GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
H, Inhaberin des Gastgewerbelokales im Einkaufszentrum X., „C.“, S.-Gasse, Wien, zu verantworten, dass in diesem Lokal, welches lediglich einen Raum außerhalb der öffentlichen Fläche des Einkaufszentrums umfasst, am 02.02.2015 gegen 11.00 Uhr geraucht werden durfte (als Raucherraum gekennzeichnet und Aschenbecher aufgestellt), obwohl dieser Raum ca. 105,15 m2 Grundfläche aufwies.„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der B. GmbH, Inhaberin des Gastgewerbelokales im Einkaufszentrum römisch zehn., „C.“, S.-Gasse, Wien, zu verantworten, dass in diesem Lokal, welches lediglich einen Raum außerhalb der öffentlichen Fläche des Einkaufszentrums umfasst, am 02.02.2015 gegen 11.00 Uhr geraucht werden durfte (als Raucherraum gekennzeichnet und Aschenbecher aufgestellt), obwohl dieser Raum ca. 105,15 m2 Grundfläche aufwies. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins und Absatz 2, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau Mag. M. P., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau Mag. M. P., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, die Aufteilung in Raucher- und Nichtraucherbereiche entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
1 des Tabakgesetzes gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994.
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994.
1 Z 3 leg.cit. haben die Inhaber von Gastronomiebetrieben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. haben die Inhaber von Gastronomiebetrieben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
2 Z 4 leg.cit. hat jeder Inhaber eines Gastgewerbebetriebes insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Gasträumen, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen nicht gestattet werden darf, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. hat jeder Inhaber eines Gastgewerbebetriebes insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Gasträumen, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen nicht gestattet werden darf, nicht geraucht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215, zu § 13c Abs. 2 Z 3 Tabakgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes zum einen voraussetzt, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde, und zum anderen, dass der Inhaber nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes Sorge getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit keine Übertretung des § 13c Abs. 2 Tabakgesetz vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215, zu Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes zum einen voraussetzt, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde, und zum anderen, dass der Inhaber nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes Sorge getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit keine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Tabakgesetz vor. In der Darstellung der Tat im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird das im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Tatbestandsmerkmal, wonach zur angelasteten Tatzeit auch tatsächlich geraucht wurde, der Beschuldigten nicht angelastet. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.01.2016, der einzigen innerhalb der einjährigen Verfolgungsfrist ergangenen Verfolgungshandlung im Verwaltungsstrafverfahren, wird nicht angelastet, dass sich zum hier in Rede stehenden Vorfallszeitpunkt tatsächlich rauchende Gäste im Lokal befunden haben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Erhebungsbericht vom 04.02.2015, dass bei der Kontrolle, bei der der angelastete Sachverhalt wahrgenommen wurde, keine rauchenden Gäste im Lokal anwesend waren. Weitere Erhebungen dazu waren aber schon insofern entbehrlich, als im Hinblick darauf, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 leg.cit. nämlich, dass im Gastronomiebetrieb auch tatsächlich geraucht wurde, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet wurde, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Weitere Erhebungen dazu waren aber schon insofern entbehrlich, als im Hinblick darauf, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. nämlich, dass im Gastronomiebetrieb auch tatsächlich geraucht wurde, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet wurde, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen.Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Bestimmung. Da die Rechtslage im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der angelasteten Verwaltungsübertretung eindeutig ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.2967.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.