Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde der Ä. vom 08.03.2016 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 09.02.2016, Zl. MA37/272493/2015-8, mit dem das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Bauauftrages vom 07.05.2015, selbe Zahl,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Beschwerde und dem vorgelegten Akteninhalt ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit Schreiben vom 29.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, B.-gasse (ident L.-straße), die im rechtskräftigen Bauauftrag des Magistrates der Stadt Wien vom 07.05.2015, festgesetzte Erfüllungsfrist für die Instandsetzung des auf dieser Liegenschaft befindlichen Baulichkeit (schadhafte bzw. fehlende Fassadenteile) bis 30.06.2016 zu erstrecken. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Baubehörde vom 09.02.2016 wurde dieses Ansuchen
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Behörde könne keinen Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 finden und sei das Ansuchen auch erst nach Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Baubehörde vom 09.02.2016 wurde dieses Ansuchen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Behörde könne keinen Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 finden und sei das Ansuchen auch erst nach Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ihrem Vorbringen zufolge in dem Recht auf meritorische Erledigung ihres Ansuchens vom 29.01.2016 verletzt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Ignorieren der Parteienvorbringen grenze an Willkür. Ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass aufgrund der Durchführung eines notwendigen Vergabeverfahrens eine fristgerechte Umsetzung der Bauaufträge subjektiv nicht möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat hierüber erwogen: Der beschwerdegegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2016 bezieht sich auf die Punkte 3.) bis 5.) des auf § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien gestützten Bauauftrages des Magistrates der Stadt Wien vom 07.05.2015, welcher unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Der beschwerdegegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2016 bezieht sich auf die Punkte 3.) bis 5.) des auf Paragraph 129, Absatz 2 und 4 der Bauordnung für Wien gestützten Bauauftrages des Magistrates der Stadt Wien vom 07.05.2015, welcher unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist. In der Wiener Bauordnung ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Auch die
4 der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist
2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher
1 AVG res iudicata entgegen (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 636, zu § 68 AVG wiedergegebene VwGH Rechtsprechung).In der Wiener Bauordnung ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Auch die
Paragraph 129, Absatz 4, der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher
Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata entgegen vergleiche hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 636, zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene VwGH Rechtsprechung).
2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Absatz 7, dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. hiezu das VwGH Erkenntnis vom
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.