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{'item': 'VGW-051/064/2947/2016'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 3§ 18§§ 55§ 58§ 21§ 5§ 19§ 20§ 120

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlVGW-051/064/2947/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „1. Sie haben sich als Fremder am 24.09.2015 um 22:00 Uhr in Wien, F.-gasse im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl Sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Aufenthalt im Schengenraum durchgehend seit 22.04.2014 Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a FremdenpolizeigesetzParagraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von

ist, Ersatzfreiheitsstrafe € 500,00 4 Tage(

  1. n)4 Stunde(
  2. n)0 § 120 Abs. 1a Minute(
  3. n)Fremdenpolizeigesetz€ 500,00 4 Tage(
  4. n)4 Stunde(
  5. n)0 Paragraph 120, Absatz eins a, M, i, n, u, t, e, (, n,) Fremdenpolizeigesetz Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00.“ Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer Anzeige vom

  1. September
  2. In diesem Zusammenhang erging eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, gegen welche dieser Einspruch erhob. In der Folge wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er im April 2014 gemeinsam mit seinem damals minderjährigen Sohn M. A. nach Österreich eingereist sei, da seine Eltern österreichische Staatsbürger und seit mittlerweile rund 40 Jahren in Österreich wohnhaft seien.römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er im April 2014 gemeinsam mit seinem damals minderjährigen Sohn M. A. nach Österreich eingereist sei, da seine Eltern österreichische Staatsbürger und seit mittlerweile rund 40 Jahren in Österreich wohnhaft seien. Unverzüglich nach der Einreise habe sich der Beschwerdeführer danach erkundigt, wie er zu einem Visum für seinen Sohn und sich selbst kommen könne. Dabei sei er auf die amtsbekannte Frau C. P. sowie den ...verein ... gestoßen. Frau P. habe angegeben, dem Beschwerdeführer sowie seinem Sohn und einem weiteren Bekannten bei der Beschaffung von Aufenthaltstiteln behilflich sein zu können bzw. über das entsprechende Visum zu verfügen, sodass sie diese auch vor der Behörde vertreten könne. Noch im Juli 2014 habe der Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn Frau C. P. mit der erforderlichen Vertretungstätigkeit beauftragt und habe ihr dafür einen Betrag in der Höhe von € 14.000,-- bezahlt. Zum damaligen Zeitpunkt wäre jedenfalls noch eine Inlandsantragstellung auch ohne Zusatzantrag möglich gewesen. Wie die Behörde selbst in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausführe, sei eine Inlandsantragstellung auch ohne Zusatzantrag bis
  3. September 2014 möglich gewesen. Der Beschwerdeführer, der sich auf die Zusage von Frau P. verlassen habe, habe Ende August bzw. Ende September 2014 jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass sein Aufenthaltstitel rechtzeitig beantragt worden sei und der Antrag auch bewilligt werden würde, da der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnen habe können. Seit Anfang September 2014 besuche der Sohn des Beschwerdeführers eine HTL in Wien. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer jedoch ebenso wie sein Sohn von Frau C. P. auf Nachfrage, wann der Aufenthaltstitel erlangt werden würde, jeweils vertröstet worden. Letztlich habe sich herausgestellt, dass Frau C. P. die erforderlichen Anträge entweder noch gar nicht oder nicht mit den dazu erforderlichen Angaben bzw. Anträgen gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe daher seine neue Rechtsvertretung mit der Einbringung eines neuen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer beauftragt. Die Beurteilung, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung treffe, müsse daher ergeben, dass kein Verschulden vorliege. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer sei mit seinem damals noch minderjährigen Sohn nach Österreich eingereist. Unmittelbar nach seiner Einreise sei Frau C. P. damit beauftragt worden, für ihn einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung im Juli 2014 sei eine Inlandsantragstellung jedenfalls noch möglich gewesen. Der Beschwerdeführer und sein Sohn seien jedoch Opfer eines gewerbsmäßigen Betrugs geworden. Insbesondere habe die von ihm beauftragte bereits im Voraus teuer bezahlte Vertreterin Frau C. P. nicht für eine rechtzeitige Antragstellung gesorgt. Jedoch habe der Beschwerdeführer zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 davon ausgehen dürfen, durch Beauftragung von Frau C. P. im Juli 2014 rechtzeitig für die Erlangung eines Aufenthaltstitels für sich und seinen Sohn gesorgt zu haben, und habe daher der Sohn des Beschwerdeführers das Schuljahr Anfang September 2014 in der HTL ... begonnen. Als sich Anfang August 2015 herausgestellt habe, dass die Tätigkeit von Frau P. nicht erfolgreich gewesen sei, sei bereits das erste Schuljahr vergangen gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein sehr guter Schüler und daher für den Besuch der HTL sehr gut geeignet gewesen sei. Insbesondere deshalb aber auch, da der Beschwerdeführer mit seinem Sohn bei seinen Eltern in Wien wohnen habe können, über ausreichende finanzielle Unterstützung verfüge und einen neuen Rechtsvertreter beauftragt habe, habe der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin die HTL ... besucht, um dort einen Abschluss zu erlangen und werde er dabei von seinem Vater naturgemäß unterstützt.Jedoch habe der Beschwerdeführer zu Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, davon ausgehen dürfen, durch Beauftragung von Frau C. P. im Juli 2014 rechtzeitig für die Erlangung eines Aufenthaltstitels für sich und seinen Sohn gesorgt zu haben, und habe daher der Sohn des Beschwerdeführers das Schuljahr Anfang September 2014 in der HTL ... begonnen. Als sich Anfang August 2015 herausgestellt habe, dass die Tätigkeit von Frau P. nicht erfolgreich gewesen sei, sei bereits das erste Schuljahr vergangen gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein sehr guter Schüler und daher für den Besuch der HTL sehr gut geeignet gewesen sei. Insbesondere deshalb aber auch, da der Beschwerdeführer mit seinem Sohn bei seinen Eltern in Wien wohnen habe können, über ausreichende finanzielle Unterstützung verfüge und einen neuen Rechtsvertreter beauftragt habe, habe der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin die HTL ... besucht, um dort einen Abschluss zu erlangen und werde er dabei von seinem Vater naturgemäß unterstützt. Insbesondere aufgrund des aufrechten Schulbesuches sei es dem Beschwerdeführer und seinem Sohn daher nicht möglich, wieder auszureisen und einen Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels im Ausland zu stellen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer und sein Sohn ohne Aufenthaltstitel im Falle einer Ausreise nach Serbien nicht wieder nach Österreich einreisen könnten. Die Erledigungsdauer sei ungewiss und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit der Schulbesuch auf unbestimmte Dauer unterbrochen. Dies obwohl als einziges Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Inlandsantragstellung vorliege und sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt wären. III. Am
  4. April 2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter erschienen. Der Sohn des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung ohne Darlegung von Hindernissen im Sinne von § 19 Abs. 3 AVG fern.römisch drei. Am
  5. April 2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter erschienen. Der Sohn des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung ohne Darlegung von Hindernissen im Sinne von Paragraph 19, Absatz 3, AVG fern. Der Beschwerdeführer gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache zu Protokoll: „Z. A., geb. am ...1967 wohnhaft in Wien, F.-gasse Beruf: Maschinendreher und Tischler Einkommen: kein eigenes Einkommen, Unterstützungen durch Eltern Vermögen: keines Sorgepflichten: ein 14 jähriger Sohn, der ebenfalls an der Adresse des BF lebt Ich bin in Serbien in die Schule gegangen. Ich bin mir nicht sicher, seit wann ich länger in Österreich bin, entweder seit 2014 oder seit
  6. Ich kann mich nur daran erinnern, dass es Ende März gewesen ist. Ich bin wegen meiner Kinder nach Österreich gekommen, weil meine Eltern bereits in Wien waren und meine Kinder hier die Schule fortsetzen wollten. Wir wollten, dass wir alle zusammen sind. In Serbien habe ich keine Brüder und keine Schwestern. Auf die Anträge, die ich am 22.10.2012 bzw. am 27.12.2012 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde stellte, angesprochen, gebe ich an: Dass ich vor 2014 bzw. 2015 immer unter Einhaltung der zulässigen sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer zwischen Österreich und Serbien hin und her gereist bin. An das genaue Datum der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin kann ich mich nicht erinnern. Über Vorhalt der vorliegenden Übernahmebestätigung vom 14.7.2015, wonach ich am 14.7.2015 den negativen Bescheid vom 5.5.2015 persönlich übernommen habe, gebe ich an: Dass ich mich nur daran erinnern kann, dass ich einmal eine Kopie eines Bescheides bekommen habe. Im Übrigen habe ich immer auf Frau C. P. gehört. Eine konkrete Antwort, weshalb ich nicht wenigstens während der Schulferien im Sommer 2015 das Bundesgebiet verlassen habe, vermag ich nicht zu geben. In Serbien habe ich bis 1997 bei einer Firma gearbeitet, danach war ist selbstständig. Danach habe ich bis zu meiner Einreise nach Österreich (2014, 2015) in Serbien als Tischler gearbeitet. Ich spreche Serbisch und etwas Deutsch. Mein älterer Sohn M. hält sich ebenfalls sowie ich seit 2014, 2015 in Österreich auf. Zuvor hat mein Sohn die Schule in Serbien besucht. Mein Sohn hat 8 Jahre die Grundschule in Serbien besucht. Ich gehe davon aus, dass ich mich in Österreich legal aufhalte, weil mir diese Auskunft von Frau P. erteilt wurde. Mein jüngerer Sohn lebt seit 4 Jahren in Österreich. Ich kann kein Datum angeben. Ich kann daher auch nicht bestätigen, dass mein Sohn seit ca. 2012 in Österreich lebt. Mein Sohn hat bei den Großeltern gelebt, bevor ich nach Österreich kam. Nach der Scheidung wurde mir die Obsorge für unseren Sohn zugesprochen. Ich glaube, dass die Mutter in Serbien ist. Es wurde eine einvernehmliche Scheidung in Serbien durchgeführt. Wir haben uns auch damals darauf einvernehmlich geeinigt, dass mir die Obsorge für beide Kinder zukommen soll. Meinem Sohn wurde ein Aufenthaltstitel erteilt, das war vor ca. 4 Jahren, also meiner Rechnung nach im Jahr 2010 oder
  7. Die Daten kann ich mir überhaupt nicht merken. Meinem Sohn wurde ein Schülervisum erteilt und wurde die Obsorge von der Großmutter übernommen. Danach wurden Einkommens- bzw. Pensionsnachweise der Großeltern verlangt. Die Obsorge in Österreich wurde von der Großmutter wahrgenommen. Ich habe wie bereits eben ausgeführt bis 2014, 2015 mit meinem älteren Sohn in Serbien gelebt. In der Wohnung meiner Eltern in Wien leben aktuell meine beiden Söhne, meine Eltern und ich. Ich glaube, dass die Wohnung meiner Eltern ca. 70 m² groß ist. Die Wohnung besteht aus einem Vorzimmer, von dem aus man in die Küche gelangt, einem Badezimmer und 2 Wohnräumen. In einem Zimmer schlafen ich und meine beiden Söhne und im anderen Zimmer meine Eltern. Ich glaube, dass meine Eltern zusammen ca. 2.200,- Euro Pension erhalten. Die Miete für die Wohnung beträgt 240,- Euro. Ich bin im April 2014 mit meinem älteren Sohn nach Österreich gekommen, weil man bereits vor Beginn des Schuljahres zunächst eine Schule finden musste. Mein jüngerer Sohn besucht eine Schule im ... Bezirk und macht dort das Abschlussjahr. Ich weiß nicht, ob es sich dabei um eine Volksschule oder um eine Hauptschule handelt. Es existiert ein Dokument, das belegt, dass die Großmutter die Obsorge für meinen jüngeren Sohn ausüben darf und zwar haben wir in der Wohnung ein Schreiben aufgesetzt, wonach ich der Großmutter die Obsorge übertrage und die Großmutter dem zustimmt. Dieses Dokument wurde verfasst, als wir den ersten Antrag für das Visum für meinen Sohn D. gestellt haben. Ich war zuletzt im April 2014 in Serbien. Auch mein älterer Sohn war zuletzt im April 2014 in Serbien. Ich habe keine Familienangehörigen in Serbien. Meine Mutter hat Geschwister, ich habe diese allerdings nie gesehen und ich weiß nicht wo diese leben. Ich weiß nicht genau, wie hoch die Pension meiner Eltern genau ist, es gibt jedenfalls auch Ersparnisse. Auf Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers: Ich habe Frau C. P. kurz nach meiner Einreise ca. im Frühjahr 2014 (im ...verein) kennengelernt. Ich habe Frau C. P. immer in den Räumlichkeiten des Vereins getroffen, wobei der Kontakt durch einen Herrn V. Pe. hergestellt wurde. Uns wurde mitgeteilt, dass der Verein seit vielen Jahren besteht und der Verein erfolgreich viele Leute unterstützt und zwar unter anderem bei der Erlangung von Aufenthaltstiteln und Pensionsanträgen. Es gab dort noch viele andere serbische Staatsbürger, die ebenfalls Kunden dieses Vereins waren. Frau P. hat mich gefragt, wer von meiner Familie hier lebt und was ich gerne in Österreich möchte. Frau P. hat mir angeboten, dass sie mich bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels unterstützen kann. Ich habe Frau C. P. kurz nach meiner Einreise ca. im Frühjahr 2014 (im ...verein) kennengelernt. Ich habe Frau C. P. immer in den Räumlichkeiten des Vereins getroffen, wobei der Kontakt durch einen Herrn römisch fünf. Pe. hergestellt wurde. Uns wurde mitgeteilt, dass der Verein seit vielen Jahren besteht und der Verein erfolgreich viele Leute unterstützt und zwar unter anderem bei der Erlangung von Aufenthaltstiteln und Pensionsanträgen. Es gab dort noch viele andere serbische Staatsbürger, die ebenfalls Kunden dieses Vereins waren. Frau P. hat mich gefragt, wer von meiner Familie hier lebt und was ich gerne in Österreich möchte. Frau P. hat mir angeboten, dass sie mich bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels unterstützen kann. Über die Frage der Verhandlungsleiterin, um welchen Aufenthaltstitels es damals konkret ging, gebe ich an: Dass wir nicht über einen konkreten Aufenthaltstitel gesprochen haben sondern, dass Frau P. meinte, dass ich ihr alle Unterlagen vorlegen sollte. Frau P. hat mir nichts über mein Aufenthaltsrecht in Österreich gesagt. Frau P. hat mir aber gesagt, dass ich mich in Österreich von dem Moment an, in dem ich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle, rechtmäßig in Österreich aufhalte. Frau P. hat insgesamt ein Honorar von 14.000,- Euro verlangt. Ich habe das Honorar bezahlt. Bei Frau P. war auch eine Anwältin beschäftigt, die jeden
  8. Donnerstag im Monat in dem Verein anwesend war und sich mit den diversen Fragen beschäftigt hat. Angesprochen auf etwaige fixe Sprechstunden gebe ich an: Dass ich nur von diesem einen Donnerstag weiß. Es gab dort immer viele Personen, die dort gewartet haben. Es ist zutreffend, dass ich für einen gewissen Zeitraum von Herrn Dr. W., sowie von der Rechtsanwaltskanzlei ... vertreten wurde. Ich glaube nicht, dass diese Rechtsanwälte etwas mit Frau P. zu tun haben. Es kann zutreffen, dass der Zeitpunkt, zu welchem erstmals eine Vorlage einer Vollmacht durch Frau P. erfolgte, nämlich am 1.8.2014, in etwa mit jenem Zeitpunkt übereinstimmt, zu welchem ich Frau P. auch beauftragt habe, für mich tätig zu werden. Es ist zutreffend, dass es sich damals um die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ handelte, wobei die Zusammenführung mit meiner damaligen Ehegattin, welche österreichische Staatsbürgerin ist, beantragt worden war. Ich bin nicht sicher, ob ich nach jeder Antragstellung von Frau P. eine Bestätigung bekommen habe, wonach ich einen Antrag eingebracht habe.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte die Beischaffung des Aktes B5 282190/2014 der LPD Wien. Der Sohn des Beschwerdeführers sei der Ladung nicht gefolgt, weil er in der Schule sei. Es werde daher der Antrag gestellt, eine neuerliche Verhandlung am Nachmittag durchzuführen. Darüber hinaus sei die Beschwerdefrist in dem Verfahren betreffend den Sohn des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem letzten negativen Bescheid vom
  9. März 2016 noch offen und sei in diesem Verfahren keine Entscheidung ergangen. Der obengenannte Akt der LPD Wien solle zum Beweis dafür beigeschafft werden, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn aufgrund der Rechtsberatung von Frau P. zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen seien, dass sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und dass den Beschwerdeführer und seinen Sohn kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung treffe. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte die Beischaffung des Aktes B5 282190 aus 2014, der LPD Wien. Der Sohn des Beschwerdeführers sei der Ladung nicht gefolgt, weil er in der Schule sei. Es werde daher der Antrag gestellt, eine neuerliche Verhandlung am Nachmittag durchzuführen. Darüber hinaus sei die Beschwerdefrist in dem Verfahren betreffend den Sohn des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem letzten negativen Bescheid vom
  10. März 2016 noch offen und sei in diesem Verfahren keine Entscheidung ergangen. Der obengenannte Akt der LPD Wien solle zum Beweis dafür beigeschafft werden, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn aufgrund der Rechtsberatung von Frau P. zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen seien, dass sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und dass den Beschwerdeführer und seinen Sohn kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung treffe. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet. Zu den Anträgen und Anregungen des Vertreters des Beschwerdeführers: Der Akt der LPD Wien zu der Zl. B5 282190/2014 war nicht beizuschaffen, da die Frage, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn aufgrund der Rechtsberatung von Frau P. davon ausgegangen sind, dass sie sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens irrelevant ist (vgl. Punkt IV.3.). Selbst wenn der Beschwerdeführer und sein Sohn nämlich aufgrund der Rechtsberatung von Frau P. davon ausgegangen wären, dass sie sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, würde dies keinen Rechtsirrtum im Sinne von § 5 Abs. 2 VStG begründen, sondern wäre ihnen diesbezüglich die Verletzung einer ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Dass Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt worden wären bzw. dass die zuständige Behörde die Auskunft erteilt hätte, dass sich der Beschwerdeführer und sein Sohn zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufhielten, wurde nicht einmal behauptet und ist dies auch nicht anzunehmen. Vielmehr waren zum Tatzeitpunkt bereits diverse Anträge des Beschwerdeführers und seines Sohnes durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen worden.Der Akt der LPD Wien zu der Zl. B5 282190 aus 2014, war nicht beizuschaffen, da die Frage, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn aufgrund der Rechtsberatung von Frau P. davon ausgegangen sind, dass sie sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens irrelevant ist vergleiche Punkt römisch vier.3.). Selbst wenn der Beschwerdeführer und sein Sohn nämlich aufgrund der Rechtsberatung von Frau P. davon ausgegangen wären, dass sie sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, würde dies keinen Rechtsirrtum im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, VStG begründen, sondern wäre ihnen diesbezüglich die Verletzung einer ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Dass Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt worden wären bzw. dass die zuständige Behörde die Auskunft erteilt hätte, dass sich der Beschwerdeführer und sein Sohn zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufhielten, wurde nicht einmal behauptet und ist dies auch nicht anzunehmen. Vielmehr waren zum Tatzeitpunkt bereits diverse Anträge des Beschwerdeführers und seines Sohnes durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen worden. Der Umstand, dass die Beschwerdefrist betreffend den Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom
  11. März 2016 noch offen ist (und der Sohn des Beschwerdeführers in jenem Verfahren die Zulassung der Inlandsantragstellung beantragt hatte), ist im gegenständlichen Verfahren ebenso unerheblich. Zum einen würde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur ex-nunc wirken und betrifft das angesprochene Verfahren nicht den Beschwerdeführer, sondern seinen volljährigen Sohn. Zum anderen wurde der betreffende verfahrenseinleitende Antrag erst am
  12. Oktober 2015 und somit nach dem Tatzeitpunkt eingebracht. Die neuerliche Durchführung der Verhandlung in den Nachmittagsstunden war aus den eingangs unter Punkt IV.
  13. genannten Gründen nicht erforderlich. Da der Sohn des Beschwerdeführers keine Hinderungsgründe im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG dargelegt hatte, war die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen. Zu welchen Beweisthemen eine weiterführende persönliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers erforderlich wäre, wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers im Übrigen nicht dargelegt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom
  14. April 2016 sowie aufgrund der vorliegenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten fest.Die neuerliche Durchführung der Verhandlung in den Nachmittagsstunden war aus den eingangs unter Punkt römisch vier.
  15. genannten Gründen nicht erforderlich. Da der Sohn des Beschwerdeführers keine Hinderungsgründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG dargelegt hatte, war die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen. Zu welchen Beweisthemen eine weiterführende persönliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers erforderlich wäre, wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers im Übrigen nicht dargelegt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom
  16. April 2016 sowie aufgrund der vorliegenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten fest. Den in der mündlichen Verhandlung am
  17. April 2016 formulierten Anträgen und Anregungen des Vertreters des Beschwerdeführers war somit nicht stattzugeben und war über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  18. Rechtsvorschriften:römisch vier.
  19. Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (§ 31 idF BGBl. I Nr. 68/2013, § 120 idF BGBl. I Nr. 70/2015), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (Paragraph 31, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 120, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,), lauten: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

§ 3Abs. 5 Ausl

BG oder eine Anzeigebestätigung

§ 18Abs. 3 Ausl

BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung

Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. … § 120 ...Paragraph 120, ...

(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung

erster Satz kann durch Organstrafverfügung

§ 50VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“

(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung

erster Satz kann durch Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“ IV.

  1. Sachverhalt:römisch vier.
  2. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien, der den Beschwerdeführer und seinen Sohn M. A. betreffenden Akten der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aufgrund der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und wurde am ...1967 geboren. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht verheiratet und hat zwei im Jahr 1996 und 2001 geborene Kinder, welche ebenfalls serbische Staatsbürger sind. Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt im September 2015 war der im Jahr 1996 geborene Sohn des Beschwerdeführers, M. A., volljährig. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am
  3. April 2014 visumfrei in das Bundesgebiet ein (vgl. vorliegender Einreisestempel) und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Über einen Aufenthaltstitel verfügt der Beschwerdeführer nicht.Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am
  4. April 2014 visumfrei in das Bundesgebiet ein vergleiche vorliegender Einreisestempel) und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Über einen Aufenthaltstitel verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am
  5. Oktober 2012 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde persönlich einen Antrag, welcher auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkräfte)“ gerichtet war. Der Antrag wurde rechtskräftig mit Bescheid vom
  6. November 2012 abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Einen weiteren Antrag brachte der Beschwerdeführer am
  7. Dezember 2012 ein. Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung mit seiner am
  8. Dezember 2012 geehelichten Gattin, Frau Du. Pu., welche österreichische Staatsbürgerin ist. Es handelte sich um die fünfte Eheschließung der Ehegattin des Beschwerdeführers, deren vorangegangene vierte Ehe am
  9. Dezember 2012 geschieden worden war. Die Scheidung der zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner Kinder geschlossenen Ehe datiert vom
  10. September
  11. Am
  12. Oktober 2013 gab Herr Rechtsanwalt Dr. W. gegenüber der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bekannt, dass er den Beschwerdeführer anwaltlich vertrete. Es wurden fremdenpolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Schließung einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehegattin geführt, die aber nicht abgeschlossen werden konnten, da der Beschwerdeführer bei den Hauserhebungen nicht angetroffen wurde (vgl. u.a. Bericht vom
  13. November 2013). Mit Schriftsatz vom
  14. Februar 2014 wurde durch Rechtsanwalt Dr. W. ein „Devolutionsantrag“ unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde weiter. Mit Schreiben vom
  15. Februar 2014 wurde der „Devolutionsantrag“ zurückgezogen.Am
  16. Oktober 2013 gab Herr Rechtsanwalt Dr. W. gegenüber der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bekannt, dass er den Beschwerdeführer anwaltlich vertrete. Es wurden fremdenpolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Schließung einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehegattin geführt, die aber nicht abgeschlossen werden konnten, da der Beschwerdeführer bei den Hauserhebungen nicht angetroffen wurde vergleiche u.a. Bericht vom
  17. November 2013). Mit Schriftsatz vom
  18. Februar 2014 wurde durch Rechtsanwalt Dr. W. ein „Devolutionsantrag“ unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde weiter. Mit Schreiben vom
  19. Februar 2014 wurde der „Devolutionsantrag“ zurückgezogen. Am
  20. Februar 2014 erfolgte in dem behördlichen Verfahren eine Vollmachtsbekanntgabe durch die Kanzlei .... In der Stellungnahme vom
  21. April 2014 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung unter anderem mit, dass sich sein Sohn M. unter Einhaltung der visumfreien Zeiten in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer selber sei zuletzt am
  22. April 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Es erfolgte eine weitere Eingabe vom
  23. Mai 2014 durch die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers. Am
  24. August 2014 langte erstmals eine Vollmachtsbekanntgabe durch Frau C. P. ein. Bei einer persönlichen Vorsprache am
  25. August 2014 gab der Beschwerdeführer vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde an, dass die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin de facto nicht mehr aufrecht sei und dass er vorhabe, sich scheiden zu lassen. Die Ehe wurde mit Entscheidung des Bezirksgerichts ... vom
  26. Oktober 2014 geschieden. Somit wäre für den Beschwerdeführer seit
  27. Oktober 2014 unter objektiven Gesichtspunkten leicht ersichtlich gewesen, dass ihm der von ihm beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nicht zu erteilen war. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  28. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abzuweisen, da die Ehe mit der zusammenführenden Person geschieden worden sei. Mit Bescheid vom
  29. Mai 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  30. Dezember 2012 abgewiesen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am
  31. Juli 2015 bei der Behörde persönlich übernommen (vgl. die Übernahmebestätigung im Akt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde). Es wurde durch Frau C. P. Beschwerde erhoben und die Beschwerde mit Eingabe vom
  32. Juli 2015 zurückgezogen.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  33. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abzuweisen, da die Ehe mit der zusammenführenden Person geschieden worden sei. Mit Bescheid vom
  34. Mai 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  35. Dezember 2012 abgewiesen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am
  36. Juli 2015 bei der Behörde persönlich übernommen vergleiche die Übernahmebestätigung im Akt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde). Es wurde durch Frau C. P. Beschwerde erhoben und die Beschwerde mit Eingabe vom
  37. Juli 2015 zurückgezogen. Am
  38. September 2014 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger von Österreicher“ ein. Mit Eingabe vom
  39. März 2015 wurde der Antrag zurückgezogen. Am
  40. Juli 2015 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Mit Eingabe vom
  41. August 2015 (somit ca. ein Monat vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt) gab der nunmehrige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, Mag. S., gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen und dass das Vollmachtsverhältnis zu Frau C. P. beendet worden sei. Es wurden fremdenpolizeiliche Erhebungen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde an der Adresse angetroffen. Gegen den Beschwerdeführer und seinen Sohn M. wurde Anzeige erstattet, da sie nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügten. Der Beschwerdeführer wurde am
  42. Dezember 2015 niederschriftlich vernommen. Das Verfahren ist anhängig. Ein Aufenthaltstitel wurde bislang nicht erteilt. Derzeit wohnt der Beschwerdeführer in der ca. 70 m² großen Wohnung seiner Eltern in Wien gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn M. und seinem jüngeren im Jahr 2001 geborenen Sohn D. A.. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  43. Dezember 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Schreiben vom „Jänner 2011“ (Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Ausübung der Obsorge für seinen Sohn D., welche ihm im Einvernehmen mit der Kindesmutter am
  44. September 2012 übertragen wurde, seinerseits auf seine Eltern übertragen hatte. Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers hält sich seit ca. Oktober 2012 im Bundesgebiet auf (erste Antragstellung am
  45. Oktober 2012), lebt bei seinen Großeltern und besucht in Wien die Schule. Zuvor besuchte D. A. in Serbien die Schule. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage anzugeben, welchen Schultyp sein jüngerer Sohn in Wien besucht. Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers verfügt jedenfalls seit
  46. Februar 2013 über jeweils verlängerte Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“. Er steht unmittelbar vor dem Abschluss seiner Ausbildung in einer Neuen Mittelschule in Wien, wobei die schulischen Leistungen von D. A. im Juni 2014 im Fach Deutsch nicht beurteilt wurden (vgl. vorliegendes Schulzeugnis im Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung).Derzeit wohnt der Beschwerdeführer in der ca. 70 m² großen Wohnung seiner Eltern in Wien gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn M. und seinem jüngeren im Jahr 2001 geborenen Sohn D. A.. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  47. Dezember 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Schreiben vom „Jänner 2011“ (Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Ausübung der Obsorge für seinen Sohn D., welche ihm im Einvernehmen mit der Kindesmutter am
  48. September 2012 übertragen wurde, seinerseits auf seine Eltern übertragen hatte. Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers hält sich seit ca. Oktober 2012 im Bundesgebiet auf (erste Antragstellung am
  49. Oktober 2012), lebt bei seinen Großeltern und besucht in Wien die Schule. Zuvor besuchte D. A. in Serbien die Schule. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage anzugeben, welchen Schultyp sein jüngerer Sohn in Wien besucht. Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers verfügt jedenfalls seit
  50. Februar 2013 über jeweils verlängerte Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“. Er steht unmittelbar vor dem Abschluss seiner Ausbildung in einer Neuen Mittelschule in Wien, wobei die schulischen Leistungen von D. A. im Juni 2014 im Fach Deutsch nicht beurteilt wurden vergleiche vorliegendes Schulzeugnis im Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung). Die Eltern des Beschwerdeführers sind entgegen den Beschwerdeausführungen nicht österreichische Staatsbürger, sondern sind serbische Staatsbürger und verfügen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“ (vgl. Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie den dem Vater des Beschwerdeführers zuletzt am
  51. Oktober 2014 ausgestellten Titel).Die Eltern des Beschwerdeführers sind entgegen den Beschwerdeausführungen nicht österreichische Staatsbürger, sondern sind serbische Staatsbürger und verfügen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“ vergleiche Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie den dem Vater des Beschwerdeführers zuletzt am
  52. Oktober 2014 ausgestellten Titel). Der ältere Sohn des Beschwerdeführers, M. A., verfügt über keinen Aufenthaltstitel, hält sich seit August 2014 durchgehend in Österreich auf, besucht in Wien eine HTL und hält sich seit Ablauf der visumfreien Zeiten ebenso wie der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Mehrere Anträge des älteren Sohns des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden abgewiesen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass dieser sich nach Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Jahr 2012 bis April 2014 stets nur unter Einhaltung der zulässigen visumfreien Zeiten in Österreich aufgehalten hatte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor Ausstellung des nunmehr vorliegenden Reisepasses über zwei weitere Reisepässe mit (einander ebenfalls deutlich überschneidender) Gültigkeitsdauer von
  53. Juli 2006 bis
  54. Juli 2016 sowie von
  55. April 2010 bis
  56. April 2020 verfügte. Auch in den Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer zwischen dem Jahr 2012 und April 2014 in Wien aufhielt, war dieser nicht an der Wohnadresse seines jüngeren Sohnes, sondern an der Adresse seiner damaligen Ehegattin gemeldet. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Jahr 2012 und April 2014 mit seinem jüngeren Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführer hält sich entsprechend seinen Angaben erstmals seit April 2014 über einen längeren Zeitraum durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass, welcher am
  57. Februar 2014 ausgestellt wurde. Versicherungsdaten des Beschwerdeführers liegen erstmals seit
  58. November 2015 vor. Der Beschwerdeführer war bislang im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Er lebt von den finanziellen Unterstützungen seiner Eltern, welche in Österreich Pensionen in der Höhe von insgesamt € 2.200,-- beziehen. Der Beschwerdeführer verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, ohne Beiziehung eines Dolmetschers einer mündlichen Verhandlung zu folgen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch. Der Beschwerdeführer hat in Serbien eine Schulausbildung und eine Fachausbildung im Bereich „Schreiner – Techniker für finale Holzverarbeitung“ abgeschlossen (vgl. das Diplom vom
  59. August 1986). In Serbien lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem nunmehr volljährigen Sohn bis zum April 2014 in der Eigentumswohnung seiner Eltern. Diese Wohnung stand nach den Angaben des Beschwerdeführers vom
  60. Dezember 2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch am
  61. Dezember 2015 noch zur Verfügung. Es bestand somit zum Tatzeitpunkt eine Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer in Serbien. Der Beschwerdeführer war in Serbien bis April 2014 erwerbstätig.Der Beschwerdeführer hat in Serbien eine Schulausbildung und eine Fachausbildung im Bereich „Schreiner – Techniker für finale Holzverarbeitung“ abgeschlossen vergleiche das Diplom vom
  62. August 1986). In Serbien lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem nunmehr volljährigen Sohn bis zum April 2014 in der Eigentumswohnung seiner Eltern. Diese Wohnung stand nach den Angaben des Beschwerdeführers vom
  63. Dezember 2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch am
  64. Dezember 2015 noch zur Verfügung. Es bestand somit zum Tatzeitpunkt eine Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer in Serbien. Der Beschwerdeführer war in Serbien bis April 2014 erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich verwaltungsstrafrechtlich und strafgerichtlich unbescholten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Feststellungen zu den persönlichen, sozialen, finanziellen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie in Serbien beruhen auf seinen persönlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  65. Dezember 2015, welchen gefolgt wird, in Verbindung mit den vorliegenden Akten der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie diversen datenbankmäßigen Abfragen (ZMR, IZR, Versicherungsdatenauszug, Strafregisterauskunft, …). Die Feststellungen zu dem Gang der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren beruhen auf den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten. Dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht österreichische Staatsbürger sind, ergibt sich aus den eingeholten ZMR und IZR Abfragen sowie aus den vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst vorgelegten Unterlagen (Reisepasskopien). IV.
  66. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
  67. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer, welcher zuletzt im April 2014 in das Bundesgebiet visumfrei einreiste, war lediglich unter Einhaltung der zulässigen visumfreien Zeiten (vgl. Art. 20 SDÜ), somit jeweils für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen, zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Zum Tatzeitpunkt im September 2015 waren bereits zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtskräftig abgewiesen worden. Ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG war im März 2015 zurückgezogen worden.Der Beschwerdeführer, welcher zuletzt im April 2014 in das Bundesgebiet visumfrei einreiste, war lediglich unter Einhaltung der zulässigen visumfreien Zeiten vergleiche Artikel 20, SDÜ), somit jeweils für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen, zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Zum Tatzeitpunkt im September 2015 waren bereits zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtskräftig abgewiesen worden. Ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG war im März 2015 zurückgezogen worden. Der Beschwerdeführer, welcher sich durchgehend seit April 2014 in Österreich aufhält, hielt sich somit auch zum Tatzeitpunkt illegal im Bundesgebiet auf. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels wirkt lediglich ex nunc. Auch eine Antragstellung

§§ 55ff Asly

G verleiht

§ 58Abs. 13 Asly

G kein Aufenthaltsrecht. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AsylG lagen im Beschwerdefall zudem offenkundig nicht vor (vgl. § 58 Abs. 13 letzter Satz AsylG). Die rechtskräftigen negativen Bescheide betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (zuletzt vom 5. Mai 2015) sind dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden beziehungsweise wurden von diesem persönlich übernommen.Der Beschwerdeführer, welcher sich durchgehend seit April 2014 in Österreich aufhält, hielt sich somit auch zum Tatzeitpunkt illegal im Bundesgebiet auf. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels wirkt lediglich ex nunc. Auch eine Antragstellung

Paragraphen 55, ff AslyG verleiht

Paragraph 58, Absatz 13, AslyG kein Aufenthaltsrecht. Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG lagen im Beschwerdefall zudem offenkundig nicht vor vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, letzter Satz AsylG). Die rechtskräftigen negativen Bescheide betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (zuletzt vom 5. Mai 2015) sind dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden beziehungsweise wurden von diesem persönlich übernommen. Eine

§ 21Abs.

2 Z 5 NAG zulässige Inlandsantragstellung während der Zeiten des zulässigen visumfreien Aufenthalts verleiht ebenfalls kein über die visumfreien Zeiten hinausgehendes Bleiberecht (vgl. § 21 Abs. 6 NAG). Somit geht auch das Vorbringen, wonach im Juli 2014 noch die Inlandsantragstellung ohne Stellung eines Zusatzantrages möglich gewesen wäre, ins Leere. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im September 2015 war ohne vorangegangene Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls rechtswidrig. Auch bei Stellung eines Zusatzantrages im Juli 2014 beziehungsweise im Herbst 2014 hätten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zusatzantrages vorliegen müssen. Davon ist und war aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalls weder im Sommer/Herbst 2014 (nach visumfreier Einreise des Beschwerdeführers) noch im September 2015 auszugehen (vgl. dazu die untenstehenden Erwägungen bezüglich der im Beschwerdefall maßgeblichen Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK). Bei Überschreitung der zulässigen visumfreien Zeiten nach mehr als 90-tägigem Aufenthalt im Bundesgebiet wäre auch im Falle der Stellung eines (nicht bewilligungsfähigen) Zusatzantrages im Sommer/Herbst 2014

§ 21Abs.

2 Z 5, Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 5 NAG von dem Vorliegen eines Erteilungshindernisses auszugehen gewesen. Insofern ist es daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Ergebnis irrelevant, dass ein Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG betreffend den von seinem Sohn M. zuletzt gestellten Antrag erst im Oktober 2015 eingebracht wurde. Für die Bewilligung des Zusatzantrages

§ 21Abs.

3 NAG wären auch im Sommer/Herbst 2014 die Voraussetzungen nicht vorgelegen.Eine

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG zulässige Inlandsantragstellung während der Zeiten des zulässigen visumfreien Aufenthalts verleiht ebenfalls kein über die visumfreien Zeiten hinausgehendes Bleiberecht vergleiche Paragraph 21, Absatz 6, NAG). Somit geht auch das Vorbringen, wonach im Juli 2014 noch die Inlandsantragstellung ohne Stellung eines Zusatzantrages möglich gewesen wäre, ins Leere. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im September 2015 war ohne vorangegangene Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls rechtswidrig. Auch bei Stellung eines Zusatzantrages im Juli 2014 beziehungsweise im Herbst 2014 hätten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zusatzantrages vorliegen müssen. Davon ist und war aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalls weder im Sommer/Herbst 2014 (nach visumfreier Einreise des Beschwerdeführers) noch im September 2015 auszugehen vergleiche dazu die untenstehenden Erwägungen bezüglich der im Beschwerdefall maßgeblichen Interessenabwägung im Sinne von Artikel 8, EMRK). Bei Überschreitung der zulässigen visumfreien Zeiten nach mehr als 90-tägigem Aufenthalt im Bundesgebiet wäre auch im Falle der Stellung eines (nicht bewilligungsfähigen) Zusatzantrages im Sommer/Herbst 2014

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG von dem Vorliegen eines Erteilungshindernisses auszugehen gewesen. Insofern ist es daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Ergebnis irrelevant, dass ein Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG betreffend den von seinem Sohn M. zuletzt gestellten Antrag erst im Oktober 2015 eingebracht wurde. Für die Bewilligung des Zusatzantrages

Paragraph 21, Absatz 3, NAG wären auch im Sommer/Herbst 2014 die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer verfügte jedenfalls über keinen der in § 31 FPG genannten Einreise- oder Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Tatzeitpunkt zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte.Der Beschwerdeführer verfügte jedenfalls über keinen der in Paragraph 31, FPG genannten Einreise- oder Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Tatzeitpunkt zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte. Der Beschwerdeführer hat sohin zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Da das Fremdenpolizeigesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Da das Fremdenpolizeigesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,

  1. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
  2. Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer hielt sich zum Tatzeitpunkt erst seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich auf. Dabei war sein Aufenthalt seit Juli 2014 illegal (vgl. Art. 20 SDÜ). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer infolge der ihm persönlich zugestellten negativen Bescheide (letzte persönliche Übernahme am
  3. Juli 2015) bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal war. Dem nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer wäre es im Juli 2014 (im Übrigen während der schulfreien Zeiten) sowie zum Tatzeitpunkt jederzeit zumutbar gewesen, unter Verwendung seines serbischen Reisepass aus dem Bundesgebiet auszureisen und seinen illegalen Aufenthalt zu beenden.Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer hielt sich zum Tatzeitpunkt erst seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich auf. Dabei war sein Aufenthalt seit Juli 2014 illegal vergleiche Artikel 20, SDÜ). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer infolge der ihm persönlich zugestellten negativen Bescheide (letzte persönliche Übernahme am
  4. Juli 2015) bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal war. Dem nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer wäre es im Juli 2014 (im Übrigen während der schulfreien Zeiten) sowie zum Tatzeitpunkt jederzeit zumutbar gewesen, unter Verwendung seines serbischen Reisepass aus dem Bundesgebiet auszureisen und seinen illegalen Aufenthalt zu beenden. Der Beschwerdeführer hat in Serbien die Schule besucht und eine Fachausbildung im Jahr 1986 abgeschlossen. In Serbien war der Beschwerdeführer bis April 2014 langjährig erwerbstätig und lebte gemeinsam mit seinem älteren Sohn in der Eigentumswohnung seiner Eltern. In Österreich war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig. Im Bundesgebiet leben die Eltern und seit 2012 der jüngere Sohn des Beschwerdeführers, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers hielt sich zum Tatzeitpunkt ebenso wie der Beschwerdeführer nach Überschreitung der Zeiten des zulässigen visumfreien Aufenthalts illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat die maßgeblichen Zeiten seiner Sozialisierung in Serbien verbracht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Serbien vor keine unzumutbaren Reintegrationsschwierigkeiten gestellt wäre. Den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, in deren Haushalt der Beschwerdeführer erst im Jahr 2014 einzog, könnte der Beschwerdeführer auch unter Einhaltung der visumfreien Zeiten aufrecht erhalten. Ein überwiegendes persönliches Interesse des Beschwerdeführers, welcher sich unter offenkundiger Missachtung der zulässigen visumfreien Zeiten in Österreich aufhielt, an einem weiteren Verbleib in Österreich bestand zum Tatzeitpunkt nicht. Dass der Beschwerdeführer in keiner Weise gewillt ist, zwingende nationale (vgl. § 31 FPG) und unionsrechtliche Vorschriften (vgl. Art. 20 SDÜ) zu beachten, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer nicht einmal während der Ferienzeiten aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern unter Missachtung rechtskräftiger negativer Bescheide durchgehend seit April 2014 im Bundesgebiet verblieb.Der Beschwerdeführer hat in Serbien die Schule besucht und eine Fachausbildung im Jahr 1986 abgeschlossen. In Serbien war der Beschwerdeführer bis April 2014 langjährig erwerbstätig und lebte gemeinsam mit seinem älteren Sohn in der Eigentumswohnung seiner Eltern. In Österreich war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig. Im Bundesgebiet leben die Eltern und seit 2012 der jüngere Sohn des Beschwerdeführers, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers hielt sich zum Tatzeitpunkt ebenso wie der Beschwerdeführer nach Überschreitung der Zeiten des zulässigen visumfreien Aufenthalts illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat die maßgeblichen Zeiten seiner Sozialisierung in Serbien verbracht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Serbien vor keine unzumutbaren Reintegrationsschwierigkeiten gestellt wäre. Den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, in deren Haushalt der Beschwerdeführer erst im Jahr 2014 einzog, könnte der Beschwerdeführer auch unter Einhaltung der visumfreien Zeiten aufrecht erhalten. Ein überwiegendes persönliches Interesse des Beschwerdeführers, welcher sich unter offenkundiger Missachtung der zulässigen visumfreien Zeiten in Österreich aufhielt, an einem weiteren Verbleib in Österreich bestand zum Tatzeitpunkt nicht. Dass der Beschwerdeführer in keiner Weise gewillt ist, zwingende nationale vergleiche Paragraph 31, FPG) und unionsrechtliche Vorschriften vergleiche Artikel 20, SDÜ) zu beachten, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer nicht einmal während der Ferienzeiten aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern unter Missachtung rechtskräftiger negativer Bescheide durchgehend seit April 2014 im Bundesgebiet verblieb. Dabei ist betreffend den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers D. A. insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im „Jänner 2011“ die tatsächliche Ausübung der Obsorge für seinen jüngeren Sohn seinen in Wien lebenden Eltern überließ, wobei der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2014 nicht einmal während der Zeiten seines zulässigen visumfreien Aufenthalts in Wien mit seinem jüngeren Sohn einen gemeinsamen Haushalt teilte. Dass es im April 2014 überraschend zu Schwierigkeiten bei der Betreuung seines jüngeren Sohnes durch die Großeltern gekommen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet beziehungsweise dargelegt. Es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Der jüngere in Kürze 15-jährige Sohn des Beschwerdeführers, welcher unmittelbar vor dem Abschluss seiner Ausbildung in einer Neuen Mittelschule steht, verfügt über einen Aufenthaltstitel. Daraus folgt aber kein zwingendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere folgt daraus nicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht unter Einhaltung der visumfreien Zeiten (wie bislang) zumutbar gewesen beziehungsweise weiterhin zumutbar wäre, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere auch zu seinem jüngeren Sohn, aufrecht zu erhalten. Ein Anspruch auf Begründung eines gemeinsamen Familienlebens in einem gewissen Staat folgt aus Art. 8 EMRK nicht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  5. September 2011, Zl. 2009/21/0080, sowie das Urteil des EGMR vom
  6. August 2001, App. Nr. 54273/00, Boultif). Ein Interesse des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers, im September 2015 in Österreich die Schule weiter zu besuchen und einen durchgehenden Kontakt zu seinem Vater zu pflegen, wäre unter Rückrechnung eines 180-tägigen Zeitraumes ab dem angelasteten Tatzeitpunkt, dem
  7. September 2015, (vgl. Art. 5 Schengener Grenzkodex und Art. 20 SDÜ idF der Verordnung [EU] Nr. 610/2013) unter Berücksichtigung der in diesen Zeitraum fallenden Schulferien von in Summe mehr als 90 Tagen (Osterferien, Pfingstferien, Sommerferien, verlängerte Wochenenden durch den
  8. Mai 2015 sowie durch den Stadtschulrat verordnete schulfreie Tage für das Schuljahr 2014/15; ohne Miteinrechnung von weiteren schulautonomen Tagen und sonstigen Wochenenden) einer gemeinsamen Ausreise des Beschwerdeführers und D. A. nach Serbien unter Einhaltung der zulässigen visumfreien Zeiten nicht entgegengestanden. Dies gilt in selber Weise für den älteren (zum Tatzeitpunkt bereits volljährigen) Sohn des Beschwerdeführers.Ein Anspruch auf Begründung eines gemeinsamen Familienlebens in einem gewissen Staat folgt aus Artikel 8, EMRK nicht vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  9. September 2011, Zl. 2009/21/0080, sowie das Urteil des EGMR vom
  10. August 2001, App. Nr. 54273/00, Boultif). Ein Interesse des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers, im September 2015 in Österreich die Schule weiter zu besuchen und einen durchgehenden Kontakt zu seinem Vater zu pflegen, wäre unter Rückrechnung eines 180-tägigen Zeitraumes ab dem angelasteten Tatzeitpunkt, dem
  11. September 2015, vergleiche Artikel 5, Schengener Grenzkodex und Artikel 20, SDÜ in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610 aus 2013,) unter Berücksichtigung der in diesen Zeitraum fallenden Schulferien von in Summe mehr als 90 Tagen (Osterferien, Pfingstferien, Sommerferien, verlängerte Wochenenden durch den
  12. Mai 2015 sowie durch den Stadtschulrat verordnete schulfreie Tage für das Schuljahr 2014/15; ohne Miteinrechnung von weiteren schulautonomen Tagen und sonstigen Wochenenden) einer gemeinsamen Ausreise des Beschwerdeführers und D. A. nach Serbien unter Einhaltung der zulässigen visumfreien Zeiten nicht entgegengestanden. Dies gilt in selber Weise für den älteren (zum Tatzeitpunkt bereits volljährigen) Sohn des Beschwerdeführers. Auch bei bloß teilweiser Ausschöpfung der angeführten schulfreien Zeiten für gemeinsame Aufenthalte mit dem Sohn D. A. in Serbien wären daraus resultierende Differenzen zwischen den zulässigen visumfreien Zeiten und den schulfreien Zeiten jedenfalls dadurch leicht auszugleichen gewesen, dass der Beschwerdeführer sowie die Jahre zuvor seinen jüngeren Sohn für kurze Zeiträume der Pflege der Großeltern in Wien überantwortet hätte. Eine konkrete Antwort, weshalb der Beschwerdeführer nicht während der schulfreien Zeiten das Bundesgebiet verließ, vermochte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung über konkrete Befragung nicht zu geben. Der ältere volljährige Sohn des Beschwerdeführers hielt sich zum Tatzeitpunkt ebenso wie der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf und hätte ebenso wie der Beschwerdeführer jederzeit aus dem Bundesgebiet ausreisen können. Ein überwiegendes persönliches Interesse des älteren Sohns des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und Fortsetzung des im September 2014 begonnenen Schulbesuchs unter eklatanter Missachtung der visumfreien Zeiten und rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen bestand zum Tatzeitpunkt nicht. Mit seinen Eltern führte der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer, welcher sich erst seit April 2014 in Österreich aufhielt, unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, wonach die Eltern seit ca. 40 Jahren in Österreich leben würden, (im April 2014) seit ca. 40 Jahren kein gemeinsames Privat- und Familienleben im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes mehr. Ein überwiegendes persönliches Interesse des im Jahr 2014 47-jährigen Beschwerdeführers, in Österreich gemeinsam mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt unter Missachtung zwingender fremdenrechtlicher Vorschriften zu begründen, bestand nicht. Es war dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Einhaltung der zulässigen visumfreien Zeiten abzuwarten. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, welche auf A1-Niveau nachgewiesen sind. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch. Es ist von einer gewissen sozialen Vernetzung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich ist der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der die maßgeblichen Zeiten seiner Sozialisierung in Serbien verbrachte, wo er auch langjährig beruflich integriert war. Es ist somit im Ergebnis zwar festzuhalten, dass durch die Verpflichtung des Beschwerdeführers sich zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufzuhalten, ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen im Bundesgebiet erfolgte. Jedoch war dieser Eingriff im Lichte der oben dargelegten Erwägungen zum Tatzeitpunkt aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend erforderlich und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung auch verhältnismäßig. Der Bestrafung des Beschwerdeführers, der sich zum Tatzeitpunkt lediglich seit ca. eineinhalb Jahren aufhielt (vgl. zu Aufenthaltszeiten von weniger als fünf Jahren den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/22/0119), dessen Aufenthalt seit Juli 2014 illegal war und dessen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Tatzeitpunkt alle negativ erledigt worden waren, standen zum Tatzeitpunkt keine überwiegenden Interessen im Sinn von Art. 8 EMRK entgegen. Dabei ist auch zu betonen, dass dem Beschwerdeführer von Anbeginn bekannt sein musste, dass er zur rechtmäßigen Fortsetzung seines Aufenthalts ebenso wie sein älterer Sohn eines Aufenthaltstitels bedurft hätte, der ihm nicht erteilt worden war (vgl. u.a. den ersten negativen Bescheid, der bereits am
  14. November 2012 ergangen war).Es ist somit im Ergebnis zwar festzuhalten, dass durch die Verpflichtung des Beschwerdeführers sich zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufzuhalten, ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen im Bundesgebiet erfolgte. Jedoch war dieser Eingriff im Lichte der oben dargelegten Erwägungen zum Tatzeitpunkt aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend erforderlich und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung auch verhältnismäßig. Der Bestrafung des Beschwerdeführers, der sich zum Tatzeitpunkt lediglich seit ca. eineinhalb Jahren aufhielt vergleiche zu Aufenthaltszeiten von weniger als fünf Jahren den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/22/0119), dessen Aufenthalt seit Juli 2014 illegal war und dessen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Tatzeitpunkt alle negativ erledigt worden waren, standen zum Tatzeitpunkt keine überwiegenden Interessen im Sinn von Artikel 8, EMRK entgegen. Dabei ist auch zu betonen, dass dem Beschwerdeführer von Anbeginn bekannt sein musste, dass er zur rechtmäßigen Fortsetzung seines Aufenthalts ebenso wie sein älterer Sohn eines Aufenthaltstitels bedurft hätte, der ihm nicht erteilt worden war vergleiche u.a. den ersten negativen Bescheid, der bereits am
  16. November 2012 ergangen war). Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die illegal aufhältig sind, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – auch im Sinn von Art. 8 EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in gesetzeskonformer Weise im Ausland abwarten, gegenüber Personen, die zwingende fremdenrechtliche Vorschriften missachten, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen.Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die illegal aufhältig sind, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – auch im Sinn von Artikel 8, EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in gesetzeskonformer Weise im Ausland abwarten, gegenüber Personen, die zwingende fremdenrechtliche Vorschriften missachten, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen serbischen Reisepass, unter dessen Verwendung er jederzeit ausreisen und seinen illegalen Aufenthalt beenden hätte können. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Auch von dem Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes ist infolge der zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nicht auszugehen (vgl. zu Art. 8 EMRK und § 31 FPG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Februar 2014, Zl. 2013/21/0169).Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Auch von dem Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes ist infolge der zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nicht auszugehen vergleiche zu Artikel 8, EMRK und Paragraph 31, FPG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Februar 2014, Zl. 2013/21/0169). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der von Frau C. P. erteilten Auskunft beziehungsweise deren Beauftragung oder der Beauftragung eines anderen Rechtsvertreters davon ausgegangen wäre beziehungsweise davon ausgehen habe dürfen, dass er sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, und ihm somit ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt werden könnte, ist Folgendes entgegenzuhalten: Ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich auf § 5 Abs. 2 VStG berufen zu können, bedurfte es zur Einhaltung der dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  19. März 2015, Zl. 2013/03/0054). Dann, wenn dem Beschwerdeführer schon vor dem Tatzeitpunkt von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Erteilung von Aufenthaltstiteln rechtskräftig versagt worden war, wäre der Beschwerdeführer umso mehr verpflichtet gewesen, unabhängig von einer durch einen Rechtsberater erteilten Information bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlassen hat, ist ihm dies vorwerfbar. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/03/0092, sowie das Erkenntnis vom
  21. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/11/0083).Ein Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG berufen zu können, bedurfte es zur Einhaltung der dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  22. März 2015, Zl. 2013/03/0054). Dann, wenn dem Beschwerdeführer schon vor dem Tatzeitpunkt von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Erteilung von Aufenthaltstiteln rechtskräftig versagt worden war, wäre der Beschwerdeführer umso mehr verpflichtet gewesen, unabhängig von einer durch einen Rechtsberater erteilten Information bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlassen hat, ist ihm dies vorwerfbar. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/03/0092, sowie das Erkenntnis vom
  24. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/11/0083). Dass gezielt weitere Informationen bei der zuständigen Behörde vom Beschwerdeführer eingeholt worden wären beziehungsweise dass ihm eine Auskunft erteilt worden wäre, wonach er sich in Österreich weiterhin unter Missachtung der visumfreien Zeiten aufhalten dürfe, wurde nicht behauptet und bestehen dafür keine Anhaltspunkte. Im Übrigen waren zum Tatzeitpunkt betreffend den Beschwerdeführer bereits zwei rechtskräftige negative Erledigungen ergangen. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne von § 5 Abs. 2 VStG liegt folglich im Beschwerdefall nicht vor.Dass gezielt weitere Informationen bei der zuständigen Behörde vom Beschwerdeführer eingeholt worden wären beziehungsweise dass ihm eine Auskunft erteilt worden wäre, wonach er sich in Österreich weiterhin unter Missachtung der visumfreien Zeiten aufhalten dürfe, wurde nicht behauptet und bestehen dafür keine Anhaltspunkte. Im Übrigen waren zum Tatzeitpunkt betreffend den Beschwerdeführer bereits zwei rechtskräftige negative Erledigungen ergangen. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, VStG liegt folglich im Beschwerdefall nicht vor. Unbeschadet der obenstehenden Ausführungen ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die derzeitige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bereits mit
  25. August 2015 die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt gab und somit auch insofern für den Beschwerdeführer über seinen nunmehrigen Vertreter Gelegenheit bestand, vor dem Tatzeitpunkt bei der zuständigen Behörde eine zutreffende Rechtsauskunft einzuholen (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG).Unbeschadet der obenstehenden Ausführungen ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die derzeitige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bereits mit
  26. August 2015 die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt gab und somit auch insofern für den Beschwerdeführer über seinen nunmehrigen Vertreter Gelegenheit bestand, vor dem Tatzeitpunkt bei der zuständigen Behörde eine zutreffende Rechtsauskunft einzuholen vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls verwirklicht. Zur Strafbemessung: Da der Beschwerdeführer keine einschlägige Vormerkung aufweist, kommt der erste Strafsatz des § 120 Abs. 1a FPG zur Anwendung (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500,--; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).Da der Beschwerdeführer keine einschlägige Vormerkung aufweist, kommt der erste Strafsatz des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anwendung (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500,--; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).

§ 19Abs. 1 VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, der seiner zum Tatzeitpunkt seit mehr als einem Jahr bestehenden Ausreiseverpflichtung noch immer nicht nachgekommen war und sich über negative behördliche Entscheidungen schlicht hinwegsetzte, ist als schwerwiegend zu betrachten. Der Beschwerdeführer wäre jederzeit in der Lage gewesen, unter Verwendung seines Reisepasses aus Österreich auszureisen. Der Beschwerdeführer reiste aber nicht einmal zu schulfreien Zeiten aus dem Bundesgebiet aus. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, der derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe im vorliegenden Fall als tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe vergleiche Paragraph 16, VStG). Eine Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe konnte zudem aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig macht, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher (vgl. § 4 Abs. 2 VStG). Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie den Beschluss vom
  2. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096). Überwiegende Interessen im Sinne von Art. 8 EMRK liegen im Beschwerdefall entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht vor (siehe dazu oben). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war offenkundig rechtswidrig.Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, VStG). Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie den Beschluss vom
  2. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096). Überwiegende Interessen im Sinne von Artikel 8, EMRK liegen im Beschwerdefall entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht vor (siehe dazu oben). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war offenkundig rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052).Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Der Beschwerdeführer hat sich zum Tatzeitpunkt offenkundig illegal im Bundesgebiet aufgehalten und ist nach rechtskräftigen negativen Entscheidungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unrechtmäßig in Österreich verblieben.Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Der Beschwerdeführer hat sich zum Tatzeitpunkt offenkundig illegal im Bundesgebiet aufgehalten und ist nach rechtskräftigen negativen Entscheidungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unrechtmäßig in Österreich verblieben. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen

§ 120Abs.

1a erster Strafsatz FPG Geldstrafen bis zu € 2.500,-- vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (vgl. bereits betreffend einen bis € 726,-- reichenden Strafrahmen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167). § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen

Paragraph 120, Absatz eins a, erster Strafsatz FPG Geldstrafen bis zu € 2.500,-- vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt vergleiche bereits betreffend einen bis € 726,-- reichenden Strafrahmen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167). Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Entgegen den Beschwerdeausführungen führt der Umstand, dass nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt für seinen älteren Sohn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit einem Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG gestellt wurde, nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden anzulasten wäre. Im Gegenteil der Beschwerdeführer hat seit Juli 2014 bis zum Tatzeitpunkt seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, ohne sich entsprechend der an ihn ergangenen behördlichen Erledigungen (Versagung eines Aufenthaltstitels) zu verhalten.

§ 58Abs. 13 Asyl

G begründet eine Antragstellung nach §§ 55 ff AsylG kein Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers begründete zum Tatzeitpunkt schon insofern eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als er unter offenkundiger Missachtung zwingender fremdenpolizeilicher Vorschriften erfolgte.Entgegen den Beschwerdeausführungen führt der Umstand, dass nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt für seinen älteren Sohn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit einem Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt wurde, nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden anzulasten wäre. Im Gegenteil der Beschwerdeführer hat seit Juli 2014 bis zum Tatzeitpunkt seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, ohne sich entsprechend der an ihn ergangenen behördlichen Erledigungen (Versagung eines Aufenthaltstitels) zu verhalten.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründet eine Antragstellung nach Paragraphen 55, ff AsylG kein Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers begründete zum Tatzeitpunkt schon insofern eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als er unter offenkundiger Missachtung zwingender fremdenpolizeilicher Vorschriften erfolgte. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung sind folglich im Beschwerdefall nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage (vgl. §§ 120 Abs. 1a und 31 FPG) im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. Februar 2014, Zl. 2013/21/0169) festzuhalten war, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt rechtswidrig war und keine im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers bestanden. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne von § 5 Abs. 2 VStG liegt im Beschwerdefall nach Maßgabe der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/03/0092, sowie das Erkenntnis vom
  5. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/11/0083).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage vergleiche Paragraphen 120, Absatz eins a und 31 FPG) im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  6. Februar 2014, Zl. 2013/21/0169) festzuhalten war, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt rechtswidrig war und keine im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers bestanden. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, VStG liegt im Beschwerdefall nach Maßgabe der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/03/0092, sowie das Erkenntnis vom
  8. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/11/0083). Im Beschwerdefall war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Beurteilung der in Österreich bestehenden Verankerung des Beschwerdeführers vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt. Es war somit auch aus diesem Blickwinkel die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/18/0265).Im Beschwerdefall war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Beurteilung der in Österreich bestehenden Verankerung des Beschwerdeführers vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt. Es war somit auch aus diesem Blickwinkel die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/18/0265). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.051.064.2947.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.