GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z1 B-VG) nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Z1 B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien hat an den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 20.1.2016, VSTV/914301357462/2014, mit im Wesentlichen folgenden Spruch gerichtet: „Sie haben am 06.12.2014 um 09:02 Uhr in Wien 19., Heiligenstädter Str. Höhe 331, Fahrtrichtung Klosterneuburg als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SW-... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO.Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 20, Absatz 2, StVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag und 22 Stunden,
VO.“Geldstrafe von € 100,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag und 22 Stunden,
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO.“ Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.1.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer brachte gegen dieses Straferkenntnis am 2.2.2016 und damit rechtzeitig bei der Landespolizeidirektion Wien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein. In dieser Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Straftat sei nicht begangen worden, und begehrte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 18.4.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung wurde die GrInsp, die die gegenständliche Radarmessung durchgeführt hatte, als Zeugin zur Durchführung der Radarmessung einvernommen. Der Inhalt und Verlauf der Zeugeneinvernahme ist aus dem Beiblatt A1 zur Verhandlungsschrift ersichtlich. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der in dieser erfolgten Zeugeneinvernahme sowie des Akteninhaltes wurde folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Zeugin ist darauf spezialisiert, im Raum Wien Radarmessungen durchzuführen. Im Anlassfall hat die Zeugin am Tatort eine mobile Radarmessstation aufgebaut, bei welcher sie aus einem parallel zum Fahrbahnrand abgestellten Einsatzfahrzeug heraus entsprechende Messungen durchgeführt hat. Dabei befand sich die Kamera im Inneren des Fahrzeuges, die Antenne, mit der die Geschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeuges gemessen wird, jedoch am Fahrzeuggrill des Einsatzfahrzeuges. Das Messergebnis selbst erschien jeweils auf ihrem Laptop. Etwaigen Verfälschungen des Messergebnisses wurde in zweifacher Hinsicht entgegengewirkt. Zum einen wurde die Gefahr von möglichen Verfälschungen des Messergebnisses dadurch gering gehalten, dass die Messstation von der Zeugin sorgfältig aufgebaut wurde und die Zeugin für derartige Messungen ausgebildet und spezialisiert ist. Konkrete Anhaltspunkte für mögliche Reflexionsquellen, welche das Messergebnis gegebenenfalls beeinträchtigen könnten, sind aus den beiden Überwachungsfotos nicht ersichtlich, zumal das dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nachfolgende Fahrzeug nicht unmittelbar aufschließt und auch etwaige Wände, welche allenfalls für Reflexionen sorgen könnten, augenscheinlich nicht ersichtlich sind. Vor allem aber hat die Zeugin bei ihrer Einvernahme glaubwürdig angegeben, dass sie während der Messung die Geschwindigkeit der von ihr gemessenen Fahrzeuge mitgeschätzt hat und ihre Schätzung im Fall des Fahrzeuges des Beschwerdeführers eine mit dem Messergebnis übereinstimmende Geschwindigkeit ergeben hat. Würde eine Verfälschung des Messergebnisses aus technischen Gründen, beispielsweise durch eine Reflexion, vorliegen, so wäre ein solcher Fehler des Messergebnisses der Zeugin dadurch aufgefallen, dass ihre augenscheinliche Schätzung der Geschwindigkeit mit dem Messwert nicht eingestimmt hätte. Da dies nicht der Fall war, konnte die Zeugin von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgehen. Der Beschwerdeführer hat auf die Lenkererhebung hin mit Schreiben vom 26.2.2015 mitgeteilt, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Es war daher auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort gelenkt hat. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
VO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet, sofern die Behörde nicht
VO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet, sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen unter anderem Vorschriften der StVO verstößt, sofern das Verhalten nicht bereits nach den anderen in dieser Gesetzesbestimmung verwiesenen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen ist. Diese anderen verwiesenen Gesetzesbestimmungen treffen gegenständlich nicht zu. § 99 Abs. 3 Einleitungssatz und lit. a StVO ist daher als Verwaltungsstrafbestimmung für Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO einschlägig.
Paragraph 99, Absatz 3, Einleitungssatz und Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen unter anderem Vorschriften der StVO verstößt, sofern das Verhalten nicht bereits nach den anderen in dieser Gesetzesbestimmung verwiesenen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen ist. Diese anderen verwiesenen Gesetzesbestimmungen treffen gegenständlich nicht zu. Paragraph 99, Absatz 3, Einleitungssatz und Litera a, StVO ist daher als Verwaltungsstrafbestimmung für Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO einschlägig. Der Beschwerdeführer hat zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten. Er hat damit die angelastete Tat begangen. Der Beschwerdeführer hat laut Verwaltungsstrafakt sechs Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen der StVO. Von diesen sechs Verwaltungsvorstrafen betreffen vier Verwaltungsvorstrafen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und sind damit jeweils einschlägig. Davon betreffen drei Verwaltungsvorstrafen jeweils eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO. Diese wurden jeweils mit Geldstrafe von € 56,00 und mit unterschiedlicher Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Die vierte Verwaltungsstrafe betrifft – wie die angelastete Tat – eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO und wurde – wie die angelastete Tat – mit Geldstrafe von € 100,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden geahndet. Die vier einschlägigen Vorstrafen wurden in den Jahren 2013 (Übertretungen des § 52 lit. a Z 10a StVO) und 2014 (Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO) verhängt und liegen damit vergleichsweise nicht lange zurück.Der Beschwerdeführer hat laut Verwaltungsstrafakt sechs Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen der StVO. Von diesen sechs Verwaltungsvorstrafen betreffen vier Verwaltungsvorstrafen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und sind damit jeweils einschlägig. Davon betreffen drei Verwaltungsvorstrafen jeweils eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO. Diese wurden jeweils mit Geldstrafe von € 56,00 und mit unterschiedlicher Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Die vierte Verwaltungsstrafe betrifft – wie die angelastete Tat – eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO und wurde – wie die angelastete Tat – mit Geldstrafe von € 100,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden geahndet. Die vier einschlägigen Vorstrafen wurden in den Jahren 2013 (Übertretungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) und 2014 (Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO) verhängt und liegen damit vergleichsweise nicht lange zurück. Die Landespolizeidirektion Wien ist in dem angefochtenen Straferkenntnis von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Es war daher innerhalb des sachverhaltsmäßigen Rahmens der „zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse“ im Zweifel die für den Beschwerdeführer günstigere Situation zu Grunde zu legen, nämlich durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Im Hinblick auf die angeführten einschlägigen Verwaltungsvorstrafen und auf die Tatsache, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h bzw. um mehr als 50 % der erlaubten Geschwindigkeit nicht geringfügig ist, erschienen die von der Landespolizeidirektion Wien verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die von der Landespolizeidirektion Wien verhängte Geldstrafe beträgt € 100,
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die von der Landespolizeidirektion Wien verhängte Geldstrafe beträgt € 100,
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsachen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsachen
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