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{'item': 'VGW-011/017/14949/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 125§ 135§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlVGW-011/017/14949/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 1200,-, 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 1200,-, 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR 120,- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.römisch zwei. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 120,- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. III.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener der B. OG mit Sitz in F., Geschäftsanschrift: R., F., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauführerin auf der Liegenschaft in Wien, H.-weg ONr. ..7 in EZ ..9 und H.-weg ..7A in EZ ..5 der Katastralgemeinde ...„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B. OG mit Sitz in F., Geschäftsanschrift: R., F., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauführerin auf der Liegenschaft in Wien, H.-weg ONr. ..7 in EZ ..9 und H.-weg ..7A in EZ ..5 der Katastralgemeinde ... in der Zeit von 22. September 2014 bis 23. Dezember 2014 entgegen der

§ 125Abs.

1 lit. a. der Bauordnung für Wien dem Bauführer auferlegten Verpflichtung zur Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, insofern Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen vorgenommen hat, als abweichend von dem mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom

  1. Juli 2012 zur Zahl MA 37/.../8045-1/2012 zur Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit an der linken Grundgrenze auf Grundstück Nr. .../64 und .../105, beide EZ ..5 der Katastralgemeinde ... sowie abweichend von dem mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom
  2. August 2012 zur Zahl MA 37/.../8032-1/2012 zur Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit an der rechten Baulosgrenze auf Grundstück Nr. .../23 und .../104, beide EZ ..9 der Katastralgemeinde ... bewilligten Bauvorhaben folgende Bauführungen vorgenommen wurden:entgegen der

Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien dem Bauführer auferlegten Verpflichtung zur Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, insofern Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen vorgenommen hat, als abweichend von dem mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom

  1. Juli 2012 zur Zahl MA 37/.../8045-1/2012 zur Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit an der linken Grundgrenze auf Grundstück Nr. .../64 und .../105, beide EZ ..5 der Katastralgemeinde ... sowie abweichend von dem mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom
  2. August 2012 zur Zahl MA 37/.../8032-1/2012 zur Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit an der rechten Baulosgrenze auf Grundstück Nr. .../23 und .../104, beide EZ ..9 der Katastralgemeinde ... bewilligten Bauvorhaben folgende Bauführungen vorgenommen wurden:
  3. im Kellergeschoss der beiden bewilligten Gebäude auf der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 und ..7A wurden die zwei an der Grundgrenze der Bauplätze getrennt bewilligten Fundamentplatten, Kelleraußenwände sowie die Decken über dem Kellergeschoss als eine Einheit errichtet und wurde die Kelleraußenwand der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7A zur Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 nicht ausgeführt, wodurch die beiden getrennt voneinander bewilligten Kellergeschosse nunmehr als ein Kellergeschoss anzusehen sind,
  4. an der südöstlichen Gebäudefront der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7A wurden in Kellerraum 2 des Kellergeschosses zwei zusätzliche Fenster mit den Massen von circa 0,80 m x 0,80 m hergestellt,
  5. das Fenster an der südöstlichen Gebäudefront der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7A in Kellerraum 3 des Kellergeschosses wurde nicht ausgeführt,
  6. an der nordwestlichen Gebäudefront der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 zur Liegenschaft Wien, H.-weg ..5 wurde anstatt des Nebeneinganges im Kellergeschoss ein Fenster mit den Maßen von circa 1,00 m x 0,90 m ausgeführt und
  7. an der südwestlichen Gebäudefront der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 wurde im Kellergeschoss anstatt eines Fensters eine Tür mit den Maßen von circa 1,30 m x 2,50 m ausgeführt sowie in der Zeit von
  8. Juli 2015 bis
  9. Juli 2015
  10. auf der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 und ..7A an der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, T.-weg eine Stützmauer mit den Maßen von circa 12,00 x 2,70 m errichtet, ohne dass für diese Abweichungen vorher die erforderliche Bewilligung der Behörde erwirkt worden war und ohne dass das vereinfachte Baubewilligungsverfahren (§ 70a BO für Wien) zur Anwendung gelangt ist.ohne dass für diese Abweichungen vorher die erforderliche Bewilligung der Behörde erwirkt worden war und ohne dass das vereinfachte Baubewilligungsverfahren (Paragraph 70 a, BO für Wien) zur Anwendung gelangt ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a und § 60 Abs. 1 lit. a, b und c der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz eins, Litera a und Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, b und c der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden

§ 135Abs.

1 BO für Wien.Geldstrafe von € 3.150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden

Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 315,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.465,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die B. OG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. Lo., verhängte Geldstrafe von € 3.150,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 315,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Herrn M. Lo., verhängte Geldstrafe von € 3.150,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 315,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde richtet sich gegen Schuld und Strafe. Begründend bringt der Einschreiter vor, dass er nur EUR 1.200,- monatlich verdiene und sich das Ganze um ein zeitliches Missverständnis gehandelt hätte. Der Änderungsplan sei bereits eingebracht worden. Er habe laut Änderungsplan gearbeitet, der jedoch noch nicht eingebracht worden war. Inzwischen sei alles bewilligt worden. Es habe sich um keine Baumängel gehandelt und sei niemand geschädigt worden. Es sei ihm versichert worden, dass der Änderungsplan eingebracht worden sei. Am 15.02.2016 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich, sein Vertreter sowie die Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass es sich bei der Überprüfung durch den Werkmeister am 31.07.2015 um eine Momentaufnahme gehandelt hätte. Die Trennwand, eigentlich Feuermauer zwischen den zwei Häusern, werde errichtet, wenn es zum Bauablauf passe. Erst wenn der Rohbau errichtet sei, werde diese neu errichtet. Die Mauer sei im Ursprungs- wie auch im Änderungsplan enthalten. Zu den Punkten 2.), 3.) und 4.) sei ausgeführt, dass die Höhenlage und Größe des Objekts der Bewilligung entsprechen würden. Die Kellerfenster seien lagemäßig zwar etwas versetzt, das äußere Ansehen sei dadurch nicht beeinflusst. Diese Änderungen könnten im Rahmen einer Bauanzeige eingebracht werden. Hinsichtlich Punkt 5.) sei eine Außenstiege zum Keller bewilligt worden und hätte der Eigentümer die Türe und die Stiege an einer anderen Stelle gebaut. Auch dies hätte keinen Einfluss auf subjektive Rechte von Anrainern. Hinsichtlich Punkt 6.) (Stützmauer) führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass eine Bewilligung für die Stützmauer auch getrennt von der übrigen Baubewilligung beantragt werden könne. In der am 05.04.2016 fortgesetzten Verhandlung, an welcher auch Werkmeister L. von der MA 37 als Zeuge teilnahm, führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass sämtliche Baubewilligungen ohne Durchführung einer Verhandlung erteilt worden seien. Der Zeuge Werkmeister L. führte befragt zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses aus, dass auf der Liegenschaft 2 Kellergeschosse bewilligt gewesen seien und zum Zeitpunkt seiner Überprüfung ein großes Kellergeschoss ausgeführt gewesen sei. Im Plan seien auch zwei getrennte Fundamente und Mauern beinhaltet gewesen. Es habe auch keine Trennfuge gegeben. Dazu gesteht der Beschwerdeführervertreter zu, dass es kostengünstiger sei, ein einheitliches Fundament herzustellen. Es sei jedoch technisch möglich, die Fundamente zu trennen und werde dies auch gemacht werden. Es werden noch die Trennwände und die Trennfuge hergestellt. Dazu führt der Zeuge aus, dass dies technisch sicher möglich sei, aber es könne zu Problemen mit der Isolierung kommen und sei für ihn das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters nicht nachvollziehbar. Er gehe vielmehr davon aus, dass eine einheitliche Fundamentplatte vorsätzlich durchgeführt worden sei, eben auch aus Kostengründen. Befragt zu den Punkten 2.) und 3.) führt der Zeuge aus, dass die Herstellung der Kellerfenster bewilligungspflichtig sei, zumal das äußere Ansehen verändert werde. Zu Punkt 4.) führt der Zeuge aus, es sei eine Außenstiege und eine Tür geplant gewesen, errichtet worden sei jedoch ein Kellerfenster. Mit Bestandsplan wäre ein Wechsel möglich, wenn § 62 der BO nicht überschritten werde. Dazu ist auszuführen, dass Änderungen im Innenbereich durchaus mit Planwechsel möglich gewesen wären.Zu Punkt 4.) führt der Zeuge aus, es sei eine Außenstiege und eine Tür geplant gewesen, errichtet worden sei jedoch ein Kellerfenster. Mit Bestandsplan wäre ein Wechsel möglich, wenn Paragraph 62, der BO nicht überschritten werde. Dazu ist auszuführen, dass Änderungen im Innenbereich durchaus mit Planwechsel möglich gewesen wären. Hinsichtlich der Stützmauer führte der Zeuge aus, dass diese bewilligungspflichtig sei und eine Bewilligung zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach Einsichtnahme in die Bezug habenden Akten und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Das gegenständliche Bauvorhaben Wien, H.-weg ..7 und ..7A wurde das Unternehmen B. OG als Bauführerin bestellt. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer dieser Gesellschaft. In der Zeit vom 22.09.2014 bis 23.12.2014 wurden im Kellergeschoss der beiden bewilligten Gebäude, und zwar an der Grundgrenze der Bauplätze getrennt bewilligten Fundamentplatten als Einheit errichtet und wurde die Kelleraußenwand der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7A zur Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 nicht ausgeführt. Weiters wurden an der südöstlichen Gebäudefront der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7A im Kellerraum 2 des Kellergeschosses zwei zusätzliche Fenster mit den Maßen ca. 80 x 80 hergestellt. Das Fenster an der südöstlichen Gebäudefront der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7A in Kellerraum 3 wurde nicht ausgeführt, an der nordwestlichen Gebäudefront der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 zur Liegenschaft Wien, H.-weg ..5 wurde anstatt des Nebeneingangs im Kellergeschoss ein Fenster mit den Maßen von ca. 1 Meter x 0,90 Meter ausgeführt. An der südwestlichen Gebäudefront der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 wurde im Kellergeschoss anstatt eines Fensters eine Tür mit den Maßen von ca. 1,30 Meter x 2,50 Meter ausgeführt. Weiters wurde in der Zeit vom 24.07.2015 bis 31.07. 2015 auf der Liegenschaft Wien, H.-weg ..7 und ..7a an der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, T.-weg eine Stützmauer mit den Maßen von ca. 12 Meter x 2,70 Meter errichtet. Mit Bescheid vom 05.07.2012, Zl. MA 37/.../474348-2014 sowie Bescheid vom 21.08.2012, Zl. MA37/.../532115-2014 wurde jeweils die Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit bewilligt. Die oben genannten Bauführungen wurden abweichend von dieser Bewilligung hergestellt. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

§ 125.Abs.

1 lit. a Wiener Bauordnung ist bei der Bauausführung für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen der Bauführer verantwortlich.

Paragraph 125 Punkt A, b, s, 1 Litera a, Wiener Bauordnung ist bei der Bauausführung für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen der Bauführer verantwortlich. § 60 Abs. 1 Wiener Bauordnung ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:Paragraph 60, Absatz eins, Wiener Bauordnung ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

  1. a)Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.
  2. b)Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.
  3. c)Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind. Die Durchführung der gegenständlichen Bauführung durch den Beschwerdeführer als Bauführer im Tatzeitraum ist unstrittig. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme des Werkmeisters L., hat ergeben, dass sämtliche vom Bauführer durchgeführten Änderungen (Punkte 2) bis 5) des Straferkenntnisses) bewilligungspflichtig sind, zumal dadurch das äußere Ansehen verändert wurde. Zum Vorbringen der Kellerfenster ist auszuführen, dass es nicht darauf ankommt, ob man die Änderungen von der Straße aus wahrnimmt. Hinsichtlich des Punktes 1 des Straferkenntnisses wurde vom Werkmeister eine einheitliche Fundamentplatte wahrgenommen. Wie der Zeuge glaubhaft in der mündlichen Verhandlung ausführte, war davon auszugehen, dass die Errichtung der einheitlichen Fundamentplatte aus Kostengründen vorsätzlich errichtet wurde. Dies wurde auch vom Vertreter des Beschwerdeführers zugestanden. Die Behauptung der geplanten nachträglichen Trennung und Errichtung der Kelleraußenwand ist als unlogisch anzusehen und war dieser Einwand als bloße Schutzbehauptung zu werten. Die Bewilligungspflicht der Stützmauer (Punkt 6 des Straferkenntnisses) war unstrittig. Der objektive Tatbestand war somit als erwiesen anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zugestanden hat, dass er aufgrund der ihm vorgelegten Pläne gearbeitet habe, ohne näher nachzukontrollieren, ob diese Pläne auch bereits behördlich bewilligt gewesen seien. Es ist jedoch seine Verpflichtung als Bauführer, sich die genehmigten Pläne vorlegen zu lassen und aufgrund dieser Pläne auch die Bauführung durchzuführen. Es war daher die subjektive Tatseite ebenfalls als erwiesen anzunehmen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 135Abs.

1 Wiener Bauordnung werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.

Paragraph 135, Absatz eins, Wiener Bauordnung werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Absatz 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigt in hohem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Vermeidung eigenmächtiger Bauführungen, zumal der Behörde durch die inkriminierte Vorgangsweise eine Überprüfung des Projekts vor der Ausführung und der Erteilung von Auflagen verwehrt ist. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als unbedeutend zu werten. Ebenso konnte das Verschulden keinesfalls als geringfügig angesehen werden und wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse und hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend mildernd gewertet. Anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde schuldeinsichtig gezeigt hat und das erkennende Gericht den Eindruck hatte, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der für die Erstellung des Auswechslungsplanes verantwortlich war – möglicherweise aus einem schlechten Gewissen heraus – ein sehr großes Interesse daran hatte, den Bauführer zu entlasten. Ausgehend von diesen Strafbemessungsgründen, der vom Beschwerdeführer selbst gezeigten Schuldeinsicht sowie des Umstandes, dass ein Großteil der Tatanlastung im Versetzen von Kellerfenstern bestanden hat und zwischenzeitig die gegenständliche Bauführung genehmigt wurde, konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Die Strafe erscheint auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers ausreichend, ihn von der Begehung ähnlicher oder gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Von einer weiteren Herabsetzung war jedoch abzusehen, zumal auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruchs Berücksichtigung zu finden hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.14949.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.