GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 56,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 56,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Inhalt: 1) „Sie haben am 20.3.2015, von 00:01 Uhr bis 00:05 in 1080 Wien, Lerchenfeldergürtel 70, Ecke Josefstädterstraße, Gehsteig, durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Beschimpfen einschreitender Polizeibeamter. 2) Sie haben am 20.3.2015, von 00:01 Uhr bis 00:05 in 1080 Wien, Lerchenfeldergürtel 70, Schutzweg Richtung U6-Station Josefstädter Str., als Fußgänger an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, die Fahrbahn zum Überqueren bei Rotlicht betreten, obwohl dies nur bei Rotlicht zulässig ist.2) Sie haben am 20.3.2015, von 00:01 Uhr bis 00:05 in 1080 Wien, Lerchenfeldergürtel 70, Schutzweg Richtung U6-Station Josefstädter Str., als Fußgänger an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (Paragraph 38, Absatz 8,) geregelt ist, die Fahrbahn zum Überqueren bei Rotlicht betreten, obwohl dies nur bei Rotlicht zulässig ist. Sie haben den Lerchenfeldergürtel, von der U-Bahnstation Josefstädter Str. bei Rotlicht überquert. 3) Sie haben am 20.3.2015, um 00:01 Uhr bis 00:05 in 1080 Wien, Lerchenfeldergürtel 70, Fahrbahn, Schutzweg, Gehsteig, dur folgende Begehungsweise ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt: Anschreien von Polizisten, herumschreien von Beschimpfungen 4) Sie haben am 20.3.2015, um 00:04 in 1080 Wien, Lerchenfeldergürtel 70, Schutzweg Richtung U-6 Station Josefstädter Straße, als Fußgänger an an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, die Fahrbahn zum Überqueren bei Rotlicht betreten, obwohl dies nur bei Rotlicht zulässig ist.4) Sie haben am 20.3.2015, um 00:04 in 1080 Wien, Lerchenfeldergürtel 70, Schutzweg Richtung U-6 Station Josefstädter Straße, als Fußgänger an an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (Paragraph 38, Absatz 8,) geregelt ist, die Fahrbahn zum Überqueren bei Rotlicht betreten, obwohl dies nur bei Rotlicht zulässig ist. Sie haben den Lerchenfeldergürtel, von der ONr. 70 kommend, in Richtung U6-Station Josefstädter Straße bei Rotlicht überquert. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSGParagraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG § 76 Abs. 3 StVO Paragraph 76, Absatz 3, StVO § 76 Abs. 3 StVO Paragraph 76, Absatz 3, StVO § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSGParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Geldstrafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
€ Ersatzfreiheitsstrafe von
G) zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 40,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 280,00 €.“ Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe („Quintessence: Ich glaube an die Hälfte der Buße“). Der Beschwerdeführer gibt zu, bei Rot über den Gürtel gegangen zu sein und „Ihr sad´s de Oarschlecher“ geäußert zu haben. Der Beschwerdeführer würde eine Bestrafung in Höhe von EUR 120,- + eventuelle Bearbeitungsgebühren verstehen. Der Rest der Beschwerdeschrift hat nichts mit den gegenständlichen Tatvorwürfen zu tun, sondern handelt es sich dabei um Ausführungen des Beschwerdeführers zu verschiedenen Rauschmitteln. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren hat seine Grundlage in einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 22.3.2015. Darin wurden dem Rechtsmittelwerber die Begehung der oben näher umschriebenen Verwaltungsübertretungen am 20.03.2015 von 00:01 bis 00:05 Uhr zur Last gelegt, mit folgender Tatumschreibung betreffend die Anstandsverletzung und die ungebührliche Lärmerregung: Beschimpfen einschreitender Polizeibeamter mit folgendem Wortlaut: „Lossts erm in ruhe! Ihr Oaschlecher! Was is mit euch! Er hat gar nichts gemacht. Geht’s sofort runter von ihm! Olle Polizisten sind Oaschlöcher, ihr ganz besonders! I loss ma von eich sicher nix sogn. Lossts erm jetzt in rua. Ihr sats jo olle Rassisten.“Beschimpfen einschreitender Polizeibeamter mit folgendem Wortlaut: „Lossts erm in ruhe! Ihr Oaschlecher! Was is mit euch! Er hat gar nichts gemacht. Geht’s sofort runter von ihm! Olle Polizisten sind Oaschlöcher, ihr ganz besonders! römisch eins loss ma von eich sicher nix sogn. Lossts erm jetzt in rua. Ihr sats jo olle Rassisten.“ Weiters habe der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, den Lärchenfelder Gürtel bei Fußgänger-Rotlicht zweimal (einma von der U6-Station Josefstädterstraße kommend und einmal von Haus Nr. 70 kommend) zu Fuß überquert. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort durch Verwendung von Wörtern wie „Arschloch; Alle Polizisten sind Arschlöcher; Ihr seit alle Rassisten“ den öffentlichen Anstand verletzt und durch lautes Schreien ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat. Weiters hat der Beschwerdeführer zweimal bei Rotlicht für Fußgänger den Lerchenfeldergürtel zu Fuß überquert, nämlich einmal um 00:01 Uhr von der U-Bahnstation Josefstädter Straße kommend und einmal um 00:04 Uhr von Haus Nr. 70 kommend Richtung U-Bahnstation Josefstädter Straße. Diese Feststellungen haben ihre Grundlage in der schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenlage, welche vom Rechtsmittelwerber substanziell nicht bestritten wurde.
1 Z 1 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.
1 Z 2 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.
VO dürfen Fußgänger, an Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.
Paragraph 76, Absatz 3, StVO dürfen Fußgänger, an Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (Paragraph 38, Absatz 8,) geregelt ist, nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (Paragraphen 37, Absatz 3 und 38 Absatz 5,) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser. Gmäß § 99 Abs. 3 lit a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Gmäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden die in Rede stehenden Tatbilder erfüllt. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet („Quintessence: Ich glaube an die Hälfte der Buße“) und die Begehung der vorgeworfenen Übertretungen vom Beschwerdeführer bestätigt wurden, ist der Schuldspruch im bekämpften Straferkenntnis bereits rechtskräftig und vom Verwaltungsgericht Wien nur noch die Angemessenheit der Strafhöhe zu prüfen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen in Spruchpunkt 1) und 3) schädigten das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen in Spruchpunkt 2) und 4) schädigten das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, insbesondere auch des Fußgängerverkehrs, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Rechtsmittelwerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt dem Rechtsmittelwerber der Aktenlage nach nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Zwei [zu den Spruchpunkten 2) und 4)] im Tatzeitpunkt rechtskräftige und derzeit nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind als erschwerend zu werten, beruhen diese doch auf der gleichen schädlichen Neigung. Aus den angeführten Gründen erscheinen die verhängten Geldstrafen auch bei Annahme eines unterdurchschnittlichen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65).Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65).
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Herabsetzung der von der Behörde verhängten Geldstrafen bzw. der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafsätzen nicht in Betracht. Im Übrigen kann nicht übersehen werden, dass schon die bisher verhängten Geldstrafen nicht geeignet waren, den Rechtsmittelwerber zu einem anderen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten zu bewegen. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall
GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.084.4471.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.