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§ 50§ 52§ 25a§ 116§ 64§ 90§ 19Artikel 133Artikel 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlVGW-001/062/2857/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Win
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben zu verantworten, dass Sie entgegen der Bestimmung des § 116 Abs. 1 Universitätsgesetz 200 (UG), BGBl. Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung,„Sie haben zu verantworten, dass Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz 200 (UG), Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002, in der geltenden Fassung, wonach, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung begeht, wer vorsätzlich einen oder mehrere inländische akademische Grade unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, am 7.5.2013 von Wien, M. Straße aus den inländischen akademischen Grad Doktor (Dr.) vorsätzlich unberechtigt geführt haben, indem Sie sich zumindest ab 7.5.2013 der Internetseite http://www.d..at mit dem Titel „Dr.“ bezeichnet haben, ohne diesen inländischen akademischen Grad von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehen bekommen zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 116 Abs. 1 Z. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden FassungParagraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden
§ 116Abs.
1 Universitätsgesetz 2002gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens , d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Begründung des bekämpften Bescheides insofern in rechtlicher Hinsicht haltlos wäre, als es dem Beschuldigten, wie auch jedem anderen Absolventen einer anerkannten ausländischen Universität gestattet wäre, den akademischen Grad in der Weise zu führen, wie sich dies aus der Verleihungsurkunde ergäbe. Wie vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bzw. der zuständigen Abteilung VI/7 – Internationales Hochschulrecht und Anerkennungsfragen mit Email vom
- Februar 2015 bestätigt werde, führe und habe der Beschuldigte den Titel Doktor oder Dr vor seinem Namen zurecht geführt. Darüber hinaus ergäbe sich aus der Verleihungsurkunde genau das Recht, den Titel Doktor vor dem Namen zu führen. Es wäre daher die rechtliche Beurteilung, die zu dem Straferkenntnis geführt hätte verfehlt und dürfe es als bedenklich und unbürokratisch bezeichnet werden, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, er hätte rasch und unbürokratisch eine Information über die Titelführung einholen können, wenn offensichtlich die erkennende Behörde selbst dazu nicht in der Lage sei und daher trotz der klaren und vom zuständigen Bundesministerium bestätigten Rechtslage dazu gelange, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich eine Titelführung angemaßt hätte. Aus den genannten Gründen werde daher der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens gestellt. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2013, wonach der Einschreiter an einer postsekundären Bildungseinrichtung in Irland, der U. University den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“ abgekürzt PhD erworben habe, welcher im Sinne des § 88 Abs. 3 UG dem Namen nachzustellen sei. Dafür, dass W. D., PhD, einen weiteren akademischen Doktorgrad, abgekürzt Dr. im Sinne des § 88 Abs. 2 UG erworben hätte, gäbe es keinen Anhaltspunkt. W. D., PhD, bezeichne sich in mehreren Schriftstücken, unter anderem in einem „Optometrischen Befund“ sowie in einem Fachartikel der Fachzeitung Augenoptik und Hörgeräteakustik vom Februar/März 2013 als Dr. D. bzw. Dr. W. D.. Auch auf der Homepage seines Geschäftsbetriebes habe er sich als Dr. D. bezeichnet.Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2013, wonach der Einschreiter an einer postsekundären Bildungseinrichtung in Irland, der U. University den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“ abgekürzt PhD erworben habe, welcher im Sinne des Paragraph 88, Absatz 3, UG dem Namen nachzustellen sei. Dafür, dass W. D., PhD, einen weiteren akademischen Doktorgrad, abgekürzt Dr. im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, UG erworben hätte, gäbe es keinen Anhaltspunkt. W. D., PhD, bezeichne sich in mehreren Schriftstücken, unter anderem in einem „Optometrischen Befund“ sowie in einem Fachartikel der Fachzeitung Augenoptik und Hörgeräteakustik vom Februar/März 2013 als Dr. D. bzw. Dr. W. D.. Auch auf der Homepage seines Geschäftsbetriebes habe er sich als Dr. D. bezeichnet. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk eine Übertretung des § 116 Abs. 1 Universitätsgesetz angelastet, welche dadurch verwirklicht worden sei, dass sich der Einschreiter am
- Mai 2013 auf der Internetseite http://www.d..at mit dem Titel „Dr.“ bezeichnet habe, ohne diesen inländischen akademischen Grad von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehen bekommen zu haben.Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk eine Übertretung des Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz angelastet, welche dadurch verwirklicht worden sei, dass sich der Einschreiter am
- Mai 2013 auf der Internetseite http://www.d..at mit dem Titel „Dr.“ bezeichnet habe, ohne diesen inländischen akademischen Grad von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehen bekommen zu haben. In der schriftlichen Rechtfertigung vom
- November 2013 wurde sinngemäß ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass sich der Einschreiter am
- Mai 2013 auf der Internetseite http://www.d..at mit dem Titel „Dr.“ bezeichnet habe. Bestritten werde aber, dass der Titel vom Einschreiter vorsätzlich und unberechtigt geführt worden sei. Der Einschreiter habe ein Doktoratsstudium an der U. University im Vereinigten Königreich/Nordirland abgeschlossen und am
- Juni 2012 an der „Faculty ...“ zum Doctor of Philosophy (PhD) graduiert. Seine Doctoral Thesis trage den Titel „Treatment of binocular vision anormalies that underlie reading and writing difficulties“, und könne die Existenz dieser Arbeit, die auch an eine Bibliothek der U. University übermittelt worden wäre, jederzeit von dieser bestätigt werden. Richtig wäre allerdings, dass der Doktortitel in der schriftlichen Abkürzung ausschließlich in der Form „PhD“ geführt werden dürfe und dem Namen nachgestellt werden müsse. Dies ergäbe sich aus der Bekanntgabe des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zur Führung akademischer Grade, wonach sich die Form der Titelführung nach den Regeln des Verleihungsstaates zu richten habe (Auch § 88 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 führe zum gleichen Ergebnis).Richtig wäre allerdings, dass der Doktortitel in der schriftlichen Abkürzung ausschließlich in der Form „PhD“ geführt werden dürfe und dem Namen nachgestellt werden müsse. Dies ergäbe sich aus der Bekanntgabe des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zur Führung akademischer Grade, wonach sich die Form der Titelführung nach den Regeln des Verleihungsstaates zu richten habe (Auch Paragraph 88, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 führe zum gleichen Ergebnis). Allerdings dürfe die Kurzform „Dr“ dann geführt und dem Namen vorangestellt werden, wenn in der Verleihungsurkunde oder in einem Begleitschreiben dazu die Führung in dieser Weise genehmigt werde. Dies wäre beim Einschreiter der Fall, weshalb die Führung der Bezeichnung „Dr“ aus Sicht des Einschreiters nicht rechtswidrig erfolgt wäre. Sollte die Behörde dazu gelangen, dass die vom Bundesministerium vertretene Rechtsansicht unrichtig sei, hätte der Einschreiter aber in entschuldbarer Unkenntnis der relevanten Rechtsbestimmungen gehandelt. Er wäre hinsichtlich der Art der Titelführung einem Irrtum unterlegen und habe die falsche Form des Titels nicht vorsätzlich geführt. Der Einschreiter wäre nämlich der Überzeugung gewesen, dass es sich bei dem Titel „Doctor of philosophy“ um das Äquivalent zum österreichischen Titel „Doctor philosophiae“ handle und daher zwischen den beiden Titeln kein Unterschied bestünde. Daher wäre der Einschreiter der Auffassung gewesen, die dem Namen vorangestellte Abkürzung des Doktortitels berechtigterweise zu führen. Diese Auffassung des Einschreiters wäre insofern nachvollziehbar, als es in den letzten Jahren in den EU-Mitgliedstaaten durchaus mehrere Varianten hinsichtlich der Anerkennung von Doktortiteln gegeben hätte. Beispielsweise wäre jemand berechtigt, der in Österreich berechtigt wäre, den Titel „Mag. phil.“ zu tragen gleichzeitig befugt, in Italien den Titel „Dr.“ zu tragen, weil es in Italien keinen dem Magister vergleichbaren Titel gäbe. In Anbetracht dessen erscheine der Irrtum hinsichtlich der Gleichsetzung von „Doctor of philosophy“ und „Doctor philosophiae“ naheliegend, nicht zuletzt weil der dem Namen nachgestellte PhD-Titel hierzulande vielfach unbekannt sei und dadurch nicht als akademischer Titel wahrgenommen werde. Außerdem habe sich der Einschreiter mit der Führung des Titels keinerlei Wettbewerbsvorteile verschafft, weil er seit
- Oktober 2013 auf Grundlage des Unternehmenskaufvertrages vom
- August 2013 seine Geschäftstätigkeit eingestellt habe und seither nicht mehr gewerblich tätig sei. Somit schädige oder gefährde der Einschreiter spätestens seit dem Zeitpunkt der Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit nicht die Interessen derjenigen, deren Schutz die Strafdrohung des § 116 Abs. 1 Universitätsgesetz diene und habe die irrtümlich falsche Art der Titelführung auch sonst keine erkennbaren nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Außerdem habe sich der Einschreiter mit der Führung des Titels keinerlei Wettbewerbsvorteile verschafft, weil er seit
- Oktober 2013 auf Grundlage des Unternehmenskaufvertrages vom
- August 2013 seine Geschäftstätigkeit eingestellt habe und seither nicht mehr gewerblich tätig sei. Somit schädige oder gefährde der Einschreiter spätestens seit dem Zeitpunkt der Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit nicht die Interessen derjenigen, deren Schutz die Strafdrohung des Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz diene und habe die irrtümlich falsche Art der Titelführung auch sonst keine erkennbaren nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Insgesamt lasse sich daraus schließen, dass für den Fall einer unberechtigten Führung des Titels das Verschulden des Einschreiters nicht höher als geringfügig wäre und die Folgen der Übertretung jedenfalls unbedeutend wären, weshalb ersucht werde, das Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe unter Anwendung des § 21 VStG abzusehen und das weitere Vorgehen auf die bescheidmäßige Ermahnung des Einschreiters zu beschränken.Insgesamt lasse sich daraus schließen, dass für den Fall einer unberechtigten Führung des Titels das Verschulden des Einschreiters nicht höher als geringfügig wäre und die Folgen der Übertretung jedenfalls unbedeutend wären, weshalb ersucht werde, das Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe unter Anwendung des Paragraph 21, VStG abzusehen und das weitere Vorgehen auf die bescheidmäßige Ermahnung des Einschreiters zu beschränken. In der Folge erließ die belangte Behörde das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom
- Februar
- Am
- März 2016 führte das Verwaltungsgericht Wien in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Im Zuge seiner Einlassung zur Sache erstattete der Einschreiter folgendes Vorbringen: „Es ist zutreffend, dass ich am 7.5.2013 auf der Homepage meines damaligen Gewerbebetriebes, deren Inhalt auch von mir gestaltet wurde, den Titel „Dr.“ vor meinem Namen, wie auf AS 16 im Akt der belangten Behörde ersichtlich geführt habe. Den Gewerbebetrieb in der M. Straße, Wien, habe ich von 1988 bis Sept. 2013 betrieben. Der im Akt der belangten Behörde einliegende Befund auf AS 6 ist ebenfalls echt und richtig. Ich möchte in diesem Zusammenhang anführen, dass nach meinem Namen, welchem der Doktortitel mit Punkt vorangestellt wurde, sich ein Hinweis auf meine Berufsbezeichnung, nämlich „Kinder-Optometrie“ befindet. Ich möchte auch in Bezug zu meiner ehemaligen Homepage, die es in dieser Form nicht mehr gibt, anführen, dass sich immer ein Hinweis auf meine erworbenen Abschlüsse auf den Seiten befunden hatte. Hinsichtlich meiner universitären Ausbildung möchte ich zunächst angeben, dass ich meinen „Bachelor of Science in Optometry“ am Pennsylvania College ... am 23.5.2005 absolvierte. Dies war der erste Schritt meiner universitären Ausbildung im Ausland. Diese Ausbildung habe ich dort blockweise über einen Zeitraum von 3 Jahren absolviert. Gleichzeitig habe ich, und zwar in Form eines Joint Ventures zwischen der Universität K. und dem Pennsylvania College ... meinen Master of Science in klinischer Optometrie abgeschlossen. Ich habe daher sowohl das Bachelor als auch das Master-Studium gleichzeitig abgeschlossen. Der Master-Abschluss war Voraussetzung für mein PhD-Studium an der University of U. in Nordirland, welches ich im April 2012 erfolgreich mit dem verliehenen Titel „Doctor of Philosophy“ beendet habe. Ich habe keine Nostrifikation dieses Doctor of Philosophy (PhD)-Abschlusses in Österreich vornehmen lassen. Es ist richtig, dass ich am 10.8.2012 bzw. auch im Gewerberegister relativ zeitnah den Antrag gestellt habe, meinen Doktortitel in diese öffentlichen Register einzutragen. Ich habe damals den Antrag gestellt, den Doktor vor meinem Namen eingetragen zu bekommen. Dass der PhD eingetragen wurde, entsprach nicht meinem damaligen Wunsch. Wenn ich gefragt werde, ob mir damals schon im Jahr 2012 bekannt gewesen ist, dass in England der Doktortitel ohne Punkt vor dem Namen als Titel geführt wird, so führe ich aus, dass ich dies wusste, zumal sich das auch aus meiner Doktorarbeit bzw. meinen sonstigen Unterlagen aus England ergibt. Ich möchte außerdem anführen, dass mir auch von der öst. Sozialversicherung eine e-card ausgestellt wurde, auf welcher der Doktortitel mit Punkt meinem Namen vorangestellt und zusätzlich „PhD“ dem Namen nachgestellt angegeben wurde. Wenn ich gefragt werde, ob ich auch bereits kurz nach meinem Abschluss im Jahr 2012 bzw. Anfang bis Mitte 2013 mich bei den zuständigen öst. Behörden darüber erkundigt habe, wie genau ich meinen im Ausland erworbenen Titel in Österreich führen darf, so muss ich das verneinen. Ich bin damals nicht auf die Idee gekommen, mich beim Enic Naric Austria, das ist eine Sektion des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezüglich der genauen Titelführung in Österreich nachzufragen. Mir ist erst bewusst geworden, dass es hinsichtlich der Führung des Doktortitels mit Punkt Probleme geben könnte, als auch ein Studienabschlusskollege von mir, welcher ebenfalls Optometrist ist, Herr G., mit Anzeigen wegen dieser Titelführung konfrontiert wurde. Der BF gibt über Befragen des BFV an, ob es Herr D. bis zur Erlangung der Auskunft des zuständigen Ministeriums jemals für möglich gehalten hätte, dass ein Punkt bei der verwendeten Abkürzung „Dr“ in Österreich einen rechtlichen Unterschied machen könnte, an, dass ihm dies sicherlich niemals in den Sinn gekommen wäre. Ich möchte außerdem angeben, dass ich auch nach Rücksprache mit einem befreundeten Augenarzt dazu übergegangen bin, in meinen Befunden einen Hinweis auf meinen ausländischen Studienabschluss und den Titel „Doctor auf Philosophy“ aufgenommen habe.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hatte am
- Mai 2013 auf der Homepage seines damaligen Gewerbebetriebes, deren Inhalt auch von ihm gestaltet worden war, den Titel „Dr.“ vor seinem Familiennamen verwendet (siehe Aktenseite 16 im Akt der belangten Behörde). Auch auf den im Akt der belangten Behörde einliegenden „Optometrischen Befund“ (AS 6 der belangten Behörde) hatte der Einschreiter den in dieser Form in Österreich abgekürzten Doktortitel verwendet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Doktoratsstudium abgeschlossen. Der Einschreiter hatte zunächst am Pennsylvania College ... mit
- Mai 2005 den „Bachelor of Science in Otometry“ im Rahmen einer blockweisen Ausbildung nach einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen. Gleichzeitig hatte er in Form eines Joint Ventures zwischen der Universität K. und dem „Pennsylvania College ...“ seinen „Master of Science“ in klinischer Optometrie erworben. Der Abschluss des Bachelor- und des Master-Studiums, welche Voraussetzung für das weitere „Doctor of Philosophy“-Studium in U. (Nordirland) waren, erfolgte daher gleichzeitig.
der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verleihungsurkunde vom 25. April 2012, welche in Kopie dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen wurde, hatte der Beschwerdeführer sein „Doctor of Philosophy“-Studium in Nordirland an der Universität in U. mit diesem Tag erfolgreich abgeschlossen. Ein Antrag auf Nostrifizierung dieses erworbenen ausländischen Studienabschlusses im Sinne des § 90 Universitätsgesetz wurde vom Einschreiter nicht gestellt.
der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verleihungsurkunde vom
- April 2012, welche in Kopie dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen wurde, hatte der Beschwerdeführer sein „Doctor of Philosophy“-Studium in Nordirland an der Universität in U. mit diesem Tag erfolgreich abgeschlossen. Ein Antrag auf Nostrifizierung dieses erworbenen ausländischen Studienabschlusses im Sinne des Paragraph 90, Universitätsgesetz wurde vom Einschreiter nicht gestellt. Aus einem Schreiben der University of U. vom
- November 2013 geht hervor, dass der Einschreiter die akademische Qualifikation des „doctor of Philsophy“ erworben hat, und daher befugt ist, den akademischen Titel ‚Doctor‘ zu verwenden und die Buchstaben „PhD“ seinem (Familien)Namen nachzustellen. Unstrittig ist, dass es sich bei der „University of U.“ um eine anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung handelt. Dem Beschwerdeführer war seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Folge bereits während der der Dauer seines „PhD“-Studiums an der „University of U.“ bekannt, dass im angelsächsischen Raum der akademische Grad „Doctor“ mit „Dr“, also im Gegensatz zu Österreich ohne Punktzeichen nach diesen beiden Buchstaben abgekürzt wird. Dieser Usus ergibt sich auch aus dem bereits an obiger Stelle bezeichneten Schreiben der „University of U.“ vom
- November 2013, welches der Beschwerde angeschlossen war und in welchem die Mitglieder der Prüfungskommission, vor welchen der Einschreiter seine schriftliche Arbeit verteidigen musste, ebenfalls in der in Nordirland üblichen Form, nämlich der abgekürzten Form des Titels „Doctor“ ausschließlich durch die dem Namen vorangestellten Buchstaben „Dr“ ausgewiesen werden. Im August 2012 hatte der Beschwerdeführer (unter anderem) beim Gewerberegister den Antrag gestellt, seinen Doktortitel, dem Namen vorangestellt, in dieses öffentliche Register eintragen zu lassen. Diesem Ansuchen wurde jedoch nicht entsprochen, sondern der Titel „Phd“, dem Namen nachgestellt, eingetragen, was jedoch nicht dem damaligen Wunsch des Einschreiters entsprach. Der akademische Titel „PhD“ wurde am
- August 2012 auch im Zentralen Melderegister den den Beschwerdeführer betreffenden Daten hinzugefügt. Der Beschwerdeführer hatte sich seinen Angaben zu Folge zumindest bis Mitte des Jahres 2013 nicht bei den zuständigen österreichischen Behörden über die korrekte Führung seines im Ausland erworbenen Doktortitels erkundigt. Entsprechende Erkundigungen wurden von ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt angestellt, als ein Studienkollege von ihm, welcher ebenfalls ein Optometrist ist, mit Anzeigen wegen der Titelführung konfrontiert wurde.
einem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Email vom 25. Februar 2015 des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung VI/7 – Internationales Hochschulrecht und Anerkennungsfragen, ENIC NARIC AUSTRIA, ist der Beschwerdeführer
der ausgestellten Bescheinigung der „University of U.“ vom 13. November 2013 berechtigt, seinen im Ausland erworbenen akademischen Grad in vollem Wortlaut („Doctor of Philosophy“), dem Namen nachgestellt oder abgekürzt („Dr“ – OHNE Punkt), dem Namen vorangestellt zu führen und in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden eintragen zu lassen. Akademische Grade müssten
diesem Email in Österreich im Originalwortlaut der Verleihungsurkunde bzw. dem Recht des verleihenden Staates geführt werden – das gelte auch für die Abkürzung des erworbenen akademischen Grades. Eine Eintragung des britischen akademischen Grades wäre daher 1) entweder in der Form W. D., PhD oder 2) Dr W. D. möglich. Anstelle des britischen akademischen Grades dürfe kein österreichischer akademischer Grad wie z.B. „Dr. phil.“, „Dr.“ etc. geführt werden. Dem Beschwerdeführer wurden von der Österreichischen Sozialversicherung „e-cards“ auf den Namen Dr. phil. W. D. sowie Dr. W. D., PhD, ausgestellt. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden unstrittigen Akteninhalt bzw. die eigenen Ausführungen des Einschreiters im Zuge der am 24. März 2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevante Bestimmung des § 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung relevante Bestimmung des Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt: „Führung akademischer Grade § 88.
(1)Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.Paragraph 88,
(1)Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a)Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz
Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(1a)Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz
Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2)„Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.“
§ 90Abs.
1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
Paragraph 90, Absatz eins, UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
„§ 116 Abs. 1 Z 2 leg.cit. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wer vorsätzlich einen oder mehrere inländische akademische Grade unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt.
„§ 116 Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wer vorsätzlich einen oder mehrere inländische akademische Grade unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer an einer anerkannten ausländischen Universität im EU-Raum im April 2012 den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“ erworben hat. Weiters steht fest, dass der Einschreiter an einer österreichischen Universität kein Doktoratsstudium absolvierte. Sohin hat sich die Form der Führung des an einer anerkannten postsekundären Einrichtung innerhalb der EU erworbenen Titels des „Doctor of Philosophy“ nach den Vorgaben des § 88 UG an der in der Verleihungsurkunde festgelegten – auch abgekürzten Form – zu orientieren. Weiters steht fest, dass der Einschreiter an einer österreichischen Universität kein Doktoratsstudium absolvierte. Sohin hat sich die Form der Führung des an einer anerkannten postsekundären Einrichtung innerhalb der EU erworbenen Titels des „Doctor of Philosophy“ nach den Vorgaben des Paragraph 88, UG an der in der Verleihungsurkunde festgelegten – auch abgekürzten Form – zu orientieren.
der vorgelegten Bescheinigung der „University of U.“ vom
- November 2013, welche somit nach dem angelasteten Tatzeitpunkt am
- Mai 2013 kurz nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom
- Oktober 2013 eingeholt wurde, ist der Beschwerdeführer zur Verwendung des Titels „Doctor“ und der Nachstellung der Buchstaben „PhD“ nach seinem Namen berechtigt. Zutreffend ist, dass nach der Bestimmung des § 88 Abs. 1 UG der Einschreiter seinen an einer anerkannten postsekundären Universität im EU-Raum mit
- April 2012 erworbenen Titel „Doctor of Philosophy“ in Österreich auch in abgekürzter Form verwenden darf. Wie dem Beschwerdeführer aber bereits seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Folge bekannt war, erfolgt die Abkürzung des Titels „Doctor“ im Vereinigten Königreich ausschließlich mit den Buchstaben „Dr“, ohne der Beifügung eines Punktes, wie dies in Österreich für ein im Inland absolviertes Doktoratsstudium die zulässige Abkürzungsform darstellt.Zutreffend ist, dass nach der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, UG der Einschreiter seinen an einer anerkannten postsekundären Universität im EU-Raum mit
- April 2012 erworbenen Titel „Doctor of Philosophy“ in Österreich auch in abgekürzter Form verwenden darf. Wie dem Beschwerdeführer aber bereits seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Folge bekannt war, erfolgt die Abkürzung des Titels „Doctor“ im Vereinigten Königreich ausschließlich mit den Buchstaben „Dr“, ohne der Beifügung eines Punktes, wie dies in Österreich für ein im Inland absolviertes Doktoratsstudium die zulässige Abkürzungsform darstellt. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Abrede gestellt, am
- Mai 2013 auf der von ihm damals gestalteten Internetseite http://www.d..at seinem Namen die in Österreich übliche Abkürzung des Doktortitels, lautend „Dr.“ vorangestellt zu haben. Dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der unberechtigten Verwendung der abkürzten Form des inländischen Doktortitels „Dr.“ auch vorsätzliches Verhalten vorwerfbar ist, ergibt sich bereits daraus, dass für die Verwirklichung des in § 116 Abs. 1 Z 2 UG normierten Tatbildes eventualvorsätzliches Handeln ausreichend ist. Der Täter handelt „dolo eventuali“, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 5 Rz 14). Dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der unberechtigten Verwendung der abkürzten Form des inländischen Doktortitels „Dr.“ auch vorsätzliches Verhalten vorwerfbar ist, ergibt sich bereits daraus, dass für die Verwirklichung des in , Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, UG normierten Tatbildes eventualvorsätzliches Handeln ausreichend ist. Der Täter handelt „dolo eventuali“, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 5, Rz 14). Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit (vgl. z.B. VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits von der Gewerbe- bzw. Meldebehörde im August 2012 die Eintragung des dem Namen vorangestellten (abgekürzten) Doktortitels in diesen Registern verwehrt blieb, sondern stattdessen die Abkürzung „PhD“ als akademischer Grad eingetragen wurde, hätte den Einschreiter aber Anlass zu Bedenken geben müssen, dass durch die von ihm auch später auf seiner Internetseite vorgenommene Titelführung der Tatbestand der unrechten Führung des inländischen Doktortitels (abgekürzt: Dr.) verwirklicht werden könnte, zumal dem Beschwerdeführer auch bekannt war, dass im angelsächsischen Raum die Abkürzung des Doktortitels - im Gegensatz zu Österreich - ohne Punktsetzung erfolgt. Insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass der Beschuldigte die in Österreich verwendete abgekürzte Form des inländischen Doktortitels mit Punktsetzung auf seiner Homepage für sein damaliges optometrisches Fachgeschäft verwendete, ist der Schluss naheliegend, dass sich der Einschreiter auch mit dem Umstand abgefunden hatte, dass potentielle Kunden durch die Verwendung der in Österreich vorgesehenen, anstatt der in Nordirland üblichen Abkürzung des Doktortitels bzw. der seinem Namen nachgestellten Buchstaben „PhD“ von der irrigen Annahme ausgehen könnten, der Rechtsmittelwerber hätte in Österreich ein Medizinstudium abgeschlossen.Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit vergleiche z.B. VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits von der Gewerbe- bzw. Meldebehörde im August 2012 die Eintragung des dem Namen vorangestellten (abgekürzten) Doktortitels in diesen Registern verwehrt blieb, sondern stattdessen die Abkürzung „PhD“ als akademischer Grad eingetragen wurde, hätte den Einschreiter aber Anlass zu Bedenken geben müssen, dass durch die von ihm auch später auf seiner Internetseite vorgenommene Titelführung der Tatbestand der unrechten Führung des inländischen Doktortitels (abgekürzt: Dr.) verwirklicht werden könnte, zumal dem Beschwerdeführer auch bekannt war, dass im angelsächsischen Raum die Abkürzung des Doktortitels - im Gegensatz zu Österreich - ohne Punktsetzung erfolgt. Insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass der Beschuldigte die in Österreich verwendete abgekürzte Form des inländischen Doktortitels mit Punktsetzung auf seiner Homepage für sein damaliges optometrisches Fachgeschäft verwendete, ist der Schluss naheliegend, dass sich der Einschreiter auch mit dem Umstand abgefunden hatte, dass potentielle Kunden durch die Verwendung der in Österreich vorgesehenen, anstatt der in Nordirland üblichen Abkürzung des Doktortitels bzw. der seinem Namen nachgestellten Buchstaben „PhD“ von der irrigen Annahme ausgehen könnten, der Rechtsmittelwerber hätte in Österreich ein Medizinstudium abgeschlossen. Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre hinsichtlich der Führung seines im Ausland erworbenen akademischen Titels einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen, zumal es für ihn nicht erkennbar hätte sein können, welchen Unterschied ein Punkt bei der verwendeten Abkürzung des Doktortitels ausmachen könne, ist für den Einschreiter nichts zu gewinnen. Denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG voraus, das dem Beschuldigten das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0092). Denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG voraus, das dem Beschuldigten das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist vergleiche VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0092). Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum - im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum - bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her (VwGH 23.3.2012, 2010/02/0294). Sowohl die Unkenntnis eines Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen daher unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum - im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum - bildet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her (VwGH 23.3.2012, 2010/02/0294). Sowohl die Unkenntnis eines Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen daher unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. In Anbetracht dessen, dass dem Beschuldigten im August 2012, als er den im Ausland erworbenen „Doctor of Philosophy“ im Gewerberegister als Doktortitel eintragen lassen wollte, dessen Eintragung verwehrt blieb, sondern „nur“ die in Österreich hiefür übliche Abkürzungsform „PhD“ in dieses öffentliche Register eingetragen wurde, hätte dem Einschreiter aber bewusst sein müssen, dass er sich durch die Verwendung der in Österreich für ein erfolgreich abgeschlossenes Doktoratstudium üblichen Titelführung „Dr.“ vor dem Namen der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung strafbar machen könnte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es an ihm gelegen, vor Verwendung der in Österreich verwendeten Abkürzung „Dr.“ auf seiner Homepage, welcher einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft einzuholen, ob die Verwendung dieser abgekürzten Form des österreichischen Doktortitels auch in seinem Fall eines in Nordirland erworbenen „Doctor of Philosophy“ rechtens und zulässig ist. Aus den genannten Gründen liegt daher auch ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vor, sodass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung diesem jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind
§ 19Abs. 2 VSt
G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) sind
Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Tat schädigte, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die unberechtigte Führung des Titels „Dr.“ auf der Homepage des ehemaligen Optometrie-Fachgeschäftes des Beschwerdeführers verwendet wurde und somit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich war, in erheblichem Maß das öffentliche Interesse daran, dass diese Abkürzung des österreichischen Doktortitels nur von solchen Personen verwendet wird, die in Österreich ein Doktoratsstudium erfolgreich absolvierten bzw. sich einen im Ausland erworbenen dementsprechenden Studienabschluss in Österreich nostrifizieren ließ. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Einschreiter den Titel auf seiner Homepage für ein Fachgeschäft für Optometrie und Kontaktlinsen verwendete, hätte bei einigen Besuchern der Homepage der irrige Eindruck entstehen können, der Einschreiter hätte in Österreich eine universitäre medizinische Ausbildung abgeschlossen. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, ist weder hervorgekommen, noch war dies auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig eingestuft werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren auf Grund der Bekanntgabe des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren als eher günstig zu bewerten. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von € 15 000,00 erscheint die von der belangten Behörde ohnehin im untersten Bereich angesetzte Geldstrafe in Höhe von € 700,00 schuld- und tatangemessen und kam eine Herabsetzung nicht in Betracht.Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von € 15 000,00 erscheint die von der belangten Behörde ohnehin im untersten Bereich angesetzte Geldstrafe in Höhe von , € 700,00 schuld- und tatangemessen und kam eine Herabsetzung nicht in Betracht. Da im vorliegenden Fall aufgrund der an obiger Stelle dargelegten Erwägungen nicht nur von einem ganz geringfügigen Verschulden des Einschreiters an der Übertretung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen ist, kam auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.Da im vorliegenden Fall aufgrund der an obiger Stelle dargelegten Erwägungen nicht nur von einem ganz geringfügigen Verschulden des Einschreiters an der Übertretung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen ist, kam auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch genannten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Zur Revisionsentscheidung:
§ 25aAbsatz 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131Absatz 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.062.2857.2015