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{'item': 'VGW-103/048/7735/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlVGW-103/048/7735/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn H. R., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 13.5.2015, Zl. III-W-2856/AB/82, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Kategorie A, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer auf die Dauer seiner Teilnahme als Schütze und seiner Funktion als Wettkampfrichter an internationalen Bewerben im „C.“ und „W.“ eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Kategorie A „Typ Winchester Baujahr Modell 1897 bzw 1912 (Waffensystem 1893/97), Kaliber 12/70“, erteilt. Dahingehend ist die Waffenbesitzkarte zu erweitern.Paragraph 17, Absatz 3, WaffG zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Kategorie A „Typ Winchester Baujahr Modell 1897 bzw 1912 (Waffensystem 1893/97), Kaliber 12/70“, erteilt. Dahingehend ist die Waffenbesitzkarte zu erweitern. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine näher bezeichnete verbotene Waffe gemäß § 17 Abs 3 Waffengesetz 1996 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine näher bezeichnete verbotene Waffe gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 23.2.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Kategorie A, nämlich einer Vorderschaftrepetierflinte, gestellt. Sein Argument betreffend Schießsport könne allerdings nicht als überwiegend berechtigtes Interesse angesehen werden und weise auch der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis bereits darauf hin, dass der Schießsport auch mit ähnlich gearteten Waffen, welche nicht verboten sind, ausgeübt werden kann. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 23.2.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Kategorie A, nämlich einer Vorderschaftrepetierflinte, gestellt. Sein Argument betreffend Schießsport könne allerdings nicht als überwiegend berechtigtes Interesse angesehen werden und weise auch der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis bereits darauf hin, dass der Schießsport auch mit ähnlich gearteten Waffen, welche nicht verboten sind, ausgeübt werden kann. Die belangte Behörde stellte weiter fest, dass auch die Notwendigkeit einer Leihwaffe bei internationalen Wettkämpfen keine abweichende Beurteilung der belangten Behörde bewirken könne. Der dadurch entstehende Mangel an Übung müsse hingenommen werden. Der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Besitz einer verbotenen Waffe (Pumpgun) sei abgewiesen worden. Eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.11.2015 hält, nach einer ausführlichen technischen Spezifizierung zur beantragten Waffe, rechtlich dann fest, dass es dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar ist, an ausländischen Wettkämpfen mit Leihwaffen teilzunehmen. Eine Ausnahmebewilligung wäre nicht zu erteilen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung stattzugeben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Stellungnahme vom 25.11.2015 wonach, zusammengefasst, die Beschwerde abzuweisen wäre. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Der 3. Abschnitt des Waffengesetzes 1996 (§§ 17 und 18 WaffG)Der 3. Abschnitt des Waffengesetzes 1996 (Paragraphen 17 und 18 WaffG) steht unter der Überschrift: Waffen der Kategorie A "Verbotene Waffen und Kriegsmaterial". Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt: "Verbotene Waffen § 17.

(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das FührenParagraph 17,
(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen ... 4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns''); ...
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs 4 sowie 25 bis 27.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis
  2. ... Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte, bei aufrechter Verlässlichkeit. Unstrittig ist weiter, dass die beantragte Waffe eine verbotene Waffe, eine „Pumpgun“, ist und damit in die Kategorie A nach dem WaffG fällt. Der Beschwerdeführer-Bf bringt ausschlaggebend vor, dass er im Juni 2016 wieder Teilnehmer einer Weltmeisterschaft im C. und W. sein wird, zwar als Schütze und Schiedsrichter. Bei den Veranstaltern habe er angefragt, ob es ihm erlaubt sei, mit einer Unterhebelrepetierflinte anzutreten. Dazu wurde ihm mitgeteilt, dass dieses wider das Reglement sei und damit unzulässig. Damit ist der Bf weiterhin auf eine Leihwaffe angewiesen, die jedoch ausschließlich zum Wettkampf von einem nicht österreichischen Teilnehmer zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund hat er gewichtige Nachteile zu gewärtigen, weil ihm eine solche für das Training nicht zur Verfügung steht. Die Wertung erfolgt durch Treffer und Zeit, die Zeit ist sogar ein wesentlicher Faktor. Dafür ist das Beherrschen für das Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) wesentlich. Die Teilnahme im Juni 2016 steht in einer Abfolge von über hundert nationalen und internationalen Meisterschaften, bei denen das Beherrschen des Vorderschaftrepetiersystems wettkampfentscheiden war und auch ist. Um das Interesse an der Bewilligung seines Antrages noch zu unterstreichen, hat der Bf schon in seinem einleitenden Antrag auf seine weitere Funktion als Mitarbeiter der Ö-Norm für Waffentechnik, Schiesswesen und Schießstättenbau hingewiesen. Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG 1996 in das Ermessen der Behörde fällt. Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (VwGH 6.9.2005, 2005/03/0049). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck (…) ein strenger Maßstab anzulegen.Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 in das Ermessen der Behörde fällt. Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (VwGH 6.9.2005, 2005/03/0049). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck (…) ein strenger Maßstab anzulegen. Weiter sind gemäß § 10 WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Weiter sind gemäß Paragraph 10, WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Dazu hat der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zur - seiner Auffassung nach gegebenen - Unterlegenheit der antragsgegenständlichen Waffe in Bezug auf die aus ihr verschossene Munition gegenüber derjenigen von Schusswaffen der Gegenwart gemacht und darauf hingewiesen, dass die antragsgegenständliche Waffe im Hinblick auf ihr Konzept und ihre Unhandlichkeit veraltet sei. Mit diesem Vorbringen wurde erkennbar - und zu Recht - ins Treffen geführt, dass in die zu treffende Ermessensentscheidung auch einzufließen hat, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt. Dazu hat sich der vom Gericht bestellte Sachverständige auseinandergesetzt und im Tenor seines Gutachtens festgehalten: „Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde vom Sachverständigen gelesen. Der Sachverständige geht davon aus, dass die enthaltene Slamfunktion ein Tippfehler ist und die belangte Behörde die Slamfunktion sowie den Slam-Mode als besonders gefährlich betrachtet. Aufgrund der Sicherheitstechnologie moderner Waffen und der Sicherheitsstrategie von modernen Waffenherstellern wurden die Sicherheitseinrichtungen moderner Waffen erheblich verbessert. Die kausale Pumpgun bzw der Typ wurde wie von der belangten Behörde korrekt angeführt im ersten Weltkrieg im Grabenkämpfen verwendet, primär von der englischen Armee. Im zweiten Weltkrieg wurden diese Waffen durch leistungsstärkere Maschinenpistolen, Sturmgewehre, ersetzt. Die monierte Möglichkeit der Montage eines Bajonettes stellt, wie von der belangten Behörde korrekt ins Treffen geführt, eine der Kriterien dar, wie sich Kriegsmaterial von zivilen Waffen unterscheidet. Allerdings war am vorgeführten Modell der Pumpgun Winchester 1893/97 diese Funktion unbrauchbar gemacht. Zu den von der belangten Behörde aufgebrachtem Thema der Würgebohrung (Choke) ist zu sagen, dass moderne Waffen üblicherweise Choke-Bohrungen aufweisen, hochwertigere Waffen sogar Wechselchokes, dh. austauschbare, individuelle anpassbare Würgevorrichtungen. In Bezug auf das Thema der Munitionstype ist zu sagen, dass sich in den letzten 120 Jahren das Kaliber 12 und seine Patronen technisch in folgender Weise weiterentwickelt haben: Waren 1893 noch Patronen der Länge 12/675 Stand der Technik, so hat sich dieser Stand der Technik über die Zeit auf das Kaliber 12/70, weiter zum Kaliber 12/76 Magnum, weiter bis zum Kaliber 12/89 mm entwickelt. Der Grund liegt, wie von der belangten Behörde korrekt ausgeführt, einerseits in waffenspezifisch höheren Gasdrucken (höherer Gasdruck ermöglicht höhere kinetische Energie), sowie aufgrund der größeren Gesamtlänge der Patrone kann eine Patrone von Kaliber 12/76 mm erheblich mehr Vorlage aufweisen, als das kausale Kaliber 12/67,
  3. Conclusio: Ich kann den Schlussfolgerungen der belangten Behörde in manchen Passagen folgen, Bajonett, Slamfunktion in anderen jedoch nicht, Kaliber, Patronenentwicklung und Stand der Technik. […] (conclusio) Die Ausführungen im SV-Gutachten vom
  4. November 2015, Seite 1 zum Gefährdungspotential wird durch den SV aufrechterhalten. Es ist eine verbotene Waffe, das Gefährdungspotential ist geringer als moderner Pumpguns und das Gefährdungspotential ist geringer als jenes der modernen Selbstladeflinten der Kategorie B des Waffengesetzes. “ Damit hat sich angesichts des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zur (seiner Ansicht nach: minderen) Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe das Gericht in Form eines Sachverständigengutachten zur Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit überhaupt eine waffentechnische Überlegenheit des Typs der beantragten Waffe gegenüber denjenigen Waffen, deren Besitz schon mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, besteht. Eine höhere Gefährlichkeit oder gar waffentechnische Überlegenheit wurde vom Sachverständigen verneint. Ergänzend sei bemerkt, dass dies offenbar auch die belangte Behörde so sieht, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2015 in Hinblick auf die Munition der beantragten Waffe eine geringere Querschlägerhäufigkeit und beim Trefferbild eine bessere Zielhaltung durch das Vorderschaftrepetieren konzediert. Der Bf hat damit zutreffend darauf hingewiesen, dass überwiegende Interessen in Hinblick auf eine Bewilligung seines Antrages im hier zu beurteilenden Fall vorliegen und die privaten Interessen ohne eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses Berücksichtigung finden können; dies jedenfalls durch die im Erkenntnis befristeten und mit Auflagen versehenen Erteilung der Bewilligung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die Ermessensübung war daher, auch unter Berücksichtigung der Stellung des Beschwerdeführers als vielfacher Schiedsrichter und Teilnehmer an internationalen Bewerben bis hin zu Weltmeisterschaften, in der im Spruch des Erkenntnisses getroffenen Form zu üben. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art 131 Abs 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art 133 Abs 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art 131 Abs 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.048.7735.2015

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