← Österreich

{'item': 'VGW-001/004/1624/2016'}

Obsah (12)§ 22§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 21§ 45§ 4§ 8§ 5§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlVGW-001/004/1624/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. B

§ 22Abs. 1 Z 1 i

Vm § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. J. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.1.2015, Zl. MBA ... - S 22405/13, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

§ 25aAbs. 1 Vw

GG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Anzeige vom 31.5.2013 ersuchte die Magistratsabteilung 62 unter Hinweis auf die angeschlossenen Aktenteile die belangte Behörde um Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

§ 22Abs.

1 Z 1 Meldegesetz 1991 wegen dringenden Verdachts der Übertretung des § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 durch Unterlassen einer gebotenen Abmeldung. Die angeschlossenen Aktenteile beinhalten u.a. zwei Berichte der Magistratsabteilung 6 vom 9.11.2012 und vom 22.5.2013, wonach der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse nicht aufhältig sei.Mit Anzeige vom 31.5.2013 ersuchte die Magistratsabteilung 62 unter Hinweis auf die angeschlossenen Aktenteile die belangte Behörde um Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 wegen dringenden Verdachts der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 durch Unterlassen einer gebotenen Abmeldung. Die angeschlossenen Aktenteile beinhalten u.a. zwei Berichte der Magistratsabteilung 6 vom 9.11.2012 und vom 22.5.2013, wonach der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse nicht aufhältig sei. Daraufhin erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung vom 26.6.2013, Zl. MBA ... – S 22405/13, welche nach einem vorangegangenen Zustellmangel am 18.12.2014 an der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Adresse in A. zugestellt wurde. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte aus, dass er sich nicht regelmäßig in A. aufhalte, weshalb es sich um keine zulässige Abgabestelle handle. Berufsbedingt halte er sich im Ausland auf und habe daher an seiner Wohnadresse auch eine Ortsabwesenheit bei der Österreichischen Post AG hinterlegt. Dennoch sei eine eingeschriebene Sendung seiner Mutter ausgehändigt worden. Die Ersatzzustellung sei nicht rechtswirksam. Ihm sei der Inhalt des Schreibens mangels Zustellung nicht bekannt. Sollte die Behörde davon ausgehen, dass die Ersatzzustellung rechtswirksam gewesen sei, erhebe er Einspruch. Er habe keinen Verstoß gegen das Meldegesetz begangen, da er seinen Wohnsitz nach wie vor in Wien, K.-gasse habe, wenn er sich in Österreich aufhalte. Die gegenteilige Auffassung der Behörde könne er nicht nachvollziehen. Daraufhin erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 16.1.2015, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat: „Sie haben als Unterkunftnehmer und somit als Meldepflichtiger in der Zeit vom 09.11.2012 bis zum 31.05.2013 unterlassen, die Aufgabe Ihrer Unterkunft in der Wohnung Wien, K.-gasse, der Meldebehörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, ..., oder einem anderen der weiteren 18 Magistratischen Bezirksämter der Stadt Wien, zu melden, obwohl derjenige, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 22 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden FassungParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfrreiheitsstrafe von 16 Stunden

§ 22Abs. 1 Melde

G.

Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgestzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgestzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 110,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde, irrtümlich bezeichnet als Berufung, führte der Beschwerdeführer aus, dass das gegenständliche Straferkenntnis am 7.1.2016 seiner Mutter in A. zugestellt worden sei, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt aber ortsabwesend gewesen und sei ihm das Straferkenntnis erst nach seiner Rückkehr am 23.1.2016 ausgehändigt worden. In der Sache selbst führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm nunmehr erstmalig vorgeworfen werde, er sei von der Magistratsabteilung 62 aufgefordert worden, die Abmeldung an der verfahrensgegenständlichen Adresse vorzunehmen und habe dem aber nicht entsprochen. Richtig sei, dass er im Zeitraum 9.11.2012 bis 31.5.2013 in der Wohnung Wien, K.-gasse aufhältig gewesen sei. Auch habe er von der Magistratsabteilung 62 keine Aufforderungsschreiben erhalten, dass er sich abzumelden hätte, andernfalls ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet werden würde. Dem Einschreiter sei nicht klar gewesen, dass er sich hätte abmelden müssen bzw. sei ihm von der Behörde kein Parteiengehör gewährt worden, weshalb die subjektive Tatseite nicht vorliege. Da dem Einschreiter die Strafverfügung nie rechtswirksam zugestellt worden sei, sei ihm auch deren Inhalt nicht bekannt. Er habe daher vorsichtshalber einen Einspruch gemacht und vorgebracht, dass kein Verstoß gegen das Meldegesetz vorliege, weil er seinen Aufenthalt nach wie vor an der verfahrensgegenständlichen Adresse habe, wenn er sich in Österreich aufhalte. In weiterer Folge bemängelte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung die fehlende Parteieneinvernahme und fehlende Gelegenheit zur Rechtfertigung und monierte, dass ihn die belangte Behörde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bestrafe. Er stellte daher die Anträge, „der UVS Wien möge das Straferkenntnis ersatzlos beheben, da die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen; in eventu das Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um ein ordentliches Verfahren durchzuführen bzw diese anzuweisen das Verwaltungsstrafverfahren

§ 21VSt

G einzustellen.“In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde, irrtümlich bezeichnet als Berufung, führte der Beschwerdeführer aus, dass das gegenständliche Straferkenntnis am 7.1.2016 seiner Mutter in A. zugestellt worden sei, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt aber ortsabwesend gewesen und sei ihm das Straferkenntnis erst nach seiner Rückkehr am 23.1.2016 ausgehändigt worden. In der Sache selbst führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm nunmehr erstmalig vorgeworfen werde, er sei von der Magistratsabteilung 62 aufgefordert worden, die Abmeldung an der verfahrensgegenständlichen Adresse vorzunehmen und habe dem aber nicht entsprochen. Richtig sei, dass er im Zeitraum 9.11.2012 bis 31.5.2013 in der Wohnung Wien, K.-gasse aufhältig gewesen sei. Auch habe er von der Magistratsabteilung 62 keine Aufforderungsschreiben erhalten, dass er sich abzumelden hätte, andernfalls ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet werden würde. Dem Einschreiter sei nicht klar gewesen, dass er sich hätte abmelden müssen bzw. sei ihm von der Behörde kein Parteiengehör gewährt worden, weshalb die subjektive Tatseite nicht vorliege. Da dem Einschreiter die Strafverfügung nie rechtswirksam zugestellt worden sei, sei ihm auch deren Inhalt nicht bekannt. Er habe daher vorsichtshalber einen Einspruch gemacht und vorgebracht, dass kein Verstoß gegen das Meldegesetz vorliege, weil er seinen Aufenthalt nach wie vor an der verfahrensgegenständlichen Adresse habe, wenn er sich in Österreich aufhalte. In weiterer Folge bemängelte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung die fehlende Parteieneinvernahme und fehlende Gelegenheit zur Rechtfertigung und monierte, dass ihn die belangte Behörde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bestrafe. Er stellte daher die Anträge, „der UVS Wien möge das Straferkenntnis ersatzlos beheben, da die Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG vorliegen; in eventu das Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um ein ordentliches Verfahren durchzuführen bzw diese anzuweisen das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 21, VStG einzustellen.“ Mit Schreiben vom 8.2.2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akte vor, wo diese am 11.2.2016 einlangten. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in die Meldedaten des Zentralen Melderegisters den Beschwerdeführer betreffend und führte am 19.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung an der von ihm in seiner Beschwerde angegebenen Adresse in Wien, K.-gasse, unentschuldigt nicht erschien, sodass die Verhandlung

§ 45Abs. 2 Vw

GVG in seiner Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in die Meldedaten des Zentralen Melderegisters den Beschwerdeführer betreffend und führte am 19.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung an der von ihm in seiner Beschwerde angegebenen Adresse in Wien, K.-gasse, unentschuldigt nicht erschien, sodass die Verhandlung

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Herr R. K., gab nach Wahrheitserinnerung als Zeuge befragt an: „Ich bin vom Vollstreckungsdienst der MA 6. Ich habe von der MA 62 am 17.10.2012 eine Erhebung zugeteilt bekommen bezüglich der Registerzählung an der gegenständlichen Adresse. Dabei ging es um den Beschwerdeführer. Ich war am 7.11.2012 vor Ort und habe an der Adresse niemanden angetroffen. Ich habe Nachbarn befragt, die mir keine Auskunft über den Beschwerdeführer geben konnten. Deshalb habe ich mich mit der Hausverwaltung in Verbindung gesetzt. Die Hausverwaltung hat mitgeteilt, dass die gegenständliche Wohnung im Eigentum der Familie D. steht, der Beschwerdeführer sei dort aber nicht aufhältig. Am 21.5.2013 war ich wieder im Auftrag von der MA 62 an der gegenständlichen Adresse. Ich habe wieder die Nachbarschaft befragt, ich habe eine eindeutige Aussage eines anonymen Nachbarn und der Hausverwaltung erhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in Wien seinen festen Wohnsitz hat, sondern ein männliches jüngeres Familienmitglied dort wohnhaft sein soll. Ich habe extra das Geburtsdatum des Beschwerdeführers genannt um sicher zu gehen, wer gemeint sein könnte, die Auskunft war, dass die Person wesentlich jünger sei. Am 8.10.2013 habe ich einen vollstreckbaren Exekutionstitel zur Eintreibung gegen den Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse erhalten. Der Exekutionstitel betraf eine Verwaltungsstrafe nach dem Meldegesetz. In diesem Fall muss ich viel genauer recherchieren, weil ich auch zur Wohnungsöffnung berechtigt wäre. Ich habe mich wieder mit der Hausverwaltung in Verbindung gesetzt, welche mir mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer definitiv dort nicht wohnt, weil die Wohnung an ein junges Paar vermietet war. Ich weiß nicht, seit wann diese Wohnung an das junge Paar vermietet war. Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall konkret nicht mehr genau erinnern, kann das aber deswegen so exakt angeben, weil ich darüber ausführliche Berichte verfasst habe.“ Nach Einvernahme des Zeugen und Verlesung des Aktes sowie des Verhandlungsprotokolls wurde die Verhandlung geschlossen und das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Belehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an: Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 9.11.2012 bis 31.5.2013 an der Adresse Wien, K.-gasse, nicht aufhältig und wohnhaft war. Der Beschwerdeführer hat es als Unterkunftnehmer unterlassen, die Aufgabe seiner Unterkunft in der Wohnung Wien, K.-gasse, der Meldebehörde zu melden. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 16.1.2015 wurde dem Beschwerdeführer an seinem Nebenwohnsitz in A., R.-straße, am 7.1.2016 durch Ersatzzustellung an einen Mitbewohner, nämlich an seine Mutter W. D., rechtswirksam zugestellt. Vorausgegangene Zustellversuche blieben ohne Erfolg, da der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Post AG seine Ortsabwesenheit bis 29.12.2015 gemeldet hat. In seiner fristgerecht erhobenen „Berufung“ (gemeint: Beschwerde) gab der Beschwerdeführer seine Adresse mit Wien, K.-gasse an. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die amtlichen Erhebungen und glaubhaften Angaben des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen sowie den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen. Der unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, er sei an der gegenständlichen Adresse im vorgeworfenen Tatzeitraum aufhältig gewesen, wird kein Glaube geschenkt, sondern als bloße Schutzbehauptung gewertet, um der drohenden Bestrafung zu entgehen. Infolge seines unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst der Möglichkeit begeben, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. das erkennende Gericht von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Sein schriftlich erstattetes, bestreitendes Vorbringen war jedenfalls nicht geeignet, den erhobenen Tatvorwurf zu entkräften. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 4Abs.

1 Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

§ 22Abs.

1 Z 1 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt.

§ 8Abs.

1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Abs. 2 leg.cit. ist, wird diese Mitteilung unterlassen, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Absatz 2, leg.cit. ist, wird diese Mitteilung unterlassen, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 49 Abs. 1 und 2 des VStG lauten:Paragraph 49, Absatz eins und 2 des VStG lauten: Abs. 1: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Absatz eins :, Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Abs. 2: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Absatz 2 :, Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Vorweg ist festzuhalten, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 27.4.2011, 2011/08/0019, erkannt hat, dass eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Abgabestelle angibt, die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Abgabestelle erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten hat (vgl. VwGH 14.8.1991, 90/17/0327, mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 27.4.2011, 2011/08/0019, erkannt hat, dass eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Abgabestelle angibt, die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Abgabestelle erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten hat vergleiche VwGH 14.8.1991, 90/17/0327, mwN). Da der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde seine Adresse mit Wien, K.-gasse, angab, durfte das Verwaltungsgericht Wien ihn, auch unter Anwendung des § 8 ZustellG, an dieser Adresse rechtswirksam zur mündlichen Verhandlung laden. Eine Ortsabwesenheit wurde weder gegenüber der belangten Behörde noch gegenüber der Österreichischen Post AG und auch nicht gegenüber dem erkennenden Gericht bekannt gegeben. Eine Änderung der Abgabestelle wurde ebensowenig bekannt gegeben. Hierbei sei erwähnt, dass zusätzlich versucht wurde, den Beschwerdeführer an der Adresse seines Nebenwohnsitzes in A., R.-straße, zu laden. Diese Ladung wurde allerdings mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ retourniert.Da der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde seine Adresse mit Wien, K.-gasse, angab, durfte das Verwaltungsgericht Wien ihn, auch unter Anwendung des Paragraph 8, ZustellG, an dieser Adresse rechtswirksam zur mündlichen Verhandlung laden. Eine Ortsabwesenheit wurde weder gegenüber der belangten Behörde noch gegenüber der Österreichischen Post AG und auch nicht gegenüber dem erkennenden Gericht bekannt gegeben. Eine Änderung der Abgabestelle wurde ebensowenig bekannt gegeben. Hierbei sei erwähnt, dass zusätzlich versucht wurde, den Beschwerdeführer an der Adresse seines Nebenwohnsitzes in A., R.-straße, zu laden. Diese Ladung wurde allerdings mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ retourniert. Zum Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm Parteiengehör zu gewähren, ist der Beschwerdeführer auf § 49 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 leg.cit. gilt.Zum Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm Parteiengehör zu gewähren, ist der Beschwerdeführer auf Paragraph 49, Absatz 2, VStG zu verweisen, wonach der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, leg.cit. gilt. Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich erwähnt, dass sowohl die Strafverfügung als auch das angefochtene Straferkenntnis nach der Aktenlage rechtmäßig zugestellt wurden. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführerdaher den ihm vorgeworfenen objektiven Tatbestand der pflichtwidrigen Unterlassung der Abmeldung, wobei es sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt, verwirklicht. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, da nicht dargelegt werden konnte, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Des Weiteren wäre es an ihm gelegen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen war. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über den Beschwerdeführer bislang noch keine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Meldegesetzes 1991 verhängt wurde, kommt gegenständlich der erste Strafsatz des § 21 Abs. 1 Meldegesetz 1991 zur Anwendung.Da über den Beschwerdeführer bislang noch keine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Meldegesetzes 1991 verhängt wurde, kommt gegenständlich der erste Strafsatz des Paragraph 21, Absatz eins, Meldegesetz 1991 zur Anwendung. Die Nichtbeachtung der Meldevorschriften bzw. die Unterlassung der Abmeldung schädigte in nicht unerheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der Information und Kontrolle von Einzelpersonen im Hinblick auf deren Unterkunft und von Bevölkerungsbewegungen. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich keineswegs gering, zumal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatzeitraum als sehr lang zu betrachten ist. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Der Beschwerdeführer ist den Einschätzungen der belangte Behörde betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entgegen getreten, weshalb sie als durchschnittlich gewertet werden. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Eine Herabsetzung der von der Behörde ohnehin bereits

igten Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG sowie des § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, VStG sowie des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4 Vw

GG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind klar und ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind klar und ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.004.1624.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.