Obsah (12)
§ 70§ 28§ 25aArt. 133§ 7a§ 64Art. 144§ 65§116§ 6§ 5§ 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlVGW-111/067/11363/2015; VGW-111/067/11514/2015; VGW-111/V/067/1518/2016; VGW-111/V/067/1619/2016 TextDas Ver
§ 70BO für Wien i
Vm § 68 Abs. 1 BO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008, und auf Grund der mit Bescheid vom 26.06.2015, GZ: BV … - A 482019/15/GEBÄUD, erteilten Bewilligung für Ausnahmen nach § 7a Abs. 5 BO für Wien die Bewilligung erteilt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde 1) der Frau MMag St., Wien, S.-gasse, sowie 2) des Herrn DDI M., N., D.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., vom 12.08.2015, Zahl MA37/441119-2014-45, mit welchem
Paragraph 70, BO für Wien in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, BO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008, und auf Grund der mit Bescheid vom 26.06.2015, GZ: BV … - A 482019/15/GEBÄUD, erteilten Bewilligung für Ausnahmen nach Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien die Bewilligung erteilt wurde, I.) denrömisch eins.) den BESCHLUSS gefasst: 1.
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den … Bezirk, Bauausschuss, vom 26.06.2015, GZ: BV … – A-482019/15/GEBÄUD zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den … Bezirk, Bauausschuss, vom 26.06.2015, GZ: BV … – A-482019/15/GEBÄUD zurückgewiesen. II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt: IM NAMEN DER REPUBLIK 2.
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 12.08.2015, GZ: MA 37/441119-2014-45, als unbegründet abgewiesen.2.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 12.08.2015, GZ: MA 37/441119-2014-45, als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.1. Mit Eingabe vom 22.12.2009 beantragte die U. (nachfolgend kurz: Bauwerberin), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abtragung der Dachkonstruktion, einen Dachgeschoßzubau, einen Umbau, bauliche Änderungen und die Errichtung eines Balkons auf der Liegenschaft Wien S.-gasse, EZ ... KG ...,
§ 70der Bauordnung für Wien – BO für Wien.römisch eins.1.
Mit Eingabe vom 22.12.2009 beantragte die U. (nachfolgend kurz: Bauwerberin), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abtragung der Dachkonstruktion, einen Dachgeschoßzubau, einen Umbau, bauliche Änderungen und die Errichtung eines Balkons auf der Liegenschaft Wien S.-gasse, EZ ... KG ...,
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien – BO für Wien. Auf Grund dieses Bauansuchens beraumte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eine mündliche Verhandlung für den 01.09.2010 an, zu der neben zahlreichen anderen Personen auch die Beschwerdeführer Frau MMag. St. und Herr DDI. M. geladen wurden. Die Ladung der Beschwerdeführer erfolgte mit Aushang im allgemeinen Teil des Hauses am 16.08.2010; mit Aushang vom 19.08.2010 erfolgte eine Änderung der Ladung im Verhandlungsgegenstand dahingehend, dass der Hinweis der Errichtung des Balkons im Bereich des Lichthofes zur Nachbarliegenschaft S.-gasse Nr. 9 auf S.-gasse Nr. 5 korrigiert wurde. In beiden Fällen war die mündliche Verhandlung für den 01.10.2010 anberaumt. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. 2.1. Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den … Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) genehmigte mit Bescheid vom 02.02.2012, GZ BV … - A 4681/11/GEBÄUD, die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmen
§ 7aAbs.
5 BO für Wien. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Beschlussfassung vom 30.01.2012 erfolgte nach Sistierung der vorangegangenen Beschlussfassung des Bauausschusses vom 30.01.2012 über die Ablehnung von Ausnahmen
§ 7aAbs.
5 BO für Wien durch die Bezirksvorsteherin.2.1. Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den … Bezirk (nachfolgend kurz: Bauausschuss) genehmigte mit Bescheid vom 02.02.2012, GZ BV … - A 4681/11/GEBÄUD, die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmen
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Beschlussfassung vom 30.01.2012 erfolgte nach Sistierung der vorangegangenen Beschlussfassung des Bauausschusses vom 30.01.2012 über die Ablehnung von Ausnahmen
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien durch die Bezirksvorsteherin. Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/… – S.-gasse/50198-1/2009, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die erteilte erforderliche Ausnahmebewilligung
§ 7aAbs.
5 BO für Wien die beantragte baubehördliche Bewilligung
§ 70
BO für Wien erteilt.Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/… – S.-gasse/50198-1/2009, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die erteilte erforderliche Ausnahmebewilligung
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien die beantragte baubehördliche Bewilligung
Paragraph 70, BO für Wien erteilt. 2.
- Gegen diese Bescheide erhoben u.a. die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung an die (damalige) Bauoberbehörde für Wien, worin unter anderem auch die Rechtswidrigkeit der nach der erfolgten Sistierung getätigten Beschlussfassung im Lichte des § 65 Wiener Stadtverfassung vorgebracht wurde.2.
- Gegen diese Bescheide erhoben u.a. die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung an die (damalige) Bauoberbehörde für Wien, worin unter anderem auch die Rechtswidrigkeit der nach der erfolgten Sistierung getätigten Beschlussfassung im Lichte des Paragraph 65, Wiener Stadtverfassung vorgebracht wurde. Im Zuge des Berufungsverfahrens änderte die Bauwerberin ihr Bauvorhaben insofern ab, als die Raumwidmung im Nebengebäude von „Spüle“ auf „Lager“ geändert wurde. Mit Bescheid der (damals zuständigen) Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB – 98/12, wurde die Berufung
§ 64Abs.
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG als unbegründet abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass sich beide Bescheide auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen und sich der Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/… – S.-gasse/50198-1/2009, auf die nunmehr mit Berufungsbescheid abgeänderte Ausnahmebewilligung
§ 7a
der BO für Wien gründet.Mit Bescheid der (damals zuständigen) Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB – 98/12, wurde die Berufung
Paragraph 64, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG als unbegründet abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass sich beide Bescheide auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen und sich der Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 08.02.2012, Zl. MA 37/… – S.-gasse/50198-1/2009, auf die nunmehr mit Berufungsbescheid abgeänderte Ausnahmebewilligung
Paragraph 7 a, der BO für Wien gründet. 2.3. Gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB - 98/12, erhob Herr DDI M. Beschwerde
Art. 144
des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG an den Verfassungsgerichtshof, worin dieser im Wesentlichen vorbrachte, dass auf Grund des § 65 der Wiener Stadtverfassung – WStV eine neuerliche Abstimmung unzulässig gewesen sei und der Bauausschuss nicht zuständig sei, eine zweite Abstimmung vorzunehmen.2.3. Gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.06.2012, BOB - 98/12, erhob Herr DDI M. Beschwerde
Artikel 144
, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG an den Verfassungsgerichtshof, worin dieser im Wesentlichen vorbrachte, dass auf Grund des Paragraph 65, der Wiener Stadtverfassung – WStV eine neuerliche Abstimmung unzulässig gewesen sei und der Bauausschuss nicht zuständig sei, eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Mit Erkenntnis vom 11.06.2014, B 960/2012-9, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid BOB - 98/12 im Wesentlichen mit der Begründung auf, die nach der ersten Beschlussfassung erfolgte Sistierung des gefassten Beschlusses in weiterer Folge gewählte Vorgehensweise wäre nicht im Einklang mit § 65 Wiener Stadtverfassung gestand und diese fehlerhafte Vorgehensweise wäre durch die Bauoberbehörde aufzugreifen gewesen.Mit Erkenntnis vom 11.06.2014, B 960/2012-9, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid BOB - 98/12 im Wesentlichen mit der Begründung auf, die nach der ersten Beschlussfassung erfolgte Sistierung des gefassten Beschlusses in weiterer Folge gewählte Vorgehensweise wäre nicht im Einklang mit Paragraph 65, Wiener Stadtverfassung gestand und diese fehlerhafte Vorgehensweise wäre durch die Bauoberbehörde aufzugreifen gewesen. 2.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.09.2014, GZ: VGW-111/067/11906/2014-4 u.a., wurde
§ 28Abs. 1 Vw
GVG der Berufung, welche sodann als Beschwerde galt, stattgegeben und wurden die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, vom 08.02.2012, Zahl MA 37/… –S.-gasse/50198-1/2009, und der Bezirksvertretung für den … Bezirk, Bauausschuss, vom 02.02.2012, Zahl BV … - A 4681/11/GEBÄUD, aufgehoben.2.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.09.2014, GZ: VGW-111/067/11906/2014-4 u.a., wurde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG der Berufung, welche sodann als Beschwerde galt, stattgegeben und wurden die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, vom 08.02.2012, Zahl MA 37/… –S.-gasse/50198-1/2009, und der Bezirksvertretung für den … Bezirk, Bauausschuss, vom 02.02.2012, Zahl BV … - A 4681/11/GEBÄUD, aufgehoben. 3. Im Schreiben vom 26.05.2015 bestätigte der Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien
§ 65
der Wiener Stadtverfassung die von der Bezirksvorsteherin vorgenommene Sistierung des Beschlusses des Bauausschusses vom 30.01.2012, mit welchem die ausnahmsweise Zulassung der Errichtung eines Restaurants im Erdgeschoß anstelle von vier Wohnungen im Gesamtausmaß von 116,07m2 – in rechtswidriger Weise – abgelehnt wurde.3. Im Schreiben vom 26.05.2015 bestätigte der Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien
Paragraph 65, der Wiener Stadtverfassung die von der Bezirksvorsteherin vorgenommene Sistierung des Beschlusses des Bauausschusses vom 30.01.2012, mit welchem die ausnahmsweise Zulassung der Errichtung eines Restaurants im Erdgeschoß anstelle von vier Wohnungen im Gesamtausmaß von 116,07m2 – in rechtswidriger Weise – abgelehnt wurde. 4.1. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirksvertretung für den … Bezirk, Bauausschuss (nachfolgend kurz: Bauausschuss), vom 26.06.2015, GZ: BV … – A-482019/15/GEBÄUD, wurde für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/441119-2014-45, anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Plänen,
§ 7aAbs.
5 BO für Wien die Abweichung für zulässig erklärt, dass die Aufenthaltsräume der Wohnungen Tür Nr. 1, Tür Nr. 2, Tür Nr. 3, und Tür Nr. 4, im Erdgeschoß im Gesamtausmaß von 116,07m2 ausschließlich für andere als Wohnzwecke verwendet werden dürfen. Der Bescheid ist nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und Bezugnahme auf die Bestätigung der Sistierung des Bürgermeisters auszugsweise wie folgt begründet:4.1. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirksvertretung für den … Bezirk, Bauausschuss (nachfolgend kurz: Bauausschuss), vom 26.06.2015, GZ: BV … – A-482019/15/GEBÄUD, wurde für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/441119-2014-45, anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Plänen,
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien die Abweichung für zulässig erklärt, dass die Aufenthaltsräume der Wohnungen Tür Nr. 1, Tür Nr. 2, Tür Nr. 3, und Tür Nr. 4, im Erdgeschoß im Gesamtausmaß von 116,07m2 ausschließlich für andere als Wohnzwecke verwendet werden dürfen. Der Bescheid ist nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und Bezugnahme auf die Bestätigung der Sistierung des Bürgermeisters auszugsweise wie folgt begründet: „Über diese Einwände wurde erwogen: Im für dieses Bauvorhaben maßgebenden Plankokument 7655 ist für gegenständliche Liegenschaft unter anderem die Widmung gemischtes Baugebiet, Bauklasse IV (vier) mit einer zulässigen Gebäudehöhe von +32,5 m über Wiener Null und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Weiters liegt die Liegenschaft in einer Schutz- und Wohnzone.Im für dieses Bauvorhaben maßgebenden Plankokument 7655 ist für gegenständliche Liegenschaft unter anderem die Widmung gemischtes Baugebiet, Bauklasse römisch vier (vier) mit einer zulässigen Gebäudehöhe von +32,5 m über Wiener Null und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Weiters liegt die Liegenschaft in einer Schutz- und Wohnzone.
§ 7aAbs.
3 BO sind Aufenthaltsräume in Wohnzonen, die als Wohnung in einem Hauptgeschoß im Zeitpunkt der Festsetzung der Wohnzone gewidmet waren oder rechtmäßig verwendet wurden oder später neu errichtet werden, auch weiterhin nur als Wohnung zu verwenden.
Paragraph 7 a, Absatz 3, BO sind Aufenthaltsräume in Wohnzonen, die als Wohnung in einem Hauptgeschoß im Zeitpunkt der Festsetzung der Wohnzone gewidmet waren oder rechtmäßig verwendet wurden oder später neu errichtet werden, auch weiterhin nur als Wohnung zu verwenden.
§ 7aAbs.
5 BO sind Ausnahmen von § 7a Abs. 3 BO durch die Behörde zuzulassen, wenn im gemischten Baugebiet die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoß gemindert ist oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO sind Ausnahmen von Paragraph 7 a, Absatz 3, BO durch die Behörde zuzulassen, wenn im gemischten Baugebiet die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoß gemindert ist oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird. Die Bestimmungen des § 69 BO kommen demnach nicht zur Anwendung. Daher sind sämtliche Einwände, welche sich auf die Bestimmungen das § 69 BO beziehen nicht weiter zu berücksichtigen.Die Bestimmungen des Paragraph 69, BO kommen demnach nicht zur Anwendung. Daher sind sämtliche Einwände, welche sich auf die Bestimmungen das Paragraph 69, BO beziehen nicht weiter zu berücksichtigen. Ergänzend kann noch festgestellt werden, dass darüber hinaus auch Punkt 5.1. des Plandokumentes 7655 entsprochen wird, da die Nutzflächen der Hauptgeschoße unter Ausschluss des Erdgeschoßes nach wie vor zu 100 % Wohnzwecken Vorbehalten sind.
§ 7aAbs.
5 BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden.
Paragraph 7 a, Absatz 5, BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dass • in räumlicher Nähe (im selben Gebäude) zugleich neuer Wohnraum (größere Wohnungen im Dachgeschoß) in größerem Ausmaß (172,14 m2) geschaffen wird und • die Wohnqualität in den betroffenen Räumen durch die besonders schlechte Lage im Erdgeschoß und daher geringe natürliche Belichtung gemindert ist. Da somit den Bestimmungen des § 7a Abs. 5 BO entsprochen wird und es durch die Auflassung der Wohnungen zu keiner Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne der Bestimmungen des § 134a BO kommt war spruchgemäß zu entscheiden.“Da somit den Bestimmungen des Paragraph 7 a, Absatz 5, BO entsprochen wird und es durch die Auflassung der Wohnungen zu keiner Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 134 a, BO kommt war spruchgemäß zu entscheiden.“ 4.2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (nachfolgend kurz: MA 37) erteilte
§ 70i
Vm § 68 Abs. 1 BO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 sowie unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses mit dem ebenso nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.08.2015, GZ MA 37/441119-2014-45, nach Maßgabe der mit amtlichen Sichervermerk versehenen Plänen und Beschreibungen, die Bewilligung zu folgenden Bauführungen: „Die gesamte Dachkonstruktion wird abgetragen und unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe ein Dachgeschoßzubau hergestellt, wobei im Dachgeschoß künftig drei (anstelle von ursprünglich vier) Wohnungen angeordnet werden. Dabei werden gassen- und hofseitige Dachterrassen sowie Dachgauben angeordnet sowie im Dachgeschoß im Bereich des Lichthofes zur Nachbarliegenschaft Wien, S.-gasse 5, ein Balkon errichtet. Das Treppenhaus wird mit einer Druckbelüftungsanlage ausgestattet und der Triebwerksraum des bestehenden Personenaufzuges abgeändert. Weiters wird das Erdgeschoß umgebaut, wobei anstelle von vier Wohnungen und einer Garage mit fünf freiwilligen Stellplätzen ein Gastlokal samt Nebenräume eingebaut und im Hof an der hinteren Grundgrenze ein Nebengebäude mit 19,80m2 hergestellt wird.“4.2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (nachfolgend kurz: MA 37) erteilte
Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, BO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 sowie unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses mit dem ebenso nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.08.2015, GZ MA 37/441119-2014-45, nach Maßgabe der mit amtlichen Sichervermerk versehenen Plänen und Beschreibungen, die Bewilligung zu folgenden Bauführungen: „Die gesamte Dachkonstruktion wird abgetragen und unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe ein Dachgeschoßzubau hergestellt, wobei im Dachgeschoß künftig drei (anstelle von ursprünglich vier) Wohnungen angeordnet werden. Dabei werden gassen- und hofseitige Dachterrassen sowie Dachgauben angeordnet sowie im Dachgeschoß im Bereich des Lichthofes zur Nachbarliegenschaft Wien, S.-gasse 5, ein Balkon errichtet. Das Treppenhaus wird mit einer Druckbelüftungsanlage ausgestattet und der Triebwerksraum des bestehenden Personenaufzuges abgeändert. Weiters wird das Erdgeschoß umgebaut, wobei anstelle von vier Wohnungen und einer Garage mit fünf freiwilligen Stellplätzen ein Gastlokal samt Nebenräume eingebaut und im Hof an der hinteren Grundgrenze ein Nebengebäude mit 19,80m2 hergestellt wird.“ Begründet ist dieser Bescheid auszugsweise wie folgt: „Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Im Zuge der Bauverhandlung am 1.9.2010 wurden von Grundmiteigentümern der Nachbarliegenschaft Wien …, S.-gasse ONr. 5, Herrn Dr. T., Herrn Dr. A., Frau MMag. St. und Herrn DDipl.-Ing. M., letzterer auch als Vertreter von Frau K., folgende schriftlichen Einwände vorgebracht: „Einwendung gegen die Bauverhandlung Da die Ankündigung der Bauverhandlung erst mit 19.08.2010 rechtsgültig in den Anrainergebäuden angebracht wurde, ist die Bauverhandlung abzubrechen und neu anzuberaumen. Insbesondere in der Ferienzeit ist eine Zeitspanne von unter 14 Tagen als Vorbereitungszeit unzureichend anzusehen (vgl. § 70 Abs. 1 BO Wien, § 41 Abs. 1 AVG, VwGH 3.4.1985, 85/06/0150). Kommt die Baubehörde dem nicht nach, so ist mit einer Bekämpfung der Ergebnisse der Bauverhandlung aus formalrechtlichen Gründen zu rechnen.Da die Ankündigung der Bauverhandlung erst mit 19.08.2010 rechtsgültig in den Anrainergebäuden angebracht wurde, ist die Bauverhandlung abzubrechen und neu anzuberaumen. Insbesondere in der Ferienzeit ist eine Zeitspanne von unter 14 Tagen als Vorbereitungszeit unzureichend anzusehen vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, BO Wien, Paragraph 41, Absatz eins, AVG, VwGH 3.4.1985, 85/06/0150). Kommt die Baubehörde dem nicht nach, so ist mit einer Bekämpfung der Ergebnisse der Bauverhandlung aus formalrechtlichen Gründen zu rechnen. Einwendungen gegen das Bauvorhaben, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Das Bauvorhaben ist abzulehnen, da es in folgenden Punkten gegen die Flächenwidmung (Schutzzone und Wohnzone) verstößt und dadurch Emissionen mit einhergehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auslösen wird: - Der Zubau „Küche“ ist nicht entsprechend der Flächenwidmung ausgeführt (vgl. Plandokument 7655, II, 3.3)Der Zubau „Küche“ ist nicht entsprechend der Flächenwidmung ausgeführt vergleiche Plandokument 7655, römisch zwei, 3.3) - Auflösung der Wohnungen im untersten Hauptgeschoß Nr.01, 02, 03, 04 und Zuschlag zum Gewerbebetrieb ist laut Flächenwidmung (Wohnzone) nicht zulässig (vgl. § 7 a.
(3)BO Wien).Auflösung der Wohnungen im untersten Hauptgeschoß Nr.01, 02, 03, 04 und Zuschlag zum Gewerbebetrieb ist laut Flächenwidmung (Wohnzone) nicht zulässig vergleiche Paragraph 7, a.
(3)BO Wien). - Die Parkplätze als integraler Teile der gesamten Wohnanlage sind für sich, durch das schlichte vorhanden sein, als Teil der einzelnen Wohnungen anzusehen. Parkplätze stellen vergleichbar mit Waschräumen, Abstellflächen für Kinderwagen etc. einen typischen Bestandteil von Wohnanlagen dar. Deren Auflösung bzw. Zuschlagung der Flächen zum Gewerbebetrieb ist somit im Sinne der Flächenwidmung „Wohnzone“ als unzulässig anzusehen, (vgl. § 7 a.
(3)BO Wien).Die Parkplätze als integraler Teile der gesamten Wohnanlage sind für sich, durch das schlichte vorhanden sein, als Teil der einzelnen Wohnungen anzusehen. Parkplätze stellen vergleichbar mit Waschräumen, Abstellflächen für Kinderwagen etc. einen typischen Bestandteil von Wohnanlagen dar. Deren Auflösung bzw. Zuschlagung der Flächen zum Gewerbebetrieb ist somit im Sinne der Flächenwidmung „Wohnzone“ als unzulässig anzusehen, vergleiche Paragraph 7, a.
(3)BO Wien). - Die Auflösung der Parkplätze stellt einen Verstoß gegen das Stellplatzregulativ dar (vgl. §5
(4)b). Im ganzen Umkreis um das Objekt S.-gasse ONr. 7 herrscht eine sehr angespannte Parkplatzsituation vor, daher ist dem Punkt Stellplätze besondere Beachtung zu schenken.Die Auflösung der Parkplätze stellt einen Verstoß gegen das Stellplatzregulativ dar vergleiche §5
(4)b). Im ganzen Umkreis um das Objekt S.-gasse ONr. 7 herrscht eine sehr angespannte Parkplatzsituation vor, daher ist dem Punkt Stellplätze besondere Beachtung zu schenken. - Ausnahmen von Bebauungsplan (§133, §69) sind abzulehnen da: o Der Gewerbebetrieb mit einer Gesamtfläche von 457,95m2 mehr als 20% der Summe der restlichen Geschoßflächen einnimmt (1 bis DG) (vgl. § 7 a.
(5)BO Wien und Plandokument 7655)Der Gewerbebetrieb mit einer Gesamtfläche von 457,95m2 mehr als 20% der Summe der restlichen Geschoßflächen einnimmt (1 bis DG) vergleiche Paragraph 7, a.
(5)BO Wien und Plandokument 7655) o Die Versorgung der Bevölkerung durch Gewerbebetriebe dieser Art (Gastronomie) ist in der unmittelbaren Umgebung ausreichend gesichert, es besteht keine Notwendigkeit einen weiteren dieser Art zu errichten (vgl. § 7 a.
(5)BO Wien und untenstehender Plan der Gastronomie und Barbetriebe in mangentafärbigen Symbolen in der näheren Umgebung - Quelle Herold).Die Versorgung der Bevölkerung durch Gewerbebetriebe dieser Art (Gastronomie) ist in der unmittelbaren Umgebung ausreichend gesichert, es besteht keine Notwendigkeit einen weiteren dieser Art zu errichten vergleiche Paragraph 7, a.
(5)BO Wien und untenstehender Plan der Gastronomie und Barbetriebe in mangentafärbigen Symbolen in der näheren Umgebung - Quelle Herold). o Eine sonstige Wohnnutzung im selben Haus gegeben ist, daher ist die Ausnahme abzulehnen. o Eine Ausnahme würde die Zielrichtungen der Flächenwidmung „Wohnzone“ unterlaufen (vgl. §69
(1)BO Wien).Eine Ausnahme würde die Zielrichtungen der Flächenwidmung „Wohnzone“ unterlaufen vergleiche §69
(1)BO Wien). o Es sind mehr Emissionen zu erwarten, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung als „Wohnzone“ typischerweise entstehen (vgl. §69
(1)2 BO Wien).Es sind mehr Emissionen zu erwarten, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung als „Wohnzone“ typischerweise entstehen vergleiche §69
(1)2 BO Wien). o Das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild (Wohnungen) wird durch den Emission und Lärmverursachenden geplanten Gewerbebetrieb störend beeinflusst (vgl. §69
(1)3 BO Wien).Das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild (Wohnungen) wird durch den Emission und Lärmverursachenden geplanten Gewerbebetrieb störend beeinflusst vergleiche §69
(1)3 BO Wien). o Die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung ist durch einen Gewerbebetrieb grundlegend anders als bisher durch die vier Wohnungen (vgl. §69
(1)4 BO Wien).Die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung ist durch einen Gewerbebetrieb grundlegend anders als bisher durch die vier Wohnungen vergleiche §69
(1)4 BO Wien). o Es liegt kein öffentliches Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes vor (vgl. §69
(3)BO Wien). Der geplante Gewerbebetrieb würde nachhaltig das örtliche durch Wohnungen geprägte Stadtbild zerstören.Es liegt kein öffentliches Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes vor vergleiche §69
(3)BO Wien). Der geplante Gewerbebetrieb würde nachhaltig das örtliche durch Wohnungen geprägte Stadtbild zerstören. o Durch die Bauweise des Hauses ist vom Gewerbebetrieb gegenüber der Bestandswohnungen und den Anrainern ist der Schallschutz nach §88
(2)5 und §116.
(2)BO Wien nicht ausreichend gewährleistet, daher ist eine Ausnahme abzulehnen. o Die in der Planung vorgesehene Auflösung der Parkplätze (10 Stellplätze) würde zu einer Verschlechterung der bereits angespannten Parkplatzlage im umliegenden Bereich führen (mehr als 25% der in der Umgebung vorhandenen Parkplätze würden wegfallen) und das öffentliche Interesse massiv negativ beeinflussen, daher ist eine Ausnahme aus dem bebauungsplan abzulehnen (vgl. §133 BO Wien).Die in der Planung vorgesehene Auflösung der Parkplätze (10 Stellplätze) würde zu einer Verschlechterung der bereits angespannten Parkplatzlage im umliegenden Bereich führen (mehr als 25% der in der Umgebung vorhandenen Parkplätze würden wegfallen) und das öffentliche Interesse massiv negativ beeinflussen, daher ist eine Ausnahme aus dem bebauungsplan abzulehnen vergleiche §133 BO Wien). o Der geplante Gewerbebetrieb in der Wohnzone, welche darüber hinaus noch durch eine Wohnstraße begrenzt ist, würde zumindest ein erhöhtes Maß Zustell- und Zubringerverkehr bringen, und ist im öffentlichen Interesse abzulehnen (vgl. §133 BO Wien).Der geplante Gewerbebetrieb in der Wohnzone, welche darüber hinaus noch durch eine Wohnstraße begrenzt ist, würde zumindest ein erhöhtes Maß Zustell- und Zubringerverkehr bringen, und ist im öffentlichen Interesse abzulehnen vergleiche §133 BO Wien). o Es ist keine Raucher - Nichtraucherabtrennung im Gewerbebetrieb vorgesehen, daher ist davon auszugehen, dass es sich um ein Nichtraucherlokal handelt. Die durch Raucher verursachte Lärmentwicklung vor dem Lokal wird zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarschaft führen. Daher ist keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Das Bauvorhaben ist abzulehnen da es in folgenden Punkten gegen die Bauordnung verstößt und dadurch Emissionen mit einhergehender Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auslösen wird: - Angaben zum Schallschutz Gewerbebetrieb gegenüber Wohnzone fehlen (vgl. §88
(2)5 BO Wien)Angaben zum Schallschutz Gewerbebetrieb gegenüber Wohnzone fehlen vergleiche §88
(2)5 BO Wien) - Barrierefreiheit ist nicht gegeben. Weder zu den Wohneinheiten im Dachgeschoß noch zu den sanitären Einrichtungen im Gewerbebetrieb mit mehr als 50 möglichen Besuchern/Kunden (vgl. §88
(2)4, § 115
(1), 12 BO Wien)Barrierefreiheit ist nicht gegeben. Weder zu den Wohneinheiten im Dachgeschoß noch zu den sanitären Einrichtungen im Gewerbebetrieb mit mehr als 50 möglichen Besuchern/Kunden vergleiche §88
(2)4, Paragraph 115 (, eins,), 12 BO Wien) - Die geplante Raumhöhe des Gewerbebetriebes entspricht nicht dem Verwendungszeck hinsichtlich Wohlbefinden der Benutzer. Darüber hinaus fehlt eine wirklichkeitsgetreue Angabe darüber im Plan, der Augenschein der Raumhöhe in der Garage lässt dies Vermuten (vgl. §107
(2)BO Wien).Die geplante Raumhöhe des Gewerbebetriebes entspricht nicht dem Verwendungszeck hinsichtlich Wohlbefinden der Benutzer. Darüber hinaus fehlt eine wirklichkeitsgetreue Angabe darüber im Plan, der Augenschein der Raumhöhe in der Garage lässt dies Vermuten vergleiche §107
(2)BO Wien). - Angaben zur Entlüftung des Gewerbebetriebes fehlen. Bei der geplanten Betriebsgröße ist eine Entlüftung zu erwarten, die durch die Größe nachbarliche Beeinflussung hinsichtlich Emission und unter Umständen, je nach Lüftungsführung, auch Einfluss auf die Standfestigkeit des Gebäudes auslöst. Beides ist darzulegen und deren Auswirkung zu prüfen und im Zweifelsfall ist das Bauvorhaben abzulehnen. - Da durch die Umbaumaßnahmen und Wohnungszusammenlegungen mehr als 15 Wohnungen betroffen sind, ist ein Spielplatz für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren (Kleinkinderspiel) im Freien anzulegen (vgl. §119 BO Wien).Da durch die Umbaumaßnahmen und Wohnungszusammenlegungen mehr als 15 Wohnungen betroffen sind, ist ein Spielplatz für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren (Kleinkinderspiel) im Freien anzulegen vergleiche §119 BO Wien). - Es ist keine Raucher - Nichtraucherabtrennung im Gewerbebetrieb vorgesehen, daher ist davon auszugehen, dass es sich um ein Nichtraucherlokal handelt. Die durch Raucher verursachte Lärmentwicklung vor dem Lokal wird zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarschaft führen. Daher ist das Bauvorhaben abzulehnen. Insbesondere verstößt das Bauvorhaben gegen den gesamten §116 BO Wien, da das Gebäude in der Ursprungskonzeption bei der Errichtung nicht als Gewerbebetrieb konzipiert wurde. Auch ist bei Bauwerken aus dieser Errichtungszeit bekannt, dass sie generell unzureichend hinsichtlich Luft-, Tritt-, und Körperschall gedämmt sind. Dies ist in der Regel auch nicht durch moderne bauliche Maßnahmen zu beseitigen. Daher ist das Bauvorhaben im EG und Kellergeschoß als Ganzes wegen der zu erwartenden unzumutbaren Lärmbelästigung auch in den direkt angrenzenden Nachbargebäuden abzulehnen. “ Im Zuge der Bauverhandlung am 1.9.2010 wurde von der Grundeigentümerin der Nachbarliegenschaft S.-gasse ONr. 11, Frau Ka. vertreten durch Frau Mag. B., folgende mündliche Einwände vorgebracht: „Einerseits ist eine mechanische Belüftung der Innenräume vorgesehen, bei Errichtung dieser Lüftungsanlagen ist die Raumhöhe des Lokals nicht hoch genug. Bei der Belüftung der Küche und Kühlzone und der Haustechnik dazu ist ebenfalls durch Abluftgerüche über Dach mit einer Belästigung der Anrainer zu rechnen. Weiters vermute ich, dass die mech. Vorrichtungen Lärm verursachen. Und das insgesamt der Schallschutz
§116und §117 BO nicht gegeben ist.
Es ist kein entsprechend großer Raum vorgesehen für die Sammlung der Abfälle des Gastlokales. Der aus der Entsorgung entstehende Lärm beeinträchtigt die Anrainer. Es gibt kein Konzept hinsichtlich der Anlieferung. Parken ist für Lieferfahrzeuge in der S.-gasse nicht erlaubt (Wohnstraße). Es ist mit unzumutbarem Lärm, möglicherweise auch in der Nacht zur rechnen. Innerhalb des Restaurants ist mit erheblichem Lärm durch die Besucher zu rechnen. Ein Schallschutz zu den Wohnräumen ist nicht ersichtlich. Ebenso gibt es keinen Schallschutz zwischen der Küche und dem anschließenden Gebäude. Außerdem ist durch die verlassenden Personen mit erheblicher Lärmentwicklung zu rechnen. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung werden die Anrainer durch Schall- bzw. Lärmerschütterungen, Gerüche und Abluft unzumutbar belästigt und gesundheitlich gefährdet (Schlafentzug).“ Weiters wurde im Zuge der Bauverhandlung am 1.9.2010 von einem Grundmiteigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, S.-gasse ONr. 5, Herrn Dr. T., folgender mündlicher Einwand vorgebracht: „Ich sehe durch die Bauführung eine Verschlechterung meiner Wohnquaiität, Lebensqualität und auch eine potentielle Wertminderung der Liegenschaft für zukünftige Eigentümer und Mieter. “ Herr V. als Vertreter von Herrn Mo., Grundeigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, S.-gasse ONr. 9 und alle bei der Bauverhandlung am 1.9.2010 anwesenden Anrainer bzw. Anrainervertreten schlossen sich sämtlichen bei der Bauverhandlung vorgebrachten schriftlichen und mündlichen Einwänden an.Herr römisch fünf. als Vertreter von Herrn Mo., Grundeigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, S.-gasse ONr. 9 und alle bei der Bauverhandlung am 1.9.2010 anwesenden Anrainer bzw. Anrainervertreten schlossen sich sämtlichen bei der Bauverhandlung vorgebrachten schriftlichen und mündlichen Einwänden an. Über sämtliche vorgebrachten Einwände wurde erwogen: […] Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde bereits am 16.8.2010 im Stiegenhaus der Liegenschaft Wien, S.-gasse ONr. 5 angebracht bzw. am 11.08.2010 zugestellt. In dieser Ladung wurde irrtümlich die Lage des geplanten Balkons im Dachgeschoß falsch angeführt, sodass am 19.08.2011 eine dahingehend korrigierte Ladung neuerlich im Stiegenhaus der Liegenschaft Wien, S.-gasse ONr. 5 angebracht wurde. Da die Bauverhandlung erst am 01.09.2010 stattfand war ausreichend Zeit in die bei der Behörde aufliegenden Baupläne Einsicht zunehmen um sich ausreichend vorzubereiten. Letztendlich wurden von den anwesenden Anrainern im Zuge dieser Bauverhandlung auch umfangreiche Einwände vorgebracht. Der Einwand bzgl. der Verschlechterung der Wohnqualität sowie der Wertminderung stellt keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten dar, sondern ist vielmehr privatrechtlicher Natur und kann gegebenenfalls zivilrechtlich vor ordentlichen Gerichten verfolgt werden. Im für dieses Bauvorhaben maßgebende Plandokument 7655 ist für die gegenständliche Liegenschaft unter anderem die Widmung gemischtes Baugebiet, Bauklasse IV (vier) mit einer zulässigen Gebäudehöhe von +32,5m über Wiener Null und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Weiters legt die Liegenschaft in einer Schutz- und Wohnzone.Im für dieses Bauvorhaben maßgebende Plandokument 7655 ist für die gegenständliche Liegenschaft unter anderem die Widmung gemischtes Baugebiet, Bauklasse römisch vier (vier) mit einer zulässigen Gebäudehöhe von +32,5m über Wiener Null und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Weiters legt die Liegenschaft in einer Schutz- und Wohnzone.
§ 6Abs.
8 BO ist im gemischten Baugebiet die Errichtung eines Gastlokales im Erdgeschoß der Liegenschaft zulässig.
Paragraph 6, Absatz 8, BO ist im gemischten Baugebiet die Errichtung eines Gastlokales im Erdgeschoß der Liegenschaft zulässig. Sämtliche Einwände, welche sich auf den Betrieb des Gastlokales beziehen (Lüftungsanlage, Müllentsorgung, Lärm durch die Gäste, Anlieferverkehr, udgl.), sind im Baubewilligungsverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, da diese Themen Gegenstand eines entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sind und dort entsprechend behandelt werden. Aufgrund einer Projektsänderung (Änderung der Raumwidmung) handelt es sich bei dem ebenerdigen Zubau im Hof um ein Nebengebäude. Da dieses Nebengebäude lediglich eine bebaute Grundfläche von 19,80m2 aufweist und das Dach als begrüntes Flachdach ausgebildet werden soll, werden die Bestimmungen des Punkt 3.3. des Plandokumentes 7655, wonach die mit Nebengebäude bebaute Grundfläche höchstens 30m2 je Bauplatz betragen darf und die Dächer ab einer Größe von 5m2 als begrünte Flachdächer auszubilden sind, zur Gänze eingehalten. Die Garage im Erdgeschoß beinhaltet lediglich fünf freiwillige Stellplätze. Weiters wird durch die gegenständliche Bauführung keine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ausgelöst, sodass die Garage aufgelassen werden darf. Ein Stellplatzregulativ
§ 5Abs.
4 lit. b BO ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt.Die Garage im Erdgeschoß beinhaltet lediglich fünf freiwillige Stellplätze. Weiters wird durch die gegenständliche Bauführung keine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ausgelöst, sodass die Garage aufgelassen werden darf. Ein Stellplatzregulativ
Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, BO ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht um die Errichtung eines Wohngebäudes (Neubau) handelt, ist § 119 Abs. 6 BO (Kleinkinderspielplatz) nicht anzuwenden.Da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht um die Errichtung eines Wohngebäudes (Neubau) handelt, ist Paragraph 119, Absatz 6, BO (Kleinkinderspielplatz) nicht anzuwenden. Alle anderen Einwände stellen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne der Bestimmungen des obzitierten § 134a BO an und waren daher auch nicht weiter zu berücksichtigen.Alle anderen Einwände stellen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne der Bestimmungen des obzitierten Paragraph 134 a, BO an und waren daher auch nicht weiter zu berücksichtigen. Die Einwände bezüglich der Auflassung der Wohnungen im Erdgeschoß stellen Einwände bezüglich einer Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen
§7aAbs.
5 BO dar.Die Einwände bezüglich der Auflassung der Wohnungen im Erdgeschoß stellen Einwände bezüglich einer Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen
§7a
Absatz 5, BO dar.
§ 133Abs.
1 Zi. 1 BO obliegt die Entscheidung über diese Abweichung dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.
Paragraph 133, Absatz eins, Zi. 1 BO obliegt die Entscheidung über diese Abweichung dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Dieser hat mit Bescheid vom 26.06.2015, GZ: BV … - A 482019/15//GEBÄUD, die Bewilligung der Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. § 7a Abs. 5 BO erteilt, da die Voraussetzungen dafür gegeben sind.Dieser hat mit Bescheid vom 26.06.2015, GZ: BV … - A 482019/15//GEBÄUD, die Bewilligung der Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. Paragraph 7 a, Absatz 5, BO erteilt, da die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Damit steht das Bauvorhaben nicht mehr im Widerspruch zur Bauordnung und konnte daher die Bewilligung erteilt werden. Am
- November 2011 wurde seitens eines Grundmiteigentümers der Nachbarliegenschaft Wien, S.-gasse ONr. 5, Herrn DDipl.-Ing. M., schriftliche Anträge hinsichtlich der Ablehnung des kompletten Bauansuchens und hinsichtlich der Ablehnung einer Ausnahme von § 7a BO eingebracht.Am
- November 2011 wurde seitens eines Grundmiteigentümers der Nachbarliegenschaft Wien, S.-gasse ONr. 5, Herrn DDipl.-Ing. M., schriftliche Anträge hinsichtlich der Ablehnung des kompletten Bauansuchens und hinsichtlich der Ablehnung einer Ausnahme von Paragraph 7 a, BO eingebracht. Da mit Bescheid vom 26.06.2015, GZ: BV … - A 482019/15//GEBÄUD, die Bewilligung der Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. § 7a Abs. 5 BO erteilt wurde, somit das gegenständliche Bauvorhaben nicht mehr im Widerspruch zur Bauordnung steht und daher auch die Baubewilligung erteilt werden kann, werden sämtliche Anträge abgewiesen.“Da mit Bescheid vom 26.06.2015, GZ: BV … - A 482019/15//GEBÄUD, die Bewilligung der Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. Paragraph 7 a, Absatz 5, BO erteilt wurde, somit das gegenständliche Bauvorhaben nicht mehr im Widerspruch zur Bauordnung steht und daher auch die Baubewilligung erteilt werden kann, werden sämtliche Anträge abgewiesen.“ 5.
- Mit Schriftsatz vom 13.09.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.09.2015, erhob die Beschwerdeführerin Frau MMag St. Beschwerde gegen den Bescheid der MA 37, welche zu GZ VGW-111/067/11363/2015 protokolliert ist, und gegen den Bescheid des Bauausschusses, welche zu GZ VGW-111/067/11514/2015 protokolliert ist. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben der MA 37 vom 24.09.2015 ohne weitere Ausführungen zu den Beschwerdegründen und dem Hinweis, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wird, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde Nachstehendes vor: „Der Bescheid MA 37/441119-2014-45 stützt sich auf einen rechtwidrig zustande gekommenen Bescheides des Bauausschusses … Bezirk (BV…- A482019/15/GEBÄUD) indem über die Umwidmung von Erdgeschoßwohnungen zu Geschäftsfläche abgesprochen wurde.
- Die Sistierung der Bezirksvorsteherin … Bezirk erfolgte unrechtmäßig, da das erste Abstimmungsergebnis, das sich gegen eine Umwidmung aussprach, nicht wie vorgegeben gegen das Gesetz verstieß. Es stimmt auch weder die Begründung der MA37, dass ausreichend Ersatzwohnraum geschaffen wird (Galerien sind nicht als Ersatzwohnraum anrechenbar was in der Ersatz-Flächenberechnung fälschlich gemacht wurde), noch dass die Wohnqualität in den Erdgeschoßwohnungen nicht ausreichend ist. Letzteres wurde in einem Einseiter der Frau Dr. W. (MA15) festgestellt, welcher weder den Kriterien eines Sachverständigengutachtens entspricht, noch ausreichend begründet wird. Die Wohnungen waren bis zur Übernahme durch den Bauwerber bewohnt und wurden von diesem systematisch entmietet. Beispielsweise hat die letzte Bewohnerin des Erdgeschosses ein vom Bauwerber angestrengtes Gerichtsverfahren in
- Instanz gewonnen. Darüberhinaus gibt es über die absprechende Amtsärztin auch in andern v.a. gewerberechtlichen Verfahren eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund ihrer „fachlich unzureichenden, parteiischen und unvollständigen" Sachverständigengutachten. Auch darf nicht vergessen werden, dass der Bauwerber eine Gastgarten im Innenhof (direkt vor den heutigen Fenstern der gegenständlichen Wohnungen) plant, was zusätzlich zeigt, dass die Belichtungsverhältnisse generell gut sind. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt sohin genau das Gegenteil des Gutachtens der Sachverständigen.
- Verstoß gegen den § 65 der Wiener Stadtverfassung:
- Verstoß gegen den Paragraph 65, der Wiener Stadtverfassung: Sistierung von Beschlüssen: § 65 Wiener StadtverfassungSistierung von Beschlüssen: Paragraph 65, Wiener Stadtverfassung Wenn eine Bezirksvertretung oder ein Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Nichteinhaltung der 14 Tage-Frist - nach Aufhebung des Bauausschussbescheides durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs - in der nach Sistierung durch die Bezirksvorstehung eine Entscheidung durch den Wiener Bürgermeister
§ 65
der Wiener Stadtverfassung eingeholt hätte werden müssen.Nichteinhaltung der 14 Tage-Frist - nach Aufhebung des Bauausschussbescheides durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs - in der nach Sistierung durch die Bezirksvorstehung eine Entscheidung durch den Wiener Bürgermeister
Paragraph 65, der Wiener Stadtverfassung eingeholt hätte werden müssen. Die Sistierung durch die Bezirksvorstehung fand am 02.02.2012 statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den ersten Bescheid des Bauausschusses am 01.09.2014 aufgehoben. Die Entscheidung des Bürgermeisters wurde am 26.5.2015 eingeholt. Dh. Es lagen mehr als 6 Monate dazwischen. Der Bürgermeister ist wiederum mit Sistierung vorgegangen und hat ebenfalls die Frist um mehr als 3 Monate verstreichen lassen. Es wurde jeweils verabsäumt die mit klaren Worten in der Wiener Stadtverfassung fixierten 14 Tage Fristen einzuhalten. Werden die Fristen nicht eingehalten, so ist logischerweise ein Bescheid mit dem ursprünglichen Entscheid des Bauausschusses auszustellen. Stattdessen wurde nun neuerlich - zum
- Mal - über die gleiche inhaltliche Sache durch den Bauausschuss abgestimmt, was das demokratische Grundprinzip der Verfassung im höchstem Maße verletzt. Anträge Aufgrund dieser Sachlage beantrage ich den Bescheid MA 37/441119-2014-45 und den Bauausschussbescheid BV…-A482019/15/Gebäud aufzuheben und Bescheide mit dem ersten Abstimmungsergebnis vom 02.02.2012 auszustellen. Ich schließe mich ergänzend zu meinen Ausführungen den Einbringungen von Frau Ka. und Herrn M. an.“ 5.
- Die Beschwerde wurde der Bauwerberin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumt. Mit Schreiben vom 27.10.2015 beantragte die Bauwerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Schriftsatz vom 28.10.2015 nahm die Bauwerberin Stellung zur Beschwerde und führte darin aus: „Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch beschwert, dass sich der Bescheid MA37/441119-2014-45 auf einen rechtswürdig zustande gekommenen Bescheid des Bauausschusses … Bezirk (BV…-A482019/15/Gebäud) stützt, mit welchem die Umwidmung von Erdgeschosswohnungen zu Geschäftsflächen ausgesprochen worden sei. Die „Sistierung der Bezirksvorsteherin … Bezirk“ - gemeint ist wohl die Vorgangsweise
§ 65
Wiener Stadtverfassung - sei zu Unrecht erfolgt, da das erste Abstimmungsergebnis nicht gesetzeswürdig gewesen wäre. Es stimme nicht, dass ausreichend Ersatzraum geschaffen würde, auch nicht, dass die Wohnqualität nicht ausreichend sei, das Sachverständigengutachten Dris W. sei nicht ausreichend begründet, fachlich unzureichend, parteiisch und unvollständig.„Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch beschwert, dass sich der Bescheid MA37/441119-2014-45 auf einen rechtswürdig zustande gekommenen Bescheid des Bauausschusses … Bezirk (BV…-A482019/15/Gebäud) stützt, mit welchem die Umwidmung von Erdgeschosswohnungen zu Geschäftsflächen ausgesprochen worden sei. Die „Sistierung der Bezirksvorsteherin … Bezirk“ - gemeint ist wohl die Vorgangsweise
Paragraph 65, Wiener Stadtverfassung - sei zu Unrecht erfolgt, da das erste Abstimmungsergebnis nicht gesetzeswürdig gewesen wäre. Es stimme nicht, dass ausreichend Ersatzraum geschaffen würde, auch nicht, dass die Wohnqualität nicht ausreichend sei, das Sachverständigengutachten Dris W. sei nicht ausreichend begründet, fachlich unzureichend, parteiisch und unvollständig. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu: Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen bloß ihren bisherigen Rechtsstandpunkt wiederholt, aber in keiner Weise ausgeführt und begründet, weshalb eine Verordnungsweise
§ 65Wiener Stadtverfassung gesetzeswidrig gewesen wäre.
Der bloße Hinweis auf ein nicht gesetzwürdiges Abstimmungsergebnis ist zu wenig. Der weitere Hinweis, dass nicht ausreichend Ersatzraum geschaffen und die Wohnqualität ausreichend gewesen sei, sowie das „Galerien keinen Ersatzraum darstellen würden und die Flächenberechnung fälschlich gemacht worden sei“ ist nicht nachvollziehbar, stellt überdies nur eine Behauptung dar und ist jedenfalls keine taugliche Begründung der Beschwerde, da inhaltlich nicht weiter und vor allem nichts Konkretes vorgebracht wurde.Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen bloß ihren bisherigen Rechtsstandpunkt wiederholt, aber in keiner Weise ausgeführt und begründet, weshalb eine Verordnungsweise
Paragraph 65, Wiener Stadtverfassung gesetzeswidrig gewesen wäre. Der bloße Hinweis auf ein nicht gesetzwürdiges Abstimmungsergebnis ist zu wenig. Der weitere Hinweis, dass nicht ausreichend Ersatzraum geschaffen und die Wohnqualität ausreichend gewesen sei, sowie das „Galerien keinen Ersatzraum darstellen würden und die Flächenberechnung fälschlich gemacht worden sei“ ist nicht nachvollziehbar, stellt überdies nur eine Behauptung dar und ist jedenfalls keine taugliche Begründung der Beschwerde, da inhaltlich nicht weiter und vor allem nichts Konkretes vorgebracht wurde. Ebenso wurde nicht ausgeführt, worin konkret die angebliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens Dris W. liege. Dass es in anderen Verfahren Beschwerden über die Sachverständige gebe, ist keine taugliche Begründung des erhobenen Vorwurfes von fachlichen Mängel in konkreten Gutachten. Was den angeblichen Verstoß
§ 65
der Wiener Stadtverfassung betrifft, so bezieht sich die erwähnte 14-Tagefrist auf die Vorlage zur Entscheidung an die nächsthöhere Instanz, wobei das vorlegende Organ seiner Verpflichtung nachkommt, wenn es die Angelegenheit fristgerecht vorlegt, auf eine sofortige Entscheidung durch die angerufene Instanz hat es in der Regel keinen Einfluss. Ebenso können die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht dazu verhalten werden, innerhalb einer gesetzlichen Frist zu entscheiden, sodass der erhobene Vorwurf ins Leere geht.Was den angeblichen Verstoß
Paragraph 65, der Wiener Stadtverfassung betrifft, so bezieht sich die erwähnte 14-Tagefrist auf die Vorlage zur Entscheidung an die nächsthöhere Instanz, wobei das vorlegende Organ seiner Verpflichtung nachkommt, wenn es die Angelegenheit fristgerecht vorlegt, auf eine sofortige Entscheidung durch die angerufene Instanz hat es in der Regel keinen Einfluss. Ebenso können die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht dazu verhalten werden, innerhalb einer gesetzlichen Frist zu entscheiden, sodass der erhobene Vorwurf ins Leere geht. Die Einschreiterin stellt den ANTRAG der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht Folge zu geben.“ 6.1. Mit Schriftsätzen vom 11.09.2015, der belangten Behörde mit E-Mail am selben Tag übermittelt, erhob der Beschwerdeführer Herr DDI M. „Berufung“ gegen den Bescheid der MA 37, welche zu GZ VGW-111/V/067/1518/2016 protokolliert ist, und gegen den Bescheid des Bauausschusses, welche zu GZ VGW-111/V/067/1619/2015 protokolliert ist. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer das rechtlich zulässige Mittel gegen diese Bescheide ergreifen wollte und sich des dafür gebräuchlichen Begriffs vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 („Berufung“) bedient hat, weshalb seine Berufung als Beschwerde zu behandeln ist. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben der MA 37 vom 04.02.2016 erstmalig ohne weitere Ausführungen zu den Beschwerdegründen vorgelegt; im Schreiben wurde hingewiesen, dass die Beschwerde aufgrund interner Umstände bedauerlicherweise zuvor nicht an das zuständige Dezernat weitergeleitet worden war. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde Nachstehendes vor: „Innerhalb offener Frist erhebe ich BERUFUNG A) gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den … Bezirk, BV …-A 482019/15/GEBÄUD vom 26.06.2015, gegen den eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Es wird mit nachfolgender Begründung beantragt den neuerlichen Wahlgang des Bauzuschusses zu annullieren und einen Bescheid mit dem Ergebnis des ersten Wahlganges auszustellen um diese Rechtswidrigkeit zu heilen oder in eventu entsprechend der Wiener Stadtverfassung § 65 vorzugehen. In eventu wird beantragt eine negativen Baubescheid auszustellen, da die Voraussetzungen die eine Vorlage beim Bauausschuss überhaupt erst ermöglichen nicht gegeben sind.Es wird mit nachfolgender Begründung beantragt den neuerlichen Wahlgang des Bauzuschusses zu annullieren und einen Bescheid mit dem Ergebnis des ersten Wahlganges auszustellen um diese Rechtswidrigkeit zu heilen oder in eventu entsprechend der Wiener Stadtverfassung Paragraph 65, vorzugehen. In eventu wird beantragt eine negativen Baubescheid auszustellen, da die Voraussetzungen die eine Vorlage beim Bauausschuss überhaupt erst ermöglichen nicht gegeben sind. und somit auch B) gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37, MA 37/441119-2014-45 vom 12.8.2014 Begründung ad A) 1.) neuerlich gesetzloses Vorgehen des Bauausschusses, der MA37 und des Bürgermeisters Mit dem VwGH Urteil VGW-111/067/11906/2014 vom 01.09.2014 wurde der Ausnahmebescheid vom 2.2.2012 behoben, da durch den VfgH B960/2012-9 ein willkürliches Verhalten der Behörde festgestellt wurde. Die Höchstgerichte haben in ihren Urteilen auch unmissverständlich klargelegt wo die Mängel liegen und wie weiter vorzugehen ist. Dies wurde wiederum von der belangten Behörde und auch vom Bürgermeister ignoriert. Die Wiener Stadtverfassung regelt im §65 mit klaren Worten das Vorgehen für den Fall einer Sistierung: Wenn eine Bezirksvertretung oder ein Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.Mai 2015 hat der Bürgermeister keine Entscheidung in der Sache getroffen und ist ebenfalls mit einer Sistierung vorgegangen „
§65Stadtverfassung-WSt
V bestätige ich die Sistierung des Beschlusses". Statt entsprechend der Wiener Stadtverfassung §65 vorzugehen wurde von Dr. C. eine neuerliche Vorlage an den Bauausschuss vorgenommen, was eindeutig rechtswidrig ist. Dem Bauausschuss wurde in Folge vom Vertreter der MA37 ein vorgeschriebener Bescheid ohne Handlungsalternative mit den Worten vorgelegt es „handle sich um einen reinen Formalakt" und der Bauausschuss „muss" zustimmen. Was dieser auch mit dem BV …-A 482019/15/GEBÄUD vom 26.06.2015 gegen die Stimmen von FPÖ und Grüne tat. Dieser Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig aufgenommen; mutmaßlich damit die Mandatare „überrumpelt" wurden. Es liegt hier also ein neuerlicher Fall des Bruchs der Verfassung (B-VG Art.7), von mutmaßlichen Amtsmissbrauch (Dr. C., DI F., DI G.) und mutmaßlichen Amtsanmaßung (Bauausschuss) vor; daher ist der Bescheid wiederum zu beheben. Auch ist der Bürgermeister rechtswidrig vorgegangen indem er den Gemeinderat nicht binnen 14 Tagen mit der Sache befasst hat.Es liegt hier also ein neuerlicher Fall des Bruchs der Verfassung (B-VG Artikel 7,), von mutmaßlichen Amtsmissbrauch (Dr. C., DI F., DI G.) und mutmaßlichen Amtsanmaßung (Bauausschuss) vor; daher ist der Bescheid wiederum zu beheben. Auch ist der Bürgermeister rechtswidrig vorgegangen indem er den Gemeinderat nicht binnen 14 Tagen mit der Sache befasst hat. Auch möchte ich neuerlich auf die extreme Präjudizierung durch vorgeschriebene Bescheide der MA37 für den Bauausschuss (anders wäre dies wenn ein zweiter Bescheid mit negativen Ergebnis als Handlungsalternative ebenfalls vorbereitet wäre) hinweisen. Diese verfassungsrechtlich extrem problematische Praxis gehört dringend abgestellt! 2.) Falsche Ausgangsbasis für Bescheidausstellung, Unterlassung von Ermittlungen Von der belangten Behörde wird ständig behauptet der erste Wahlgang vom 2.2.2012 wäre mit einer Rechtswidrigkeit belastet, daher sei die Sistierung gerechtfertigt. Das Gegenteil ist der Fall. Der erste Wahlgang am 2.2.2012 ist der einzige der Rechtsordnung entsprechend zustande gekommene Wahlgang des Bauausschusses. Auch ist er nicht berechtigt nochmals in derselben Sache abzustimmen. Daher müsste über dieses Ergebnis ein (die Ausnahme ablehnender) Bescheid ausgestellt werden. Es findet sich nirgendwo in den Akten eine Begründung oder Beweis wieso der erste Wahlgang mit einer Rechtswidrigkeit belastet sein sollte. Daher ist die Sistierung von BV ... aufzuheben, auch weil alle Fristen (14 Tage) längstens verstrichen sind. Der Bauausschuss hat wie in den Medien zu lesen war und mir zur Kenntnis gebracht wurde nämlich lediglich von seinem Recht als politisches Gremium Gebrauch gemacht das Vorhaben zum Schutz des Wohnungsbestandes und der Wohnbevölkerung konform der BO Wien §69 abzulehnen. Über dieses rechtmäßige Vorgehen hätte ein Bescheid ausgestellt werden müssen. Der Bauausschuss hat dies jedoch unterlassen, ja laut Aktenlage hat die MA37 darüber nicht einmal Ermittlungstätigkeiten angestellt. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass sich der (mittlerweile pensionierte) Vertreter der MA37 in der Sitzung vom 2.2.2012 kategorisch geweigert hat einen negativen Bescheid zu verfassen (wie bereits in meinem Einspruch vom 20.2.2012 exakt beschrieben lag nur ein positiver Bescheidentwurf der MA37 vor). Erst dadurch - und weil die damalige Vorsitzende des Bauausschusses nicht in der Lage war einen Bescheid selbst zu formulieren - ist dieses Karussell der Verletzungen der Verfassung in Gang gesetzt worden. 3.) Erhebliche Mängel in der fachlichen Aufarbeitung durch MA37 vor Vorlage Bauausschuss Erforderliche Gründe die eine Ausnahme überhaupt rechtfertigen sind nicht gegeben. Weder die Schaffung von neuem Wohnraum, noch eine unzureichende Wohnqualität liegen vor. Daher hätte es gar nie zu einer Vorlage im Bauausschuss kommen dürfen und das Vorhaben durch die MA37 abgelehnt werden müssen. Dies wird wie folgt im Detail begründet: a. Schaffung von Ersatzflächen Laut Bescheid BV …-A 482019/15/GEBÄUD wurde ausreichend Ersatzwohnraum geschaffen. Dem wird folgendermaßen widersprochen: Laut Antrag BV …-A 482019/15/GEBÄUD sollen Top 1, Top 2 Top3, Top 4, mit gesamt 116,07m2 (Anmerkung: tatsächlich 116,27 m2, siehe auch Schreiben der Be. vom 7.10.2010) für andere als Wohnzwecke genutzt werden. Geht man so wie Be. davon aus, dass Küchen in Wohnungen kein Teil der Wohnnutzfläche sind so sind laut derzeitigen Bestand im EG (Top 1-4) und DG (Top 55- 58) 325,41m2 Wohnnutzfläche vorhanden. Durch den Umbau wird in den neuen DG-Tops (52-54) nur mehr eine Wohnnutzfläche Gesamt ohne Küchen von 221,22m2 und mit Küchen von 279,53m2 erzielt. Dh. es wird in jedem Fall Wohnnutzfläche vernichtet (104.19m2 weniger bzw. 45,88 m2 weniger mit Einrechnung der Küchen) ACHTUNG: Im Plan und Unterlagen wird fälschlich auch die neu zu errichtende Galerie als Wohnnutzfläche geführt. Eine Galerie ist nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet, vielmehr ist dies nur eine temporär begehbare Fläche. Dies wird auch dadurch bezeugt, dass in Galerien keine Bäder, WCs, Zimmer u.ä. errichtet werden können. Daher kann dies keinesfalls als gleichwertige Wohnnutzfläche angesehen werden. Die Definition des Begriffs Galerie bezeichnet einen in einem Obergeschoss befindlichen Laufgang, der an einer seiner Langseiten zu einem größeren Raum hin geöffnet ist. (Wilfried Koch: Kleine Stilkunde der Baukunst. Mosaik, München 1985, S. 130). Es wird also keinesfalls Wohnraum im zumindest gleichen Ausmaß geschaffen, vielmehr wird Wohnraum vernichtet. Berechnung Wohnflächen Wohnraum EG ohne Küche 116,27 Wohnraum DG ohne Küche 209,14 Summe Bestand 325,41 Aufenthaltsräume NEU 221,22 -> Verlust Wohnfläche 104,19 Aufenthaltsräume NEU inkl. Küchen 279,53 -> Verlust Wohnfläche 45,88 Detailauflistung EG Bestand Aufenthaltsräume Aufenthaltsraum Top 4 17,86 Top 3 25,67 Top 2 26,42 Top 1 25,89 Top 1 20,43 116,27 DG Bestand Aufenthaltsräume Aufenthaltsraum Top 55 49,92 Top 56 31,78 Top 57 25,94 Top 58 101,5 209,14 DG NEU Aufenthaltsräume Aufenthaltsraum Küche TOP 52 NEU 79,67 30,89 Top 53 NEU 78,8 12,57 Top 54 NEU 62,75 14,85 221,22 58,31 b. Wohnqualität, zu geringe natürliche Belichtung in den Wohnungen Laut Bescheid BV …-A 482019/15/GEBÄUD liegt unzureichende Wohnqualität vor. Dem wird folgendermaßen widersprochen: Im … Bezirk gibt es generell kaum so schlechte Wohnqualität, dass diese Ausnahme überhaupt anwendbar ist. Dies ist schon an den Immobilienpreisen abzulesen, aus denen ersichtlich ist, dass für Erdgeschoßwohnungen mit schlechter Belichtung und Belüftung im … Bezirk deutlich mehr gezahlt wird, als für Wohnungen mit ausgezeichneter Wohnqualität in den restlichen Bezirken. Auch gibt es im ... Bezirk ganze Straßenzüge, z.B. die in der Nähe gelegene Kö.-gasse oder E.-gasse, in denen bis hin zu den oberen Stockwerken eine schlechtere natürliche Belichtungssituation vorherrscht als in den Erdgeschoßwohnungen in der S.-gasse. Bedingt durch die Struktur und Gebäudeanordnung wie sie im ... Bezirk ortsüblich ist, kann man nicht die heute gültigen Normen zur Beurteilung von Wohnungen im Bestand heranziehen. Auch wäre es ansonst nicht möglich beispielsweise in der Sc.-gasse einen Neubau im Innenhof mit extrem schlecht belichteten Wohnungen zu errichten (genehmigt von denselben handelnden Personen der MA37). Die Erdgeschoßwohnungen in der S.-gasse waren auch über 40 Jahre durchgängig bewohnt, was durchaus auf einen ausreichenden Wohnqualität schließen lässt. Dies ist auch daran abzulesen, dass sich eine Bewohnerin gegen die Annahme einer Ersatzwohnung im Haus gerichtlich gewehrt hat (und gegen den Bauwerber in 2. Instanz gerichtlich Recht bekommen hat). Bei schlechter Wohnqualität hätte sie sich wohl nicht mit einer solchen Vehemenz gewehrt. Sollte sich die Vermietbarkeit in den letzten Monaten geändert haben, so liegt dies rein im Verantwortungsbereich des Eigentümers. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass das Gutachten der MA15 eindeutig der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Das Gutachten (Einseiter) der MA15 (Drin. W.) vom 07.12.2010 entspricht im Übrigen nicht einmal ansatzweise den Mindesterfordernissen an ein Sachverständigengutachten. Es hat den Anschein einer Gefälligkeitsstellungnahme. Dessen Inhalt ist daher nicht zu berücksichtigen. 4.) Bereits eingebrachte Begründungen Im Übrigen verweise ich auf meine Berufung vom 20.2.2012 (siehe Akt) Die darin beinhalteten Begründungen sind vollinhaltlich wieder anzuwenden zu berücksichtigen. ad B) Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides, da er nur durch den in meinen Augen unzulässigen o.g. Bescheid des Bauausschusses für den … Bezirk ermöglicht wurde. Jedenfalls erhebe ich die Begründung der Berufung zu A) auch zur Begründung der Berufung von B)“ „Innerhalb offener Frist erhebe ich BERUFUNG A) gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den … Bezirk, BV …-A 482019/15/GEBÄUD vom 26.06.2015, gegen den eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Es wird mit nachfolgender Begründung beantragt den neuerlichen Wahlgang des Bauzuschusses zu annullieren und einen Bescheid mit dem Ergebnis des ersten Wahlganges auszustellen um diese Rechtswidrigkeit zu heilen oder in eventu entsprechend der Wiener Stadtverfassung § 65 vorzugehen. In eventu wird beantragt eine negativen Baubescheid auszustellen, da die Voraussetzungen die eine Vorlage beim Bauausschuss überhaupt erst ermöglichen nicht gegeben sind.Es wird mit nachfolgender Begründung beantragt den neuerlichen Wahlgang des Bauzuschusses zu annullieren und einen Bescheid mit dem Ergebnis des ersten Wahlganges auszustellen um diese Rechtswidrigkeit zu heilen oder in eventu entsprechend der Wiener Stadtverfassung Paragraph 65, vorzugehen. In eventu wird beantragt eine negativen Baubescheid auszustellen, da die Voraussetzungen die eine Vorlage beim Bauausschuss überhaupt erst ermöglichen nicht gegeben sind. und somit auch B) gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37, MA 37/441119-2014-45 vom 12.8.2014 Begründung ad A) siehe Beilage 1 Berufung gegen Bescheid BV …-A 4661/11/GEBÄUD ad B) Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides, da er nur durch den in meinen Augen unzulässigen o.g. Bescheid des Bauausschusses für den … Bezirk ermöglicht wurde. Jedenfalls erhebe ich die Begründung der Berufung zu A) auch zur Begründung der Berufung von B) Darüber hinaus ergänze ich Berufung gegen den obgenannten Bescheid noch mit folgenden Begründungen: I. Gegen das Verfahren an sichrömisch eins. Gegen das Verfahren an sich 1) Mutmaßliche Behördenwillkür Wenn die Behörde behauptet, dass einige Einwände (welche sollen das sein, eine Auflistung darüber fehlt) nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte sind, dann hat sie vielleicht in einigen wenigen Punkten Recht, übersieht jedoch dass die Behörde verpflichtet ist von Amtswegen trotzdem den aufgezeigten Aspekten mit entsprechender Sorgfalt nachzugehen. Bezüglich der Ausnahme zur Bauordnung wird festgehalten, dass der Bescheid BV …- A482019/15/GEBÄUD wieder unter Bruch der Verfassung zustande gekommen ist und daher aufzuheben ist (siehe auch dazu mein gesondertes Vorbringen) Aus dem Bescheid geht nicht hervor welche meiner Einsprüche von der Behörde gewürdigt wurden und welche nicht. Ich möchte festhalten, dass alle meine bisher eingebrachten Vorbringungen vollinhaltlich aufrecht bleiben Die Behörde behauptet, dass es sich beim ebenerdigen Zubau im Hof um ein Nebengebäude handelt. Hier irrt die Behörde, durch die Ausführung des Gebäudes mit den beiden direkten Zugängen aus dem Hauptgebäude, direkten Verbund zum Hauptgebäude etc. ist es ein Teil des Hauptgebäudes und laut Eintrag im Grundbuch daher auch unzulässig. Die vorhandenen 5 Stellplätze sind Pflichtstellplätze die sich aus der Stellplatzverpflichtung zum Zeitpunkt des Baus des Gebäudes bzw. zum Zeitpunkt der Umwidmung des Gebäudes zu einem Wohngebäude ergeben. Hier zu behaupten, dass dies nicht mehr berücksichtigen zu müssen findet keine gesetzliche Deckung. Es ist sind für das Verfahren nachdem bereits Entscheiden von Höchstgerichten vorliegen ist natürlich auch die aktuelle Fassung der Gesetze und Normen anzuwenden und nicht fälschlich von der alten Rechtslage vom Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Dies betrifft insbesondere den Dachgeschoßausbau der nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr so wie eingereicht ausgeführt werden kann. 2) Ankündigung der Bauverhandlung erfolgte nicht rechtzeitig (Verstoß gegen §70
(1)) Wie bereits bei der Bauverhandlung und in weiteren Schreiben kommuniziert, wurde die Bauverhandlung nicht fristgerecht festgesetzt. Zudem erfolgte (absichtlich?) die Ankündigung zur Bauverhandlung mitten in der Ferienzeit, bis zu diesem Zeitpunkt war keinem der Anrainer bekannt, dass bereits seit 2009(!) ein diesbezügliches Verfahren bei der Baubehörde läuft. Erst ein von einer Verfahrensbeteiligten(!) beauftragter Architekt, wies die Behörde auf den doch sehr maßgeblichen Fehler hin, dass nicht ONr.9 von dem Balkonneubau, sondern ONr. 5 betroffen ist. Dies zeigt die fehlende grundlegende Vorprüfung durch die Behörde. Alle Eigentümer von ONr. 5 wurden per Einschreiben über die Bauverhandlung informiert, jedoch erfolgte keine neuerliche Verständigung per Post. Lediglich ein ausgebesserter Hausaushang wurde laut Aktenlage angebracht. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten die betroffenen Parteien erkennen, dass dieses Verfahren offensichtlich auch die ONr.5 maßgeblich berührt. Bei nur zwei Amtstagen pro Woche, an denen eine Akteneinsicht möglich ist, verkürzt sich der Zeitraum der für eine Vorbereitung der Verhandlungsteilnehmer, die zum Erscheinen erforderlich ist und die Möglichkeit der Terminkoordination zur Teilnahme an der Verhandlung auf eine nicht rechtskonforme Verkürzung (zumindest 14 Tage werden als absolutes Minimum angesehen, in Ferienzeiten ist der Zeitraum zu verdoppeln). Nachdem alle Hauseigentümer bereits per Einschreiben über die Bauverhandlung informiert wurden, diese durch die Ladung davon ausgehen konnten, dass ONr. 5 nicht davon berührt ist (da explizit ONr. 9 genannt wurde) ist davon auszugehen, dass es daher unter Umständen auch aus diese Vorgang übergangene Parteien in dem Verfahren gibt. 3) Zum Zeitpunkt der Bauverhandlung war das Ansuchen in einer noch nicht verhandelbaren Form Das Verfahren hat sich am 01.09.2010 offensichtlich in einem noch nicht verhandelbaren Zustand befunden. Es ist nicht Aufgabe der Parteien ein Verfahren fachlich zu überprüfen, vielmehr haben die Parteien das Recht, sich darauf verlassen zu können, dass die Behörde die öffentlichen Rechte, die Rechte des Bauwerbers und die Rechte der anderen Parteien vollständig in der Vorprüfung gewahrt haben. Zum Zeitpunkt der Bauverhandlung muss sich das Projekt technisch und rechtlich in einem genehmigungsfähigen Zustand befinden. Die Behörde hat auf fahrlässige Art und Weise eine Bauverhandlung zu einem Zeitpunkt festgesetzt, in dem der Ermittlungsstand und auch die Unterlagen des Bauwerbers absolut unzureichend waren. Erst durch die Anrainereinsprüche (die Baubehörde brachte keine einzige davon ein) konnten im Folgejahr(14 Monate!!!) eine Vielzahl von Ermittlungsversäumnissen nachgeholt werden, einige sind weiterhin offen; diese sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit: - Fehlerhafte Ladung, Nennung falscher ONummern. - Zur Bauverhandlung lag ein unvollständiger Plan vor, wesentliche bauliche Veränderungen waren nicht gekennzeichnet. Selbst der sehr fachkundige Vertreter des Bezirkes konnte sich darauf nicht zurechtfinden. Unter diesen Umständen ist es für einen nichtfachkundigen Anrainer absolut unmöglich, seine Rechte wahrzunehmen. - Badezimmer, WC und Schlafzimmer waren unzulässiger Weise auf Galerieflächen angeordnet - Allgemeine Flächen (Waschräume), die bei diesen Wohnungsgrößen erforderlich sind wurden ohne weitere Begründung der Gewerbefläche zugeschlagen. - Zur Statik existiert ein vernichtendes Urteil seitens der zuständigen Fachabteilung. Bis zur letzten Akteneinsicht am 21.2.2012 gab es jedoch keine Stellungnahme dieser, dass die vorgebrachten Nachbesserungen nun in Ordnung seien. - Der Zubau wurde nicht entsprechend der Wiener Bauordnung ausgeführt (Stichwort Dachbegrünung) - Auflassung von Stellplätzen - Auflassung von Wohnungen in einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnzone - Eines der wichtigsten Register im österreichischen Rechtsgefüge - das Grundbuch wurde von der Baubehörde ignoriert. Obwohl für das Grundstück ein Bebauungsverbot besteht, sollte ein Zubau errichtet werden. Nachdem der Grundbuchauszug der Behörde laut Aktenlage seit Einreichung vorliegt ist das äußerst verwunderlich. - Die Lage des öffentlichen Interesses wurde unzureichend geprüft, obwohl eine Unterschriftenliste mit betroffenen Anrainern der Behörde auch laut Aktenlage bekannt ist - Eine Prüfung nach §69 BO, Unterwanderung des Bebauungsplans wurde nicht durchgeführt Die Behörde hätte spätestens nach der Bauverhandlung wegen unzureichender Einreichunterlagen das Bauvorhaben als Ganzes ablehnen müssen. Dem Bauwerber wären Berufung und Neueinreichung offen gestanden. 4) Akteneinsicht wurde verwehrt, Ausgangsstücke vorenthalten Die Akteneinsicht wurde mir am 28.8.2015 verwehrt. Bei der Akteneinsicht am 01.09.2015 hat die Behörde den Bauakt vorgelegt in dem wesentliche Teile gefehlt haben. Nämlich die statische Berechnungen und auch das Schreiben der MA37 an den Bürgermeister auf welches sich der Bürgermeister in seinem Schreiben an die MA37 bezieht. Dadurch wurden maßgebliche Parteienrechte verletzt, was zur Konsequenz hat, dass das Verfahren zu beheben ist und neu anzusetzen ist. 5) Bei Einhaltung der Verfahrensfristen nach AVG würde ein anderer rechtlicher Status vorliegen Das Verfahren wurde am 20.10.2009 mit dem Bauansuchen eröffnet, die Bauverhandlung hat am 01.09.2010 stattgefunden, am 09.02.2012 erfolgte der Abschluss des Verfahrens durch die Baupolizei. Unter Einhaltung der Entscheidungsfrist von sechs Monate ab Antragstellung) nach AVG (das wäre der 20.4.2010) würde ein anderer rechtlicher Status des Projektes vorliegen: Nachdem umzubauende Dachgeschoßwohnungen und Erdgeschoßwohnungen nach wie vor durch Mietverträge belegt waren, und somit die von der Umwidmung betroffenen Flächen für einen Baubeginn nicht zur Verfügung stehen wären die Verjährungsfristen für die Nutzung der Ausnahme nach §7a Abs.5 BO bereits so weit vorangeschritten, dass diese wieder verjährt wären. Dies hat die Behörde durch scheinbar bewusstes (der Behörde müssen die Fristen nach AVG bekannt sein und diese sind einzuhalten) Verschleppen des Verfahrens verhindert. Ob dies in Abstimmung mit dem Bauwerber aus oben genanntem Grund erfolgt ist sei dahingestellt. Auf alle Fälle hat dies weitreichende Konsequenzen für die restlichen Parteien, die auch wenn die Entscheidung des Bauausschusses zu einer Genehmigung nach §7a Abs5 BO geführt hätte, in wenigen Monaten, im öffentlichen Interesse und im Interesse der Anrainer, eine Rechtssituation vorfinden würden, wie sie von diesen gewünscht ist. Nämlich das keine Umwidmung von Wohnungen im Erdgeschoss zugunsten einer Bar/Gastlokal erfolgt. Durch diese Verschleppung des Verfahrens setzt sich die Behörde der Gefahr der Amtshaftung aus. Es muss auch angemerkt werden, dass seitens einer der Parteien die Behörde mehrmals aufgefordert wurde, das Verfahren zu schließen, da bereits alle Fristen nach AVG nochmals überschritten wurden. Dem ist die Behörde nicht nachgekommen, auch ist sie unzureichend auf die Argumente eingegangen. Nachdem eine Akteneinsicht, wie bereits beschrieben, auch nicht möglich war, konnte nicht einmal der Verfahrensstand abgefragt werden.Das Verfahren wurde am 20.10.2009 mit dem Bauansuchen eröffnet, die Bauverhandlung hat am 01.09.2010 stattgefunden, am 09.02.2012 erfolgte der Abschluss des Verfahrens durch die Baupolizei. Unter Einhaltung der Entscheidungsfrist von sechs Monate ab Antragstellung) nach AVG (das wäre der 20.4.2010) würde ein anderer rechtlicher Status des Projektes vorliegen: Nachdem umzubauende Dachgeschoßwohnungen und Erdgeschoßwohnungen nach wie vor durch Mietverträge belegt waren, und somit die von der Umwidmung betroffenen Flächen für einen Baubeginn nicht zur Verfügung stehen wären die Verjährungsfristen für die Nutzung der Ausnahme nach §7a Absatz 5, BO bereits so weit vorangeschritten, dass diese wieder verjährt wären. Dies hat die Behörde durch scheinbar bewusstes (der Behörde müssen die Fristen nach AVG bekannt sein und diese sind einzuhalten) Verschleppen des Verfahrens verhindert. Ob dies in Abstimmung mit dem Bauwerber aus oben genanntem Grund erfolgt ist sei dahingestellt. Auf alle Fälle hat dies weitreichende Konsequenzen für die restlichen Parteien, die auch wenn die Entscheidung des Bauausschusses zu einer Genehmigung nach §7a Abs5 BO geführt hätte, in wenigen Monaten, im öffentlichen Interesse und im Interesse der Anrainer, eine Rechtssituation vorfinden würden, wie sie von diesen gewünscht ist. Nämlich das keine Umwidmung von Wohnungen im Erdgeschoss zugunsten einer Bar/Gastlokal erfolgt. Durch diese Verschleppung des Verfahrens setzt sich die Behörde der Gefahr der Amtshaftung aus. Es muss auch angemerkt werden, dass seitens einer der Parteien die Behörde mehrmals aufgefordert wurde, das Verfahren zu schließen, da bereits alle Fristen nach AVG nochmals überschritten wurden. Dem ist die Behörde nicht nachgekommen, auch ist sie unzureichend auf die Argumente eingegangen. Nachdem eine Akteneinsicht, wie bereits beschrieben, auch nicht möglich war, konnte nicht einmal der Verfahrensstand abgefragt werden. 6) Protokoll der BV nicht vollständig, Aussagen Mo. und des Vertreters des Bezirkes fehlen Voller Verwunderung musste ich dem Bescheid und auch der Akteneinsicht vom 21.2.2012 entnehmen, dass offensichtlich die mündlich vorgebrachten Einsprüche anderer Parteien nicht dokumentiert und berücksichtigt wurden. So ist M. erinnerlich, dass es eine Aussage zum §134a BO seitens des Vertreters von Herrn Mo. gegeben hat, dass der Hotelbetrieb durch die neue Bar hinsichtlich der Emissionen beeinträchtigt wird. Details dazu wurden seitens der Anrainer nicht aufgezeichnet, da diese auf eine ordnungsgemäße Protokollierung durch die Behörde vertraut hatten! Auch findet sich keiner der Einwände, die durch den Vertreter des Bezirkes gemacht wurden (mangelnde Planqualität, falsche Flächennutzung der Galerie und weiterer Punkte) nicht im Protokoll und im Bescheid wieder. Daher ist der Bescheid mangelhaft. 7) Aktenführung erfolgt so, dass eine Nachvollziehbarkeit des Verfahrens nicht gegeben ist Naturgemäß kommt den Plänen und Planständen eine wichtige Rolle im Bauverfahren zu. Diese sind das zentrale Dokument um das sich das komplette Verfahren aufbaut. Im Akt kann nicht nachvollzogen werden, wann welcher Plan eingereicht wurde (Eingangsstempel fehlen, sind weder auf Vorder- noch Rückseite angebracht. Pläne mit gleichem Plandatum und identem Schriftkopf sind einmal als „Plan bei Bauverhandlung - überholt" und einmal als genehmigter Plan gekennzeichnet. Es ist nicht nachvollziehbar wer wann welche Anträge einbracht hat und aus welchen Gründen Ermittlungsverfahren gestartet wurden. Auch sind oft die zuständigen Bearbeiter und Fachabteilungen nicht ersichtlich. Nicht alle von Parteien eingebrachte Einsprüche gegen das Bauverfahren von der Bauverhandlung finden sich im Bescheid wieder. Zudem existiert das Protokoll der Bauverhandlung nur in unleserlicher Handschrift von der auch keine Abschrift existiert. 7.) Abfassung des Bescheides Obwohl ein Großteil der Einsprüche schriftlich eingebracht wurde (bei der Bauverhandlung, direkt an die Behörde z.B. am 17.6.2011, 8.9.2011, 8.11.2011) wurden nicht alle Punkte in einer Art behandelt, die es ermöglicht zu erkennen auf welche sich die Behördenstellungnahme beziehen. Vielfach wurden pauschale Sätze ohne eine Begründung verwendet. Dies macht es absolut unmöglich zu erkenne auf was sich die Behörde bezieht. Im speziellen wurden die Einsprüche vom 08.11.2011 pauschal abgelehnt, obwohl sich einige der Punkte nicht nur auf §7a BO bezogen haben. Zudem wurden wie bereits oben beschrieben mündlich vorgebrachte Einwände nicht berücksichtigt. 8.) Erteilung der Baugenehmigung ohne Vorliegen einer gewerberechtlichen Genehmigung Bei dem geplanten Bauvorhaben im EG handelt es sich um wie aus den Planvorlagen unmissverständlich ersichtlich und mehrfach vom Bauwerber bestätigt um die Errichtung eines Restaurantbetriebes welcher als „Bar" in den Plänen ausgewiesen ist. Die Baugenehmigung für ein Gastrolokal kann nicht unabhängig von einer gewerberechtlichen Genehmigung gesehen werden. Zumindest seit der Bauverhandlung muss der Behörde klar sein, dass dies ein erhebliches Konfliktpotential hinsichtlich der Imissionen aufweist. Auch ist der Behörde eine Unterschriftenliste gegen diesen Teil des Projektes bekannt. Wie bereits im Verfahren vorgebracht, gibt es darüber hinaus verschiedene eindeutig bauliche Auswirkungen eines Gewerbebetriebes auf die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach §134a BO. Exemplarisch seien folgende genannt (baulicher Schallschutz, bauliche Auswirkungen der Entlüftungsführung, Raucher/Nichtraucher Abtrennung, Verstoß gegen §116 BO, fehlender Raum für Abfallsammlung, keine behindertengerechte Bauausführung, Brandschutz). Dies sind alles Punkte, die unter Umständen eine weitgehende bauliche Maßnahme erfordern, die mitunter einer Baugenehmigung entgegenstehen. Wie die Erfahrung des täglichen Lebens zeigt, können solch weitreichende erforderliche Maßnahmen im Gewerbeverfahren nicht realisiert werden, da dann seitens des Bauwerbers argumentiert wird, dass es sich ja um ein bereits baugenehmigtes Vorhaben handelt. Hierdurch erfolgt eine Präjudizierung des Gewerbeverfahrens durch das Bauverfahren. Um dies auszuschließen, kann nur folgende Vorgehensweise zielführend sein: Durchführung eines ersten Teiles des Gewerbeverfahrens der sich auf die aufgrund der Planlage beurteilbaren Aspekte beschränkt. Erteilung eines ersten Teilbescheides für diese Aspekte. Prüfung durch die Baupolizei welche Auswirkungen sich dadurch auf die Bauausführung ergeben. Festsetzung der Bauverhandlung. Erteilung/Versagen der Baubewilligung. Durchführung des restlichen Gewerbeverfahrens nach Fertigstellung der Baulichkeiten. 8) Abhaltung der Bauverhandlung Die Verhandlungsleiterin hat bei der Bauverhandlung Ihre Ausführungen folgendermaßen begonnen: „Jetzt möchte ich Ihnen UNSER Bauvorhaben....". Der in dem (freudschen) Versprecher ausgedrückte Eindruck, dass sich Behörde als Partner des Bauwerbers sieht und gemeinsam gegen die anderen Parteien das Verfahren führt zieht sich leider bis zum Schluss durch das komplette Verfahren. Es bleibt der Eindruck, als hätte die Behörde laufend im Verfahren den Bauwerber beraten. Hier muss einmal eines klar gestellt werden: Die Behörde kann und soll vor der Einreichung durch den Bauwerber eine gewisse beratende Funktion übernehmen um sicherzustellen, dass der Bauwerber die Einreichung vollständig und rechtskonform zur Verfügung stellt. Sobald jedoch das Behördenverfahren läuft, hat die Behörde eine absolut neutrale Position einzunehmen und muss die öffentlichen Rechte, die Rechte des Bauwerbers und die Rechte der anderen Parteien objektiv und neutral berücksichtigen und zügig (entsprechend AVG) zu einer Entscheidung kommen. Ist die Einreichung in keiner genehmigungsfähigen Form, so muss die Behörde das Ansuchen als Ganzes ablehnen. Dem Bauwerber bleibt der Weg der Berufung bzw. Neueinreichung. Ein Vorgehen wie es hier geschehen ist, nämlich dass die Behörde Schulter an Schulter mit dem Bauwerber, seit 22.10.2009 bis heute in kleinen Schritten und gemeinsam das Verfahren heilt und immer weiter treibt, ist unzulässig und sollte darüber hinaus auch Gegenstand behördeninterner Untersuchungen werden. Spekulationen darüber, welcher „besondere" Antrieb hinter einem solchen Vorgehen der Behördenvertreter steckt, ist sonst Tür und Tor geöffnet. Es wird daher beantragt, das Versäumte nachzuholen und die Bauverhandlung erneut durchzuführen, insbesondere weil auch durch bloße Möglichkeit der Akteneinsicht und Vorlage von Bescheiden eine Verhandlung nicht ersetzt werden kann. Erst durch die kontradiktorische Möglichkeit, Sachverständigenmeinungen und die des Bauwerbers zu hören und diese zu befragen und durch die Einsprüche anderer Parteien kann ein Gesamtbild über das Verfahren erlangt werden, welches nicht durch ein Studium der Aktenlage ersetzt werden kann, das dadurch qualitativ nicht gleichwertig ist. Hierbei fehlt insbesondere die Möglichkeit der Nachfrage bei sachverständigen Personen. Erst durch die Teilnahme an der Bauverhandlung können eigene Einwände im vollen Umfang eingebracht werden. Zu diesem Zweck sind vom Gesetzgeber ja mündliche Verhandlungen und speziell Bauverhandlungen vorgesehen. Ich und offensichtlich auch noch andere Parteien sind durch das gesetzwidrige Verhalten der Behörde um diese Möglichkeiten verkürzt worden und es ist auch anzunehmen, dass bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vorermittlung durch die Behörde und somit verhandlungsreifen Form der Bauverhandlung die gegenständlichen Bescheide nicht oder nicht in der vorliegenden Form zustande gekommen wären. II. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, die im Folgenden begründet wird:römisch zwei. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, die im Folgenden begründet wird: 1.) Es wurde nie Antrag auf Ausnahme von §7a Abs. 5 BO gestelltEs wurde nie Antrag auf Ausnahme von §7a Absatz 5, BO gestellt Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich wann von wem mit welcher Begründung ein Antrag auf Ausnahme von §7a Abs. 5 BO gestellt wurde. Daher konnten die Parteien nicht zeitnah und angemessen prüfen, inwiefern diese Ausnahmen §134a BO beeinträchtigen. Auch hätte eine solch maßgebliche Änderung im Verfahren den Parteien zumindest aktiv kommuniziert werden müssen. Davon abgesehen, dass eine Bauverhandlung erst zum Zeitpunkt aller erforderlichen Stellungnahmen durchgeführt werden hätte dürfen, bzw. nochmals angesetzt werden hätte müssen. Siehe auch obenstehender Punkt 1/2.Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich wann von wem mit welcher Begründung ein Antrag auf Ausnahme von §7a Absatz 5, BO gestellt wurde. Daher konnten die Parteien nicht zeitnah und angemessen prüfen, inwiefern diese Ausnahmen §134a BO beeinträchtigen. Auch hätte eine solch maßgebliche Änderung im Verfahren den Parteien zumindest aktiv kommuniziert werden müssen. Davon abgesehen, dass eine Bauverhandlung erst zum Zeitpunkt aller erforderlichen Stellungnahmen durchgeführt werden hätte dürfen, bzw. nochmals angesetzt werden hätte müssen. Siehe auch obenstehender Punkt 1/2. 2.) Das öffentliche Interesse §69 BO wurde nicht berücksichtigt Neben der bereits hinreichend in dem Verfahren geäußerten Beeinträchtigungen entsprechend §134a Abs. 5 BO hat die Behörde in unzureichender Form nach §69 BO geprüft (nämlich laut Aktenlage überhaupt nicht). Erst durch dieses Versäumnis war es möglich, dass es überhaupt zu einer Bauverhandlung gekommen ist. Dies impliziert Auswirkungen auch nach §134a BO, wodurch es möglich wird auch gegen §69 BO Einsprüche geltend zu machen:Neben der bereits hinreichend in dem Verfahren geäußerten Beeinträchtigungen entsprechend §134a Absatz 5, BO hat die Behörde in unzureichender Form nach §69 BO geprüft (nämlich laut Aktenlage überhaupt nicht). Erst durch dieses Versäumnis war es möglich, dass es überhaupt zu einer Bauverhandlung gekommen ist. Dies impliziert Auswirkungen auch nach §134a BO, wodurch es möglich wird auch gegen §69 BO Einsprüche geltend zu machen: Dem §69 BO kommt eine zentrale Rolle im Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte zu in diesem die Zulässigkeit von Abweichungen des Bebauungsplanes geregelt sind (§69
(1)BO). Insbesondere dürfen durch Ausnahmen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen werden. Das gegenständliche Grundstück liegt laut Bebauungsplan in einer besonders schützenswerten Wohnzone. Im Sinne des §134a BO sind besonders §69
(1)Abs. 2, Abs.3, Abs.4 BO von zentraler Bedeutung. Insbesondere wenn man in Anknüpfung an §69
(2)(welcher hier keinesfalls zutrifft) §7Abs 5 als Sonderbestimmung für Wohnzonen anwendet, ist darüber hinaus §69
(4)BO weiterhin gültig. Daher hätte auf alle Fälle bereits zu einer Ablehnung nach §69 BO für den Umbau des EGs seitens der Baubehörde kommen müssen. Ein Antrag nach §7a Abs5. BOnbzw. auch nicht auf §69 BO an den Bauausschusses wäre nicht notwendig gewesen, da nach §69 alle Gründe gegen das vorliegende Bauvorhaben sprechen.Dem §69 BO kommt eine zentrale Rolle im Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte zu in diesem die Zulässigkeit von Abweichungen des Bebauungsplanes geregelt sind (§69
(1)BO). Insbesondere dürfen durch Ausnahmen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen werden. Das gegenständliche Grundstück liegt laut Bebauungsplan in einer besonders schützenswerten Wohnzone. Im Sinne des §134a BO sind besonders §69
(1)Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4, BO von zentraler Bedeutung. Insbesondere wenn man in Anknüpfung an §69
(2)(welcher hier keinesfalls zutrifft) §7Abs 5 als Sonderbestimmung für Wohnzonen anwendet, ist darüber hinaus §69
(4)BO weiterhin gültig. Daher hätte auf alle Fälle bereits zu einer Ablehnung nach §69 BO für den Umbau des EGs seitens der Baubehörde kommen müssen. Ein Antrag nach §7a Abs5. BOnbzw. auch nicht auf §69 BO an den Bauausschusses wäre nicht notwendig gewesen, da nach §69 alle Gründe gegen das vorliegende Bauvorhaben sprechen. Im Detail wird dies folgendermaßen begründet: a.) §69
(1)BO verbietet eine Unterwanderung der Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes. Eine Umwidmung von dem Konsens entsprechenden Wohnungen würde die Zielrichtung der Wohnzone, nämlich den Erhalt und die Ausweitung des Wohnungsbestandes unterlaufen. b.) §69
(1)Zif.2 BO besagt, dass an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein darf, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Flächen einer Wohnzone haben keine nennenswerte Emissionsentwicklung (Lärm, Gerüche, Abgase). Vielmehr ist es so, dass das Lärmniveau in Wohnzonen dermaßen niedrig ist, dass jeder zusätzliche Gewerbebetrieb dieses Emissionsniveau deutlich beeinflusst (z.B. durch vermehrten Fußgänger- und motorisierten Verkehr). Im konkreten Fall ist es sogar so, dass der beabsichtigte Gewerbebetrieb in einer Wohnstraße liegen würde. Dies zeigt, dass das komplette Areal auf Wohnen ausgerichtet ist und keinesfalls durch einen Gewerbebetrieb (insbesondere in dieser Größenordnung (!) mit in Summe 457,95m2) zerstört werden darf. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Bewohner einer Wohnzone ein erhöhtes Ruhebedürfnis und Ruherecht haben, welches (wie bereits oben ausgeführt) durch Betriebe solcher Art naturgemäß und der Erfahrung des täglichen Lebens entsprechend immer gestört wird. c.) §69
(1)Zif. 2 BO besagt, dass das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden darf. Das von Bebauungsplan beabsichtigte Stadtbild ist das einer Wohnzone. In Wohnzonen sollen Personen wohnen und ungestört ihrem Wohn- und Ruhebedürfnis nachgehen können. Ein so großer weiterer Gewerbebetrieb würde daher nachhaltig stören. Es muss auch angemerkt werden, dass die das Gebiet besuchende Touristen insbesondere das durch das Wohnen erzeugte „Flair" schätzen und nur deshalb dieses Gebiet im Sinne eines sanften Tourismus besuchen. Jeder Eingriff würde dies zerstören. Auch darf nicht vergessen werden, dass die im Haus befindliche Garage Fahrzeuge aus dem öffentlichen Raum abzieht, was wiederum das örtliche Stadtbild positiv beeinflusst. d.) §69
(2)BO besagt, dass Ausnahmen nur zulässig sind wenn sie:
- eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
- eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken,
- der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
- der Erhaltung schätzenswerten Baumbestandes dienen. Keiner der oben genannten vier Punkte trifft auf den Bescheidgegenstand zu, da das Gebäude aus einer Zeit stammt, in der erstmalig in Richtung moderner Bauten geplant wurde. Hier sind das Vorsehen einer Garage und auch die großen französischen Fenster für eine gute Belichtung zu nennen, die für diese Zeit zukunftsweisend waren. Insgesamt scheint das Gebäude trotz des geringen Alters durch die zum damaligen Zeitpunkt sehr zukunftsweisende architektonische äußere (klare Fassadengliederung mit größtmöglicher Fensterfläche und ausgezeichneter Eingliederung in den umliegenden Altbaubestand) und innere Gestaltung (kleine Wohneinheiten für den speziellen Bedarf von Single-Haushalten mit großer zentraler Waschküche und Trockenraum) als insgesamt schützenswertes Bauwerk aus der Nachkriegs-Bauepoche. Daher wird darüber hinaus hiermit Antrag gestellt das Gebäude in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz zu stellen. Dies ist an die zuständige Behörde weiterzuleiten. e.) §69
(4)BO besagt, dass die Gründe, die für die Abweichung sprechen mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen sind. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften Bedacht zu nehmen. Auch müssen die Abweichung dazu dienen, dass eine Abweichung der besseren barrierefreien Benutzbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist. Keiner der angeführten Punkte trifft auf das behandelte Bauverfahren zu. Es liegt ein dem Konsens entsprechender Zustand vor, durch den Umbau kommt es laut Planlage zu keinem Abbau von Barrieren, da derzeit keine Vorliegen. Vielmehr ist ein nicht barrierefreier Gastronomiebetrieb geplant, dessen WC Anlagen im Keller nur über Treppen erreicht werden können. Trotz der doch beachtlichen Größe von mehr als 450m2 ist darüber hinaus kein barrierefreies WC vorgesehen. Auch auf die Bedürfnisse beeinträchtigter Mitarbeiter wurde in der Planung nicht bedacht genommen. f.) Die Ausnahme/Abweichung nach §69 bzw. nach §7a Abs.5 erfolgt rein aus darum um beim Eigentümer positive ökonomische Effekte durch die Abweichung zu erzielen. Die Änderungen haben darüber hinausgehend keine positiven Effekte.f.) Die Ausnahme/Abweichung nach §69 bzw. nach §7a Absatz 5, erfolgt rein aus darum um beim Eigentümer positive ökonomische Effekte durch die Abweichung zu erzielen. Die Änderungen haben darüber hinausgehend keine positiven Effekte. Es sei auch angemerkt, dass durch die Umwidmung der betroffenen Wohnungen und den Umbau der DG-Wohnungen, eine Reihe von Gerichtsverfahren zum Kündigen von Mietverhältnissen im ganzen Haus S.-gasse eingeleitet wurden, die die soziale Durchmischung des Hauses und somit des ganzen Grätzels verändert werden. Dies ist keinesfalls im öffentlichen Interesse und auch nicht im Interesse der Anrainer, da eine gesunde soziale Durchmischung den Charakter einer Wohnzone ausmacht. Insbesondere in der … kommt dieser Tatsache eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. 3.) Offensichtliche technische Belange wurden von der Behörde nicht geprüft, mangelhafte Ausübung der Amtsgeschäfte Alleine die lange Verfahrensdauer bezeugt bereits hinlänglich die mangelhafte Ausübung der Amtsgeschäfte. Darüber hinaus ist es zu zumindest folgenden technisch bedingten Prüf-Mängeln gekommen bzw. liegen diese immer noch vor: a. Die Statik des Gebäudes ist unzureichend für einen Dachausbau Wie aus der Stellungnahme (16.4.2010) des Amtssachverständigen hervorgeht entspricht die Statik nicht den aktuellen Normen die einen Umbau des DG zulassen würden. Es wurde zwar vom Bauwerber eine Entgegnung eingebracht, jedoch fehlt bis zur Akteneinsicht vom 22.1.2012 eine Stellungnahme des Amtssachverständigen, dass nun die Statik den Erfordernissen genügt. Angaben zur Entlüftung des Gewerbetriebes fehlen. Bei der geplanten Betriebsgröße ist eine Entlüftung zu erwarten, die durch die Größe nachbarliche Beeinflussung hinsichtlich Emission und unter Umständen, je nach Lüftungsführung, auch Einfluss auf die Standfestigkeit des Gebäudes auslöst. Beides ist darzulegen und deren Auswirkungen zu prüfen und im Zweifelsfall ist das Bauvorhaben abzulehnen. b. Das Bauvorhaben widerspricht den Bestimmungen für barrierefreies Bauen Trotz einer vorliegenden Bestätigung vom 27.1.2010 ist bei einem kurzen Blick auf dem Plan ersichtlich, dass keine Barrieren abgebaut werden. Vielmehr werden im beabsichtigten Gastronomielokal im EG durch Anordnung der Toiletten und Aufenthaltsräume für Mitarbeiter im Keller Barrieren aufgebaut. Diese sind nur über eine Treppe erreichbar, zu dem existiert kein barrierefreies WC. Auch im DG wird über den nunmehrigen Einbau von Galerien, die nur über eine Treppe erreichbar sind, eine weitere Barriere aufgebaut, die bisher nicht existiert hat. c. Unzulässige Auflassung von allgemeinen Räumen im Keller Wie an anderer Stelle bereits dargelegt, wurde in dem Haus ein für den damaligen Zeitpunkt innovativer Ansatz, nämlich die Nutzung eines Großteils der Wohnungen als Single-Wohnungen gewählt. Diese Wohnungen sind aufgrund des kleinen Grundrisses dermaßen optimiert, dass es nicht möglich ist Waschmaschine und Trockner in den Wohnungen unterzubringen. Daher ist das Vorhandensein des Wasch- und des Trockenraums als essentielles Grundbedürfnis anzusehen. Deren Auflösung bzw. Zuschlagung der Flächen zum Gewerbebetrieb ist somit im Sinne der Flächenwidmung „Wohnzone" als unzulässig anzusehen. (vgl. § 7 a.
(3)BO Wien sowie sinngemäß §119
(5)). Bis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht am 21.2.2012 war nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde einer Auflassung dieser wichtigen Räume zugunsten der Gastronomiefläche zustimmt.Wie an anderer Stelle bereits dargelegt, wurde in dem Haus ein für den damaligen Zeitpunkt innovativer Ansatz, nämlich die Nutzung eines Großteils der Wohnungen als Single-Wohnungen gewählt. Diese Wohnungen sind aufgrund des kleinen Grundrisses dermaßen optimiert, dass es nicht möglich ist Waschmaschine und Trockner in den Wohnungen unterzubringen. Daher ist das Vorhandensein des Wasch- und des Trockenraums als essentielles Grundbedürfnis anzusehen. Deren Auflösung bzw. Zuschlagung der Flächen zum Gewerbebetrieb ist somit im Sinne der Flächenwidmung „Wohnzone" als unzulässig anzusehen. vergleiche Paragraph 7, a.
(3)BO Wien sowie sinngemäß §119
(5)). Bis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht am 21.2.2012 war nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde einer Auflassung dieser wichtigen Räume zugunsten der Gastronomiefläche zustimmt. d. Ausweisung eines Zubaus als Nebengebäude Im Bescheid, ist nun der Zubau, welcher sich auf der Fläche mit Bebauungsverbot befindet, als Nebengebäude ausgewiesen. Im Bescheid ist von einer Änderung der Raumwidmung die Rede, mit der begründet wird, dass der ebenerdige Zubau im Hof nun ein Nebengebäude sei. Dies ist sachlich absolut falsch. Der Zubau erfüllt nicht die Erfordernisse eines Nebengebäudes. Vielmehr ist es immer noch ein neuer Teil des Hauptgebäudes (und mit der Spüle zudem weiterhin ein Teil der Küche, welcher über zwei große Durchgänge 1,7x2,3 erreichbar ist), wie auch ursprünglich ausgewiesen. Beim Zubau handelt es sich durch die Ausführung und direkte Verbindung, sowie die laut genehmigten Plan (Akteneinsicht vom 21.2.2012) immer noch gleichbleibende Raumwidmung faktisch um einen neuen Teil des Hauptgebäudes. Dadurch verstößt der Zubau immer noch gegen das im Grundbuch eingetragene Bebauungsverbot. Es ist in diesem Zusammenhang schon etwas verwunderlich mit welchen Methoden hier die Baubehörde versucht, das Projekt mit möglichst wenigen Abweichungen „durchzudrücken". e. Bebauungsverbot laut Grundbuch nicht berücksichtigt Eines der wichtigsten Register im österreichischen Rechtsgefüge - das Grundbuch wurde von der Baubehörde ignoriert. Obwohl für das Grundstück ein Bebauungsverbot besteht, sollte ein Zubau errichtet werden. Nachdem der Grundbuchauszug der Behörde laut Aktenlage seit Einreichung vorliegt, ist das äußerst verwunderlich. f. Bezüglich der Einsprüche betreffend §134a wurde falsch entschieden Die im Verfahren eingebrachten Einsprüche nach §134a bleiben vollinhaltlich aufrecht, da die Behörde die Ablehnung dieser unvollständig und in nicht nachvollziehbarer Form behandelt hat. Siehe dazu Ausführungen an anderer Stelle. g. Mangelhafte Pläne als Basis für die Bauverhandlung am 1.9.2010 Es wurde zugelassen, dass die Bauverhandlung mit mangelhaften Plänen, die keine Einzeichnung der aufzulassenden Wohnungen im Erdgeschoss enthielten und so bewusst zu einer Irreführung von externen Planlesern beitrugen, durchgeführt wurde. Korrigierte Pläne, die nach der Bauverhandlung erneut eingereicht wurden und Änderungen hinsichtlich der von Anrainern während der Verhandlung eingebrachten Missstände berücksichtigten, wurden rückdatiert bzw. mit keinem Eingangsdatum durch die Baubehörde versehen. Pläne werden ohne korrekte Aufzeichnung nach Belieben ausgetauscht. Weder Zeitpunkt, Änderungen gegenüber der letzten Version noch Grund für den Austausch werden dokumentiert. h. Mängel betreffend die Transport- und Fluchtwege: Die Betriebsanlage ist nicht so gestaltet, dass von jedem Punkt der Betriebsanlage nach höchstens 10m ein Fluchtweg erreicht werden kann. i. Brandschutz Keller Für eine geordnete Brandbekämpfung ist es unbedingt erforderlich, dass die Fluchtwege für Personal und Kunden dem aktuellen Regelwerk entsprechend ausgestaltet sind. Ist das nicht der Fall kommt es zu einer Behinderung der Brandbekämpfung da zuerst Leben zu retten sind. Es gibt erhebliche Mängel in der Ausgestaltung der Fluchtwegsituation aus den Kellerräumen (Aufenthaltsraum Personal, Umkleiden, Duschen aber auch Kunden WC). Den Grundrissplänen ist zu entnehmen, dass sich die Türen in Richtung Hauptstiegenhaus entgegen der Fluchtrichtung angeschlagen sind, die Tür zum Hauptstiegenhaus ist zusätzlich lediglich mit einer 80cm breiten Tür ausgestattet, was für die zu erwartende worst-case Belegung der Kellerräumlichkeiten unzuzlänglich ist. Auch sind die Türen aus dem Herrn WC, Aufenthaltsraum und der Damen und Herren Umkleiden gegen die Fluchtrichtung ausgebildet. Geht man bei einer Flucht durch den Innenhof aus (Türbreite 90cm), so wird die maximale zulässige Fluchtweglänge überschritten. Ähnlich stellt es sich bei den Mieterkellern, die ebenfalls vom Bauvorhaben erfasst sind, dar. Auch hier sind die Öffnungsrichtungen der Türen entgegen der Fluchtrichtung. Die hohe Brandgefahr die durch Mieterkeller ausgehen kann muss in den Berechnungen zur Brandlast (welche komplett im Akt fehlt) ebenfalls berücksichtigt werden. Daher wäre eine Änderung der Öffnungsrichtungen der Türen und eine zusätzliche vollflächige Springleranlage für den Keilerbereich vorzuschreiben. In Hinblick auf die schlechte Bausubstanz des Gebäudes durch das Baujahr (Ende der üblichen Nutzungsdauer bereits erreicht) und dem fehlenden Nachweis, dass das Kellermauerwerk den Anforderungen der §102 BO erfüllt, kein Nachweis das das Gebäude den Anforderungen
ÖNORM EN1990 erfüllt ist eine vollflächige Springleranlage im Kellergeschoß angezeigt. j. Brandschutz Dachgeschoß Das vorschreiben von rauchempfindlichen Meldern (Auflagen 11,12) sind unzureichende Ersatzmaßnahmen um bauliche Defizite im Brandschutz und hinsichtlich der Fluchtwegsituation auszugleichen. Eine geeignete Maßnahme wäre die Vorschreibung einer vollflächigen Springleranlage im Dachgeschoß, k. Brandschutz Erdgeschoß Der Gewerbebetrieb mit einer Gesamtfläche von 457,95m2 nimmt mehr als 20% der Gesamtfläche ein. Um diesen errichten zu können wird in einem Gebäude das derzeit nicht den gültigen Normen hinsichtlich der statischen Erfordernisse entspricht tragende Teile entfernt. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass die OIB Richtline 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten" eingehalten wurde. Es wurden auch keine geeigneten Ersatzmaßnahmen für den mangelnden baulichen Brandschutz vorgeschrieben. l. Zusammenfassung Brandschutz Es wird beantragt als Ausgleich für die mangelnde Fluchtwegsituation und dem unzureichenden baulichen Brandschutz und zum Schutz meines Eigentums, vollflächig eine Springleranlage zumindest im Dachgeschoß, Erdgeschoß und Keller vorzuschreiben. Eine Berechnung der Brandlasten ist vorzulegen und zu prüfen ob die Löschwassermenge für einen Vollbrand überhaupt ausreichend ist. m. Gebäudestatik Mein an die Liegenschaft S.-gasse angrenzendes Eigentum ist durch eine unzureichende Statik gefährdet. Im Akt fehlen die Unterlagen zur statischen Berechnung, daher wurde ich um mein Recht verkürzt eigene Sachverständige mit der Beurteilung der Sachlage zu beschäftigen. Alleine aus diesem Grund ist der Bescheid aufzuheben. Aus den vorliegenden Plänen lässt sich jedoch erkennen, dass es zu erheblichen Umbauten im Erdgeschoß in einem Gebäude kommt, dass bereits am Ende seiner technischen Nutzungsdauer angekommen ist. Die geplanten Verstärkungsmaßnahmen sind unzureichend und entsprechen nicht der Wiener Bautechnikerverordnung. Die zusätzliche Last durch das Dachgeschoß ist nicht hinsichtlich der Erdbebenbeanspruchung nachgewiesen (es handelt sich um KEIN Altbauhaus vor 1945). Es ist die ÖNORM EN1998 Eurocode 8 ohne Einschränkungen auf das Bauvorhaben (vor allem Umbauten im DG, EG und Keller) anzuwenden. Der Nachweis darüber fehlt bzw. ist er Mangels Unterlagen im Akt (Stand 1.9.2015) nicht nachvollziehbar. Daher ist der Bescheid zu versagen. n. Lärm und Erschütterungsschutz Durch die geplante geänderte Nutzung des EG und Keller von Wohnungen auf Gewerbebetrieb (Bar) ist auch von einer geänderten Emissionsbelastung auszugehen. Es fehlt der Nachweis in den Unterlagen, dass ÖNORM B 8115 (Schallschutz und Raumakustik im Hochbau) eingehalten werden. Nachdem die Gebäude gekuppelt gebaut sind, kommt diesem Aspekt eine besondere Bedeutung zu. o. Mindestraumhöhe Arbeitsräume des Gewerbebetriebs Der neu geplante Gewerbebetrieb hat laut Planangaben eine Raumhöhe von max 2,5m. Laut der gesetzlichen Lage ist jedoch aufgrund der Arbeitsbedingungen (mehr als geringe körperliche Belastung) und Größe (mehr als 100m2) eine Raumhöhe von mindestens 3m erforderlich. Diesen Aspekt hätte die Behörde von Amtswegen berücksichtigen müssen und alleine schon deswegen das Bauvorhaben versagen müssen. Auch sind für die Personalräume und Küchen die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Belichtung (fensterlose Räume) nicht gegeben. 4.) Einspruch gegen Stellungnahme Gesundheitsamt (lag zum Zeitpunkt der Bauverhandlung noch nicht vor) Laut §7a BO sind in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten weiters Ausnahmen von Abs. 3 sowie Ausnahmen von Abs. 4 zuzulassen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoss und ähnliches gemindert ist.Laut §7a BO sind in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten weiters Ausnahmen von Absatz 3, sowie Ausnahmen von Absatz 4, zuzulassen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoss und ähnliches gemindert ist. Der Bauwerber hat als Begründung für schlechte Belichtung die Norm für Neubauten herangezogen und darüber hinaus fehlerhaft angewendet. Das Gesundheitsamt ist dieser Argumentation widerspruchslos gefolgt. Was nicht zulässig ist, da die Wohnungen eine aufrechte Widmung haben und darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen ist: ■ Im … Bezirk gibt es generell keine so schlechte Wohnqualität, dass diese Ausnahme überhaupt anwendbar ist. Dies ist alleine an den Immobilienpreisen abzulesen, aus denen ersichtlich ist, dass für Erdgeschoßwohnungen mit schlechter Belichtung und Belüftung im … Bezirk deutlich mehr gezahlt wird als für Wohnungen mit ausgezeichneter Wohnqualität in den restlichen Bezirken. ■ Die Erdgeschoßwohnungen waren/sind auch über 40 Jahre durchgängig bewohnt, was durchaus auf eine ausreichende Wohnqualität schließen lässt. Dies ist auch daran abzulesen, dass sich eine Bewohnerin gegen die Annahme einer Ersatzwohnung im Haus gerichtlich gewehrt hat (und nun in der ersten Instanz gegen den Bauwerber gerichtlich gewonnen hat). ■ Sollte sich die Wohnqualität in den letzten Monaten geändert haben, so liegt dies rein im Verantwortungsbereich des Eigentümers. 5.) Auswirkungen des Gewerbebetriebes (Änderungen der Raumwidmungen) wurden nicht ermittelt Zudem wird durch den Gewerbebetrieb das Aufkommen von Fußgängern und motorisiertem Verkehr maßgeblich verändert. Das Kommen und Gehen von Personen verursacht einen Lärmpegel, der eindeutig nur durch die Betriebsanlage begründet ist und ihr somit in Summe eindeutig zugerechnet werden kann. Insbesondere verstößt das Bauvorhaben gegen den gesamten §116 BO Wien, da das Gebäude in der Ursprungskonzeption bei der Errichtung keinen Gewerbebetrieb im EG vorgesehen hatte. Auch ist bei Bauwerken aus dieser Errichtungszeit bekannt, dass sie generell unzureichend hinsichtlich Luft-, Tritt-, und Körperschall gedämmt sind. Dies ist in der Regel auch nicht durch moderne bauliche Maßnahmen zu beseitigen. Daher ist das Bauvorhaben im EG und Kellergeschoß als Ganzes wegen der zu erwartenden unzumutbaren Lärmbelästigung auch in den direkt angrenzenden Nachbargebäuden abzulehnen. 6.) Garagenplätze Die Parkplätze als integraler Teile der gesamten Wohnanlage sind für sich, durch das schlichte vorhanden sein, als Teile der einzelnen Wohnungen anzusehen. Parkplätze stellen vergleichbar mit Waschräumen, Abstellflächen für Kinderwagen etc. einen typischen Bestandteil von Wohnanlagen dar. Deren Auflösung bzw. Zuschlagung der Flächen zum Gewerbebetrieb ist somit im Sinne der Flächenwidmung „Wohnzone" als unzulässig anzusehen, (vgl. § 7 a.
(3)BO Wien).Die Parkplätze als integraler Teile der gesamten Wohnanlage sind für sich, durch das schlichte vorhanden sein, als Teile der einzelnen Wohnungen anzusehen. Parkplätze stellen vergleichbar mit Waschräumen, Abstellflächen für Kinderwagen etc. einen typischen Bestandteil von Wohnanlagen dar. Deren Auflösung bzw. Zuschlagung der Flächen zum Gewerbebetrieb ist somit im Sinne der Flächenwidmung „Wohnzone" als unzulässig anzusehen, vergleiche Paragraph 7, a.
(3)BO Wien). Die Auflösung der Parkplätze stellt einen Verstoß gegen das Stellplatzregulativ dar (vgl. §5
(4)b). Im ganzen Umkreis um das Objekt S.-gasse ONr.7 herrscht eine sehr angespannte Parkplatzsituation vor, daher ist dem Punkt Stellplätze besondere Beachtung zu schenken.Die Auflösung der Parkplätze stellt einen Verstoß gegen das Stellplatzregulativ dar vergleiche §5
(4)b). Im ganzen Umkreis um das Objekt S.-gasse ONr.7 herrscht eine sehr angespannte Parkplatzsituation vor, daher ist dem Punkt Stellplätze besondere Beachtung zu schenken. Aufgrund dieser massiven schwerwiegenden Mängel im Verfahren, die im Zuge dieser Berufungsbegründung angesprochen wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß gem. BO durch die Baubehörde genehmigt wurde. Aus diesem Grund wird eine Neuprüfung des Bauvorhabens durch eine unabhängige dritte Behörde beantragt. Ob diese Mängel aufgrund mangelnder Fachkenntnis und Kompetenz der zuständigen Sachbearbeiter, aufgrund mangelhafter Behördenstruktur und/oder wegen Befangenheit zustande kamen, entzieht sich leider der Kenntnis, sollte aber jedenfalls behördenintern und eventuell auch durch externe Prüfer kontrolliert werden. Jedenfalls wurde der angefochtene Bescheid von einem Oberstadtbaurat und einer Sachbearbeiterin unterschrieben (4-Augen-Prinzip), was aber offensichtlich nicht als Prüfung des gesamten Verfahrens durch eine unabhängige fachkundige Person gesehen werden kann, da diese - wie in Verwaltungsbehörden üblich - im besten Fall das zu genehmigende Schriftstück (Bescheid) prüft und nicht den gesamten Akt und es somit ohne interne Konsequenzen zu den beanstandeten Mängeln kommen konnte. Es wird Antrag auf Bescheid Zustellung und Akteneinsicht gestellt. Die Berufung wird im eigenen Namen sowie in Vertretung von Frau St. erhoben.“ 6.
- Die Beschwerde wurde der Bauwerberin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 nahm die Bauwerberin Stellung zur Beschwerde und führte aus: „Beiden Beschwerden kommt keinerlei Berechtigung zu, sie sind auch nicht gesetzmäßig ausgeführt: ad Berufung gegen die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den … Bezirk, Zahl BV …-A482019/15/Gebäud: Betreffend die vom Beschwerdeführer monierte Schaffung von Ersatzflächen ist zunächst auszuführen, dass es sich bei den Küchen im Erdgeschoss um Kochnische im Vorrangbereich handelt und dieser Zustand auch bereits dem zuständigen fünfziger Jahren entspricht. Die Küchen in den Dachgeschoßen sind Küchenzeilen bzw. Küchen in Aufenthaltsräumen, somit Wohnräume, haben somit eine natürliche Belichtung und sind daher höherwertig einzustufen. Bei den Aufenthaltsräumen „neu inklusive Küchen“ handelt es sich um Wohnküchen (Teil des Wohnzimmers), die sohin den Kriterien für Aufenthaltsräume und daher den derzeit gültigen Bauvorschriften vollinhaltlich entsprechen. Betreffend das Gutachten Dris. W. bleibt der Beschwerdeführer konkrete Ausführungen dahingehend schuldig, inwiefern dieses angeblich mangelhaft sein solle; tatsächlich ist das gegenständliche Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, entspricht sowohl formell als auch materiell den gesetzlichen Voraussetzungen und kann diesen daher inhaltlich nicht wirksam entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer führt seine Beschwerde insofern nicht gesetzmäßig aus, als er inhaltlich auf sein Vorbringen anlässlich seiner Berufung vom
- Februar 2012 verweist; dieser Verweis ist jedoch unzulässig, vielmehr hätte der Beschwerdeführer anlässlich seiner gegenständlichen Beschwerdeschrift das diesbezügliche Vorbringen konkret (allenfalls neuerlich und wiederholend) erstatten müssen. Mangels gesetzeskonformer Ausführung kommt daher der Beschwerde auch hinsichtlich dieses Punktes keinerlei Berechtigung zu. ad Berufung gegen Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, Zahl MA 37/441119-2014-45: Ganz generell ist diesbezüglich zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nur ihn betreffende subjektiv öffentliche Rechte geltend machen kann, soweit er jedoch mit seinem Vorbringen über diesen Rahmen hinaus geht, ist das diesbezügliche Vorbringen nicht zu berücksichtigen und daher in diesem Umfang zu verwerfen. Insofern der Beschwerdeführer die Verletzung des objektiv öffentlichen Rechtes moniert, ist er darauf zu verweisen, dass er diese Verletzung anlässlich seiner Beschwerdeschrift explizit ausführen muss, da der bloße Verweis auf bereits erhobene Einsprüche nicht genügt und daher dieser Einwand nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist. Beim ebenerdigen Bauteil im Hof handelt es sich um einen gesondert in Erscheinung tretenden ebenerdigen Bauteil, der entsprechend der Raumwidmung eindeutig keinen Aufenthaltsraum beinhaltet; die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind daher vollinhaltlich zutreffend. Betreffend die Ausführungen zu den 5 Stellplätzen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es sich dabei eindeutig um kein Nachbarrecht handelt und wird diesbezüglich auf die höchstgerichtlichen Judikatur VwGH 24/06/2009 sowie 2008/05/0205 verwiesen. Betreffend die vom Beschwerdeführer relevierte Frage, welche Rechtslage anzuwenden ist, so ist dieser darauf zu verweisen, dass die Novellen der BauO ausdrücklich vorsehen, dass auf bereits eingeleitete Verfahren die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden ist. Betreffend die Ankündigung der Bauverhandlung ist auszuführen, dass bei der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft Wohnungseigentum begründet ist, der Beschwerdeführer diese Liegenschaft auch benützt, weshalb eine Ladung zur Verhandlung durch Anschlag in allgemein zugänglichen Stellen des Hauses den einschlägigen Vorschriften entspricht (vergleiche § 70 Abs. 1 Wiener Bauordnung).Betreffend die Ankündigung der Bauverhandlung ist auszuführen, dass bei der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft Wohnungseigentum begründet ist, der Beschwerdeführer diese Liegenschaft auch benützt, weshalb eine Ladung zur Verhandlung durch Anschlag in allgemein zugänglichen Stellen des Hauses den einschlägigen Vorschriften entspricht (vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, Wiener Bauordnung). Betreffend die vom Beschwerdeführer diesbezüglich monierte Vorbereitungsfrist ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Frist von 8 Tagen als noch ausreichend zu qualifizieren ist, darüber hinaus aber ein diesbezüglicher allfälliger Verfahrensmangel auch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn ein entsprechender Vertagungsantrag gestellt worden wäre; dies hat der Beschwerdeführer jedoch - soweit überblickbar - nicht getan. Jedenfalls ist die Ladung durch Anschlag ordnungsgemäß erfolgt. Es ist mit Sicherheit nicht die Aufgabe der Baubehörde - so wie offenbar vom Beschwerdeführer rechtsirrig vermeint - Anrainereinsprüche einzubringen. Insofern der Beschwerdeführer vermeint, dass er sich auf den Plänen, welche anlässlich der Bauverhandlung vorgelegt wurden, nicht zurechtfinden konnte, so bleibt er an dieser Stelle aber auch die Erklärung schuldig, inwieweit er diesbezüglich in seinen Rechten beeinträchtigt war, insbesondere liegt keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten vor. Auch die Ausführungen Badezimmer/WC und Schlafzimmer sowie allgemeine Flächen (Waschräume) betreffen keine subjektiv öffentliche Rechte. Die Ausführungen betreffend die Statik können nicht nachvollzogen werden, da diese auch nicht mehr inhaltlich konkretisiert werden. Neuerlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei den Stellplätzen um keine Nachbarechte handelt, ebenso verhält es sich mit dem Zubau (Stichwort: Dachbegrünung), mit der Auflassung von Wohnungen in einer Wohnzone. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein Bebauungs Verbot im Grundbuch ist auszuführen, dass es sich um kein Nachbarrecht handelt (vergleiche VwGH 19/09/2006,2 1005/05/0103) und im übrigen auch ein im Grundbuch allenfalls aufscheinende Verbot jedenfalls zivilrechtlicher Natur ist und daher im öffentlich-rechtlichen Verfahren von der Behörde nicht zu beurteilen ist. Auch die Ausführungen betreffend die Lage des öffentlichen Interesses betreffen keine Nachbarechte. Das eine Prüfung nach § 69 Wiener Bauordnung nicht durchgeführt wurde, liegt schlichtweg daran, dass es keine Abweichungen von den Bebauungsvorschriften im Sinne des § 69 Wiener Bauordnung gibt.Das eine Prüfung nach Paragraph 69, Wiener Bauordnung nicht durchgeführt wurde, liegt schlichtweg daran, dass es keine Abweichungen von den Bebauungsvorschriften im Sinne des Paragraph 69, Wiener Bauordnung gibt. Auch die Ausführungen betreffend angeblich verwehrte Akteneinsicht können insofern auf sich beruhen und sind nicht zu berücksichtigen, als es sich bei den konkret genannten Unterlagen nicht um den Schutz von Nachbarrechten handelt und daher mangels Beschwer auch kein Verfahrensmangel gegeben sein kann. Die vom Beschwerdeführer monierten Fristen betreffend die von der Umwidmung betroffenen Flächen gibt es nicht. Betreffend allfällige Fristüberschreitungen nach AVG steht dem Nachbarn kein Rechtschutzanspruch zu. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass mündlich vorgebrachte Einsprüche anderer Parteien nicht berücksichtigt wurden, so ist in diesbezüglich entgegegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur auf die Geltendmachung seiner ihm persönlich zustehenden Rechte reduziert ist und nicht gleichermaßen als Parteienvertreter allfälliger anderer Parteien einzuschreiten hat. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher zu verwerfen. Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, die Aktenführung sei so erfolgt, dass eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei, so handelt es sich dabei um bloße unhaltbare Behauptungen, die aber durch keinerlei Nachweise belegt werden können und Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge vermeint, die Baugenehmigung für ein Geschäftslokal könne nicht