1.) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 2 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF und 2.) § 76a Abs. 1 StVODas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn M. L., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 22.12.2015, Zl. VStV/914301309520/2014, wegen Verwaltungsübertretungen
1.) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF und 2.) Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1) 10,00 und 2) 18,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1) 10,00 und 2) 18,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 28.11.2014 um 16:25 Uhr in Wien 1., Franz-Josefs-Kai 17 ein einspuriges Fahrrad gelenkt, welches nicht vorschriftsgemäß ausgerüstet gewesen sei, da das Fahrrad nicht mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet gewesen sei und habe dabei eine Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten sei. Dieses Straferkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung der Insp. F. in ihrer Anzeige sowie einer nach Einspruch erstatteten Stellungnahme. Der Beschwerdeführer rügte im behördlichen Verfahren die Vorgehensweise der Beamtin und bestritt die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen. Gestützt auf diese Rechtfertigung erhob der Beschuldigte nach Zustellung des Straferkenntnisses verfahrensgegenständliche Beschwerde innerhalb offener Frist und führte zusammengefasst neuerlich aus, die Meldungslegerin habe ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Geldstrafe von € 50,00 vor Ort einer Erledigung zuzuführen. Er sei bei seiner Fahrt über den Schwedenplatz von einer Beamtin in schroffem Ton angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert worden. Seine Nachfrage, mit wem er es zu tun habe, sei nicht ausreichend beantwortet worden. Erst nach mehrmaliger Nachfrage den Grund der Anhaltung betreffend sei ihm mitgeteilt worden, dass in der von ihm befahrenen Zone Fahrradfahren nicht erlaubt sei. Danach sei sein Fahrzeug besichtigt und das Fehlen einer Klingel bemängelt worden. Ihm sei die Bezahlung von € 50,00 angeboten oder alternativ die Erstattung einer Anzeige angedroht worden. Nach weiteren Nachfragen zum Grund sowie zu den Notizen der Beamtin habe die Beamtin ausgeführt, jetzt die Anzeige zu schreiben. Er sei abschließend darauf hingewiesen worden, dass einer „exekutiven Vollzugsbeamtin“ mehr Glauben geschenkt würde als ihm und sei er mit seinen Äußerungen an die Regierung verwiesen worden. Zum Vorliegen der Fußgängerzone und dem Vorgehen der Beamtin betreffend Organstrafverfügung wurden Beweisanträge gestellt. Bezüglich der Strafbemessung wurden Milderungsgründe geltend gemacht. Beantragt wurde daher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer Verhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise; in eventu den Ausspruch einer Ermahnung oder die Herabsetzung der Geldstrafe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergingen folgende Aussagen: Der Beschwerdeführer: „Ich war am 28.11.2014 um 16.25 Uhr in Wien 1, Franz-Josefs-Kai 17 mit dem Fahrrad unterwegs. Dieses Fahrrad war mit keiner Klingel oder gleichwertigem ausgestattet. Nach der Anhaltung wurde mein Fahrzeug inspiziert und danach wurde mir angeboten, dass ich 50,-- Euro zahlen solle. Dies für beide nunmehr angelasteten Delikte. Ich habe dann gesagt, dass ich die 50,-- Euro zahlen will, dass ich aber die Vorgangsweise der Beamtin, auch schon vor dem Angebot, nicht akzeptieren kann. Ich bestreite nicht, dass ich in einer Fußgängerzone gefahren bin, aber die Beamtin hat auf meine Frage, wo ich denn hätte fahren sollen, angegeben, dass ich den Radweg hätte benutzen sollen, dieser ist aber auf der anderen Seite der Fahrbahn.“ Zeugin: Frau F. „Ich kann mich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern. Wir haben einen Fahrradschwerpunkt dort und ich in jedem Dienst zahlreiche solche Kontrollen. Wir haben viele Übertretungen wegen Befahrens der Fußgängerzone und ein ziemliches Problem mit den Radfahrern. Nach der Anhaltung wird jedes Mal auch das Fahrrad kontrolliert. Auch über näheren Vorhalt der Delikte ist mir daher eine Erinnerung nicht möglich. Wenn sich ein Radfahrer dann einsichtig verhält, wird ihm ein Organmandat angeboten, wenn nicht, kann es auch sofort zur Anzeige kommen. Würde jemand das Bezahlen anbieten und dann aber weiter die Amtshandlung kritisieren, würde ich nicht viel mehr darauf eingehen, sondern nur noch ein Mal fragen, ob bezahlt wird oder nicht. So etwas müsste aber konkret in der Anzeige vermerkt sein. Der heute anwesende Bf ist mir nicht erinnerlich. Eine Anhaltung erfolgt entweder durch Handheben oder in den Wegstellen bzw. Nachlaufen. Danach grüße ich, weise auf die Fahrzeugkontrolle hin und verlange einen Ausweis. Nach Ausweisung setze ich den Angehaltenen in Kenntnis, was er falsch gemacht hat.“ Das Verwaltungsgericht Wien sieht keine Veranlassung, der Sachverhaltsschilderung der Zeugin keinen Glauben zu schenken. Bei dieser handelt es sich um eine geschulte und im Straßenaufsichtsdienst erfahrene Beamtin, die auf Grund ihrer zahlreichen derartigen Einsätze als geeignet anzusehen ist, derartige Wahrnehmungen zu prüfen, rechtlich einzuordnen und der Behörde darüber Bericht zu erstatten. Schlussendlich sind ihre Berichte vom Beschwerdeführer, soweit hier relevant, gar nicht in Abrede gestellt worden, er hat, in der mündlichen Verhandlung persönlich befragt, das Fehlen einer akustischen Warneinrichtung an seinem Fahrrad sowie das Befahren der Fußgängerzone ausdrücklich zugestanden und hat auch nicht vorgebracht, dass ihm eine Organstrafverfügung ausgehändigt worden wäre. Es war somit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat am 28.11.2014 um 16:25 Uhr in Wien 1., Franz-Josefs-Kai 17 ein einspuriges Fahrrad gelenkt, welches nicht vorschriftsgemäß ausgerüstet war, da das Fahrrad nicht mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet war. Dabei hat er eine Fußgängerzone befahren. Im Zuge der darauf folgenden, nach Anhaltung durchgeführten Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten, deren Grund von ihm allerdings mehrfach hinterfragt wurde. Letztlich hat die Beamtin noch vor Ausstellen einer solchen Organstrafverfügung davon Abstand genommen und den Beschwerdeführer von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
VO müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.
Paragraph 66, Absatz eins, StVO müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
VO kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des Paragraph 45, über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
VO und des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994 erlassenen Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, sofern sich aus den sonstigen Bestimmungen nichts anderes ergibt mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 der auf Grund des Paragraph 66, Absatz 2, StVO und des Paragraph 8, Absatz eins, des Produktsicherheitsgesetzes 1994 erlassenen Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, sofern sich aus den sonstigen Bestimmungen nichts anderes ergibt mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein. Auf Grund des festgestellten, vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Sachverhaltes ist die Verwirklichung der objektiven Tatseite der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen als gegeben anzusehen, ist der Beschwerdeführer doch mit seinem Fahrrad durch eine Fußgängerzone gefahren, wobei dieses Fahrrad nicht mit einer akustischen Warneinrichtung ausgerüstet war. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei ständig bereit gewesen, das angebotene Organmandat zu bezahlen, er habe lediglich die Grundlage desselben hinterfragt ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: „Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG, also durch eine Organstrafverfügung (auch "Organ-Strafmandat"), geahndet wird (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Taten schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte, als bedeutend einzustufende Rechtsgut der Verkehrssicherheit sowie der ordnungsgemäßen Ausrüstung im öffentlichen Straßenverkehr verwendeter Fahrzeuge (Punkt 1) und des ungestörten und sicheren Fußgängerverkehrs (Punkt 2). Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer vermieden werden hätte können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden in Hinblick auf die angegebenen Einkommensverhältnisse und die Vermögenslosigkeit als durchschnittlich bewertet. Sorgepflichten waren nicht zu berücksichtigen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den jeweils bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht, bewegen sich die verhängten Geldstrafen doch am untersten Rand der möglichen Strafzumessung, die auch den geltend gemachten Milderungsgründen entspricht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.020.427.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.