RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlVGW-141/002/2972/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn R. K. vom 24.2.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 4.2.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/00099932-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.4.2016, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 22.1.2016 für die Zeit von 22.1.2016 bis 31.5.2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt wird:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 22.1.2016 für die Zeit von 22.1.2016 bis 31.5.2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt wird: von 22.1.2016 bis 31.1.2016 EUR 167,68 von 1.2.2016 bis 29.2.2016 EUR 519,82 von 1.3.2016 bis 31.3.2016 EUR 519,82 von 1.4.2016 bis 30.4.2016 EUR 519,82 von 1.5.2016 bis 31.5.2016 EUR 519,82 Eine darüber hinausgehende Mietbeihilfe wird nicht zuerkannt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 22.1.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 5 WMG abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 22.1.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 5, WMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seit 30.9.2014 an obiger Adresse gemeldet, davon von 13.
- bis 29.9.2014 mit Nebenwohnsitz. Einer Tätigkeit gehe er seither nicht nach, auch beim AMS sei er nicht als arbeitssuchend vorgemerkt. Der BF sei EWR-Bürger (slowakischer Staatsangehöriger) und seit 30.9.2014 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sei weder eine Anmeldebescheinigung, noch ein Lichtbildausweis für EWR-Bürger vorgelegt worden. Der BF sei weder erwerbstätig, noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG seien nicht erfüllt.Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seit 30.9.2014 an obiger Adresse gemeldet, davon von 13.
- bis 29.9.2014 mit Nebenwohnsitz. Einer Tätigkeit gehe er seither nicht nach, auch beim AMS sei er nicht als arbeitssuchend vorgemerkt. Der BF sei EWR-Bürger (slowakischer Staatsangehöriger) und seit 30.9.2014 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sei weder eine Anmeldebescheinigung, noch ein Lichtbildausweis für EWR-Bürger vorgelegt worden. Der BF sei weder erwerbstätig, noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG seien nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, der u.a. ein ausführlicher psychologischer Befund vom 18.1.2016 (und – wie schon mit dem Antrag vom 22.1.2016 – eine Anmeldebescheinigung des BF vom 27.10.2014) beigelegt wurde. 1.
- Am 18.4.2016 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung unbesucht. Der BF gab als Partei unter Beiziehung der Dolmetscherin einvernommen an: „Ich wohne seit Juni 2014 in Wien bei meiner Mutter. In Österreich war ich nie erwerbstätig. Nach meinem schweren Autounfall im Jahr 2010 hat es bis 2013 gedauert, bis ich wieder soweit hergestellt war, dass ich halbwegs normal sprechen und mich halbwegs normal bewegen konnte. Ich habe nach wie vor Probleme beim Heben und mit dem Gleichgewicht bei bestimmten Kopfhaltungen. Als Spätfolgen des Unfalles traten psychische Probleme auf und ich habe Depressionen, Panikattacken und Beklemmungszustände bekommen. Ich habe mich einerseits nicht auf die Straße getraut und bin andererseits mit der Einsamkeit nicht zu Recht gekommen, deshalb bin ich zu meiner Mutter nach Wien gekommen. Körperlich fühle ich mich schwach, dies aber vor allem deshalb, weil ich seit sechs Jahren nicht viel machen konnte. Ich bin in psychiatrischer Behandlung. Dafür muss ich aber extra in die Slowakei fahren, weil ich eine Fachärztin brauche, die Slowakisch spricht. Ich bin alle drei Monate zu der Psychiaterin in der Slowakei gefahren, kann das aber jetzt nur mehr einmal alles sechs Monate machen, weil ich mir die Hin- und Rückfahrt nicht leisten kann. Ich kann meine Arbeitsfähigkeit selbst nicht genau einschätzen. Ich würde gerne arbeiten, aber ich fühle mich noch nicht ganz bereit und habe große Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Ich habe selbst nur die Teilinvalidenrente von € 108,50 monatlich. Ansonsten bin ich bei meiner Mutter, die für meine Wohn- und Lebensunterhaltskosten aufkommt. Die Wohnung ist sehr klein und ich habe praktisch keine Privatsphäre und wir streiten oft.“ Die Zeugin A. W. (Mutter des BF) sagte Folgendes aus: „Ich beziehe derzeit AMS-Notstandshilfe bzw. Krankengeld in der Höhe von € 24,09 täglich sowie eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe zwischen € 81,03 und € 121,21 monatlich. Ich bin seit fast 10 Jahren in Österreich. Bis Mitte 2010 bin ich öfter gependelt und war öfter in der Slowakei, weshalb ich den Wohnsitz in Wien nur als Nebenwohnsitz gemeldet hatte. Seit Juni 2010 habe ich meinen Hauptwohnsitz in Wien. Im April 2010 habe ich in Österreich einen aus Serbien stammenden Österreicher geheiratet. Diese Ehe ist im April 2013 einvernehmlich geschieden worden. Mein Sohn aus erster Ehe (BF) hatte im Herbst 2010 den schweren Autounfall. Wir hatten dann große Probleme mit den Unfallfolgen meines Sohnes, der zunächst nach dem Unfall weiterhin in der Slowakei gelebt hat. Mein Ex-Mann hat sich zum Teil um ihn gekümmert, zum Teil hat mein Sohn eine Betreuungsperson bekommen, die von seiner slowakischen Versicherung bezahlt wurde. Ich habe vor 2011 bereits in Österreich gearbeitet, indem ich als Personenbetreuerin selbständig erwerbstätig war. Als 2010 geheiratet habe, habe ich meinen Gewerbeschein zurückgelegt, konnte aber dann wegen der Probleme mit meinem Sohn nicht arbeiten. Ab Sommer 2012 habe ich dann mit Unterbrechungen unselbständig in Österreich gearbeitet, zunächst bei verschiedenen Personalüberlassungsfirmen. Im Jänner 2013 habe ich dann selbst eine Beschäftigung in einem Hotel in Wien, P.-straße, gefunden. Dort habe ich über 15 Monate als Zimmermädchen gearbeitet. Dann habe ich von Mai bis August 2014 Arbeitslosengeld bezogen. Danach habe ich von August 2014 bis Juli 2015 in der Pension ... in Wien ... gearbeitet. Ich habe dann meine Heimhilfeausbildung in Österreich nostrifizieren lassen und hier auch einen Kurs gemacht. Ich bin seit August 2015 im Arbeitslosengeldbezug bzw. bekomme ich AMS-Notstandshilfe oder Krankengeld. Ich habe gesundheitliche Probleme mit meinen Armen, insbesondere mit den Ellenbogen und Schultern. Auf Grund psychischer Spätunfallfolgen konnte mein Sohn nicht mehr alleine in der Slowakei leben, da er an Depressionen und Panik- bzw. Beklemmungszuständen litt. Er ist daher zu mir nach Österreich gezogen. Das war im Sommer
- Er hat seit September 2014 seinen Hauptwohnsitz bei mir in Wien. Das einzige Einkommen meines Sohnes besteht in einer Teilunfallrente, die er aus der Slowakei bekommt. Diese betrug im Jahr 2015 monatlich € 107,
- Seit Jänner 2016 beträgt sie € 108,50 [die Zeugin legt diesbezügliche Bestätigungen vom 6.4.2016 vor – wird kopiert, verlesen und in Kopie zum Akt genommen; in die ebenfalls vorgelegte Kontoumsatzliste mit den Pensionsgutschriften wird Einsicht genommen]. Ich lebe mit meinem Sohn gemeinsam und wir haben gemeinsam mein Einkommen aus Notstandshilfe bzw. Krankengeld und Mindestsicherung, zusammen also den Mindeststandard für eine Person von rund € 830,-- und die Teilunfallrente meines Sohnes von € 108,
- Ich bezahle die Miete und sonstige Wohnkosten sowie den Großteil der Bedarfe meines Sohnes, also insbesondere Essen und Kleidung. Krankenversichert ist er durch seine Pension in der Slowakei, damit kann er sowohl in Österreich als auch in der Slowakei zum Arzt gehen. Vor seinem Unfall war mein Sohn Saisonarbeiter in der Slowakei, in der Schweiz und in Italien. Er hat dort die Spargelernte überwacht. Er hat eine Ausbildung als Labor- bzw. Glaschemiker. Nach dem schweren Autounfall war er lange Zeit in künstlichem Koma und die Ärzte haben ihm nur 5 % Überlebenschance gegeben. Er hatte vier Kopfoperationen. Auf dem linken Ohr ist er taub. Er musste über drei Jahre in logopädischer Therapie wieder sprechen lernen. Vor dem Unfall konnte er auch Deutsch und versucht das jetzt auch wieder zu erlernen, hat aber dabei Probleme mit Gedächtnis und Konzentration. Seine psychische Situation wechselt sehr stark.“ 2.
- Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes- WMG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes- WMG in der geltenden Fassung lauten wie folgt: „
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: …
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige; ...“ Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie (Z2) Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Art. 2 Z 2 der RICHTLINIE 2004/38/EG vom 29.4.2004 (Unionsbürgerrichtlinie) definiert alsArtikel 2, Ziffer 2, der RICHTLINIE 2004/38/EG vom 29.4.2004 (Unionsbürgerrichtlinie) definiert als "Familienangehöriger" „… c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird; …“ Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie lauten wie folgt: „Artikel 3 Berechtigte
(1)Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. ... Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
- a)Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
- b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
- c)- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat auf Grund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
- d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. ...
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchtstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
- a)er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
- b)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
- c)er stellt sich bei ordnungsgemäßer bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
- d)er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. ... Artikel 16 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahr lang ununterbrochen im Aufenthaltsmitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahr lang ununterbrochen im Aufenthaltsmitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft. ... Artikel 24 Gleichbehandlung
(1)Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich auf Grund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrages die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
(2)Abweichend von Abs. 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monaten des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraumes nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.
(2)Abweichend von Absatz eins, ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monaten des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraumes nach Artikel 14, Absatz 4, Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. ..." Die innerstaatliche Umsetzung der Art. 3, 7, 16 der Unionsbürgerrichtlinie findet sich im Wesentlichen in den §§ 51 bis 53a NAG.Die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 3, 7, 16, der Unionsbürgerrichtlinie findet sich im Wesentlichen in den Paragraphen 51 bis 53 a NAG. 2.
- Der 29-jährige BF und seine Mutter sind slowakische Staatsangehörige. Die Mutter des BF war in der Zeit vom 13.11.2006 bis 25.6.2010 mit verschiedenen Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet. Seit 25.6.2010 lebt sie mit Hauptwohnsitz in Wien. Seit Juni 2012 weist sie Zeiten unselbständiger Erwerbstätigkeit in Österreich auf, darunter eine mehr als einjährige Beschäftigung als Arbeiterin vom 21.1.2013 bis 29.4.2014, daran anschließend Arbeitslosengeldbezug (16.5.2014 bis 18.8.2014), eine Beschäftigung als Arbeiterin vom 19.8.2014 bis 6.7.2015, daran anschließend Krankengeldbezug, Arbeitslosengeldbezug und aktuell Notstandshilfe. Der Mutter des BF wurde zuletzt mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.11.2015 und vom 22.2.2016 Mindestsicherung für den Zeitraum September 2015 bis August 2016 zuerkannt [der die Mutter des BF betreffende Mindestsicherungsakt wurde vom Verwaltungsgericht beigeschafft und eingesehen]. Die Gleichstellung der Mutter des BF (nach § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs. 2 Z 2 NAG bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie) ist nicht zweifelhaft (offenbar geht auch die belangte Behörde davon aus), da das letzte Beschäftigungsverhältnis der Mutter des BF durch Dienstgeberkündigung endete und die Mutter des BF vor ihrem letzten Dienstverhältnis bereits in einem mehr als ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis (das ebenfalls durch Dienstgeberkündigung geendet hatte) gestanden war und sich danach jeweils dem AMS zur Verfügung stellte.Die Gleichstellung der Mutter des BF (nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bzw. Artikel 7, Absatz 3, Litera b, der Unionsbürgerrichtlinie) ist nicht zweifelhaft (offenbar geht auch die belangte Behörde davon aus), da das letzte Beschäftigungsverhältnis der Mutter des BF durch Dienstgeberkündigung endete und die Mutter des BF vor ihrem letzten Dienstverhältnis bereits in einem mehr als ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis (das ebenfalls durch Dienstgeberkündigung geendet hatte) gestanden war und sich danach jeweils dem AMS zur Verfügung stellte. 2.
- Der BF, geb. ... 1986, wuchs in der Slowakei auf und absolvierte dort eine Schulausbildung auf Maturaniveau und war verschiedentlich berufstätig. Im Oktober 2010 erlitt der BF in der Slowakei bei einem Autounfall schwere Kopfverletzungen (Hirnschädelbruch, Beschädigung des Frontalhirns, Schädelknochenreplantation). Er lebte während der primären Rehabilitation weiter in der Slowakei. Aufgrund psychischer Unfallspätfolgen sah sich der BF im Jahr 2014 nicht weiter in der Lage, allein (in der Slowakei) zu wohnen, und zog im Sommer 2014 zu seiner Mutter nach Wien. Der BF verfügt als Einkommen lediglich über eine slowakische Invalidenrente in Höhe von monatlich € 108,50
(2016). Er wohnt bei seiner Mutter und wird von ihr betreut. Die Mutter leistet dem BF Naturalunterhalt, indem sie die Wohnkosten bestreitet sowie für die Verpflegung und weitgehend auch für den sonstigen persönlichen Bedarf ihres Sohnes aufkommt. Diese Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF und seiner Mutter, den von diesen vorgelegten Unterlagen und dem sonstigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Sozialversicherungsdaten, ZMR-Daten, AMS-Daten etc.). 2.
- Die Angehörigeneigenschaft des 29-jährigen BF ist nach den zitierten Rechtsvorschriften davon abhängig, ob dem (über 21-jährigen) Sohn von seiner Mutter, einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin, tatsächlich Unterhalt gewährt wird (vgl. insb. § 52 Abs. 1 NAG). Allein entscheidend ist dafür die sich aus der tatsächlichen Situation ergebende Abhängigkeit des BF vom materiellen Unterhalt, der aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Sohnes (BF) von seiner Mutter sichergestellt wird. Dass die Mutter als aufenthaltsberechtigte bzw. gleichgestellte Unionsbürgerin den faktischen Unterhalt für ihren Sohn selbst nur aus Notstandshilfe- und Mindestsicherungsleistungen bestreitet, steht der Angehörigeneigenschaft des BF iSd Art. 2 Z 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne näher und mit weiteren Nachweisen jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Zl. Ra 2015/10/0022).2.
- Die Angehörigeneigenschaft des 29-jährigen BF ist nach den zitierten Rechtsvorschriften davon abhängig, ob dem (über 21-jährigen) Sohn von seiner Mutter, einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin, tatsächlich Unterhalt gewährt wird vergleiche insb. Paragraph 52, Absatz eins, NAG). Allein entscheidend ist dafür die sich aus der tatsächlichen Situation ergebende Abhängigkeit des BF vom materiellen Unterhalt, der aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Sohnes (BF) von seiner Mutter sichergestellt wird. Dass die Mutter als aufenthaltsberechtigte bzw. gleichgestellte Unionsbürgerin den faktischen Unterhalt für ihren Sohn selbst nur aus Notstandshilfe- und Mindestsicherungsleistungen bestreitet, steht der Angehörigeneigenschaft des BF iSd Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie nicht entgegen vergleiche in diesem Sinne näher und mit weiteren Nachweisen jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Zl. Ra 2015/10/0022). Es unterliegt nach den oben getroffenen Feststellungen keinem Zweifel, dass die Mutter des BF für dessen sonst nicht gedeckten Unterhaltsbedarf sorgt und der BF aufgrund seiner durch die Unfallfolgen bedingten gesundheitlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Situation davon weitgehend (abgesehen von der geringen Invalidenrente) abhängig ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aktuell davon auszugehen ist, dass die noch nicht gegebene oder zumindest sehr stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des BF möglicherweise durch Maßnahmen einer beruflichen Rehabilitation (und weitere psychiatrische Behandlung) wiedererlangt bzw. verbessert werden könnte. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der BF als Familienangehöriger iSd § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gleichgestellt ist und dies von der belangten Behörde verkannt wurde.Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der BF als Familienangehöriger iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gleichgestellt ist und dies von der belangten Behörde verkannt wurde. 2.
- Nachdem die Angehörigeneigenschaft und damit die Gleichstellung wie gesagt davon abhängt bzw. voraussetzt, dass dem BF von seiner Mutter Unterhalt tatsächlich gewährt wird und er aufgrund seiner Situation davon abhängig ist, muss dieser im vorliegenden Fall gegebene Naturalunterhalt für die Bemessung der Mindestsicherungsleistung bewertet und als Geldwert angerechnet werden. Eine solche Bewertung kann nur einzelfallbezogen unter Heranziehung der Grundsätze der Bemessung des Kindesunterhalts, also sinngemäß unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Elternteils und der Bedürfnisse des Kindes, erfolgen. Als Ausgangspunkte können die nach dem Alter des Kindes abgestuften (bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise herangezogenen) Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Elternteils (für Kinder über 15 Jahren: 22%) und die Regelbedarfssätze (Alter von 15-19 Jahren: € 443,--; 20-28 Jahren: € 555,--) ebenso herangezogen werden, wie die unpfändbaren Freibeträge gemäß §§ 291a, 291b EO (in der Regel 75% des Ausgleichszulagenrichtsatzes).Eine solche Bewertung kann nur einzelfallbezogen unter Heranziehung der Grundsätze der Bemessung des Kindesunterhalts, also sinngemäß unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Elternteils und der Bedürfnisse des Kindes, erfolgen. Als Ausgangspunkte können die nach dem Alter des Kindes abgestuften (bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise herangezogenen) Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Elternteils (für Kinder über 15 Jahren: 22%) und die Regelbedarfssätze (Alter von 15-19 Jahren: € 443,--; 20-28 Jahren: € 555,--) ebenso herangezogen werden, wie die unpfändbaren Freibeträge gemäß Paragraphen 291 a, 291 b, EO (in der Regel 75% des Ausgleichszulagenrichtsatzes). Die Mutter des BF verfügt (aus Notstandshilfe bzw. Krankengeld und Mindestsicherung) über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (= Mindeststandard = € 837,76 monatlich). Ausgehend davon, dass der Unterhalt zumindest mit 22% dieses Nettoeinkommens zu bemessen wäre, der Regelbedarf eines 29-jährigen Kindes (auch nach Berücksichtigung der Invalidenrente des BF) aber deutlich höher wäre, jedoch der BF trotz der Unterhaltsleistung 75% ihres (außer für Unterhaltsansprüche) unpfändbaren Einkommens verbleiben sollten, erscheint es im konkreten Fall als angemessen, den Unterhalt der Mutter für den BF mit 25% des Ausgleichszulagenrichtsatzes zu veranschlagen und in dieser Höhe (€ 209,44) auf den Mindeststandard des BF anzurechnen. Zudem ist natürlich auch die slowakische Invalidenpension des BF (€ 108,50) als Einkommen anzurechnen. Daraus ergibt sich ein Monatsanspruch des BF (zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag für den Wohnbedarf) von € 519,
- Der Anspruch für Jänner war für 10 Anspruchstage (Antragstellung am 22.1.2016) zu aliquotieren. Ein Anspruch auf eine darüber (über den Grundbetrag/Wohnbedarf) hinausgehenden Mietbeihilfe (§ 9 WMG) besteht nicht, da die Wohnkosten nicht vom BF, sondern von seiner Mutter gedeckt werden. Im Übrigen liegen die Wohnkosten im Bereich des im Richtsatz der Mutter enthaltenen Grundbetrags für den Wohnbedarf und sind überdies bei 2 volljährigen Bewohnern (die keine Bedarfsgemeinschaft bilden) zu aliquotieren (aufzuteilen bzw. zu halbieren), sodass sich nach den Berechnungsregeln des § 9 WMG kein Mietbeihilfenanspruch ergeben kann. Hinsichtlich der Mietbeihilfe bleibt daher die Antragsabweisung im Ergebnis aufrecht.Ein Anspruch auf eine darüber (über den Grundbetrag/Wohnbedarf) hinausgehenden Mietbeihilfe (Paragraph 9, WMG) besteht nicht, da die Wohnkosten nicht vom BF, sondern von seiner Mutter gedeckt werden. Im Übrigen liegen die Wohnkosten im Bereich des im Richtsatz der Mutter enthaltenen Grundbetrags für den Wohnbedarf und sind überdies bei 2 volljährigen Bewohnern (die keine Bedarfsgemeinschaft bilden) zu aliquotieren (aufzuteilen bzw. zu halbieren), sodass sich nach den Berechnungsregeln des Paragraph 9, WMG kein Mietbeihilfenanspruch ergeben kann. Hinsichtlich der Mietbeihilfe bleibt daher die Antragsabweisung im Ergebnis aufrecht. Aus den dargelegten Gründen war die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen. Für die weitere Zuerkennung von Mindestsicherung (nach Mai 2016) wird eine Folgeantragstellung bei der belangten Behörde (im Mai 2016) erforderlich sein.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt zur Frage der Gleichstellung von Familienangehörigen bzw. Unionsbürgern der einschlägigen Judikatur des VwGH und des EuGH. Bei der Bewertung des faktischen Unterhalts für die Bemessung der Leistung handelt es sich lediglich um eine Frage, die letztlich immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann und der daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt zur Frage der Gleichstellung von Familienangehörigen bzw. Unionsbürgern der einschlägigen Judikatur des VwGH und des EuGH. Bei der Bewertung des faktischen Unterhalts für die Bemessung der Leistung handelt es sich lediglich um eine Frage, die letztlich immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann und der daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.2972.2016