkt seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen war und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügte (zum Zusammenspiel von § 32a AuslBG und § 51 NAG siehe VwGH 4.6.2009, 2008/18/0763). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die in § 11a Abs. 6 StbG geforderte Mindestaufenthaltsdauer.Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Jänner 2010 und damit seit über sechs Jahren ununterbrochen in Österreich auf. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer für höchstens 181 Tage nicht im Bundesgebiet. Da

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG nur die Abwesenheit von mehr als 20 v.H. der Zeitspanne

Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG (438 Tage) den durchgehenden Aufenthalt unterbricht, gilt die Anwesenheit seit 2010 nicht als unterbrochen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war auch rechtmäßig. Er verfügte bis Februar 2013 über einen gültigen Niederlassungsnachweis. Im Anschluss daran konnte sich der Beschwerdeführer

Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, NAG) berufen, da er zu diesem Zeitpunkt seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen war und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügte (zum Zusammenspiel von Paragraph 32 a, AuslBG und Paragraph 51, NAG siehe VwGH 4.6.2009, 2008/18/0763). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die in Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG geforderte Mindestaufenthaltsdauer.

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt sind. Dabei ist § 10 Abs. 5 StbG so zu verstehen, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt – ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – der Höhe nach dem Durchschnitt der für die jeweiligen Monate geltenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen (VwG Wien 2.11.2015, VGW-151/022/5708/2015-17, 5.2.2015, VGW-151/022/11316/2015-11).Dabei ist Paragraph 10, Absatz 5, StbG so zu verstehen, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt – ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – der Höhe nach dem Durchschnitt der für die jeweiligen Monate geltenden Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen (VwG Wien 2.11.2015, VGW-151/022/5708/2015-17, 5.2.2015, VGW-151/022/11316/2015-11). Diese Interpretation der Bestimmung wird auch durch die Materialien gestützt (EB RV 2303 BlgNR XXIV. GP), aus denen abgleitet werden kann, dass der Durchrechnungszeitraum verlängert wurde, um mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu schaffen. Es sollte also der gesamte Durchrechnungszeitraum, also der Zeitraum in dem die zur Verfügung stehenden Einnahmen den jeweiligen Richtsätzen gegenübergestellt werden, und nicht nur der Zeitraum für die Geltendmachung der eigenen Einkünfte verlängert werden. Darüber hinaus spricht auch ein teleologisches Argument für dieses Verständnis: Die Bestimmung hat den Zweck, festzustellten, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der ihn treffenden Belastungen in der Lage ist Einkünfte zu erzielen, die ihm ein selbstständiges Leben ermöglichen. Als Maßstab dafür wird der Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG herangezogen, der jährlich angepasst wird und sich damit jährlich ändert. Er ist also als Maßstab nur für das jeweilige Jahr tauglich. Würde man § 10 Abs. 5 StbG nun etwa so verstehen, dass stets die Richtsätze der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Maßstab heranzuziehen sind und daran die möglichweise bereits länger zurückliegenden Einkünfte messen (vgl. VwG Wien, 24.9.2015, VGW-151/080/334/2015-21), so würde dem Antragsteller im Ergebnis der Nachweis aufgebürdet, dass er in der Lage ist zu einem bestimmten Zeitpunkt die Kosten tragen zu können, die erst zu einem späteren Zeitpunkt typischerweise für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig waren.Diese Interpretation der Bestimmung wird auch durch die Materialien gestützt (EB Regierungsvorlage 2303 BlgNR römisch 24 . GP), aus denen abgleitet werden kann, dass der Durchrechnungszeitraum verlängert wurde, um mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu schaffen. Es sollte also der gesamte Durchrechnungszeitraum, also der Zeitraum in dem die zur Verfügung stehenden Einnahmen den jeweiligen Richtsätzen gegenübergestellt werden, und nicht nur der Zeitraum für die Geltendmachung der eigenen Einkünfte verlängert werden. Darüber hinaus spricht auch ein teleologisches Argument für dieses Verständnis: Die Bestimmung hat den Zweck, festzustellten, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der ihn treffenden Belastungen in der Lage ist Einkünfte zu erzielen, die ihm ein selbstständiges Leben ermöglichen. Als Maßstab dafür wird der Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG herangezogen, der jährlich angepasst wird und sich damit jährlich ändert. Er ist also als Maßstab nur für das jeweilige Jahr tauglich. Würde man Paragraph 10, Absatz 5, StbG nun etwa so verstehen, dass stets die Richtsätze der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Maßstab heranzuziehen sind und daran die möglichweise bereits länger zurückliegenden Einkünfte messen vergleiche VwG Wien, 24.9.2015, VGW-151/080/334/2015-21), so würde dem Antragsteller im Ergebnis der Nachweis aufgebürdet, dass er in der Lage ist zu einem bestimmten Zeitpunkt die Kosten tragen zu können, die erst zu einem späteren Zeitpunkt typischerweise für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig waren. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung die Monate Jänner 2007 bis Juni 2009 und die Monate Februar 2012 bis Juli 2012 geltend gemacht. In diesen Monaten bezog der Beschwerdeführer keine Sozialhilfeleistungen. Er erzielt Einkünfte von insgesamt EUR 46.404,94. Dies Einkünfte wurden durch regelmäßige Aufwendungen für Miete, Unterhalt und Kreditrückzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 8.187,50 geschmälert, wobei für jedes Monat ein Betrag in der Höhe der vollen freien Station

§ 292Abs.

3 ASVG unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus ergeben sich regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.984,

  1. Nach Abzug dieser Aufwendungen verbleiben dem Beschwerdeführer EUR 43.420,34.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung die Monate Jänner 2007 bis Juni 2009 und die Monate Februar 2012 bis Juli 2012 geltend gemacht. In diesen Monaten bezog der Beschwerdeführer keine Sozialhilfeleistungen. Er erzielt Einkünfte von insgesamt EUR 46.404,
  2. Dies Einkünfte wurden durch regelmäßige Aufwendungen für Miete, Unterhalt und Kreditrückzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 8.187,50 geschmälert, wobei für jedes Monat ein Betrag in der Höhe der vollen freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus ergeben sich regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.984,

  1. Nach Abzug dieser Aufwendungen verbleiben dem Beschwerdeführer EUR 43.420,
  2. Dem sind die für die geltend gemachten Monate gültigen Richtsätze des § 293 ASVG gegenüberzustellen. Da der Beschwerdeführer ledig war, waren für die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Monate die jeweiligen Richtsätze

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt EUR 41.924,58.Dem sind die für die geltend gemachten Monate gültigen Richtsätze des Paragraph 293, ASVG gegenüberzustellen. Da der Beschwerdeführer ledig war, waren für die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Monate die jeweiligen Richtsätze

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt EUR 41.924,58. Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet und der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSv § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet und der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG anzusehen. Erteilungshindernisse

§ 10Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 Stb

G sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.Erteilungshindernisse

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.

§ 10aAbs. 1 Stb

G ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Die notwendigen Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer mit dem Bestehen der Prüfung über das Niveau B1 nachgewiesen. Er hat außerdem die für eine Verleihung

§ 10aAbs. 5 Stb

G notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt.

Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Die notwendigen Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer mit dem Bestehen der Prüfung über das Niveau B1 nachgewiesen. Er hat außerdem die für eine Verleihung

Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt.

§ 20Abs. 1 Stb

G ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennGemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist, weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 leg.cit. Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.er nicht staatenlos ist, weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, leg.cit. Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

Art. 20des bulgarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft vom 13.

November 1998 kann ein bulgarischer Staatsangehöriger, der ständig im Ausland lebt, die Entlassung aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit verlangen, wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat oder wenn Angaben dafür vorhanden sind, dass ein Verfahren zum Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eingeleitet worden ist. Mit der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sind solche Angaben vorhanden, die dem Beschwerdeführer ein Ausscheiden aus dem bulgarischen Staatsverband ermöglichen.

Artikel 20, des bulgarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft vom 13.

November 1998 kann ein bulgarischer Staatsangehöriger, der ständig im Ausland lebt, die Entlassung aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit verlangen, wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat oder wenn Angaben dafür vorhanden sind, dass ein Verfahren zum Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eingeleitet worden ist. Mit der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sind solche Angaben vorhanden, die dem Beschwerdeführer ein Ausscheiden aus dem bulgarischen Staatsverband ermöglichen. Da der Beschwerdeführer alle Verleihungsvoraussetzungen iSd § 11a Abs. 4 Z 2 StbG erfüllt und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen, ist ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Bulgarien) nachweist.Da der Beschwerdeführer alle Verleihungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 2, StbG erfüllt und die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, vorliegen, ist ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Bulgarien) nachweist. 5.3. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zu verstehen ist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bei der Berechnung des Lebensunterhaltes stets die Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die letzten 36 Monate vor Antragstellung oder die Richtsätze für jene 36 Monate heranzuziehen sind, die vom Antragsteller zur Berechnung der Einkünfte geltend gemacht worden sind.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zu verstehen ist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bei der Berechnung des Lebensunterhaltes stets die Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die letzten 36 Monate vor Antragstellung oder die Richtsätze für jene 36 Monate heranzuziehen sind, die vom Antragsteller zur Berechnung der Einkünfte geltend gemacht worden sind. Hinweis Der Beschwerdeführer hat für das Ansuchen um und die Zusicherung der Verleihung die feste Gebühr

§ 1und II.

Abschnitt, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b des Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 in der geltenden Fassung sowie die Verwaltungsabgabe

§§ 1lit. a und 3 Abs. 2 Wiener Verwaltungsabgabengesetz LGBl. für Wien Nr. 49/1984 in der geltenden Fassung i

Vm § 4 Abs. 1 und Tarif I B. Besonderer Teil, VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Tarifpost 105 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren LGBl. für Wien Nr. 104/2001 in der geltenden Fassung zu entrichten.Der Beschwerdeführer hat für das Ansuchen um und die Zusicherung der Verleihung die feste Gebühr

Paragraph eins und römisch zwei. Abschnitt, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b, des Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, in der geltenden Fassung sowie die Verwaltungsabgabe

Paragraphen eins, Litera a und 3 Absatz 2, Wiener Verwaltungsabgabengesetz LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1984, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Tarif römisch eins B. Besonderer Teil, römisch sieben. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Tarifpost 105 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren LGBl. für Wien Nr. 104 aus 2001, in der geltenden Fassung zu entrichten. Die Einhebung der Gebühren und Verwaltungsabgaben ist durch die belangte Behörde zu veranlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.022.1998.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.