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{'item': 'VGW-031/083/13489/2015'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 5§ 99§ 19§ 20§ 45§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/083/13489/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das zu Spruchpunkt 1 angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das zu Spruchpunkt 1 angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 160,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt 1) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 160,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt 1) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegenständliche Straferkenntnis richtet sich an den Beschwerdeführer und enthält nachstehenden Spruch: „

  1. Sie haben am 22.03.2015 um 04:28 Uhr in Wien 22., A23 Str.km 13,2, Richtung Norden in Höhe der Verschneidung Rampe 44 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,56 mg/l betrug.
  2. Sie haben Ihren Wohnsitz am 16.01.2015 nach M., L.-straße gewechselt und es bis mindestens 22.03.2015 unterlassen diesen Umstand der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben, da Sie den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt haben. Zulassungsadresse lt. KFZ-Zentralregister: Wien, P. Straße Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1) § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 2) § 43 Abs. 4 lit. b KFGParagraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) € 800,00 7 Tagen § 99 Abs. 1b StVOParagraph 99, Absatz eins b, StVO 1) € 80,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG (…) Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). (…) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 970,00“ In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht: „In der außen bezeichneten Rechtssache erhebe ich gegen die Straferkenntnis der LPD Wien PK ... vom 8.10.2015 , GZ: VGW-031/083/13489/2015-, innerhalb der offenen Frist nachstehende Beschwerde 1. Das bezeichnete Straferkenntnis wird zur Hälfte angefochten, als Beschwerdegrund geltend gemacht werden mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Dazu wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 2. Der Blutalkoholgehalt wurde nachweislich in keinster Weise überschritten. Siehe Toxikologischen Befund des ... Lediglich die Adressänderungsmeldung erfolgte meinerseits nicht. 3. Ist stelle hiermit den Antrag auf Aufhebung der Staferkenntnis des PK ... vom 8.10.2015 in Punkt 1. und denAntrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung“ Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.03.2015 zu Grunde. Im Akt befindet sich ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Gutachten über die Untersuchung von Blut auf Trinkalkohol vom 02.04.2015 (...spital). Dieses wurde ca. 2 Stunden nach der Polizeikontrolle erstellt und weist einen Alkoholgehalt im Blut von 0,00 Promille auf. Die Behörde führte zur eindeutigen Zuordnung dieses Gutachtens zum Beschwerdeführer die Vernehmung der Ärztin des ...spitales, welche das Blut abgenommen hat, die Vernehmung der Verwaltungsbediensteten des ...spitales, welche das Ersuchen um Blutabnahme entgegengenommen hat und die Vernehmung des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers durch. In der weiteren Folge erließ die Behörde am 08.10.2015 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis. In der am 15.03.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie der Zeuge C. S. (Zwillingsbruder des Beschwerdeführers) teil. Die belangte Behörde verzichtete mit der Aktenvorlage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an einer solchen. Der Beschwerdeführer sagte in der Verhandlung aus, er sei Pyrotechniker, verdiene monatlich netto circa EUR 1.500,--, besitze kein Vermögen und trage keine Sorgepflichten. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung das Folgende an: „Ich kann mir nicht erklären warum der Alkomat-Test dieses Ergebnis anzeigte. Ich bin nach dem Räumen der Unfallstelle von Kaisermühlen mit dem Taxi ins Spital gefahren. Da mir der Führerschein abgenommen wurde, habe ich mich mit einem Pyrotechnikausweis im Spital ausgewiesen.“ Der Zeuge C. S. gab in der Verhandlung Folgendes an: „Ich war zum Tatzeitpunkt zu Hause. Meine Freundin war bei mir zu Hause (St. Pi.). Ich habe zum Zeitpunkt des Unfalles geschlafen, ich habe dies nachträglich telefonisch erfahren. Am nächsten Tag zu Mittag ist er dann zu mir gekommen und wir sind in die Firma gefahren. Ich war nicht im Spital und habe für meinen Bruder die Blutabnahme durchgeführt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Herr P. S. hat am 22.03.2015 um 04:28 Uhr in 1220 Wien, A 23 Str.km 13,2 Richtung Norden in Höhe der Verschneidung Rampe 44 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,56 mg/l betrug. Der Alkoholgehalt der Atemluft wurde anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme mit Sachschaden nach einem Vortest am 22.03.2015 um 04:35 Uhr (dabei ergab sich ein Wert von 0,56 mg/

  1. l)mit einem Alkomaten der Marke Dräger GmbH MK III A 7110, Geräte Nr. ..., am 22.03.2015 um 04:54 Uhr (der Erste Wert ergab 0,56 mg/l, der zweite Wert ergab 0,58 mg/
  2. l)festgestellt (Aktenseite 1 f). Der Alkoholgehalt der Atemluft wurde anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme mit Sachschaden nach einem Vortest am 22.03.2015 um 04:35 Uhr (dabei ergab sich ein Wert von 0,56 mg/
  3. l)mit einem Alkomaten der Marke Dräger GmbH MK römisch drei A 7110, Geräte Nr. ..., am 22.03.2015 um 04:54 Uhr (der Erste Wert ergab 0,56 mg/l, der zweite Wert ergab 0,58 mg/
  4. l)festgestellt (Aktenseite 1 f). Diese Feststellungen gründen auf den unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... am 22.03.2015 um 04:28 Uhr in 1220 Wien, A23 Str.km 13,2 Richtung Norden in Höhe der Verschneidung Rampe 44 gelenkt hat und dass nach dem Verkehrsunfall der Alkoholgehalt seiner Atemluft mittels Alkomaten ermittelt wurde, ist im gesamten Verfahren nicht bestritten worden. Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.03.2015 (AS 1) ist bereits ersichtlich, dass eine vorhandene Alkoholisierung des Lenkers, ausgewiesen mittels Führerschein als P. S., mit dem geeichten Alkomaten der Marke Dräger GmbH MK III A 7110, Geräte Nr. ..., durch 2 aufeinander folgende Messungen am 22.03.2015 um 04:54 Uhr und am 22.03.2015 um 04:55 Uhr festgestellt wurde und dass diese Alkoholisierung überdies von dem Beamten durch einen deutlichen Alkoholgeruch, einen unsicheren Gang, eine veränderte Sprache, durch Schläfrigkeit und eine leichte Bindehautrötung wahrgenommen wurde. Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.03.2015 (AS 1) ist bereits ersichtlich, dass eine vorhandene Alkoholisierung des Lenkers, ausgewiesen mittels Führerschein als P. S., mit dem geeichten Alkomaten der Marke Dräger GmbH MK römisch drei A 7110, Geräte Nr. ..., durch 2 aufeinander folgende Messungen am 22.03.2015 um 04:54 Uhr und am 22.03.2015 um 04:55 Uhr festgestellt wurde und dass diese Alkoholisierung überdies von dem Beamten durch einen deutlichen Alkoholgeruch, einen unsicheren Gang, eine veränderte Sprache, durch Schläfrigkeit und eine leichte Bindehautrötung wahrgenommen wurde. Dass der Alkomat geeicht war, ergibt sich aus dem in der Anzeige angeführten nächsten Überprüfungstermin (AS 2). Gegenteiliges ist vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, dass er vom Unfallort mit dem Taxi ins ...-Spital gefahren sei und sich dort auf eigenen Wunsch der Blutabnahme am 22.03.2015 um 06:43 Uhr unterzogen habe. Das von ihm vorgelegte Gutachten des Labors weist aus, dass der Blutalkoholgehalt zum Abnahmezeitpunkt im Spital 0,00 Promille betragen hat (Aktenseite 38). Dieses Laborergebnis mag jedoch daran nichts ändern, dass zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes (Verkehrsunfall mit Sachschaden) und des durchgeführten Alkotests die angelastete Alkoholisierung vorlag. An den im Akt aufliegenden Ergebnissen ist nicht zu zweifeln. Überdies hat der Anzeigenleger Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer wahrgenommen. Auf die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen dahingehend, ob der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers für diesen die Blutabnahme bei sich durchführen ließ (bei einem Vergleich der Unterschriften zwischen dem Alkoteststreifen bei der Polizei, der vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, und dem Antragsformular zur Blutabnahme im Spital sieht die belangte Behörde deutliche Unterschiede) war aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht mehr einzugehen. Der vom Verwaltungsgericht Wien festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit getroffen werden. Aufgrund der vorliegenden Beweise war der objektive Tatbestand verwirklicht. Rechtliche Beurteilung:

§ 5Abs. 1 St

VO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Der Alkoholgehalt der Atemluft wurde mit einem geeichten Alkomaten der Marke Dräger GmbH MK III A 7110, Geräte Nr. ..., am 22.03.2015 um 04:54 Uhr mit 0,56 mg/l und am 22.03.2015 um 04:55 Uhr mit 0,58 mg/l ermittelt. Der Alkoholgehalt der Atemluft wurde mit einem geeichten Alkomaten der Marke Dräger GmbH MK römisch drei A 7110, Geräte Nr. ..., am 22.03.2015 um 04:54 Uhr mit 0,56 mg/l und am 22.03.2015 um 04:55 Uhr mit 0,58 mg/l ermittelt. Das für den Beschwerdeführer günstigere Ergebnis, nämlich der ermittelte Wert am 22.03.2015 um 04:54 Uhr mit 0,56 mg/l, wurde dem gegenständlichen Strafverfahren zu Grunde gelegt. Die Verwirklichung der objektiven Tatseite der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist sohin als erwiesen anzusehen.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (siehe VwGH v. 23.09.1987, Zl. 87/03/0108). Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Aus seinem gesamten Vorbringen ergeben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, sich gesetzeskonform zu Verhalten und das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nicht zu lenken. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen kein Verschulden trifft.Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen kein Verschulden trifft. Somit sind die als erwiesen festgestellten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Strafbemessung:

§ 99Abs. 1b St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die vorliegende Tat schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch den Ausschluss von durch Alkohol beeinträchtigten Personen erheblich, so dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, wobei es im gegenständlichen Fall einen Verkehrsunfall mit Sachschaden gegeben hat, nicht als bloß geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer ist Pyrotechniker, bezieht ein Einkommen von monatlich circa EUR 1.500,-- netto, besitzt kein Vermögen und trägt keine Sorgepflichten. Dem Beschwerdeführer hat keine einschlägigen Vorstrafen, erschwerend war kein Umstand zu werten. Im Hinblick auf diese Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den von EUR 800,-- bis zu EUR 3.700,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen erscheint die verhängte Geldstrafe von EUR 800,-- jedenfalls als schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch, zumal es sich bei der von der Behörde verhängten Geldstrafe um die für die gegenständliche Verwaltungsübertretung normierte gesetzliche Mindeststrafe handelt. Eine Herabsetzung der Geldstrafe im Wege der außerordentlichen Strafmilderung

§ 20VSt

G kam nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht ausgegangen werden konnte. Eine Herabsetzung der Geldstrafe im Wege der außerordentlichen Strafmilderung

Paragraph 20, VStG kam nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht ausgegangen werden konnte. Eine Ermahnung

§ 45Abs. 1 Z. 4 i

Vm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF

BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnte. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Eine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnte. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Dem Erfordernis der Angemessenheit zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe hat die Behörde auch Rechnung getragen, sodass das Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen war. Ad II) Die Vorschreibung der Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde aus der zwingenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.Ad römisch zwei) Die Vorschreibung der Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde aus der zwingenden Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG. Ad III.) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur StVO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Ad römisch drei.) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur StVO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.083.13489.2015

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