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{'item': 'VGW-211/083/RP24/3748/2016'}

Obsah (5)§ 68§ 28§ 129§ 59§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlVGW-211/083/RP24/3748/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde der Ä. vom 08.03.2016 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 09.02.2016, Zl. MA37/272493/2015-8, mit dem das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Bauauftrages vom 07.05.2015, selbe Zahl,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Beschwerde und dem vorgelegten Akteninhalt ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit Schreiben vom 29.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, B.-gasse (ident L.-straße), die im rechtskräftigen Bauauftrag des Magistrates der Stadt Wien vom 07.05.2015, festgesetzte Erfüllungsfrist für die Instandsetzung des auf dieser Liegenschaft befindlichen Baulichkeit (schadhafte bzw. fehlende Fassadenteile) bis 30.06.2016 zu erstrecken. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Baubehörde vom 09.02.2016 wurde dieses Ansuchen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Behörde könne keinen Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 finden und sei das Ansuchen auch erst nach Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Baubehörde vom 09.02.2016 wurde dieses Ansuchen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Behörde könne keinen Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 finden und sei das Ansuchen auch erst nach Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ihrem Vorbringen zufolge in dem Recht auf meritorische Erledigung ihres Ansuchens vom 29.01.2016 verletzt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Ignorieren der Parteienvorbringen grenze an Willkür. Ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass aufgrund der Durchführung eines notwendigen Vergabeverfahrens eine fristgerechte Umsetzung der Bauaufträge subjektiv nicht möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat hierüber erwogen: Der beschwerdegegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2016 bezieht sich auf die Punkte 3.) bis 5.) des auf § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien gestützten Bauauftrages des Magistrates der Stadt Wien vom 07.05.2015, welcher unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Der beschwerdegegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2016 bezieht sich auf die Punkte 3.) bis 5.) des auf Paragraph 129, Absatz 2 und 4 der Bauordnung für Wien gestützten Bauauftrages des Magistrates der Stadt Wien vom 07.05.2015, welcher unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist. In der Wiener Bauordnung ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Auch die

§ 129Abs.

4 der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist

§ 59Abs.

2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher

§ 68Abs.

1 AVG res iudicata entgegen (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 636, zu § 68 AVG wiedergegebene VwGH Rechtsprechung).In der Wiener Bauordnung ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Auch die

Paragraph 129, Absatz 4, der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher

Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata entgegen vergleiche hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 636, zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene VwGH Rechtsprechung).

§ 68Abs.

2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Absatz 7, dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. hiezu das VwGH Erkenntnis vom

  1. März 1995, Zl. 95/05/0017). Dem angefochtenen Bescheid haftet daher kein Rechtsirrtum an, wenn die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat.Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche hiezu das VwGH Erkenntnis vom
  2. März 1995, Zl. 95/05/0017). Dem angefochtenen Bescheid haftet daher kein Rechtsirrtum an, wenn die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.211.083.RP24.3748.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.