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VGW-141/023/2873/2016

Obsah (6)§ 21§ 28§ 25a§ 4§ 7§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/2873/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 21

WMG in der geltenden Fassung rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau M. R., Wien, G.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ... f.d. ... Bezirk, vom 01.02.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/84913-001, mit welchem die für den Zeitraum von 16.1.2015 bis 31.12.2015 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung

Paragraph 21, WMG in der geltenden Fassung rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt: „Sie haben

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Zeitraum von

  1. Jänner 2015 bis
  2. Dezember 2015 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 3.860,97 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. „Sie haben

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Zeitraum von

  1. Jänner 2015 bis
  2. Dezember 2015 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 3.860,97 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die Ratenzahlung hat ab Mai 2016 in zwölf Raten in der Höhe von EUR 300,-- monatlich und einer Rate in der Höhe von EUR 260,97 zu erfolgen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Februar 2016 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/00084913-001 verpflichtet, vom
  2. Jänner 2015 bis
  3. Dezember 2015 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 5.540,90 zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, zwei Kinder der Beschwerdeführerin, für welche sie Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt und diese auch zugesprochen erhalten habe, lebten in Polen und hätten somit keinen Anspruch auf derartige Mittel gehabt. Weiters betreibe der Lebensgefährte der nunmehrigen Beschwerdeführerin seit
  4. August 2015 ein Gewerbe, was jedoch der Behörde ebenso nicht gemeldet worden sei. Aus diesen Gründen seien Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht empfangen worden, wobei das Verschulden der Beschwerdeführerin weder geringfügig sei noch durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt werde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde auszugsweise Nachstehendes dargelegt: „I. Die Feststellung, dass sich meine Tochter R. A. im Kalenderjahr 2015 nicht in Wien aufgehalten hatte, ist nicht zutreffend und kann anhand der beiliegenden Bestätigungen widerlegt werden. Da meine Tochter besuchte erst ab September 2015 eine berufsbildende Schule in Polen. II. Die Bestimmung, wonach die selbständige Erwerbstätigkeit des Herrn K. W., beginnend mit 03.08.2015, den Bezug von Mindestsicherung gänzlich ausschließt bzw. dass eine selbständige Erwerbstätigkeit ruhend gemeldet bzw. einzustellen ist, sofern diese kein ausreichendes Einkommen erbringt, war mir nicht bekannt und liegt meiner Meinung nach diesbezüglich kein Verschulden meinerseits in Bezug auf die Unkenntnis dieser Bestimmung vor.römisch zwei. Die Bestimmung, wonach die selbständige Erwerbstätigkeit des Herrn K. W., beginnend mit 03.08.2015, den Bezug von Mindestsicherung gänzlich ausschließt bzw. dass eine selbständige Erwerbstätigkeit ruhend gemeldet bzw. einzustellen ist, sofern diese kein ausreichendes Einkommen erbringt, war mir nicht bekannt und liegt meiner Meinung nach diesbezüglich kein Verschulden meinerseits in Bezug auf die Unkenntnis dieser Bestimmung vor. III. Die getroffene Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Rückforderung des berechneten Übergenusses insgesamt zu keiner Notlage für die Bedarfsgemeinschaft darstellen würde, kann nicht nachvollzogen werden, da ich und mein Partner für den Unterhalt des gesamten Haushaltes in Wien aufkommen müssen und die derzeit zufließenden Mittel dafür nicht ausreichen. Eine Rückerstattung des gesamten Betrages würde jedenfalls eine ernste finanzielle Notlage erzeugen, so könnten etwa allein die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnung und Betriebskosten nicht mehr eingehalten werden.“römisch drei. Die getroffene Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Rückforderung des berechneten Übergenusses insgesamt zu keiner Notlage für die Bedarfsgemeinschaft darstellen würde, kann nicht nachvollzogen werden, da ich und mein Partner für den Unterhalt des gesamten Haushaltes in Wien aufkommen müssen und die derzeit zufließenden Mittel dafür nicht ausreichen. Eine Rückerstattung des gesamten Betrages würde jedenfalls eine ernste finanzielle Notlage erzeugen, so könnten etwa allein die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnung und Betriebskosten nicht mehr eingehalten werden.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  5. April 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  6. April 2016 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache führte die nunmehrige Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Meine Tochter ist jetzt nicht mehr in Österreich, als ich um Beihilfe eingereicht habe, war sie jedoch noch in Österreich. Meine Tochter war bis Ende März 2015 beim AMS bei einem Kurs, als dieser Kurs zu Ende war, gaben wir das dem AMS bekannt und warteten auf den zweiten Kursteil. Das AMS teilte uns nach Abschluss des Kurses mit, dass derzeit kein Deutschkurs frei sei, allerdings werde man sich melden. Da bis August 2015 keine Rückmeldung erfolgte, entschied ich, dass meine Tochter zurück nach Polen gehen solle um dort eine Ausbildung zu machen. Meine Tochter ist seit Ende August nicht mehr in Österreich. Ra. war durchgehend in Polen. Wenn ich dazu befragt werde, warum ich trotzdem die Mindestsicherung für ihn beantragt habe, so gebe ich an, dass Ra. hier bis 2010 in der Schule war. Er ist aber nach wie vor hier gemeldet. Näher befragt unter Vorhalt der Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise gebe ich an, dass ich nicht wusste, dass das so ist. Hätte mir das Sozialamt aufgetragen, dass es Schulbesuchsbestätigungen meines Sohnes bedarf, hätte ich die polnischen Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt. Wenn mir nunmehr der Bescheid vom
  7. Februar 2015 vorgehalten wird, aus welchem der Bezug von Mindestsicherung auch für meinen Sohn Ra. eindeutig hervorgeht, gebe ich an, dass ich das gewusst habe, mir war aber nicht bewusst, dass alle drei Kinder in Österreich leben müssen. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich die Ausreise meiner Tochter der Sozialbehörde nicht mitgeteilt habe, so verweise ich auf meine Sprachprobleme, jemand hat mir beim Ausfüllen geholfen. Näher befragt gebe ich an, dass ich nochmals darauf verweise, dass ich die Sprache nicht so gut kann und ich dachte, dass mir Mindestsicherung für alle zusteht. Wenn ich erneut dazu befragt werde, warum ich die Ausreise meiner Tochter nicht gemeldet habe, gebe ich an, dass mich derjenige, der die Anträge ausfüllte nicht informierte. Wenn ich dazu befragt werde, warum ich trotz mangelnder Sprachkenntnisse alle Unterlagen unterschrieben habe, so gebe ich an, dass ich der Person, die mich unterstützte, geglaubt habe. Ich habe mich mit einer deutschkundigen Person im März 2015 vor der Behörde eingefunden, damals hat man mich nicht gefragt, ob meine Kinder in Polen leben. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum die Aufnahme eines Gewerbebetriebes durch Herrn K. nicht gemeldet wurde, so gebe ich an, dass ich davon nichts wusste. Näher befragt, wusste ich doch, dass er sich selbständig machte. Näher befragt, gebe ich an, dass Herr K. nach wie vor bezugsberechtigt beim AMS war. Näher dazu befragt, gebe ich an, dass ich nicht wusste, dass dies der MA 40 mitzuteilen ist. Wenn mir nunmehr die Unglaubwürdigkeit meines Vorbringens vorgehalten wird, gebe ich an, dass es wieder dasselbe ich, dass mir niemand gesagt hat, dass ich das melden sollte. Herr K. hat irgendein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit, wie viel, das weiß ich nicht. Er gibt mir aber 120,-- Euro für O. Ich wohne mit Herrn K. nach wie vor in einer Wohnung. Ich bekomme zur Zeit Kinderbetreuungsgeld. Sollte ich zurückzahlen müssen und die Raten entsprechend gering angesetzt werden, werde ich meinen Rückzahlungsverpflichten nachkommen.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  8. Jänner 2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. In diesem Antrag gab sie als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den am ... 1967 geborenen W. K., die am ... 1998 geborene A. R., den am ... 1999 geborenen Ra. R. sowie die am ... 2014 geborene O. K. an. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als der so antragstellenden Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  9. Februar 2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum zwischen
  10. Jänner 2015 und
  11. Dezember 2015 zuerkannt wurde. Der so erfolgten Bemessung lag zu Grunde, dass sämtliche im Antragsformular angeführten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Wien im gemeinsamen Haushalt leben und Herr W. K. beim AMS Notstandshilfe in der Höhe von EUR 24,23 täglich bezieht. Auf Seite 4 der angesprochenen Bescheide befindet sich der ausdrückliche Hinweis an die Hilfe empfangende Person, dass u.a. jede Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen ist und dass im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht empfangene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Im durch die Bedarfsgemeinschaft verwendeten Antragsformular wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur im gemeinsamen Haushalt lebende Personen als Antragsteller anzuführen sind. Im Antragszeitpunkt lebte Herr Ra. R. nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin in Wien, sondern in Polen, wo er sich nach wie vor aufhält. Spätestens am
  12. August 2015 verließ auch Frau A. R. das Bundesgebiet und übersiedelte zwecks Absolvierung einer Schulausbildung nach Polen, wo sie sich nach wie vor aufhält. Beide Personen sind jedoch nach wie vor an der Anschrift der Beschwerdeführerin hauptgemeldet. Herr W. K. betreibt seit dem
  13. August 2015 das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Aus dem Betrieb dieses Gewerbes erwirtschaftet er seit August 2016 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von zumindest EUR 1.700,--. Mit Eingabe vom
  14. Dezember 2015, bei der Behörde eingelangt am
  15. Dezember 2015, beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei sie erneut als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch ihre nicht mehr in Österreich aufhältigen Kinder angab und Herrn K. als selbständig Erwerbstätigen klassifizierte, ohne jedoch Angaben zu seinem Einkommen zu machen. Weder die erfolgte Ausreise der Frau A. R. noch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Herrn W. K. wurden der Behörde unverzüglich gemeldet. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass Herr Ra. R. schon im Zeitpunkt der Antragstellung am
  16. Jänner 2015 nicht mehr in Österreich lebte, gründet sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Auch die Feststellung, dass Frau A. R. das Bundesgebiet spätestens Ende August 2015 zwecks Aufnahme einer Schulausbildung in Polen verlassen hat, gründet sich auf dieses Vorbringen, wobei dies auch durch die durch die Einschreiterin in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen gestützt wird und auf Grund des Beginnes der Schulausbildung im September 2015 spätestens zum festgestellten Zeitpunkt von einer Ausreise der Tochter der Einschreiterin auszugehen war. Die Feststellung, dass Herr K. aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seit August 2015 ein Nettoeinkommen in der Höhe von zumindest EUR 1.700,-- lukriert, gründet sich auf den Umstand, dass bereits am verfahrenseinleitenden Antrag vom
  17. Dezember 2015 keinerlei Angaben zum Einkommen des Herrn K. getätigt wurden und die Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten Verhandlung hierzu befragt lediglich ausführte, Herr K. verfüge über ein Einkommen und gebe ihr monatlich EUR 120,-- für die gemeinsame Tochter. Entsprechende Einkommensbelege wurden jedoch weder angeboten und konnten auch nicht vorgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
  18. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
  19. April 1998, 97/06/0225).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
  20. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom
  21. April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
  22. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  23. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
  24. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  25. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Da die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien und trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Angaben hinsichtlich des durch Herrn K. lukrierten Einkommens tätigte und auch keinerlei diesbezügliche Beweismittel vorlegen konnte, war davon auszugehen, dass das Einkommen des Herrn K. aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumindest zur Deckung des Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft ausreicht und war daher von einem aus dieser Erwerbstätigkeit bezogenen Einkommen wie oben festgestellt auszugehen. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Absatz 3, dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Umso mehr ist eine derartige Rückforderung auch dann geboten, wenn die Bedarfsgemeinschaft vorsätzlich im Antrag unrichtige Angaben macht, welche zu einer Falschbemessung des Anspruches führen und deren Wahrheitswidrigkeit erst später hervorkommt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht weiters auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Hilfe empfangenden Person sowie die Änderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wegen Wegzuges. Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Sohnes bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vom

  1. Jänner 2015 unrichtige Angaben betreffend seiner Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft machte, sie weiters den Wegzug ihrer Tochter spätestens Ende August 2015 und auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Herrn W. K. nicht unverzüglich meldete, besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch dem Grunde nach zu Recht. Die Höhe des festgesetzten Rückforderungsanspruches setzt sich aus den durch die Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistungen für den Zeitraum zwischen
  2. Jänner 2015 und
  3. Dezember 2015 zusammen, wobei von den so tatsächlich bezogenen Leistungen die auf Grund der nachträglich hervorgekommenen und festgestellten geänderten Sachlage eigentlich zustehenden Leistungen abzuziehen waren. Hierbei war wie dargestellt davon auszugehen, dass Herr Ra. R. während des gesamten Betrachtungszeitraumes nicht in Österreich aufhältig war, Frau A. R. seit spätestens Ende August 2015 dauerhaft in Polen lebte und dass Herr W. K. seit August 2015 ein zumindest den Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft abdeckendes Einkommen bezieht. Demnach war für den Zeitraum zwischen Jänner 2015 und August 2015 von einem um EUR 223,51 geminderten Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auszugehen, womit sich für diesen Zeitraum ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 2.415,57 ergibt. Da Herr W. K. seit August 2015 über ein entsprechendes Einkommen verfügt war seit dem Monat September 2015 vom völligen Wegfall des Anspruches auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszugehen. Da die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum zwischen Jänner 2015 und Dezember 2015 Mittel in der Höhe von insgesamt EUR 6.276,54 ausbezahlt erhielt, war die Differenz der so ermittelten Beträge zu bilden, was den im Spruch ersichtlichen Rückforderungsbetrag ergibt. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäß darlegt, die Rückzahlung der gesamten Summe in Einem sei für diese sehr schwierig, zumal sie diesfalls ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer Wohnung nicht mehr nachkommen könne, ist anzumerken, dass Herr K. ein entsprechendes Einkommen lukriert und auch die Beschwerdeführerin nach wie vor Kinderbetreuungsgeld bezieht, was die Bedienung der so ins Treffen geführten Verbindlichkeiten jedenfalls ermöglichen sollte. Andererseits ist davon auszugehen, dass der nunmehr festgesetzte Rückforderungsbetrag ungefähr knapp das Doppelte des geschätzten Haushaltseinkommens der Bedarfsgemeinschaft darstellt, weswegen die sofortige Durchsetzung des gesamten Rückforderungsanspruches in Einem im vorliegenden Falle auf Grund der bestehenden finanziellen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft als durchaus geeignet erscheint, bei dieser eine Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herbeizuführen. Dementsprechend war die Rückforderung wie im Spruch ersichtlich in Teilbeträgen vorzuschreiben.Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäß darlegt, die Rückzahlung der gesamten Summe in Einem sei für diese sehr schwierig, zumal sie diesfalls ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer Wohnung nicht mehr nachkommen könne, ist anzumerken, dass Herr K. ein entsprechendes Einkommen lukriert und auch die Beschwerdeführerin nach wie vor Kinderbetreuungsgeld bezieht, was die Bedienung der so ins Treffen geführten Verbindlichkeiten jedenfalls ermöglichen sollte. Andererseits ist davon auszugehen, dass der nunmehr festgesetzte Rückforderungsbetrag ungefähr knapp das Doppelte des geschätzten Haushaltseinkommens der Bedarfsgemeinschaft darstellt, weswegen die sofortige Durchsetzung des gesamten Rückforderungsanspruches in Einem im vorliegenden Falle auf Grund der bestehenden finanziellen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft als durchaus geeignet erscheint, bei dieser eine Notlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herbeizuführen. Dementsprechend war die Rückforderung wie im Spruch ersichtlich in Teilbeträgen vorzuschreiben. Ein gänzliches Absehen von der Rückforderung konnte jedoch nicht erfolgen, da es die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichem Hinweis unterließ, die Änderung der Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft sowie den Wegzug ihrer Tochter bekannt zu geben und es ihr weiters von Anfang an klar war, dass ihr die so ausbezahlten Beträge aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zustehen. Umso schwerer wiegt weiters die Tatsache, dass die Einschreiterin trotz ausdrücklicher Anleitung im Formular, mit welchem der Antrag vom
  4. Jänner 2015 und auch jener vom
  5. Dezember 2015 eingebracht wurde, wahrheitswidrig Personen als im gemeinsamen Haushalt lebend angegeben hat und zusätzlich die gebotene Abmeldung dieser Personen von der gemeinsamen Anschrift nicht vornahm, was auch zu einer Falschbemessung der zugesprochenen Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum führte. Wenn die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang anführt, sie habe die gegenständlichen Formulare mit Unterstützung einer dritten Person ausgefüllt, ohne von dieser entsprechend aufgeklärt worden zu sein, so kann sie dies keinesfalls als verschuldensmildernd ins Treffen führen, wäre es ihr doch oblegen, sich im Falle des Bestehens rechtlicher Unklarheiten oder auch von Sprachbarrieren bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Die offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben am Antragsformular können sohin durch den lapidaren Verweis auf unterlassene Beratungen dritter Personen nicht entschuldigt werden, zumal die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift den Inhalt der gegenständlichen Antragsformulare zur Kenntnis nahm. Nur der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei Darlegung dieser „Entschuldigungsgründe“ in der durchgeführten mündlichen Verhandlung einen äußerst unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck hinterließ und das Gericht zum eindeutigen Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin der Inhalt sowohl des gegenständlichen Antragsformulars als auch des Bescheides vom
  6. Februar 2015 durchaus bekannt war. Auf Grund der wie dargestellt ausdrücklichen diesbezüglichen Belehrung im angesprochenen Antragsformular, lediglich im gemeinsamen Haushalt lebende Personen anzugeben, sowie jener betreffend die Meldepflichten im gegenständlichen Zuerkennungsbescheid konnte somit nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgegangen werden. Auch behauptete oder bescheinigte die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des ohnehin durch die Zuerkennung von Raten berücksichtigten finanziellen Engpasses keine hier aufzugreifende Notlage. Ein gänzliches Absehen von der Rückforderung konnte jedoch nicht erfolgen, da es die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichem Hinweis unterließ, die Änderung der Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft sowie den Wegzug ihrer Tochter bekannt zu geben und es ihr weiters von Anfang an klar war, dass ihr die so ausbezahlten Beträge aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zustehen. Umso schwerer wiegt weiters die Tatsache, dass die Einschreiterin trotz ausdrücklicher Anleitung im Formular, mit welchem der Antrag vom
  7. Jänner 2015 und auch jener vom
  8. Dezember 2015 eingebracht wurde, wahrheitswidrig Personen als im gemeinsamen Haushalt lebend angegeben hat und zusätzlich die gebotene Abmeldung dieser Personen von der gemeinsamen Anschrift nicht vornahm, was auch zu einer Falschbemessung der zugesprochenen Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum führte. Wenn die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang anführt, sie habe die gegenständlichen Formulare mit Unterstützung einer dritten Person ausgefüllt, ohne von dieser entsprechend aufgeklärt worden zu sein, so kann sie dies keinesfalls als verschuldensmildernd ins Treffen führen, wäre es ihr doch oblegen, sich im Falle des Bestehens rechtlicher Unklarheiten oder auch von Sprachbarrieren bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Die offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben am Antragsformular können sohin durch den lapidaren Verweis auf unterlassene Beratungen dritter Personen nicht entschuldigt werden, zumal die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift den Inhalt der gegenständlichen Antragsformulare zur Kenntnis nahm. Nur der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei Darlegung dieser „Entschuldigungsgründe“ in der durchgeführten mündlichen Verhandlung einen äußerst unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck hinterließ und das Gericht zum eindeutigen Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin der Inhalt sowohl des gegenständlichen Antragsformulars als auch des Bescheides vom
  9. Februar 2015 durchaus bekannt war. Auf Grund der wie dargestellt ausdrücklichen diesbezüglichen Belehrung im angesprochenen Antragsformular, lediglich im gemeinsamen Haushalt lebende Personen anzugeben, sowie jener betreffend die Meldepflichten im gegenständlichen Zuerkennungsbescheid konnte somit nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgegangen werden. Auch behauptete oder bescheinigte die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des ohnehin durch die Zuerkennung von Raten berücksichtigten finanziellen Engpasses keine hier aufzugreifende Notlage. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.2873.2016

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