GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1) auf EUR 150,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, zu Spruchpunkt 2) auf EUR 50,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins.)
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1) auf EUR 150,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, zu Spruchpunkt 2) auf EUR 50,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden herabgesetzt wird. Der verwaltungsbehördliche Verfahrenskostenbeitrag
G beträgt zu Spruchpunkt 1) EUR 15,00, zu Spruchpunkt 2) EUR 10,00.Der verwaltungsbehördliche Verfahrenskostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt zu Spruchpunkt 1) EUR 15,00, zu Spruchpunkt 2) EUR 10,00. II.)
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.)
GG ist gegen dieses Erkenntnis zu Spruchpunkt 2) eine Revision durch den Bf ausgeschlossen.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision zu Spruchpunkt 1) durch den Bf und die belangte Behörde sowie zu Spruchpunkt 2) durch die belangte Behörde
4 B-VG unzulässig.römisch drei.)
GG ist gegen dieses Erkenntnis zu Spruchpunkt 2) eine Revision durch den Bf ausgeschlossen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision zu Spruchpunkt 1) durch den Bf und die belangte Behörde sowie zu Spruchpunkt 2) durch die belangte Behörde
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstandes beim Bundesligaspiel SK R. Wien gegen SK G. vom 29.10.2014 im ...-Stadion sowie wegen diesbezüglicher Ordnungsstörung bestraft worden. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet: „
Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,00 5 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,00.“ Mit Beschwerde wird eingewendet, die Strafhöhe sei zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer sei hauptberuflich Student. Er gehe auch einer Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 600,-- Euro pro Monat nach. Sein Arbeitgeber befinde sich aber zurzeit in einem Konkurs/Ausgleichsverfahren. Deswegen seien alle Gehälter seit Oktober 2014 ausständig. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und habe sich sonst nichts zuschulden kommen lassen. Dies möge bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Zur Klärung des Falles wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte OG, der Anzeigeleger RvI St., sowie der pyrotechnische Amtssachverständiger der MA 68, Herr Ing. S., geladen wurden und erschienen sind. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat zunächst Folgendes angegeben: „Tatsächlich hat hier deswegen keine Störung der öffentlichen Ordnung stattgefunden, weil sich die Fußballzuschauer nicht von ihren Plätzen wegbewegt haben.“ Danach wurde der Beschwerdeführer als Partei vernommen und hat folgende Aussage gemacht: „Ich bin ca. seit 2009, 2010 in der Fanszene aktiv für den Fußballclub R. Wien tätig. Ich bin da bei jedem R.-spiel dabei und trage dazu bei, dass eine entsprechende Stimmung in den Stadien herrscht. Ich bin diesbezüglich im Umfeld der „Ultras“ von R. tätig. Als solcher Fan ist mir natürlich bekannt, dass pyrotechnische Gegenstände nicht in Fußballstadien mitgenommen werden dürfen. Die Punkte 7 und 8 der Platzordnung des ... Stadions kenne ich allerdings nicht. Damals hatte ich eine Bengalfackel mit. Die ist einfach ein Mittel, um eine entsprechende Begeisterung der Zuschauer zum Ausdruck zu bringen. Ich war damals im „Fansektor“ von R. im ...stadion, das ist der Sektor .... Das war der Fansektor bloß von R., die aktiven Fans von G. waren auf der anderen Seite des Spielfelds. Als die Fackel von mir gezündet wurde war ich auf der untersten Ebene dieses Sektors, das heißt vor mir war nur das Spielfeld und sonst niemand. Auch der Fansektor war nur spärlich besetzt, es war ein Spiel unter der Woche. Rechts und links von mir waren die Mitfans vielleicht 1 m bzw. 1,5 m entfernt. Es stimmt, dass da ein Fanplakat von mir aus gesehen links hochgehalten wurde. Es kann sein, dass dieses Plakat auf den Fotos sehr nah neben mir erscheint, aber das ist wohl der Kamerawinkel, der das so erscheinen lässt, ich bleibe dabei, dieses Plakat ist ca. 1 m seitlich von mir entfernt gehalten worden. Die Brenndauer einer solchen Handfackel beträgt ca. 1 Minute. Es stimmt, dass auf Bild Nr. 2 erkennbar ist, wie der Wind das Feuer bzw. den davon ausgehenden Rauch in Richtung der Zuschauer hin bläst. Mir war klar, dass das Abbrennen dieser bengalischen Fackel unerlaubt ist, deswegen habe ich mich dann davongemacht und dann auch umgezogen, bevor ich wieder (an einen höher gelegenen Platz im Fansektor) zurückgekommen bin. Ich bin aktives Vereinsmitglied von R. Wien, es kann sein, dass man mich nur aufgrund der Überwachungsvideos in Verbindung mit meiner Bekanntheit in der Szene ausfindig gemacht hat. Die Leute rings um mich, während die Handfackel abgebrannt wurde, waren selbst aktive Fans. Die halten von sich aus einen gewissen Abstand zu Mitfans mit Handfackeln, weil sie das schon gewohnt sind. Pro Spiel werden regelmäßig mehrere Fackeln abgebrannt. Meiner Einschätzung nach wird das Abbrennen solcher Fackeln von den Stadienbetreibern mehr oder minder toleriert, das heißt mir ist nicht bekannt, dass während solcher Fanbekundungen Ordner auf den Betreffenden zugehen und ihn mitnehmen.“ Anschließend wurde der Anzeigeleger, Herr RvI St. von der LPD Wien als Zeuge befragt und hat Folgendes ausgesagt: „Ich war damals sicher mit im ...stadion, kann mich an den Vorfall konkret aber nicht mehr erinnern. Ich bin mir auch nicht sicher, dass ich das Abbrennen dieser Handfackel konkret mit eigenen Augen gesehen habe. Pro Fußballspiel werden durchschnittlich 1 bis 2 Dutzend Handfackeln abgebrannt, vorwiegend in den Fansektoren. Hier wurde das Geschehen mit einer Beobachtungskamera genau verfolgt und aufgezeichnet. Da gibt es einen eigene Security Angestellte der Stadien, die erforderlichenfalls die Kamera an ein solches Geschehen heranzoomen und ist das hier so erfolgt. Danach wird mit den szenekundigen Kriminalbeamten bzw. dem sehr sachkundigen KontrollInsp. H. Kontakt aufgenommen und können die in vielen Fällen die Personen identifizieren. Das geht aber nur dann, wenn man ein Bild der unmaskierten Personen bekommt, die Personen sind nämlich in der Regel maskiert. Hier konnte der Vorgang der Demaskierung mit der Kamera mitverfolgt werden und war es deshalb möglich, den Bf auszuforschen. Wenn ich gefragt werde, welche Auswirkungen das Abbrennen der Handfackeln hatte: Ich zeige das nunmehr auf der mitgebrachten DVD vor, diese wird zum Akt genommen. Dieses Video zeigt nur einen Teil des Abbrennens der Handfackel des Bf und zwar einen Zeitraum von rund 25 Sekunden, das dürfte die zweite Hälfte der Brenndauer gewesen sein, die erste Hälfte sieht man auf dem Video nicht. Wenn in der Anzeige wegen SPG festgehalten worden ist, dass Besucher ihre Plätze wegen der Rauchentwicklung verlassen mussten, bzw. wegen des Rauchs Kleidungsstücke vor das Gesicht halten mussten, so ist das eher ein Standardtext, auf dem aufgezeichneten Video ist derartiges nicht zu sehen. Nach dem Video wurden in der ersten Reihe des Fansektors ungefähr zeitgleich 2 Handfackeln abgebrannt, zwischen den beiden Personen mit der Handfackel war ein weiterer Zuschauer ohne Handfackel, der Bf ist die Person auf der (aus Sicht der Kamera) rechten Seite, links daneben ist die andere Person mit der Fackel zu sehen. Am Ende der Videoaufzeichnung wird der Rauch offenbar auch in Richtung der Tribünen geblasen, davor ist das nicht zu erkennen., Es trifft zu, dass laut Video einige Plätze in der zweiten Reihe direkt hinter dem Bf leer waren, es ist aber nicht zu sehen, ob dies schon vor dem Abbrennen der Fackel der Fall war, das heißt ob diese Plätze wegen der Fackel des Bf bzw. der daneben abgebrannten Fackel verlassen wurden oder nicht. Bei derartigen Vorkommnissen wird von uns in der Regel 2 Mal angezeigt, nämlich nach dem Pyrotechnikgesetz und wegen Ordnungsstörungen. Die erwähnten Punkte 7 und 8 der Platzordnung beziehen sich auf das Verbot der Mitnahme gefährlicher Gegenstände ins Stadion. Der gegenständliche Vorfall ist insofern besonders, als man die Verantwortlichen nur sehr selten ausfindig machen kann, vielleicht alle 3 bis 4 Spiele einen. Es kann schon sein, dass man von Stadionseite die Personen während des Abbrennens „fassen“ könnte, aber das wäre nicht ungefährlich, weil sich die anderen Fans vor ihn stellen würden und das würde sicher in einem Handgemenge enden. Die Besucher werden schon auf pyrotechnische Gegenstände beim Einlass untersucht, aber wenn ein zu großer Andrang ist, muss man sie durchwinken und wird das von den Betroffenen ausgenutzt. Die Fans im Sektor wissen grundsätzlich, wie so etwas abläuft, das heißt, dass solche Gegenstände nicht ungefährlich sind. Das Ganze ist deswegen nicht unproblematisch, weil beim Abbrennen extrem hohe Temperaturen entstehen und sich in den betreffenden Sektoren dicht gedrängt große Menschenmengen aufhalten. Die Fackel entwickelt nach vorne zu extreme Hitze, die ist so groß, dass eine abbrennende Fackel etwa die Kunststofflaufbahn im Stadion zum Schmelzen bzw. Brennen bringen kann. Nach hinten zu scheint mir eine solche Fackel weniger gefährlich zu sein.“ Über Befragen des Bf: Von bengalischen Handfackeln sind mir keine dadurch verursachten Verletzungen bekannt. Über Befragen des BfV: Das Heranzoomen zum Geschehen erfolgt regelmäßig durch den polizeilichen Einsatzleiter, der die Securitymitarbeiter entsprechend anweist. Auch die Sicherung des Videomaterials erfolgt über entsprechende Weisung. Abschließend hat der pyrotechnische Amtssachverständige der MA 68 folgende Aussage gemacht: „Eine bengalische Handfackel hat eine Brenndauer von zumindest einer Minute. Aus dem Video ist ersichtlich, dass (wie zu erwarten) die Hauptwirkrichtung nach vorne ausgeht, ebenso lässt sich aus dem Video die mit solchen Handfackeln übliche Rauchentwicklung beobachten.“ Dies lässt sich nicht mit 100%iger Sicherheit sagen. Danach hat der Beschwerdeführer folgende ergänzende Aussage gemacht: „Es gibt bei uns Handfackeln mit mehr oder weniger Rauchentwicklung, wir verwenden regelmäßig solche mit geringer Rauchentwicklung, weil wir uns selbst nicht schaden wollen. Wir verwenden regelmäßig Seenotfackeln mit Ausziehauslösung.“ Im Rahmen der Schlussausführungen hat der Vertreter des Beschwerdeführers Folgendes angegeben: „Zugunsten des Bf sind jedenfalls seine Unbescholtenheit sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Handfackel in sehr geordneten Verhältnissen verwendet wurde, das heißt die potentielle Gefährlichkeit solcher Handfackeln hier nicht schlagend geworden ist. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die Stadionbetreiber derartige Vorgangsweisen stillschweigend tolerieren, andernfalls das Bereithalten von Sandkübeln an diesen Stellen nur schwer erklärlich wäre. Es wird offenbart auch nicht zivilrechtlich von den Stadionbetreibern gegen solche Handlungen vorgegangen.“ Danach wurde das Erkenntnis zunächst mündlich verkündet. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, steht vor dem Hintergrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruches Folgendes fest: Der 1990 geborene Beschwerdeführer M. K. ist seit den Jahren 2009/2010 in der Fanszene des Fußballclubs SK R. Wien im Umfeld der dortigen „Ultras“ tätig. Er nimmt an jedem Fußballspiel seines Fußballvereines R. Wien teil. Im Rahmen der dortigen Fanszene wird das Abbrennen von bengalischen Handfackeln zur Schaffung einer entsprechenden „Stimmung“ im Fußballstadion begrüßt. Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass die Mitnahme und Verwendung solcher pyrotechnischen Gegenstände in Fußballstadien verboten ist. Die Stadienbetreiber versuchen die Mitnahme solcher pyrotechnischen Gegenstände durch Personenkontrollen beim Eingang zu verhindern, können dies allerdings bei großem Menschenandrang nicht durchhalten, sodass immer wieder Fußballfans mit pyrotechnischen Gegenständen „durchschlüpfen“. Auf diese oder einer andere Weise gelingt ist es dem Beschwerdeführer beim am Mittwoch, den 29.10.2014 im ...-Stadion stattfindenden Spiel zwischen SK R. Wien und SK G., zumindest eine bengalische Handfackel in den Sektor ... (den Fansektor von R. Wien) hineinzuschmuggeln. Offenbar stehen am Rande des Spielfeldes im 10-Meter-Abstand Kübel mit Sand bereit, um nach dem Abbrennen von bengalischen Handfackeln (was offenbar regelmäßig ein bis zwei Duzend mal pro Spiel erfolgt und von den Stadienbetreibern möglicherweise auch wegen sonstigen Handgemenges zwischen Angestellten und Fußballfans nicht verhindert wird bzw. werden kann) eine Brandgefahr zu vermeiden. Die Bengalfackeln, pyrotechnische Gegenstände der Klasse P1, sind auch nach dem Abbrennen sehr heiß. Farbige Handfackeln entwickeln im Ausstoßbereich Temperaturen von rund 1.000 Grad Celsius, weiße Bengalfackeln von rund 2.000 Grad Celsius. Es ist daher während des Abbrennens ein Abstand von zumindest ein Meter von der Ausstoßöffnung dieser Bengalfackeln zu halten, um eine akute Brandgefahr hintanzuhalten. Dem Beschwerdeführer ist dies offenbar gut bekannt. Er begibt sich nämlich kurz vor 20.29 Uhr in den untersten Bereich des Fansektors ... des ...-Stadions, stellt sich dort in die erste Reihe und brennt in der Nähe eines anderen Fans ebenso wie dieser eine bengalische Handfackel P1, offenbar eine Seenotfackel mit Ausziehauslösung, ab, was rund eine Minute dauert. Während dieser Minute schwenkt er die bengalische Handfackel in einer Höhe von rund 3 Meter über dem Betonboden mit ausgestreckter Hand Richtung Platzmitte haltend kreisförmig auf und ab, ohne dass ein brennbarer Gegenstand in die Ausstrahlrichtung der Bengalfackel gerät. Während des Abbrennens sind die Plätze unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer frei, teilweise wird ein wenig Rauch vom Wind in Richtung der Zuschauer geblasen. Nach dem Abbrennen der Bengalfackel lässt der Beschwerdeführer diese zu Boden fallen und verlässt den betreffenden Tribünenplatz. Das Geschehen wird über Anweisung des polizeilichen Einsatzleiters aufgezeichnet. Weil auch das Ablegen der Vermummung des Beschwerdeführers auf Video festgehalten wird, kann später ein szenenkundiger Polizeibeamter den Beschwerdeführer namentlich identifizieren. Der 1990 geborene Beschwerdeführer M. K. ist seit den Jahren 2009 aus 2010, in der Fanszene des Fußballclubs SK R. Wien im Umfeld der dortigen „Ultras“ tätig. Er nimmt an jedem Fußballspiel seines Fußballvereines R. Wien teil. Im Rahmen der dortigen Fanszene wird das Abbrennen von bengalischen Handfackeln zur Schaffung einer entsprechenden „Stimmung“ im Fußballstadion begrüßt. Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass die Mitnahme und Verwendung solcher pyrotechnischen Gegenstände in Fußballstadien verboten ist. Die Stadienbetreiber versuchen die Mitnahme solcher pyrotechnischen Gegenstände durch Personenkontrollen beim Eingang zu verhindern, können dies allerdings bei großem Menschenandrang nicht durchhalten, sodass immer wieder Fußballfans mit pyrotechnischen Gegenständen „durchschlüpfen“. Auf diese oder einer andere Weise gelingt ist es dem Beschwerdeführer beim am Mittwoch, den 29.10.2014 im ...-Stadion stattfindenden Spiel zwischen SK R. Wien und SK G., zumindest eine bengalische Handfackel in den Sektor ... (den Fansektor von R. Wien) hineinzuschmuggeln. Offenbar stehen am Rande des Spielfeldes im 10-Meter-Abstand Kübel mit Sand bereit, um nach dem Abbrennen von bengalischen Handfackeln (was offenbar regelmäßig ein bis zwei Duzend mal pro Spiel erfolgt und von den Stadienbetreibern möglicherweise auch wegen sonstigen Handgemenges zwischen Angestellten und Fußballfans nicht verhindert wird bzw. werden kann) eine Brandgefahr zu vermeiden. Die Bengalfackeln, pyrotechnische Gegenstände der Klasse P1, sind auch nach dem Abbrennen sehr heiß. Farbige Handfackeln entwickeln im Ausstoßbereich Temperaturen von rund 1.000 Grad Celsius, weiße Bengalfackeln von rund 2.000 Grad Celsius. Es ist daher während des Abbrennens ein Abstand von zumindest ein Meter von der Ausstoßöffnung dieser Bengalfackeln zu halten, um eine akute Brandgefahr hintanzuhalten. Dem Beschwerdeführer ist dies offenbar gut bekannt. Er begibt sich nämlich kurz vor 20.29 Uhr in den untersten Bereich des Fansektors ... des ...-Stadions, stellt sich dort in die erste Reihe und brennt in der Nähe eines anderen Fans ebenso wie dieser eine bengalische Handfackel P1, offenbar eine Seenotfackel mit Ausziehauslösung, ab, was rund eine Minute dauert. Während dieser Minute schwenkt er die bengalische Handfackel in einer Höhe von rund 3 Meter über dem Betonboden mit ausgestreckter Hand Richtung Platzmitte haltend kreisförmig auf und ab, ohne dass ein brennbarer Gegenstand in die Ausstrahlrichtung der Bengalfackel gerät. Während des Abbrennens sind die Plätze unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer frei, teilweise wird ein wenig Rauch vom Wind in Richtung der Zuschauer geblasen. Nach dem Abbrennen der Bengalfackel lässt der Beschwerdeführer diese zu Boden fallen und verlässt den betreffenden Tribünenplatz. Das Geschehen wird über Anweisung des polizeilichen Einsatzleiters aufgezeichnet. Weil auch das Ablegen der Vermummung des Beschwerdeführers auf Video festgehalten wird, kann später ein szenenkundiger Polizeibeamter den Beschwerdeführer namentlich identifizieren. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den überzeugenden Ausführungen des pyrotechnischen Amtssachverständigen, die vom offenbar sachkundigen Anzeigeleger bestätigt wurden. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu Spruchpunkt 1):
TG 2010 dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
TG 2010 begeht, sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung (…) 2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4360,-- Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 40, Absatz eins, Zi. 2 PyroTG 2010 begeht, sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung (…)
1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350,-- Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen verhängt werden.
Paragraph 81, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350,-- Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen verhängt werden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der vorgeworfenen Ordnungsstörung selbst zu erkennen gegeben, dass das „Fanumfeld“ derartige Handlungen zwar gut heißt, sich aber andererseits durch entsprechende Handlungen (Verlassen zumindest der unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer gelegenen Plätze in der ersten Reihe der Zuschauertribüne) „in Sicherheit“ zu bringen gedenkt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Personen unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer gerade aus Anlass des Abbrennens seiner „Bengalhandfackel“ ihre Plätze verlassen haben, d.h. trotz grundsätzlicher Zustimmung aufgrund der zu erwartenden Rauchentwicklung verlassen mussten, was über den bereits zu Spruchpunkt 1 enthaltenen Unrechts- und Schuldgehalt (ein wenig) hinausgeht, so dass auch diesbezüglich eine Bestrafung (der Schuldspruch war bereits rechtskräftig) grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Die betreffenden Auswirkungen hielten sich allerdings sehr in Grenzen und waren wie bereits ausgeführt bereits im Wesentlichen durch Spruchpunkt 1 abgegolten. Vor diesem Hintergrund sowie der bereits oben angeführten Strafzumessungsgründe war auch hier eine maßgebliche Strafherabsetzung möglich. Eine weitere Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, zumal der nunmehr verhängte Betrag sowohl relativ wie absolut gering ist. Im Hinblick auf die im Wesentlichen den Einzelfall betreffenden zugrundeliegenden Fragen war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision auszuschließen, soweit sie nicht (zu Spruchpunkt 2) aufgrund der Strafdrohung bzw. verhängten Strafe
GVG von Seiten des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen war. Im Hinblick auf die im Wesentlichen den Einzelfall betreffenden zugrundeliegenden Fragen war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision auszuschließen, soweit sie nicht (zu Spruchpunkt 2) aufgrund der Strafdrohung bzw. verhängten Strafe
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGVG von Seiten des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen war. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall
GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.034.2993.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.