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{'item': 'VGW-041/002/2319/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlVGW-041/002/2319/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau M. E. vom 23.2.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 6.2.2015, Zahl MBA ... - S 12888/14, wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.4.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau M. E. vom 23.2.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 6.2.2015, Zahl MBA ... - S 12888/14, wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.4.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1.

  1. Die belangte Behörde erkannte die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) mit Straferkenntnis vom 6.2.2015 schuldig, sie habe als Dienstgeberin und Gewerbeinhaberin mit Standort der Gewerbeberechtigung (bis 26.6.2014) in Wien, Z.-gasse, das sei der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, am 20.8.2013 unterlassen, die von ihr „am 20.08.2014“ [richtig: 20.8.2013] als Paketzusteller beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, F. A., geb. am ...1983, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängte die belangte Behörde gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG über die BF eine Geldstrafe von € 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von € 77,-- vor.1.
  2. Die belangte Behörde erkannte die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) mit Straferkenntnis vom 6.2.2015 schuldig, sie habe als Dienstgeberin und Gewerbeinhaberin mit Standort der Gewerbeberechtigung (bis 26.6.2014) in Wien, Z.-gasse, das sei der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, am 20.8.2013 unterlassen, die von ihr „am 20.08.2014“ [richtig: 20.8.2013] als Paketzusteller beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, F. A., geb. am ...1983, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen Verletzung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG über die BF eine Geldstrafe von € 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von € 77,-- vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. 1.
  3. Seitens des Verwaltungsgerichtes wurden Auskünfte aus dem Firmenbuch, aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Strafenregister des Magistrats der Stadt Wien, vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger, aus dem Gewerberegister und von der Wiener Gebietskrankenkasse eingeholt. Überdies wurden Auskünfte von der W. Gesellschaft mbH und aus dem Kfz-Zulassungsregister eingeholt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich war nur auf dem Papier Gewerbeinhaberin bzw. Inhaberin der Transporteinzelfirma. Tatsächlich hat die Firma mein Ex-Freund geführt. Er hatte von mir eine Vollmacht. Ich habe mich um die Geschäfte der auf mich lautenden Firma bzw. des Gewerbebetriebes nicht gekümmert [Handlungsvollmacht für Herrn H. I. wird vorgelegt, verlesen und kopiert]. Mir ist aber auf Grund eines Schreibens der WGKK aufgefallen, dass Herr Me. C. bei meiner Firma als Beschäftigter angemeldet wurde. Ich habe gewusst, dass dieser tatsächlich nicht in meiner Firma arbeitet und habe daher meinem damaligen Freund gefragt, warum er Herrn Me. C. angemeldet hätte. Ich kannte Herrn Me. C. und Herrn En. C. vom Sehen und wusste, dass die beiden die Generalauftragnehmer für die Paketzustellungen der Firma D. bzw. der Firma W. waren. Me. C. und sein Sohn En. C. haben über ihre Firmen die gesamten Aufträge der D. übernommen und diese an verschiedene Subunternehmer weiter verteilt. Meine Firma war eines der Subunternehmen. Meines Wissens hatte meine Firma vier Zustellfahrzeuge, ich kann das aber nicht mit Sicherheit angeben. Die Fahrzeuge wurden glaublich bei der Firmengründung von den Firmen der Herren C. gekauft. Meines Wissens haben die Herren C. auch über die Fahrer disponiert. Wer dann die Fahrer, die auf ‚meinen Fahrzeugen‘ eingesetzt wurden, angemeldet hat, weiß ich nicht. Ich glaube, das hat mein Ex-Freund in Abstimmung mit Herrn C. gemacht.“„Ich war nur auf dem Papier Gewerbeinhaberin bzw. Inhaberin der Transporteinzelfirma. Tatsächlich hat die Firma mein Ex-Freund geführt. Er hatte von mir eine Vollmacht. Ich habe mich um die Geschäfte der auf mich lautenden Firma bzw. des Gewerbebetriebes nicht gekümmert [Handlungsvollmacht für Herrn H. römisch eins. wird vorgelegt, verlesen und kopiert]. Mir ist aber auf Grund eines Schreibens der WGKK aufgefallen, dass Herr Me. C. bei meiner Firma als Beschäftigter angemeldet wurde. Ich habe gewusst, dass dieser tatsächlich nicht in meiner Firma arbeitet und habe daher meinem damaligen Freund gefragt, warum er Herrn Me. C. angemeldet hätte. Ich kannte Herrn Me. C. und Herrn En. C. vom Sehen und wusste, dass die beiden die Generalauftragnehmer für die Paketzustellungen der Firma D. bzw. der Firma W. waren. Me. C. und sein Sohn En. C. haben über ihre Firmen die gesamten Aufträge der D. übernommen und diese an verschiedene Subunternehmer weiter verteilt. Meine Firma war eines der Subunternehmen. Meines Wissens hatte meine Firma vier Zustellfahrzeuge, ich kann das aber nicht mit Sicherheit angeben. Die Fahrzeuge wurden glaublich bei der Firmengründung von den Firmen der Herren C. gekauft. Meines Wissens haben die Herren C. auch über die Fahrer disponiert. Wer dann die Fahrer, die auf ‚meinen Fahrzeugen‘ eingesetzt wurden, angemeldet hat, weiß ich nicht. Ich glaube, das hat mein Ex-Freund in Abstimmung mit Herrn C. gemacht.“ Der Zeuge RvI Fü. (Meldungsleger) sagte Folgendes aus: „Ich kann mich aus Eigenem heute nicht mehr an die gegenständliche Kontrolle vom 12.8.2013 erinnern. Ich habe mir aber den von mir erstellten Bericht darüber angeschaut. Der Paketwagenfahrer war jedenfalls zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Er hat angegeben, dass er als Urlaubsvertretung unterwegs sei und € 40,-- täglich dafür bekommen würde. Ob Herr A. einen Chef genannt hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Das Fahrzeug war jedenfalls auf die BF angemeldet, hatte eine D.-Aufschrift und der Fahrer hatte eine D.-Kleidung. Ich habe damals Zulassungsschein und Führerschein sowie die Anfahrtslisten kopiert. Ob der Fahrer einen Gewerbeschein mitgeführt hat, kann ich heute nicht mehr angeben. Der beanstandete Fahrer sitzt als Zeuge vor dem Verhandlungszimmer.“ Der Zeuge A. sagte Folgendes aus: „Es ist richtig, dass ich in einem auf die BF zugelassenen Auto kontrolliert worden bin. Ich habe die BF damals nicht gekannt, mittlerweile kenne ich sie. Den Herrn H. I. habe ich schon gekannt von der D.. Die Herren Me. und seinen Sohn En. C. kannte ich auch. Letztere hatten die ganzen Paketzustellaufträge von L. nach Wien. Herr I. war mit seiner Firma bzw. der Firma der BF als Subunternehmer für C. tätig. Ich war dort Springer, wenn Fahrer ausgefallen sind. Me. C. hat mich als Springer zum I. bzw. zum Fahrzeug der BF geschickt. Ich bin mit dem Fahrzeug am Kontrolltag und am Tag davor gefahren, sonst nicht. Herr Me. C. hat mich für diesen Einsatz angewiesen. Herr I. von der Firma der BF war an diesen Tagen im Depot in L. und hat von meinem Einsatz gewusst. Ich war damals etwa ein Jahr wie ein unselbständiger Fahrer von C. als Springer eingesetzt. Davor war ich selbständig mit einer eigenen Firma für C. tätig, bin aber dann in Konkurs gegangen. Wenn ich jetzt von C. gesprochen habe, dann habe ich Me. C. gemeint. Er war damals im D.-Depot der Firma W. in L.. Sein Sohn En. C. war damals nicht dort, es kann aber sein, dass die Firma mittlerweile auf den Sohn umgestellt wurde. Letzterer war aber damals nur sehr selten im Depot. Ich kannte ihn nur vom Sehen.“„Es ist richtig, dass ich in einem auf die BF zugelassenen Auto kontrolliert worden bin. Ich habe die BF damals nicht gekannt, mittlerweile kenne ich sie. Den Herrn H. römisch eins. habe ich schon gekannt von der D.. Die Herren Me. und seinen Sohn En. C. kannte ich auch. Letztere hatten die ganzen Paketzustellaufträge von L. nach Wien. Herr römisch eins. war mit seiner Firma bzw. der Firma der BF als Subunternehmer für C. tätig. Ich war dort Springer, wenn Fahrer ausgefallen sind. Me. C. hat mich als Springer zum römisch eins. bzw. zum Fahrzeug der BF geschickt. Ich bin mit dem Fahrzeug am Kontrolltag und am Tag davor gefahren, sonst nicht. Herr Me. C. hat mich für diesen Einsatz angewiesen. Herr römisch eins. von der Firma der BF war an diesen Tagen im Depot in L. und hat von meinem Einsatz gewusst. Ich war damals etwa ein Jahr wie ein unselbständiger Fahrer von C. als Springer eingesetzt. Davor war ich selbständig mit einer eigenen Firma für C. tätig, bin aber dann in Konkurs gegangen. Wenn ich jetzt von C. gesprochen habe, dann habe ich Me. C. gemeint. Er war damals im D.-Depot der Firma W. in L.. Sein Sohn En. C. war damals nicht dort, es kann aber sein, dass die Firma mittlerweile auf den Sohn umgestellt wurde. Letzterer war aber damals nur sehr selten im Depot. Ich kannte ihn nur vom Sehen.“ Der Zeuge En. C. sagte Folgendes aus: „Ich kann mir schon vorstellen, dass Herr A. damals als Paketfahrer unterwegs war. Auf welchem Fahrzeug er konkret gefahren ist, weiß ich allerdings nicht. Herr H. I. hatte eine Vollmacht für die Firma der BF und diese war Subunternehmer von uns für bestimmte Touren. Ich nehme an, dass Herr I. seine Touren mit seinen Leuten eingeteilt hat. Es kann schon sein, dass mein Vater damals im Depot anwesend war. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass er darüber entscheidet, wie bzw. mit welchem Fahrer ein Subunternehmer eine Tour durchführt. Über die Vorgeschichte des Herrn A. kann ich nichts sagen, weil ich früher selbst nicht oder kaum dort im Depot war. Vor mir hatte die Firma X. die Aufträge von der Firma W. bzw. D.. Ich habe dies dann im März 2013 übernommen. Ich glaube schon, dass Herr A. meist im Depot war. Von wem oder für wen und wo er eingesetzt wurde, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.“„Ich kann mir schon vorstellen, dass Herr A. damals als Paketfahrer unterwegs war. Auf welchem Fahrzeug er konkret gefahren ist, weiß ich allerdings nicht. Herr H. römisch eins. hatte eine Vollmacht für die Firma der BF und diese war Subunternehmer von uns für bestimmte Touren. Ich nehme an, dass Herr römisch eins. seine Touren mit seinen Leuten eingeteilt hat. Es kann schon sein, dass mein Vater damals im Depot anwesend war. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass er darüber entscheidet, wie bzw. mit welchem Fahrer ein Subunternehmer eine Tour durchführt. Über die Vorgeschichte des Herrn A. kann ich nichts sagen, weil ich früher selbst nicht oder kaum dort im Depot war. Vor mir hatte die Firma römisch zehn. die Aufträge von der Firma W. bzw. D.. Ich habe dies dann im März 2013 übernommen. Ich glaube schon, dass Herr A. meist im Depot war. Von wem oder für wen und wo er eingesetzt wurde, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.“ In ihren Schlussausführungen gab die BF Folgendes an: „Sobald ich mitbekommen habe, dass mein Ex-Freund mit Herrn C. falsche Rechnungen legt, falsche Anmeldungen zur Sozialversicherung erstattet, habe ich umgehend versucht, als Gewerbeinhaberin auszusteigen und ich habe Selbstanzeige bzw. Anzeigen beim Finanzamt und bei der Staatsanwaltschaft gemacht. Ich sehe ein, dass ich zum Teil dennoch als damalige Firmenverantwortliche verantwortlich bleibe. Ich habe aber alles getan, um zur Wahrheitsfindung beizutragen und es tut mir leid, dass es zu diesen Vorfällen gekommen ist und ich meinem damaligen Freund vertraut und ich mich selbst zu wenig gekümmert hatte. Ich ersuche hinsichtlich der Bestrafung nach dem AuslBG um außerordentliche Strafmilderung. Hinsichtlich der Übertretung des ASVG hat meines Erachtens das Beweisverfahren ergeben, dass Herr A. von Herrn C. beschäftigt wurde und lediglich an verschiedene Subunternehmer vorübergehend überlassen wurde. Die Anmeldeverpflichtung zur Sozialversicherung wäre daher Herrn C. oblägen. A. wurde offenbar in meinem Betrieb als überlassene Arbeitskraft aushilfsweise eingesetzt.“ 2.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
  5. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die BF fungierte nur formell (seit September 2012) als Gewerbeinhaberin (Güterbeförderung bis 3,5t) und Einzelunternehmerin, überließ aber die faktische Unternehmensleitung und Betriebsführung im Wege einer umfassenden Handlungsvollmacht von Beginn an ihrem damaligen Freund H. I., der sie zur Unternehmensgründung überredet hatte.Die BF fungierte nur formell (seit September 2012) als Gewerbeinhaberin (Güterbeförderung bis 3,5t) und Einzelunternehmerin, überließ aber die faktische Unternehmensleitung und Betriebsführung im Wege einer umfassenden Handlungsvollmacht von Beginn an ihrem damaligen Freund H. römisch eins., der sie zur Unternehmensgründung überredet hatte. Die Einzelfirma bzw. der Gewerbebetrieb der BF führte als Subunternehmer (der Fa. X. GmbH bzw. der Fa. C. En. ... e.U.) Paketzustellungen (auf bestimmten Touren vom D.-Depot der W. Gesellschaft mbH in L. nach Wien) durch. Auftragnehmer der W. Gesellschaft mbH (D.) für die Paketzustellungen in verschiedenen Wiener Bezirken war bis einschließlich Februar 2013 die Fa. X. GmbH [letzter Geschäftsführer Me. C. - gelöscht im März 2013; ein Insolvenzantrag wurde im Juli 2013 zurückgewiesen; die Firma wurde mittlerweile amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht]; seit 1.3.2013 ist das eingetragene Einzelunternehmen C. En. ... e.U. Auftragnehmer bzw. Vertragspartner der W. (D.) hinsichtlich der in Rede stehenden Paketzustellungen. Die Einzelfirma bzw. der Gewerbebetrieb der BF führte als Subunternehmer (der Fa. römisch zehn. GmbH bzw. der Fa. C. En. ... e.U.) Paketzustellungen (auf bestimmten Touren vom D.-Depot der W. Gesellschaft mbH in L. nach Wien) durch. , Auftragnehmer der W. Gesellschaft mbH (D.) für die Paketzustellungen in verschiedenen Wiener Bezirken war bis einschließlich Februar 2013 die Fa. römisch zehn. GmbH [letzter Geschäftsführer Me. C. - gelöscht im März 2013; ein Insolvenzantrag wurde im Juli 2013 zurückgewiesen; die Firma wurde mittlerweile amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht]; seit 1.3.2013 ist das eingetragene Einzelunternehmen C. En. ... e.U. Auftragnehmer bzw. Vertragspartner der W. (D.) hinsichtlich der in Rede stehenden Paketzustellungen. Me. C. und (nominell ab März 2013) sein Sohn En. C. gaben die Paketzustelltouren an verschiedene Subunternehmen weiter. Die faktische Organisation und Aufsicht bezüglich der Zustelltouren bzw. über die Subunternehmer wurde auch noch im August 2013 von Herrn Me. C. persönlich wahrgenommen. Me. C. kooperierte dabei u.a. mit dem von der BF bevollmächtigten Herrn H. I.; im Juni 2013 wurde C. (auf seinen Wunsch) von I. missbräuchlich als Dienstnehmer der Einzelfirma der BF zur Sozialversicherung angemeldet (vermutlich zur Erlangung von AMS-Leistungsansprüchen).Me. C. und (nominell ab März 2013) sein Sohn En. C. gaben die Paketzustelltouren an verschiedene Subunternehmen weiter. Die faktische Organisation und Aufsicht bezüglich der Zustelltouren bzw. über die Subunternehmer wurde auch noch im August 2013 von Herrn Me. C. persönlich wahrgenommen. Me. C. kooperierte dabei u.a. mit dem von der BF bevollmächtigten Herrn H. römisch eins.; im Juni 2013 wurde C. (auf seinen Wunsch) von römisch eins. missbräuchlich als Dienstnehmer der Einzelfirma der BF zur Sozialversicherung angemeldet (vermutlich zur Erlangung von AMS-Leistungsansprüchen). Herr Me. C. beschäftigte (bewilligungslos und unangemeldet) im Depot in L. ca. 1 Jahre lang den Zeugen A. als Springer (unselbständigen Aushilfsfahrer), den er im Jahr 2013 im Bedarfsfall als Fahrer für verschiedene Zustelltouren einsetzte und so am 19./20.8.2013 der Firma der BF bzw. dem von ihr bevollmächtigten Herrn I. zur Durchführung der Tour 208 (mit dem auf die BF angemeldeten Kastenwagen) überließ.Herr Me. C. beschäftigte (bewilligungslos und unangemeldet) im Depot in L. ca. 1 Jahre lang den Zeugen A. als Springer (unselbständigen Aushilfsfahrer), den er im Jahr 2013 im Bedarfsfall als Fahrer für verschiedene Zustelltouren einsetzte und so am 19./20.8.2013 der Firma der BF bzw. dem von ihr bevollmächtigten Herrn römisch eins. zur Durchführung der Tour 208 (mit dem auf die BF angemeldeten Kastenwagen) überließ. Als der BF zur Kenntnis gelangte, dass Herr I. den Herrn Me. C. missbräuchlich als Beschäftigten (ihres Unternehmens) zur Sozialversicherung angemeldet hatte, begann sie die Geschäftsgebarung Ihres bevollmächtigten Freundes und seines Auftraggebers zu hinterfragen und erstattete in weiterer Folge letztlich Anzeigen bzw. Sachverhaltsdarstellungen u.a. an die Gebietskrankenkasse und die Finanzbehörde.Als der BF zur Kenntnis gelangte, dass Herr römisch eins. den Herrn Me. C. missbräuchlich als Beschäftigten (ihres Unternehmens) zur Sozialversicherung angemeldet hatte, begann sie die Geschäftsgebarung Ihres bevollmächtigten Freundes und seines Auftraggebers zu hinterfragen und erstattete in weiterer Folge letztlich Anzeigen bzw. Sachverhaltsdarstellungen u.a. an die Gebietskrankenkasse und die Finanzbehörde. Diese Feststellungen gründen sich auf die nachvollziehbare und glaubhafte Aussage des Zeugen A. und die (plausiblen und zum Teil bescheinigten) Angaben der BF in der Verhandlung sowie auf die seitens der BF vorgelegten Unterlagen und die vom Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen und eingeholten Auskünfte. Die Aussage des Zeugen En. C. zur Frage der Rolle seines Vaters und zur Tätigkeit des Herrn A. war auffallend ausweichend und vage. 2.
  6. Zur rechtlichen Beurteilung ist vorauszuschicken, dass es an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der BF (für die in ihrem Namen vorgenommenen Handlungen des von ihr bevollmächtigten Herrn I.) und an ihrem Verschulden (Einlassungsfahrlässigkeit) grundsätzlich nichts ändert, dass sich die BF als „Strohmann“ zur Verfügung gestellt hat, ohne ihre Funktion und Kontrollpflichten als Unternehmerin und Gewerbeinhaberin wahr zu nehmen.2.
  7. Zur rechtlichen Beurteilung ist vorauszuschicken, dass es an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der BF (für die in ihrem Namen vorgenommenen Handlungen des von ihr bevollmächtigten Herrn römisch eins.) und an ihrem Verschulden (Einlassungsfahrlässigkeit) grundsätzlich nichts ändert, dass sich die BF als „Strohmann“ zur Verfügung gestellt hat, ohne ihre Funktion und Kontrollpflichten als Unternehmerin und Gewerbeinhaberin wahr zu nehmen. Hinsichtlich der vorliegenden Verwendung des Herrn A. als Fahrer in dem auf die BF zugelassenen Fahrzeug ist jedoch aufgrund der Beweisergebnisse, insbesondere der klaren Aussage des Zeugen A., davon auszugehen, dass dieser von Herrn Me. C. (bzw. zunächst noch von der von Me. C. repräsentierten X. GmbH) über ca. ein Jahr (unselbständig) beschäftigt und im August 2013 dem Unternehmen der BF für 2 Tage als Aushilfsfahrer überlassen wurde.Hinsichtlich der vorliegenden Verwendung des Herrn A. als Fahrer in dem auf die BF zugelassenen Fahrzeug ist jedoch aufgrund der Beweisergebnisse, insbesondere der klaren Aussage des Zeugen A., davon auszugehen, dass dieser von Herrn Me. C. (bzw. zunächst noch von der von Me. C. repräsentierten römisch zehn. GmbH) über ca. ein Jahr (unselbständig) beschäftigt und im August 2013 dem Unternehmen der BF für 2 Tage als Aushilfsfahrer überlassen wurde. Im Hinblick auf überlassene Arbeitskräfte ist es im vorliegenden Zusammenhang (ASVG) so, dass solche Arbeitskräfte Dienstnehmer des Überlassers sind (in einem Arbeitsverhältnis zum Überlasser stehen) und dem Überlasser die Meldungen nach § 33 ASVG obliegen. Der Überlasser ist Dienstgeber iSd ASVG und hat daher die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten (Anmeldung zur Krankenversicherung etc.) zu erfüllen. Der „Beschäftiger“ (dem der Arbeitnehmer überlassen wird) hat Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsnehmerschutzes und ist auch für eine bewilligungslose Beschäftigung nach dem AuslBG (neben dem Überlasser) verantwortlich, er ist aber nicht Dienstgeber iSd ASVG.Im Hinblick auf überlassene Arbeitskräfte ist es im vorliegenden Zusammenhang (ASVG) so, dass solche Arbeitskräfte Dienstnehmer des Überlassers sind (in einem Arbeitsverhältnis zum Überlasser stehen) und dem Überlasser die Meldungen nach Paragraph 33, ASVG obliegen. Der Überlasser ist Dienstgeber iSd ASVG und hat daher die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten (Anmeldung zur Krankenversicherung etc.) zu erfüllen. Der „Beschäftiger“ (dem der Arbeitnehmer überlassen wird) hat Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsnehmerschutzes und ist auch für eine bewilligungslose Beschäftigung nach dem AuslBG (neben dem Überlasser) verantwortlich, er ist aber nicht Dienstgeber iSd ASVG. 2.
  8. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der BF die Dienstgebereigenschaft iSd § 33 ASVG hinsichtlich des ihrem Unternehmen vorübergehend überlassenen Herrn A. nicht zukam, sodass der Beschwerde gegen den Vorwurf der Übertretung des § 33 ASVG Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.2.
  9. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der BF die Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 33, ASVG hinsichtlich des ihrem Unternehmen vorübergehend überlassenen Herrn A. nicht zukam, sodass der Beschwerde gegen den Vorwurf der Übertretung des Paragraph 33, ASVG Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
  10. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Bei der vorliegenden Entscheidung waren im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Bei der vorliegenden Entscheidung waren im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.002.2319.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.