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{'item': 'VGW-151/059/1245/2016'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 4c§§ 20d§ 17§ 8Art. 6Art. 130§ 130§ 24§§ 41§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2016 GeschäftszahlVGW-151/059/1245/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sch

§ 28in Verbindung mit § 8 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin in Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation (Assoziationsabkommen ARB 1/80) nach den Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG) für die Dauer von 3 Jahren erteilt.römisch eins.

Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG wird der Beschwerdeführerin in Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation (Assoziationsabkommen ARB 1/80) nach den Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) für die Dauer von 3 Jahren erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Beschwerdegegenstand: Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Säumnis des Landeshauptmannes von Wien bei der Erlassung eines Bescheides über den Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ in Anwendung des Assoziationsabkommens. Die Beschwerde wird damit begründet, dass dieser Antrag seitens der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist keiner Erledigung zugeführt worden sei. Beschwerdeverfahren: Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.1.2016 (bei Gericht eingelangt am 1.2.2016) zur Entscheidung vor. Im Beschwerdeverfahren erfolgte die Beweisaufnahme durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Anforderung eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die Beschwerdeführerin, Einholung von ergänzenden Auskünften beim Arbeitsmarktservice Wien sowie bei der Wiener Gebietskrankenkasse und letztlich Anforderung weiterer Nachweise von der Beschwerdeführerin selbst (Mietvertrag, Bekanntgabe der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, Auskunft des KSV1870). Die ergänzende Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.3.2016 bezieht sich auf den Umstand, dass laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug im Versicherungszeitraum 1.10.2013 bis 30.4.2014 der Dienstgeber der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei ersichtlich ist. Dazu teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass die Beschwerdeführerin über den fraglichen Zeitraum hinweg unverändert beim selben Dienstgeber gemeldet sei, was deshalb nicht explizit im Versicherungsdatenauszug ausgewiesen worden sei, weil für den fraglichen Zeitraum durch den dienstgebenden Verein lediglich eine Ummeldung von, wie zuvor „Arbeiterin“, auf nunmehr „Angestellte“ erfolgt sei. Somit konnte durch diese Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin im Versicherungszeitraum 1.10.2013 bis 30.4.2014 beim nämlichen Dienstgeber Verein „B., gemeldet und beschäftigt war. Mit Auskunft des zuständigen Arbeitsmarktservices Wien vom 29.3.2016 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin über einen Befreiungsschein

§ 4cAbs 2 Ausl

BG mit Gültigkeit von 28.5.2014 bis 27.5.2019 verfügt. Die ergänzende Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.3.2016 bezieht sich auf den Umstand, dass laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug im Versicherungszeitraum 1.10.2013 bis 30.4.2014 der Dienstgeber der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei ersichtlich ist. Dazu teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass die Beschwerdeführerin über den fraglichen Zeitraum hinweg unverändert beim selben Dienstgeber gemeldet sei, was deshalb nicht explizit im Versicherungsdatenauszug ausgewiesen worden sei, weil für den fraglichen Zeitraum durch den dienstgebenden Verein lediglich eine Ummeldung von, wie zuvor „Arbeiterin“, auf nunmehr „Angestellte“ erfolgt sei. Somit konnte durch diese Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin im Versicherungszeitraum 1.10.2013 bis 30.4.2014 beim nämlichen Dienstgeber Verein „B., gemeldet und beschäftigt war. Mit Auskunft des zuständigen Arbeitsmarktservices Wien vom 29.3.2016 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin über einen Befreiungsschein

Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG mit Gültigkeit von 28.5.2014 bis 27.5.2019 verfügt. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am ... 1970 geboren und türkische Staatsangehörige. Sie verfügte als in Österreich tätige islamische Seelsorgerin seit 9.8.2007 über eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle Unselbständiger Erwerbstätigkeit die mehrfach mit jeweils zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer verlängert wurde. Die Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dieser Art endete mit 20.3.2015. Die Beschäftigung als Seelsorgerin übte sie in folgenden Zeiträumen aus: 01.10.2007 bis 30.09.2008, 01.04.2009 bis 30.09.2009, 01.06.2010 bis 23.07.2012, 03.12.2012 bis 15.07.2013, 01.10.2013 bis 30.04.2014 und fortlaufend seit 01.05.2014, dies jeweils beim selben Dienstgeber, dem Verein „B.“ (vormals „O.“). Im Zeitraum 1.1.2009 bis 31.3.2009, 1.10.2009 bis 29.10.2009, 2.11.2009 bis 16.4.2010, 17.4.2010 bis 31.5.2010, 22.8.2012 bis 11.11.2012, 19.7.2013 bis 30.9.2013 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie verfügt außerdem über einen vom Arbeitsmarktservice ausgestellten Befreiungsschein

§ 4cAbs 2 Ausl

BG mit Gültigkeit bis 27.5.2019.Sie verfügt außerdem über einen vom Arbeitsmarktservice ausgestellten Befreiungsschein

Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG mit Gültigkeit bis 27.5.

  1. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie ist geschieden, im gemeinsamen Haushalt in der auf unbefristete Zeit angemieteten Wohnung in Wien, U.-straße, leben neben der Beschwerdeführerin noch deren beiden minderjährigen Kinder. Das zuletzt bezogene Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich auf monatlich € 1.515,-- brutto. Die Beschwerdeführerin ist nicht verschuldet. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2“ am 6.4.2012 am Prüfungszentrum Germanica Bildungsinstitut erfolgreich abgelegt. Ihr Reisedokument gilt bis
  2. Die Beschwerdeführerin stellte zunächst am 24.6.2014 gemeinsam mit einem Verlängerungsantrag einen Antrag auf „Feststellung eines Aufenthaltsrechtes bzw. Eventualantrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dieser Antrag wurde in der Folge zurückgezogen und unter einem am 20.11.2014 zugleich mit einem Verlängerungsantrag der nunmehr verfahrensgegenständliche Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „für den Zweck Rot-Weiß-Rot Karte plus in Anwendung des Assoziationsabkommens“ eingebracht. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde nicht erledigt. In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin am 9.12.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 9.1.2015, mit der Begründung eine Säumnisbeschwerde, dass die belangte Behörde innerhalb der gesetzlich vorgegebenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung getroffen habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Akteninhalt ergibt, konnte von der Abhaltung einer solchen Verhandlung abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen: § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung lautet (auszugsweise):Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung lautet (auszugsweise): „Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: 1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten

§§ 20dAbs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 Ausl

BG erstellt wurde, berechtigt;1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten

Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; 3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung

§ 20dAbs. 1 Z 5 Ausl

BG erstellt wurde, berechtigt;3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

  1. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
  2. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
  3. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
  4. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
  5. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
  6. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Ziffer 7,) zu erhalten;
  7. (Z 9 Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
  8. (Ziffer 9, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
  9. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).
  10. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).

(2)...“ § 24 NAG lautet (auszugsweise):Paragraph 24, NAG lautet (auszugsweise): „Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ § 20 NAG lautet (auszugsweise):Paragraph 20, NAG lautet (auszugsweise): „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel

§ 8Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(1a)Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  3. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet: Paragraph 3, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet: „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern …

(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.…
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. § 4c AuslBG lautet: Paragraph 4 c, AuslBG lautet: „Türkische Staatsangehörige
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren

Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren

Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) normieren Folgendes: „

Art. 6Abs.

1 des Beschlusses hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat„

Artikel 6

, Absatz eins, des Beschlusses hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Art. 6Abs.

2 des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.“

Artikel 6

, Absatz 2, des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.“ Zur Säumnisbeschwerde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., K 4 zu § 8).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Der von der Beschwerdeführerin am 20.11.2014 gestellte Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag wurde bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde am 9.12.2015 keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt. Es wurden von der belangten Behörde keine Gründe vorgebracht und sind auch nach der Aktenlage keine Hinweise darauf vorhanden, dass die Verzögerung durch ein Verschulden der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden sei (VwGH 28.01.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Die nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung eingebrachte Säumnisbeschwerde

§ 130Abs.

1 Z 3 B-VG ist demnach zulässig und berechtigt.Die nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung eingebrachte Säumnisbeschwerde

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ist demnach zulässig und berechtigt. Ab Vorlage der Beschwerde ist die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Dieses hat in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Zum verfahrensgegenständlichen Antrag vom 20.11.2014: Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2015.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,. Entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zukommt und, ob sie eine Berechtigung nach dem Art. 6 Abs. 1 und 2 des Beschlusses erworben hat.Entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zukommt und, ob sie eine Berechtigung nach dem Artikel 6, Absatz eins und 2 des Beschlusses erworben hat. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, ist rechtmäßig nach Österreich eingereist, hält sich aufgrund des rechtzeitig vor Ablauf des letzten Aufenthaltsbewilligung eingebrachten Verlängerungsantrages (verbunden mit einem Zweckänderungsantrag

§ 24Abs.

4 NAG) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie geht aufgrund ihr erteilter Beschäftigungsbewilligungen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und beabsichtigt auch weiterhin einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie befindet sich im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines

§ 4cAbs. 2 Ausl

BG. Sie kann sich aus diesem Grund und nach Maßgabe der folgenden Erwägungen auf die ihr aus Art. 6 Abs 1 ARB 1/80 erwachsenen Rechte berufen:Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, ist rechtmäßig nach Österreich eingereist, hält sich aufgrund des rechtzeitig vor Ablauf des letzten Aufenthaltsbewilligung eingebrachten Verlängerungsantrages (verbunden mit einem Zweckänderungsantrag

Paragraph 24, Absatz 4, NAG) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie geht aufgrund ihr erteilter Beschäftigungsbewilligungen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und beabsichtigt auch weiterhin einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie befindet sich im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines

Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG. Sie kann sich aus diesem Grund und nach Maßgabe der folgenden Erwägungen auf die ihr aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erwachsenen Rechte berufen: Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. EuGH Urteil 07.07.2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10.01.2006, Rs C-230/03, Sedef).Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil 07.07.2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10.01.2006, Rs C-230/03, Sedef). Unter Zugrundelegung der nach der Aktenlage aufscheinenden Erwerbstätigkeit und den zwischenzeitigen Unterbrechungen dieser Beschäftigungsverhältnisse kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig bereits mehr als vier Jahre iSd dritten Spiegelstrichs des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 -ordnungsgemäß beim selben Dienstgeber – beschäftigt ist. Dies aus folgenden Erwägungen:Unter Zugrundelegung der nach der Aktenlage aufscheinenden Erwerbstätigkeit und den zwischenzeitigen Unterbrechungen dieser Beschäftigungsverhältnisse kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig bereits mehr als vier Jahre iSd dritten Spiegelstrichs des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 -ordnungsgemäß beim selben Dienstgeber – beschäftigt ist. Dies aus folgenden Erwägungen: Sie war zunächst in der Zeit von 1.10.2007 bis 30.9.2008, daher für den Zeitraum eines Jahres, beim Verein O. beschäftigt. Die Berechtigung nach dem ersten Spiegelstrich des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 wurde daher erworben und bleibt gewahrt. Sodann ergibt sich im Zeitraum 1.4.2009 bis 30.9.2009 eine Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit. Erst in der Zeit zwischen 1.6.2010 bis 23.7.2012 liegt wiederum eine Beschäftigung bei der genannten Einrichtung (die sich mittlerweile in Verein „B.“ umbenannt hat) vor. Ungeachtet der Beschäftigungsdauer von mehr als zwei Jahren in diesem Zeitraum bedingt dies aufgrund der dazwischen liegenden Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses noch keine Dauer von drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung iSd zweiten Spiegelstrichs dieser Bestimmung. Aufgrund der nach der zuletzt genannten Beschäftigung erfolgten Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit ab dem 3.12.2012 bis zum 15.7.2013 kann auch die ab dem 1.10.2013 bis laufend ausgeübte Beschäftigung bei dem genannten Dienstgeber noch nicht bewirken, dass eine mehr als zweijährige Beschäftigungsdauer iSd Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorliegt. Dies ist aus Art 6 Abs 2 ARB 1/80 zu erschließen, wonach Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nicht gleichgestellt werden dürfen. Solche Zeiten berühren lediglich nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.Sie war zunächst in der Zeit von 1.10.2007 bis 30.9.2008, daher für den Zeitraum eines Jahres, beim Verein O. beschäftigt. Die Berechtigung nach dem ersten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde daher erworben und bleibt gewahrt. Sodann ergibt sich im Zeitraum 1.4.2009 bis 30.9.2009 eine Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit. Erst in der Zeit zwischen 1.6.2010 bis 23.7.2012 liegt wiederum eine Beschäftigung bei der genannten Einrichtung (die sich mittlerweile in Verein „B.“ umbenannt hat) vor. Ungeachtet der Beschäftigungsdauer von mehr als zwei Jahren in diesem Zeitraum bedingt dies aufgrund der dazwischen liegenden Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses noch keine Dauer von drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung iSd zweiten Spiegelstrichs dieser Bestimmung. Aufgrund der nach der zuletzt genannten Beschäftigung erfolgten Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit ab dem 3.12.2012 bis zum 15.7.2013 kann auch die ab dem 1.10.2013 bis laufend ausgeübte Beschäftigung bei dem genannten Dienstgeber noch nicht bewirken, dass eine mehr als zweijährige Beschäftigungsdauer iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 vorliegt. Dies ist aus Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 zu erschließen, wonach Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nicht gleichgestellt werden dürfen. Solche Zeiten berühren lediglich nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. In diesem Sinne hält auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0454) unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH fest, aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit des mit dem ARB 1/80 etablierten Systems folgere, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen. Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebe sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regelten, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sei und dort die Erlaubnis erhalten habe, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben könne: In diesem Sinne hält auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0454) unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH fest, aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit des mit dem ARB 1/80 etablierten Systems folgere, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen. Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergebe sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regelten, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sei und dort die Erlaubnis erhalten habe, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben könne: „Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Juli
  2. C - 383/03, Dogan, Rz. 13; idS auch Urteil Sedef, Rz. 36, je mwN). Somit kann ein türkischer Wanderarbeitnehmer - wie dem in diese Richtung gehenden Beschwerdevorbringen schon an dieser Stelle zu entgegnen ist - generell ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (Urteil Sedef, Rz. 44). Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Dagegen ist von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht mehr anwendbar (Urteil Dogan, Rz. 15f). …„Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche , das Urteil des EuGH vom
  3. Juli
  4. C - 383/03, Dogan, Rz. 13; idS auch Urteil Sedef, Rz. 36, je mwN). Somit kann ein türkischer Wanderarbeitnehmer - wie dem in diese Richtung gehenden Beschwerdevorbringen schon an dieser Stelle zu entgegnen ist - generell ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (Urteil Sedef, Rz. 44). Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Dagegen ist von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar (Urteil Dogan, Rz. 15f). … Dagegen muss ein türkischer Arbeitnehmer, der das im dritten Gedankenstrich vorgesehene Recht noch nicht erworben hat, grundsätzlich ohne Unterbrechung eine ordnungsgemäße Beschäftigung von ein, drei und vier Jahren ausüben. Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich ARB 1/80 sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit an (Urteil Sedef, Rz. 47f). Dagegen muss ein türkischer Arbeitnehmer, der das im dritten Gedankenstrich vorgesehene Recht noch nicht erworben hat, grundsätzlich ohne Unterbrechung eine ordnungsgemäße Beschäftigung von ein, drei und vier Jahren ausüben. Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, erster bis dritter Gedankenstrich ARB 1/80 sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit an (Urteil Sedef, Rz. 47f). Nach den getroffenen Feststellungen liegt eine ununterbrochene Beschäftigung von auch schon vier Jahren im Falle der Beschwerdeführerin noch nicht vor. Ungeachtet dieses Umstandes, dass die Beschwerdeführerin derzeit die Voraussetzungen einer mehr als vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd dritten Spiegelstriches der zitierten Bestimmung gegenwärtig noch nicht erfüllt, wurde ihr jedoch vom Arbeitsmarktservice ein Befreiungsschein erteilt. Somit ergibt sich die Konstellation, dass die Beschwerdeführerin zwar noch kein aus dem ARB 1/80 erwachsenes Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich nach Art 6 Abs. 1 dieser Bestimmung erworben hat (vgl. EuGH Urteil
  5. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef), aber die daraus erwachsenden Rechte auf Grundlage des ihr ausgestellten Befreiungsscheines geltend machen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.1.2005, 2004/09/0007) entfaltet nämlich ein gültiger Befreiungsschein insoweit rechtsgestaltende Wirkung, als der Ausländer zur uneingeschränkten Aufnahme jedweder Beschäftigung berechtigt ist. Somit ergibt sich die Konstellation, dass die Beschwerdeführerin zwar noch kein aus dem ARB 1/80 erwachsenes Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Bestimmung erworben hat vergleiche EuGH Urteil
  6. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef), aber die daraus erwachsenden Rechte auf Grundlage des ihr ausgestellten Befreiungsscheines geltend machen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.1.2005, 2004/09/0007) entfaltet nämlich ein gültiger Befreiungsschein insoweit rechtsgestaltende Wirkung, als der Ausländer zur uneingeschränkten Aufnahme jedweder Beschäftigung berechtigt ist. Somit ist diese Rechtskraftwirkung auch im Falle der Beschwerdeführerin beachtlich, zumal diese ihre rechtliche Grundlage zufolge der in § 4c Abs. 2 AuslBG enthaltenen Verweisung explizit in Art 6 ARB 1/80 findet.Somit ist diese Rechtskraftwirkung auch im Falle der Beschwerdeführerin beachtlich, zumal diese ihre rechtliche Grundlage zufolge der in Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG enthaltenen Verweisung explizit in Artikel 6, ARB 1/80 findet. Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen (vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 124). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. auch dazu Akyürek, a.a.O., 124f, sowie das hg. Erkenntnis vom 10.11.2009, 2008/22/0687). Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen vergleiche Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 124). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche auch dazu Akyürek, a.a.O., 124f, sowie das hg. Erkenntnis vom 10.11.2009, 2008/22/0687). Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“: Ein türkischer Staatsangehöriger ist nicht von vornherein niederlassungsberechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 04.11.2008, 2008/22/0559). Ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Art. 6 ARB erlangt habe, war er jedoch im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (vgl. VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0687 mit weiteren Judikaturhinweisen). Ein türkischer Staatsangehöriger ist nicht von vornherein niederlassungsberechtigt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 04.11.2008, 2008/22/0559). Ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erlangt habe, war er jedoch im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen vergleiche VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0687 mit weiteren Judikaturhinweisen). Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr erteilten Befreiungsscheines eine Rechtsposition

Art 6

dritter Spiegelstrich erlangt und gilt somit auch als niedergelassen.Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr erteilten Befreiungsscheines eine Rechtsposition

Artikel 6, dritter Spiegelstrich erlangt und gilt somit auch als niedergelassen.

Eine Niederlassungsbewilligung gäbe der Beschwerdeführerin

§ 8Abs.

1 Z 4 NAG in der geltenden Fassung lediglich die Berechtigung zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die aber nicht von Art. 6 ARB umfasst ist (vgl. VwGH 23.06.3015, Ro 2014/22/0038).Eine Niederlassungsbewilligung gäbe der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der geltenden Fassung lediglich die Berechtigung zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die aber nicht von Artikel 6, ARB umfasst ist vergleiche VwGH 23.06.3015, Ro 2014/22/0038). Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2013 wurde u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wurde ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt. Die bis 31.12.2013 im NAG vorgesehene Niederlassungsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ist sohin mit 01.01.2014 entfallen.Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, wurde u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wurde ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt. Die bis 31.12.2013 im NAG vorgesehene Niederlassungsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ist sohin mit 01.01.2014 entfallen. Die Beschwerdeführerin stützte ihren Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anwendung des Assoziationsabkommens. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kennt allerdings keinen gesonderten Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, welche Ansprüche aus Art 6 oder 7 ARB 1/80 ableiten können.Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kennt allerdings keinen gesonderten Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, welche Ansprüche aus Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 ableiten können. Als Aufenthaltstitel, die zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen finden sich im NAG: die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, die „Blaue Karte EU“

§§ 41

und 42 NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sowie ein „Daueraufenthalt–EG. Die Voraussetzungen für die genannten Aufenthaltstitel sind bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Sie ist weder Schlüsselkraft, übt keine hochqualifizierte Tätigkeit aus und ist auch nicht Familienangehörige oder Angehörige im Sinne des NAG. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen

§ 45Abs.

1 Z 2 NAG erfüllte, wurde nicht nachgewiesen, ein entsprechender Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels wurde auch nicht gestellt. Als Aufenthaltstitel, die zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen finden sich im NAG: die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, die „Blaue Karte EU“

Paragraphen 41 und 42 NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sowie ein „Daueraufenthalt–EG. Die Voraussetzungen für die genannten Aufenthaltstitel sind bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Sie ist weder Schlüsselkraft, übt keine hochqualifizierte Tätigkeit aus und ist auch nicht Familienangehörige oder Angehörige im Sinne des NAG. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllte, wurde nicht nachgewiesen, ein entsprechender Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels wurde auch nicht gestellt. Der noch in Betracht kommende (und beantragte) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ berechtigt die Beschwerdeführerin zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und umfasst einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar aus Art 6 ARB 1/80 noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ableiten kann. Für die Beschwerdeführerin, welche aufgrund der rechtsgestaltend auf Grundlage des gültigen Befreiungsscheines erworbenen Ansprüche auch als niedergelassen anzusehen ist, kommt entsprechend dem beantragten Aufenthaltszweck kein anderer Aufenthaltstitel als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht, ungeachtet dessen, dass dem erteilten Aufenthaltstitel selbst nur deklarative Wirkung zukommt. Die sonst für die Erteilung des Aufenthaltstitels allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sind – soweit diesen in Anwendung der Stillhalteklausel nach Art 13 ARB 1/80 Beachtung zukommt – im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt. Die zugesprochene Gültigkeitsdauer von drei Jahren ergibt sich aus § 20 Abs 1a NAG, da die dort umschriebenen Voraussetzungen nach den getroffenen Feststellungen erfüllt sind.Der noch in Betracht kommende (und beantragte) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ berechtigt die Beschwerdeführerin zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und umfasst einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar aus Artikel 6, ARB 1/80 noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ableiten kann. Für die Beschwerdeführerin, welche aufgrund der rechtsgestaltend auf Grundlage des gültigen Befreiungsscheines erworbenen Ansprüche auch als niedergelassen anzusehen ist, kommt entsprechend dem beantragten Aufenthaltszweck kein anderer Aufenthaltstitel als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht, ungeachtet dessen, dass dem erteilten Aufenthaltstitel selbst nur deklarative Wirkung zukommt. Die sonst für die Erteilung des Aufenthaltstitels allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sind – soweit diesen in Anwendung der Stillhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80 Beachtung zukommt – im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt. Die zugesprochene Gültigkeitsdauer von drei Jahren ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins a, NAG, da die dort umschriebenen Voraussetzungen nach den getroffenen Feststellungen erfüllt sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, welcher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2015 einem aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche nach Art. 6 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 bereits erworben hat und beabsichtigt weiter unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu erteilen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, welcher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, einem aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche nach Artikel 6, erster Spiegelstrich des ARB 1/80 bereits erworben hat und beabsichtigt weiter unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu erteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.059.1245.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.