G als verspätet zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerden des Herrn R. B. gegen die Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.03.2016, zu den Zahlen
Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt: I.
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Zurückweisungsbescheide bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Zurückweisungsbescheide bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Datiert mit 11.12.2015 wurden an den Beschwerdeführer zu den oben angeführten Zahlen sechs Strafverfügungen wegen Missachtung des § 20 Abs. 2 iVm § 6 und 7 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) mit einer Strafe von jeweils EUR 550,00 (1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) gerichtet.Datiert mit 11.12.2015 wurden an den Beschwerdeführer zu den oben angeführten Zahlen sechs Strafverfügungen wegen Missachtung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und 7 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) mit einer Strafe von jeweils EUR 550,00 (1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) gerichtet. Der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügungen ist zu entnehmen, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung Einspruch erhoben werden kann. Die Strafverfügungen wurden nach einem vergeblichen Zustellversuch vom 23.12.2015 am selben Tag bei der Postfiliale ... Wien hinterlegt (Hinterlegung
G) und ab dem 24.12.2015 zur Abholung bereit gehalten. Die Strafverfügungen wurden nach einem vergeblichen Zustellversuch vom 23.12.2015 am selben Tag bei der Postfiliale ... Wien hinterlegt (Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) und ab dem 24.12.2015 zur Abholung bereit gehalten. Am 01.02.2016 brachte der Beschwerdeführer übermittelt durch die Firma S. beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk mittels E-Mail Einsprüche ein, welche mit den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheiden vom 07.03.2016 als verspätet zurückgewiesen wurden. Gegen die Zurückweisungsbescheide vom 07.03.2016, zugestellt am 16.03.2016, brachte der Beschwerdeführer am 17.03.2016 fristgerecht Beschwerden ein. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit von Beschwerdevorentscheidungen gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 17.03.216 vor. Die gegenständlichen Rechtssachen wurden bei dieser Gerichtsabteilung am 24.03.2016 anhängig.Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit von Beschwerdevorentscheidungen gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 17.03.216 vor. Die gegenständlichen Rechtssachen wurden bei dieser Gerichtsabteilung am 24.03.2016 anhängig. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.03.2016, zugestellt am 05.04.2016, die Verspätung seiner Rechtsmittel sowie die Zustelldaten der Strafverfügungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine etwaige Ortsabwesenheit bei Zustellung der Strafverfügungen nachzuweisen. Mit Schreiben vom 05.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass es auf Grund eines Missverständnisses zur verspäteten Einbringung der Einsprüche gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Strafverfügungen der Sekretärin der Firma S. übergeben, da versprochen wurde, dass sich die Firma darum kümmern werde. Anscheinend wurde dann vergessen, die Einsprüche für den Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Verwaltungsbehörde einzubringen. II. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
G kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die Strafverfügungen vom 11.12.2015 enthielten dementsprechende richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrungen.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die Strafverfügungen vom 11.12.2015 enthielten dementsprechende richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrungen. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz lautet: "Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.""Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."
3 Zustellgesetz ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers ist von keiner Ortsabwesenheit bei Zustellung der Strafverfügungen und somit von deren ordnungsgemäßer Zustellung mittels Hinterlegung auszugehen. Die zweiwöchige gesetzliche Einspruchsfrist begann daher am 24.12.2015 zu laufen und endete am 07.01.2016. Die Einsprüche wurden jedoch erst am 01.02.2016 mittels E-Mail verspätet eingebracht. Im vorliegenden Fall ist die Versäumung der Einspruchsfrist vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben; auf die Gründe für die verspätete Einbringung des Einspruchs kommt es bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs aber nicht an. Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, die auch nicht um einen einzigen Tag erstreckt werden darf. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einbringers des Rechtsmittels an der Verspätung (VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Somit ist durch die verspätete Einbringung des Einspruches die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Magistrat der Stadt Wien aber auch dem Verwaltungsgericht Wien rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH 27.3.1990, 89/08/0173). Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen hätte dürfen, dass die Einsprüche fristgerecht von der Sekretärin der Firma S. an die Bescheid erlassene Behörde übermittelt würden, sondern er hätte im Rahmen seiner Kontrollpflicht, wenn er schon die Einspruchserhebung anderen Personen anvertraut, dies entsprechend rechtzeitig zu überprüfen gehabt, was jedoch von ihm erwiesener Maßen unterblieben ist, ohne dass er daran gehindert gewesen wäre. Da die Einsprüche gegen die Strafverfügungen erst verspätet am 01.02.2016 eingebracht wurden, waren die Beschwerden vom 17.03.2016 abzuweisen und die Zurückweisungsbescheide vom 07.03.2016 spruchgemäß zu bestätigen. Zumal sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine solche nicht beantragt und auch die Verwaltungsbehörde auf die Teilnahme verzichtet hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen. Zumal sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine solche nicht beantragt und auch die Verwaltungsbehörde auf die Teilnahme verzichtet hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG entfallen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.070.3513.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.